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title: "Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen des Bundes und die Bekanntgabe von Daten aus den vom Bundesamt für Statistik geführten Registern"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen des Bundes und die Bekanntgabe von Daten aus den vom Bundesamt für Statistik geführten Registern

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für folgende Dienstleistungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b BStatG:
a. Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen aus der Bundesstatistik nach Artikel 37 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025 (BStatV);
b. Pseudonymisierung von Datensätzen nach Artikel 38 BStatV;
c. Datenverknüpfung nach Artikel 39 BStatV;
d. übrige Dienstleistungen nach Artikel 41 BStatV;
e. Bereitstellung der zentralen Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex) zu anderen Zwecken als der Registerharmonisierung nach Artikel 15 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV).
2 Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch das BFS für folgende Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit den von ihm geführten Registern stehen:
a. Bekanntgabe von Daten aus dem Stichprobenregister der Personen und Haushalte nach Artikel 45 BStatV;
b. Bekanntgabe von Daten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) zu statistischen Zwecken nach Artikel 9 der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV);
c. Bekanntgabe von Daten aus dem BUR zu anderen als statistischen Zwecken nach Artikel 10 BURV;
d. Bekanntgabe von Daten aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), die nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) individuell bearbeitet wurden;
e. Bekanntgabe der einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) an Private bei Sammelabfragen nach Artikel 20 der Verordnung vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.
SR 431.011
SR 431.021
SR 431.903
SR 431.841
SR 431.031

## Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung {#art_2}

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1

## Art. 3 Anwendbarkeit der Gebührenverordnung Publikationen {#art_3}

Für den Bezug von gedruckten oder von elektronischen Publikationen gelten die Bestimmungen der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. November 2014.
SR 172.041.11

## Art. 4 Gebührenbemessung {#art_4}

1 Die Gebühren werden nach den Ansätzen gemäss Anhang 1 berechnet.
2 Für Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können die Gebühren um höchstens 50 Prozent erhöht werden.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Höhe der Gebühren an die Teuerung anpassen.

## Art. 5 Gebührenfreiheit {#art_5}

Keine Gebühr wird erhoben für:
a. die Erteilung einer einfachen mündlichen oder schriftlichen Auskunft oder die Erbringung einer unwesentlichen Dienstleistung, die einen Arbeitsaufwand von weniger als einer Stunde erfordert; für Medienanfragen können bis zu vier Stunden Arbeitsaufwand von der Gebühr befreit werden;
b. die Bekanntgabe von Daten aus dem BUR an die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden sowie an die übrigen Stellen, die Bundesaufgaben durchführen;
c. die Bekanntgabe von Unternehmensstammdaten nach Artikel 9a BURV;
d. den Zugriff auf die vom BFS veröffentlichten Daten nach Artikel 16 VGWR;
e. den Online-Zugriff auf die Daten des GWR durch die in Artikel 15 Absatz 1 VGWR genannten Stellen.
SR 431.903
SR 431.841

## Art. 6 Gebührenschätzung {#art_6}

1 Die betreffende Verwaltungseinheit stellt der gebührenpflichtigen Person auf deren Verlangen schriftlich eine Gebührenschätzung zu.
2 Übersteigen die Gebühren voraussichtlich 500 Franken, so wird der gebührenpflichtigen Person von Amtes wegen und im Voraus eine Gebührenschätzung zugestellt.
3 Nach Erhalt der Gebührenschätzung muss die gebührenpflichtige Person in Papierform oder elektronisch bestätigen, dass sie an ihrem Gesuch festhält.

## Art. 7 Gebührenerhebung {#art_7}

1 Die Gebühren können im Voraus oder nach der Erbringung der Dienstleistung erhoben werden.
2 Dauert die Erbringung der Dienstleistung länger, so können die Gebühren gestaffelt erhoben werden.

## Art. 8 Verzicht auf Gebührenerhebung {#art_8}

Die betreffende Verwaltungseinheit kann auf die Erhebung von Gebühren verzichten, wenn die Kosten für die Gebührenerhebung die Gebühren selbst übersteigen.

## Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_9}

Die Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes wird aufgehoben.
[AS 2003 2197; 2006 4705 Ziff. II 29; 2007 6719 Anh. Ziff. 6; 2011 533 Anh. Ziff. 4; 2022 568 Anh. 2 Ziff. II 54]

## Art. 10 Änderung anderer Erlasse {#art_10}

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.

## Art. 11 Übergangsbestimmungen {#art_11}

1 Die Gebühren für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilweise oder ganz erbracht wurden oder für deren Erbringung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, bemessen sich nach bisherigem Recht.
2 Die Gebühren für Dienstleistungen, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch eingereicht wurde, aber für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde und die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden, bemessen sich nach neuem Recht.

## Art. 12 Inkrafttreten {#art_12}

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2026 in Kraft.
