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title: "Nr. 7706 - Chamerstrasse 85"
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# Nr. 7706 - Chamerstrasse 85

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Stadt
Zug
Einfacher Bebauungsplan Chamerstrasse 85
im einfachen Verfahren gemäss 8 40 PBG
Bestimmungen
Plan Nr. 7706
Publikation im Amtsblatt:
Öffentliche Auflage:
Beschluss Stadtrat:
Datum: 22. August 2024
Nr. 2024/28 vom 11. Juli 2024
11. Juli — 9. August 2024
Nr. 395.24 vom 27.08.2024
SULA.ZY
Qualifizierte elektronische Signatur : Schweizer Recht Qualifizierte elektronische Signatur - Schweizer Recht
Andre Wicki Martin Würmli
Stadtpräsident Stadtschreiber
Format: Ad
Datei: RMS/ Baudepartement / Stadtplanung / Sondernutzungsplanung / Projekte
Inhaltsverzeichnis
1: Allgemeine Bestimmungen 3
Ziff. 1 Zweck 3
Ziff. 2 Geltungsbereich und Bestandteile 3
2. Grundmasse und Nutzung 3
Ziff. 3 Nutzungsmass 3
Ziff. 4 Art der Nutzung 3
3. Bebauung a 3
Ziff. 5 Baubereiche 3
Ziff. 6 Dachgestaltung 4
u. Erschliessung 7 nn 4
Ziff. 7 Arealerschliessung 4
Ziff. 8 Parkierung 4
Ziff. 9 Veloabstellplatze 4
5. Freiraum 5
Ziff.10 Gestaltungsgrundsatze Freiraum 5
Ziff. 11 Freiraumtypologien 5
Ziff. 12 Gewässerraum und Unterhaltsstreifen 5
Ziff. 13 Spiel- und Freifläche 6
6. Ver- und Entsorgung Oo 6
Ziff.14 Retention und Versickerung 6
Ziff. 15 Abfallwirtschaft 6
7. Schlussbestimmungen 6
Ziff. 16 Inkrafttreten 6
Stadt Zug | Bestimmungen Einfacher Bebauungsplan Chamerstrasse 85, Plan Nr. 7706 vom 22.08.2024 | 2
Ziff. 1
Zweck
Ziff. 2
Geltungsbereich und
Bestandteile
Ziff. 3
Nutzungsmass
Ziff. 4
Art der Nutzung
Ziff. 5
Baubereiche
Stadt Zug | Bestimmungen
Der Stadtrat von Zug, in Vollziehung von § 7 Abs. 2 Bst. c des Planungs- und
Baugesetzes PBG, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
1. Der Bebauungsplan «Chamerstrasse 85» sichert die städtebaulichen,
architektonischen und freiräumlichen Qualitäten aus dem Richtprojekt.
1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplansist im zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500 festgelegt.
2. Verbindliche Bestandteile des Bebauungsplans «Chamerstrasse 85»,
Plan Nr. 7706, bilden die nachfolgenden Bestimmungen mit dem dazugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500.
3. Das Richtprojekt vom 19. Juni 2024 ist für die Beurteilung der gestalterischen Qualität der Bauten, Anlagen und Freiräume und deren Einpassung in die bauliche Umgebung im Bewilligungsverfahren wegleitend.
Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Bestimmungendes Bebauungsplans sowie des übergeordneten Rechts abgewichen werden, sofern
qualitativ Insgesamt wiederum eine zumindest gleichwertige und überzeugende Lösung erzielt wird. Für die gestalterische Beurteilung wesentlicher Abweichungen ist die Stadtbildkommission beizuziehen.
4. Orientierende Grundlage des Bebauungsplansbildet das Lärmgutachten vom 17. Juni 2024.
5. Soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die jeweils
gültigen Bau- und Zonenvorschriften der Stadt Zug und die jeweils gültigen Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baurechts.
2. Grundmasse und Nutzung
1. In den jeweiligen Baubereichen gelten folgende Grundmasse:
Baubereich | ‘Anzahl max. AZ max. aGF
Vollgeschosse
8 072 1820.16 m?
1. Die zulässige Nutzung des Baubereichs A richtet sich nach den jeweils
gültigen Bau- und Zonenvorschriften der Stadt Zug.
3. Bebauung
1. Oberirdische Bauten dürfen nur innerhalb des im Situationsplan und den
Schnitten festgelegten Baubereichs A erstellt werden.
2. Ausserhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereichs A sind im
Erdgeschoss Treppenabgängein den Freiraum zulässig.
Einfacher Bebauungsplan Chamerstrasse 85, Plan Nr. 7706 vom 22.08.2024 | 3
Ziff. 6
Dachgestaltung
Ziff. 7
Arealerschliessung
Ziff. 8
Parkierung
Ziff. 9
Veloabstellplatze
Stadt Zug | Bestimmungen
Klein- und Anbauten (für die Umgebungsgestaltung, Veloabstellplätze,
Tiefgaragenzufahrten und Tiefgaragenzugänge) sind ausserhalb der
Baubereiche zulässig. Sie sind auf ein Minimum zu beschränken und
auf die Umgebungsgestaltung abzustimmen.
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen den im Situationsplan bezeichneten Baubereich Einstellhalle nicht überschreiten. Unterirdische Bauten dürfen über dem gestalteten Terrain nicht in Erscheinung
treten.
Ausserhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereichs Einstellhalle sind Lichtschächte zur Entlüftung und Entrauchung zulässig.
Die Hauptdächer des Baubereichs A sind mit einem Flachdach auszugestalten.
Die Dächer und oberen Abschlüsse des Baukörpers sind besonders gut
zu gestalten und als fünfte Fassade in der Fassadengestaltung einzubeziehen. Das Attikageschoss muss optisch als auf dem Flachdachaufgesetztes, zusätzliches Geschoss wahrnehmbar sein.
Flachdächer sind grundsätzlich zu begrünen, auch wenn die Flächen
energetisch genutzt werden. Wegleitend ist die SIA-Norm! zur Begrünung von Dächern.
Erschliessung
Die Erschliessung des Areals hat an der im Situationsplan schematisch
bezeichnete Lage zu erfolgen.
Die Zu- und Wegfahrt zur Einstellhalle hat an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Stelle zu erfolgen.
An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Lagensind Zu- und
wegfahrten zum Pumpwerk sowie für den Gewässerunterhalt freizuhalten.
Innerhalb des Geltungsbereichs dürfen maximal 18 unterirdische Parkplätze und maximal 2 oberirdische Besucherparkplätze an den im Situationsplan schematisch festgelegten Lagen erstellt werden.
Die oberirdisch angeordneten Besucherparkplätze sind mit sickerfähigen Belägen auszugestalten.
Das zu schaffende Angebot bemisst sich gemäss der jeweils gültigen
VSS-Norm?. Gestützt auf die das Richtprojekt sind im Geltungsbereich
insgesamt mindestens 51 Veloabstellplätze zu erstellen. Abweichungen
sind gestützt auf die effektive Anzahl Zimmer gemäss Baueingabeprojekt im Baubewilligungsverfahren zulässig.
Langzeitabstellplätze für Bewohnendesind im Gebäude an gut zugänglicher Lage anzuordnen.
' Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, SN 564 312 Begrünung von Dächern,
Ausgabe 2013
? Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, SN 40 065 Parkieren; Bedarfsermittlung
und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen
Einfacher Bebauungsplan Chamerstrasse 85, Plan Nr. 7706 vom 22.08.2024 |
Ziff. 10
Gestaltungsgrundsätze Freiraum
Ziff. 11
Freiraumtypologien
Ziff. 12
Gewässerraum und
Unterhaltsstreifen
Stadt Zug | Bestimmungen
Kurzzeitabstellplätze für Besuchende sind an den im Situationsplan
schematisch bezeichneten Lagen nahe den Gebäudezugängen anzuordnen und auf die Freiraumgestaltung abzustimmen. Sie sind mit Haltevorrichtungen auszurüsten.
Freiraum
Es ist eine über den gesamten Perimeter abgestimmte Aussenraumgestaltung gemäss Richtprojekt mit hoher Qualität bezüglich des Aufenthalts, Ökologie und Klimaverträglichkeit vorzusehen.
Für die Begrünung sind standortgerechte und vorzugsweise einheimische Pflanzen zu verwenden.
An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Lagen sind Baumpflanzungen vorzusehen.
Zur Bahnlinie ist eine begrünte Lärmschutzwand zuerstellen.
Der Eingangsbereich ist mit einem Hartbelag zu gestalten. Die Abgrenzung zur Chamerstrasseerfolgt mit einer Hecke und Bäumensowie einem Schiebetor.
Der Gartenbereichist gestützt auf das Richtprojekt zu bepflanzen. Darin
ist die Spiel- und Freifläche anzuordnen.
Gewässerraum (gemäss Ziff. 12).
Entlang der Ufermauerist ein Zufahrtsweg für Unterhaltsfahrzeugefür
den Gewässerraum wie auchfür das Pumpwerk zu erstellen. Der Unterhaltsweg weist eine minimale Breite von 3.2 m auf undist als Schotterrasen auszubilden.
Der Gewässerraum ist naturnah auszugestalten. Die Böschungen sind
als Magerwiesen bzw. als Staudenpflanzungen mit einheimischen Wildstauden auszubilden. Es sind ausschliesslich einheimische Sträucher
und Bäume zu verwenden. Beim Schotterrasen ist eine artenreiche
Kräutermischung einzusäen.
Der Unterhaltsweg mussjederzeit und hindernisfrei zugänglich sein. Es
sind keinerlei Installationen, auch keine temporären, zulässig und der
Zugangist jederzeit zu dulden.
Die Einengung des Unterhaltswegesdurchseitliches Einwachsen durch
die Vegetation ist nicht zulässig. Für das Freihalten und den entsprechenden Unterhalt ist die Grundeigentümerschaft verantwortlich.
Einfacher Bebauungsplan Chamerstrasse 85, Plan Nr. 7706 vom 22.08.2024 | 5
Ziff. 13
Spiel- und Freiflache
Ziff. 14
Retention und
Versickerung
Ziff. 15
Abfallwirtschaft
Ziff. 16
Inkrafttreten
Stadt Zug | Bestimmungen
An derim Situationsplan bezeichneten Stelle sind Spiel- und Freiflachen
im Ausmass von mindestens 379.2 m2 (15 % der anzurechnenden Landfläche) mit Sitzgelegenheiten und einer guten Aufenthaltsqualitat zu erstellen. Die Anlagen sind auf die Bedürfnisse unterschiedlicher Alters-
und Benutzergruppen abzustimmen. Die Spiel- und Freiflächen sind in
die gesamthafte Umgebungsgestaltung einzubinden. Mit dem Baugesuchist ein Nachweis über den Umfang und die Gestaltung der Anlagen
einzureichen.
Ver- und Entsorgung
Die Liegenschaft ist im Trennsystem zu entwässern.
Das anfallende Regenwasser ist in erster Priorität im Planungsgebiet zu
versickern. In zweiter Priorität ist das anfallende Regenwasser über Retentionsanlagen zurückzuhalten. Im Baubewilligungsverfahren sind die
technischen Nachweise zu erbringen.
Bäume und begrünte Umgebungsflächen sind primär natürlich zu bewässern. Im Baubewilligungsverfahren sind die technischen Nachweise
zu erbringen.
Im Baubewilligungsverfahren sind die geeigneten Standorte für eine
Entsorgungsstelle für Hauskehricht und Grünabfälle nachzuweisen.
Schlussbestimmungen
Der Bebauungsplan tritt nach Beschlussfassung desStadtrats von Zug
in Kraft.
Einfacher Bebauungsplan Chamerstrasse 85, Plan Nr. 7706 vom 22.08.2024 | 6
