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title: "Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ)"
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# Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ)

## Art. 3 {#art_3}

1 Die gemeindeeigenen Schulen stehen in erster Linie
Schülern aus der Stadt Zürich offen.
2 Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
3 (aufgehoben)5
4 Der Stadtrat kann mit anderen Gemeinden oder Kantonen Vereinbarungen über die Aufnahme von Schülern abschliessen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die gemeindeeigenen Schulen mit Ausnahme der Heimschulen unterstehen je einem Leiter.
2 (aufgehoben)6
3 Aufgehoben gem. Entscheid der Stimmberechtigten vom 25. September 2022;
Inkrafttreten 1. August 2023 (GRB vom 21. September 2022).
4 Aufgehoben gem. Entscheid der Stimmberechtigten vom 25. September 2022;
Inkrafttreten 1. August 2023 (GRB vom 21. September 2022).
5 Aufgehoben gem. GRB vom 2. April 2008; Inkrafttreten per Schuljahr
2008/2009.
6 Aufgehoben gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
b. Aufnahme
von Schülern
c. Schulleitung
3Verordnung über die Volksschule
in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100
3 Die Leiterin oder der Leiter der Musikschule Konservatorium
Zürich hat die Stellung einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs inne.7
Art. 4bis8 1 Die Therapieangebote Logopädie und Psychomotorik werden durch das Schul- und Sportdepartement für die
Schulkreise gesamtstädtisch geführt.
2 Sie unterstehen je einer Leitung. Diese wird durch die für die
Volksschule zuständige Dienstchefin oder den für die Volksschule zuständigen Dienstchef des Schul- und Sportdepartements
bestimmt.
Art. 4ter9 1 Die Schulpflege übt die Aufsicht über die Sonderschulen und die gesamtstädtischen Therapien aus.
2 Im Rahmen dieser Aufsicht stellt sie Schul- und Therapiebesuche sicher und beauftragt damit Mitglieder der Kreisschulbehörden.
3 Sie regelt die Einzelheiten der Aufsicht in einem Behördenerlass.
4 Der Stadtrat legt die Entschädigung für Schul- und Therapiebesuche fest.
Art. 510 1 Die Stadt stellt ein Begabungs- und Begabtenförderungsangebot für Schülerinnen und Schüler der städtischen
Volksschule zur Verfügung.
2 Die Förderung erfolgt:
a. in der Klasse im Rahmen des Unterrichts;
b. in den Schulen in einem schulinternen Förderprogramm;
c. in den Schulkreisen in Forschungszentren, die vom für die
städtische Volksschule zuständigen Departement geführt
werden.
3 Bei Bedarf werden Schülerinnen und Schüler zusätzlich von
Mentorinnen und Mentoren sowie von Expertinnen und Experten unterstützt.
7 Fassung gem. GRB vom 13. Juli 2011; Inkrafttreten 1. September 2011.
8 Eingefügt gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
9 Eingefügt gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
10 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023;
mit Übergangsbestimmung.
Gesamtstädtische
Therapien
Aufsicht über
die Sonderschulen und gesamtstädtischen
Therapien
Begabungs-
und Begabtenförderung
a. Angebot
4Verordnung über die Volksschule
in der Stadt Zürich (VVZ)412.100
Art. 5bis11 1 Für die Aufnahme in das schulinterne Förderprogramm und das Forschungszentrum sind Leistungsfähigkeit,
Leistungsbereitschaft und Kreativität massgebend.
2 Bei der Beurteilung der Aufnahmevoraussetzungen wird der
Chancengerechtigkeit, insbesondere bezüglich Geschlechts,
sozialer Herkunft, Migrationshintergrunds und körperlicher Behinderung, Rechnung getragen.
Art. 5ter12 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten in einem Behördenerlass.
Art. 5quater13 Der Samstag ist an der Volksschule schulfrei.
Art. 5quinquies14 Die Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ)
bietet für die Volksschule im Rahmen der vom Gemeinderat
bewilligten Voranschlagskredite in sämtlichen Schulkreisen ein
Klassenmusizieren an. Über die Inanspruchnahme des Angebots entscheidet die Schulpflege auf Antrag des jeweiligen Präsidiums der Kreisschulbehörde.

## Art. 6 {#art_6}

Das Schulamt gibt mehrmals jährlich eine Elternzeitschrift
heraus.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Stadtrat legt die Gebühren für Schüler ohne Wohnsitz oder Schulpflicht in der Stadt Zürich fest. Er kann darüber
mit Kantonen oder anderen Gemeinden Vereinbarungen treffen.
2 Soweit die Gebühren nicht nach kantonalen Richtlinien oder
Empfehlungen angesetzt werden, sollen sie grundsätzlich die
Besoldungskosten, die Sachaufwendungen und die Kosten für
Wartung und Unterhalt der Gebäude decken.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Stadtrat regelt die Erhebung von Gebühren für
Ferienveranstaltungen, das 10. Schuljahr, die Musikschule Konservatorium Zürich und die Verpflegungs- und Betreuungseinrichtungen.15
2 Die Gebühren für Verpflegungs- und Betreuungseinrichtungen
sind nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abzustufen.
3 Der Besuch der Musikalischen Elementarerziehung (MEZ)
der Musikschule Konservatorium Zürich in der 1. und 2. Primarklasse ist unentgeltlich.16
11 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023.
12 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023.
13 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023.
14 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023.
15 Fassung gem. GRB vom 13. Juli 2011; Inkrafttreten 1. September 2011.
16 Fassung gem. GRB vom 13. Juli 2011; Inkrafttreten 1. September 2011.
b. Aufnahmevoraussetzungen
c. Behördenerlass
Fünftagewoche
Klassenmusizieren
Elternzeitschrift
Gebühren
a. auswärtige
Schüler
b. städtische
Schüler
5Verordnung über die Volksschule

## Art. 9 in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100 {#art_9}

Der Schulvorstand kann durch Verfügung die Gebühr in
besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.

## Art. 10 {#art_10}

Kindergartenkindern und Schülern, die den Schulweg
aus besonderen Gründen nicht zu Fuss zurücklegen können,
werden nach Massgabe eines vom Stadtrat zu erlassenden Reglements die Transportkosten ersetzt oder unentgeltlich Abonnemente der Verkehrsbetriebe abgegeben.

## Art. 11 {#art_11}

Das Schulamt ist zuständig zum Entscheid über die Kostenübernahme bei der Zuweisung von Schülern in nicht städtische Sonderschulen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Schulvorstand kann im Einvernehmen mit dem
Finanzvorstand eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für
Schüler, Lehrer und Personal abschliessen. Die Statuten der
Versicherungskasse für die Arbeitnehmer der Stadt Zürich bleiben vorbehalten.
2 Die Prämien gehen zu Lasten der Stadt.

## Art. 13 {#art_13}

1 Werbung in den Schulen erfordert eine Bewilligung,
welche nur für kulturelle und sportliche Zwecke erteilt werden
darf.
2 Bewilligungsinstanz ist die Schulpflege, bei Quartieranlässen
die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde.17
B. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung der Schulorgane
1. Allgemeines

## Art. 14 {#art_14}

1 Unter «Schulorganen» werden im folgenden Schulbehörden, ihre Ausschüsse und Kommissionen verstanden.
2 (aufgehoben)18

## Art. 16 Art. 15 (aufgehoben)19 {#art_16}

Die Schulpflege erlässt Vorschriften über Organisation
und Aufgaben der Kreis- und Hausämter.20
17 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
18 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
19 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
20 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
c. Gebührenerlass
Schülertransporte
Zuständigkeit
zum Entscheid
über Kostenbeiträge
Versicherung
Werbung
Schulorgane
Kreis- und
Hausämter
6Verordnung über die Volksschule
in der Stadt Zürich (VVZ)412.100
Art. 17 (aufgehoben)21

## Art. 19 Art. 18 (aufgehoben)22 {#art_19}

1 Der Präsident leitet die Geschäfte und vertritt das
Schulorgan.
2 Er kann Fachleute ohne Stimm- und Antragsrecht zuziehen.

## Art. 20 {#art_20}

Der Schulvorstand ist befugt, an den städtischen Schulen und Bildungsanstalten Schulbesuche durchzuführen sowie
an den Sitzungen sämtlicher Schulbehörden und ihrer Kommissionen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen und deren
Protokolle einzusehen.

## Art. 21 {#art_21}

Die Sitzungen der Schulorgane finden in der Regel in
Verwaltungs- oder Schulgebäuden statt.
Art. 2223 1 An den Sitzungen der Schulpflege nehmen mit beratender Stimme teil:24
a. die Präsidentin oder der Präsident des städtischen Fachkonvents als Vertretung der Lehrpersonen;
b. die Präsidentin oder der Präsident des städtischen Leitungskonvents als Vertretung der Schulleitungen.
2 Bei längeren Abwesenheiten werden die Vertretung der Lehrpersonen und die Vertretung der Schulleitungen durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des jeweiligen Konvents
vertreten.
Art. 2325 1 An den Sitzungen der Schulkommission Musikschule
Konservatorium Zürich (MKZ) nehmen als Vertretung der Lehrpersonen von MKZ die Präsidentin oder der Präsident des Konvents
von MKZ gemäss Art. 56 sowie als Vertretung der Lehrpersonen
der Volksschule eine vom Stadtkonvent des Schulpersonals gemäss Art. 48 bezeichnete Lehrperson der Volksschule mit beratender Stimme teil.
2 Bei längeren Abwesenheiten der Vertretungen gemäss Abs. 1
bezeichnet der Vorstand des jeweiligen Konvents eine Stellvertretung.
21 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
22 Aufgehoben gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
23 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
24 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
25 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
Befugnisse von
Präsidenten
Befugnisse des
Schulvorstands
Sitzungsort
Sitzungsteilnahmen
mit beratender
Stimme
a. Schulpflege
b. Schulkommission MKZ
7Verordnung über die Volksschule
in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100
Art. 24 (aufgehoben)26
Art. 25 (aufgehoben)27
Art. 26 Das Protokoll über die Verhandlungen der Schulbehörden und der ständigen Kommissionen hat anzugeben:
die Zahl der anwesenden, die Namen der entschuldigt und der
unentschuldigt abwesenden Mitglieder;
die Geschäftsgegenstände sowie allfällige Präsidialverfügungen
und Zirkularbeschlüsse;
Anträge und deren kurzgefasste Begründung;
Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse.
Art. 27 (aufgehoben)28
Art. 2829 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden orientieren die Kreisschulbehörde regelmässig über
Beschlüsse der Schulpflege, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder die Kreisschulbehörde unmittelbar betreffen.
2 Vorbehalten bleiben entgegenstehende schützenswerte private
oder öffentliche Interessen.
Art. 2930 1 Protokoll und Kanzleigeschäfte der Kommissionen
der Schulpflege werden von einer oder einem Angestellten des
Schulamts geführt.31
2 Die Führung des Protokolls der Sitzungen von Konventen und
Konferenzen wird durch diese geregelt.
Art. 29bis32 1 Die Schulpflege sorgt im Rahmen der vom Gemeinderat bewilligten Voranschlagskredite für eine Vernetzung der
Mitglieder der Kreisschulbehörden, die Behördenaufgaben im
Bereich der Sonderpädagogik wahrnehmen.
2 Die Vernetzung dient der Information, dem Austausch und der
Weiterbildung.
3 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten in einem Behördenerlass.
26 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Juni 1993; Inkrafttreten per Schuljahr 1994/95.
27 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
28 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
29 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
30 Fassung gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
31 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
32 Eingefügt gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
Protokoll
a. Inhalt
b. Schulpflege
c. Kommissionen, Konvente und
Konferenzen
Behördenvernetzung Sonderpädagogik
8Verordnung über die Volksschule
in der Stadt Zürich (VVZ)412.100
2. Besondere Bestimmungen über die beratenden
Kommissionen
Art. 30–35 (aufgehoben)33
3. Kreisschulpflegen und Schulpräsidenten
Art. 36–46 (aufgehoben)34
4. Öffentlich-rechtliche Organisationen des
Schulpersonals35
4.1 Regelschulen, Sonderschulen und Therapien36
Art. 4737 1 Die Angestellten der Schulen sind in Konventen und
Fachgruppen organisiert.
2 Die Konvente:
a. repräsentieren die Angestellten der Schulen gegenüber den
Schulbehörden und der Verwaltung;
b. fördern den fachübergreifenden Austausch.
3 Die Fachgruppen:
a. beraten die Schulbehörden und die Verwaltung;
b. fördern den fachlichen Austausch innerhalb der einzelnen
Fachgebiete.
Art. 4838 1 Für das gesamte Stadtgebiet besteht ein städtischer
Fachkonvent.
2 Der städtische Fachkonvent setzt sich zusammen aus:
a. den Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisfachkonvente;
b. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fachkonvents
der Sonderschulen und Therapien;
c. den Mitgliedern der städtischen Fachgruppen.
33 Aufgehoben gem. GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022
34 Aufgehoben gem. GRB vom 11. Januar 2006; Inkrafttreten per Schuljahr
2006/2007.
35 Fassung gem. GRB vom 24. März 2010; Inkrafttreten per Schuljahr
2010/2011 (STRB Nr. 1020/2010).
36 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
37 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
38 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
Grundsatz
Konvente des
Schulpersonals
a. städtischer
Fachkonvent
9Verordnung über die Volksschule
in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100
3 Er bestimmt:
a. eine Präsidentin oder einen Präsidenten;
b. eine Aktuarin oder einen Aktuar.
Art. 4939 1 In jedem Schulkreis besteht ein Kreisfachkonvent.
2 Die Kreisfachkonvente setzen sich aus dem Lehr- und Betreuungspersonal des Schulkreises zusammen.
3 Jeder Kreisfachkonvent bestimmt eine Präsidentin oder einen
Präsidenten.
Art. 49bis (aufgehoben)40
Art. 5041 1 Für die Sonderschulen und Therapien besteht ein
Fachkonvent.
2 Der Fachkonvent der Sonderschulen und Therapien setzt sich
zusammen aus:
a. dem Lehr- und Betreuungspersonal der Schulen gemäss
Art. 2 lit. a–d;
b. dem Personal der Therapieangebote Logopädie und Psychomotorik.
3 Er bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
Art. 5142 1 Für das gesamte Stadtgebiet bestehen städtische
Fachgruppen.
2 Die städtischen Fachgruppen setzen sich aus den von den
Kreisfachgruppen gewählten Vertretungen zusammen.
3 Jede städtische Fachgruppe bestimmt eine Leitung.
Art. 5243 1 In jedem Schulkreis bestehen Kreisfachgruppen.
2 Die Kreisfachgruppen setzen sich aus dem Personal des jeweiligen Fachbereichs des Schulkreises zusammen.
39 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
40 Aufgehoben gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
41 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
42 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
43 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
b. Kreisfachkonvente
c. Fachkonvent
der Sonderschulen und
Therapien
Fachgruppen
des Schulpersonals
a. städtische
Fachgruppen
b. Kreisfachgruppen
10Verordnung über die Volksschule
in der Stadt Zürich (VVZ)412.100
Art. 5344 1 Die Fachgruppen sind nach Fachbereichen organisiert.
2 Die Schulpflege legt die Fachbereiche fest.
Art. 53bis45 1 Für das gesamte Stadtgebiet besteht ein städtischer
Leitungskonvent.
2 Der städtische Leitungskonvent setzt sich aus den von den Konventen gemäss Art. 53ter gewählten Vertretungen zusammen.
3 Er bestimmt:
a. eine Präsidentin oder einen Präsidenten;
b. eine Aktuarin oder einen Aktuar.
Art. 53ter46 1 Für das gesamte Stadtgebiet besteht je ein Konvent
für:
a. Schulleitungen;
b. Leitungen Betreuung;
c. Leitungen Hausdienst und Technik.
2 Die Konvente setzen sich zusammen aus:
a. den vom jeweiligen Leitungspersonal eines jeden Schulkreises gewählten Vertretungen;
b. den vom Leitungspersonal der Sonderschulen und Therapien gewählten Vertretungen.
3 Jeder Konvent bestimmt:
a. eine Leitung;
b. eine Aktuarin oder einen Aktuar.
Art. 53quater47 1 Die Schulpflege regelt in einem Behördenerlass
die Einzelheiten der Konvente und Fachgruppen, insbesondere:
a. die konkreten Aufgaben;
b. die Wahl und die Mitgliederzahl.
2 Sie kann für die einzelnen Konvente oder Fachgruppen Vorstände vorsehen.
44 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
45 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
46 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
47 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
c. Fachbereiche
Konvente des
Leitungspersonals
a. städtischer
Leitungskonvent
b. übrige
Leitungskonvente
Behördenerlass
11Verordnung über die Volksschule
in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100
4.2 Konvent der Musikschule Konservatorium
Zürich48
Art. 54 (aufgehoben)49
Art. 55 Die Lehrpersonen der Musikschule Konservatorium
Zürich bilden den Konvent der Musikschule Konservatorium
Zürich.50
Art. 56 Der Konvent der Musikschule Konservatorium Zürich
wählt eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar. Im Übrigen organisiert er sich selbst.51
Art. 5752 1 Für die Aufgaben des Konvents der Musikschule Konservatorium Zürich gilt Art. 47 Abs. 2 sinngemäss.53
2 Die Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich erlässt eine Aufgabenumschreibung. Sie kann Aufträge erteilen.
Im vorgegebenen Rahmen erlässt der Konvent eine Geschäftsordnung.
Art. 58–61 (aufgehoben)54
C. Nutzung der Schulanlagen
Art. 62 1 Schulanlagen im Sinne dieses Abschnittes umfassen
Schulräume, Turnhallen und Aussenanlagen einschliesslich
Schulsportanlagen.
2 Für Sportanlagen, die nicht zu einem Volksschulhaus gehören,
und für Schulschwimmanlagen gelten besondere Vorschriften.
3 In Zweifelsfällen entscheidet über die Abgrenzung der Schulvorstand.
48 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
49 Aufgehoben gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
50 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
51 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
52 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
53 Fassung gem. GRB vom 4. Februar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
54 Aufgehoben gem. GRB vom 24. März 2010; Inkrafttreten per Schuljahr
2010/2011 (STRB Nr. 1020/2010).
Zusammensetzung
Präsidium und
Aktuariat
Aufgaben
Schulanlagen
12Verordnung über die Volksschule
in der Stadt Zürich (VVZ)412.100
Art. 63 Das Präsidium der Kreisschulbehörde und die Schulleitung ermöglichen die zweckmässige und intensive Nutzung der
Schulanlagen.55
Art. 6456 1 Schulanlagen, die von der Volksschule vorübergehend nicht benötigt werden, können mit Bewilligung des Präsidiums der Kreisschulbehörde oder der Schulleitung im Rahmen
des übergeordneten Rechts zu schulfremden Zwecken benutzt
werden, sofern der Schulbetrieb dadurch nicht gestört wird.
2 Die Schulpflege regelt die Bewilligungsvoraussetzungen nach
folgenden Prioritäten:
a. Städtische Schulen und Bildungseinrichtungen;
b. weitere öffentliche Bildungseinrichtungen;
c. öffentlich geförderte Schulen, insbesondere Sonderschulen;
d. Privatschulen auf Volksschulstufe für Kinder ausländischer
Eltern, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten;
e. Spielgruppen und Frühkindergärten;
f. Kurse und Veranstaltungen zu kulturellen und zu Bildungszwecken;
g. private Schulen der Kindergarten- und Volksschulstufe
ohne öffentliche Unterstützung;
h. weitere Nutzungsarten.
Art. 65 1 Turnhallen und Schulsportanlagen werden unter Berücksichtigung ihrer Eignung für besondere Sportarten in erster
Linie – und grundsätzlich in dieser Abfolge – den Schülerinnen
und Schülern, dem organisierten Jugendsport, den Vereinen des
Quartiers und dem freien Sport zur Verfügung gestellt.57
2 Für die Nutzung ausserhalb der schulischen Betriebszeit wirkt
das Schul- und Sportdepartement als Koordinationsstelle; es gewährleistet eine ausgewogene Zuteilung an die verschiedenen
Gruppen von Nutzerinnen und Nutzern. Bei Nutzungskonflikten
entscheidet soweit erforderlich das Präsidium der Kreisschulbehörde oder die Schulleitung.58
55 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
56 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
57 Fassung gem. GRB vom 9. April 2014; Inkrafttreten 17. August 2015
(STRB Nr. 622/2015).
58 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
Grundsatz
Benutzung zu
schulfremden
Zwecken
a. Grundsatz
b. Turnhallen
und Schulsportanlagen
13Verordnung über die Volksschule
in der Stadt Zürich (VVZ) 412.100
3 An Wochentagen sollen die Turnhallen bis 22 Uhr, die Aussenanlagen bis 21 Uhr für den Sportbetrieb offen stehen (Schliessung der Garderoben 30 Minuten später).
4 Das Präsidium der Kreisschulbehörde und die Schulleitung
können in begründeten Fällen für einzelne Anlagen andere Öffnungszeiten festlegen.59
Art. 66 Gesuchsteller mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt Zürich
sowie Vereine, deren Mitglieder mehrheitlich innerhalb der Stadt
wohnen, erhalten gegenüber auswärtigen Gesuchstellern unabhängig von der Nutzung in der Regel den Vorzug.
Art. 67 1 Private Gesuchsteller haben sich in der Regel als Verein zu konstituieren.
2 Andere Zusammenschlüsse von Personen haben einen Verantwortlichen zu bezeichnen.
Art. 68 1 Die Benützung für gemeinnützige Zwecke, für Jugendsport, Altersturnen und für kulturelle Aktivitäten von Jugendgruppen ist für Gesuchsteller aus der Stadt gebührenfrei.
2 Die Gebühren für Bewilligungen zu kommerziellen Zwecken
und im Regelfall für Bewilligungen an auswärtige Gesuchsteller
werden nach marktüblichen oder kostendeckenden Ansätzen
berechnet.
3 Im übrigen werden Gebührenhöhe und Zuständigkeiten durch
den Stadtrat geregelt.
D. Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 69 Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:
1. die Geschäftsordnung für die Schulbehörden vom 5. Juli
1972,60 soweit sie die Volksschule betrifft;
2. das Reglement über das Schulgeld an der Volksschule,
am Kindergarten und am Werkjahr vom 9. November
1949.61
59 Fassung gem. GRB vom 12. Juli 2017; Inkrafttreten 1. August 2018
60 BS 2, 83.
61 BS 2, 99; Aufgehoben gem. STRB vom 9. November 1988; Inkrafttreten
15. August 1989.
c. Wohnsitz
des Gesuchstellers
d. Rechtsform
des Gesuchstellers
e. Gebühren
Amts- und
Berufsbezeichnungen
14Verordnung über die Volksschule
in der Stadt Zürich (VVZ)412.100
Art. 70 1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten62 auf den Zeitpunkt, in welchem für die einzelnen Abschnitte die erforderlichen Vollzugsvorschriften vorliegen.
2 Er kann einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen.
Übergangsbestimmung vom 30. November 202263
1 Das Begabungs- und Begabtenförderungsangebot gemäss
Art. 5 wird ab Schuljahr 2023/24 (1. August 2023) bis Schuljahr
2026/27 (1. August 2026) gestaffelt eingeführt.
2 Die Schulpflege bestimmt den Einführungszeitpunkt für die einzelnen Schulen.

## Art. 24und {#art_24und}

Art. 69 Ziff. 2; STRB Nr. 1376 vom
4. Mai 1988.
63 Fassung gem. GRB vom 30. November 2022; Inkrafttreten 1. August 2023.
Aufhebung bisherigen Rechts
