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title: "Rechnungslegungsverordnung"
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# Rechnungslegungsverordnung

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Rechnungslegung gemäss §§ 44–
57 CRG sowie die Rechnungsführung und die interne Kontrolle.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

1 Diese Verordnung gilt für Behörden und Organisationen,
soweit sie dem CRG unterstellt sind.
2 Ist eine Organisation dem CRG nicht unterstellt, aber in der konsolidierten Rechnung zu erfassen, so gelten für sie die Bestimmungen
des 2. Teils, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung
erforderlich ist.
2. Teil: Rechnungslegung
1. Abschnitt: Anwendbare Normen

## § 3 Regelwerk {#par_3}

1 Das Regelwerk gemäss § 46 Abs. 2 CRG sind die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
2 Soweit die IPSAS keine Regelungen enthalten, werden andere
anerkannte Standards oder Teile davon sinngemäss angewandt.7
3 Die massgeblichen Standards der Regelwerke werden im Anhang
ausgewiesen.
4 Die Standards bilden die Grundlage für diese Verordnung und für
das Handbuch für Rechnungslegung (Handbuch). Das Handbuch ist
verbindlich.
5 Der Regierungsrat legt den Anhang zur RLV abschliessend fest.
611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
Abweichungen
vom Regelwerk
§ 4. 1 Die wesentlichen Abweichungen von IPSAS gemäss § 46
Abs. 2 CRG und den Grundsätzen der Rechnungslegung gemäss § 45
CRG sind:
a. die Einschränkung des Kreises von Behörden und Organisationen,
die in der konsolidierten Rechnung zu erfassen sind (§ 54 Abs. 1
CRG),
b. die Verbuchung von Einlagen und Entnahmen bei Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen,
c.15 die Bilanzierung der Vorsorgeverpflichtungen gemäss Swiss GAAP
FER 16 sowie der Verzicht auf den gemäss IPSAS 39 geforderten
Ausweis von anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit anwartschaftlichem Charakter,
d.10 die Bewertung von Beteiligungen des Verwaltungsvermögens zum
Anschaffungswert oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert
(§ 56 Abs. 2 CRG).
2 Der Anhang weist alle Abweichungen von IPSAS aus.
Weiterentwicklung des Regelwerks
§ 5. Die Finanzdirektion verfolgt die Entwicklung der IPSAS und
beantragt dem Regierungsrat die nötigen Massnahmen, insbesondere
die Anpassung dieser Verordnung infolge Änderungen der IPSAS.
2. Abschnitt: Jahresrechnung
A. Bilanz
Umlauf-
und Anlagevermögen
§ 6. 1 Das Finanz- und das Verwaltungsvermögen gemäss § 49
Abs. 2 CRG werden dem Umlauf- und dem Anlagevermögen zugeordnet.
2 Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen.
3 Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare
Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.
Aktivierungsgrenzen
§ 7. 1 Die Aktivierungsgrenze für Mobilien und Immobilien beträgt
Fr. 50 000, für immaterielle Anlagen Fr. 200 000. Massgebend sind die
Gesamtkosten eines Projektes beziehungsweise eines Beschaffungsgeschäftes.
2 Das Handbuch bestimmt, welche Aufwände bei der Berechnung
der Aktivierungsgrenze berücksichtigt werden. Es kann tiefere Aktivierungsgrenzen vorsehen.
Rechnungslegungsverordnung (RLV) 611.1
Wertberichtigungen
§ 8. 1 Wertberichtigungen sind Abzugsposten von Aktiven für eingetretene oder absehbare Entwertungen aufgrund vergangener Entwicklungen oder Ereignisse.
2 Sie werden grundsätzlich einzeln ermittelt. Pauschale Wertberichtigungen sind zulässig, wenn solide Erfahrungswerte vorliegen.
Aktivdarlehen§ 9. Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und
erzielt der Empfänger dabei Zinsersparnisse, so wird der Zinsausfall
als Transferaufwand verbucht.
Investitionsbeiträge
§ 10. 1 Dritten gewährte Beiträge für Investitionsgüter werden
aktiviert, wenn
a. die Voraussetzungen ihrer Bilanzierung gemäss § 55 Abs. 1 CRG
erfüllt sind und
b. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.
2 Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen,
wird der Beitrag unter der Voraussetzung von § 55 Abs. 1 CRG aktiviert.
3 Dritten gewährte Darlehen werden als Investitionsbeiträge aktiviert, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen und wenn
der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht festgelegt ist.
4 Investitionsbeiträge von Dritten werden passiviert.
5 Aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge werden über die
Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes abgeschrieben bzw.
aufgelöst. Wurde ein Investitionsbeitrag vom Kanton unter einer befristeten Bedingung oder einer Auflage gewährt, so erfolgt die Abschreibung über die entsprechend kürzere Frist. In der Erfolgsrechnung werden die Abschreibungen bzw. Auflösungen dem Transferaufwand- bzw.
dem Transferertrag zugerechnet.
Immobilien
im Finanzvermögen
§ 11. 1 Immobilien im Finanzvermögen werden neu bewertet, wenn
deren Markpreise wesentlich von den bilanzierten Werten abweichen.13
2 Immobilien des Finanzvermögens werden zum aktuellen Buchwert in das Verwaltungsvermögen übertragen.
Kulturgüter;
Bio- und
Geotope
§ 12. Kulturgüter sowie Bio- und Geotope gelten als Verwaltungsvermögen.
Rückstellungen§ 13. 1 Für Verpflichtungen gemäss § 55 Abs. 2 CRG, die auf demselben Sachverhalt beruhen, werden ab einer Höhe von Fr. 500 000
Rückstellungen gebildet.
2 Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden ungeachtet ihrer Höhe gebildet.
611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
§ 14.8
Fonds § 15. 1 Fonds werden dem Fremdkapital zugerechnet, wenn
a. sie ihren Ursprung im Bundesrecht haben,
b. ihnen die Mittel treuhänderisch zur Verfügung stehen oder
c. sie gebildet wurden, um in der Vergangenheit begründete Schäden
zu decken.
2 Alle anderen Fonds werden dem Eigenkapital zugerechnet.
3 Die Bestandesveränderungen von Fonds im Fremdkapital sowie
von Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen werden brutto über
die Erfolgsrechnung verbucht. Die Über- oder Unterdeckungen der
Fonds im Eigenkapital werden als Teil des Jahresergebnisses ausgewiesen und im Eigenkapitalnachweis dargestellt.
4 Das Jahresergebnis vor der erfolgswirksamen Verbuchung der
Bestandesänderung von Fonds wird im Anhang der Jahresrechnung
offen gelegt.
Rücklagen § 16. 1 Rücklagen sind Eigenkapital.
2 Sie werden erfolgsneutral über das Eigenkapital gebildet und aufgelöst.
3 Leistungen zu Lasten von Rücklagen werden periodengerecht als
Aufwand verbucht.
B. Erfolgsrechnung
Abschreibungen § 17. 1 Planmässige Abschreibungen des Verwaltungsvermögens
erfolgen linear über die festgelegten Nutzungsdauern. Ausgenommen
sind Grundstücke, Waldungen, Darlehen und Beteiligungen.
2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung.
Dauernde Wertminderungen
§ 18. 1 Die Bilanzpositionen des Verwaltungsvermögens werden
mindestens einmal jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft.
2 Wird bei dieser Prüfung oder in anderem Zusammenhang eine
dauernde Wertminderung festgestellt, wird eine ausserplanmässige
Abschreibung vorgenommen.
Staatssteuerertrag
§ 19. 1 Der in der Jahresrechnung n ausgewiesene Staatssteuerertrag
setzt sich zusammen aus den zu veranlagenden Staatssteuern gemäss
Abs. 2 sowie den im Rechnungsjahr n vereinnahmten Quellensteuern.
Rechnungslegungsverordnung (RLV) 611.1
2 Die zu veranlagenden und in der Jahresrechnung n auszuweisenden Staatssteuern setzen sich zusammen aus:
a. den im Jahr n den natürlichen und juristischen Personen für die
Steuerperiode n in Rechnung gestellten Steuern,
b. den in den Jahren n+1 bis n+4 zu erwartenden Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n. Bei der Schätzung dieser Nach- und
Rückträge ist in der Regel auf den Durchschnitt der tatsächlichen
Nach- und Rückträge in den Jahren n–7 bis n abzustellen,
c. der Differenz zwischen den in der Jahresrechnung n–4 berücksichtigten Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–4 und den
tatsächlichen Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–4 in
den Jahren n–3 bis n,
d. den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für Steuerperioden vor
dem Jahr n–4,
e. den im Jahr n in Rechnung gestellten Nachsteuern und Bussen.
3 Die in der Jahresrechnung n vorgenommene Schätzung der Nach-
und Rückträge aus den zu veranlagenden Staatssteuern für die Steuerperiode n in den Jahren n+1 bis n+4 kann schon vor dem Rechnungsjahr n+4 korrigiert werden.
Ausserordentlicher Aufwand
und Ertrag
§ 20. Als ausserordentlich werden Aufwand und Ertrag gemäss
§ 50 Abs. 4 CRG ab einer Wesentlichkeitsgrenze von 10 Mio. Franken
je Sachverhalt erfasst.
C. Geldflussrechnung
Betriebliche
Tätigkeit
§ 21. Zur Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit
wird das Jahresergebnis nach der indirekten Methode bereinigt hinsichtlich:
a. nicht geldwirksamer Erfolgsbuchungen,
b.12 Veränderungen der nicht in den flüssigen Mitteln enthaltenen Positionen des Umlaufvermögens und des kurzfristigen Fremdkapitals.
Investitionstätigkeit
§ 22. 1 Der die Investitionstätigkeit betreffende Teil der Geldflussrechnung enthält die Investitionsrechnung, die Korrekturen ihrer nicht
geldwirksamen Transaktionen sowie Zu- und Abgänge der im Anlagevermögen bilanzierten Positionen des Finanzvermögens.
2 Die Investitionsrechnung enthält die Investitionsausgaben und -einnahmen.
611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
D. Anhang
Inhalt § 23.7 1 Zusätzliche Angaben für die Beurteilung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage gemäss § 53 lit. d CRG sind insbesondere:
a. im Berichtsjahr vorgenommene Änderungen von Bilanzierungs-
und Bewertungsgrundsätzen sowie deren Auswirkungen,
b. wesentliche rechnungsrelevante Annahmen und Schätzungen,
c. wesentliche Finanzrisikofaktoren,
d. weitere Informationen zu den Positionen der Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und des Eigenkapitalnachweises,
e. Eventualforderungen und -verbindlichkeiten,
f. finanzielle Zusicherungen,
g. wesentliche Ereignisse, die sich nach dem Bilanzstichtag zugetragen haben,
h.12 Segmentinformation.
2 Die zusätzlichen Angaben sind Teil des Anhangs der konsolidierten Rechnung.
Finanzielle
Zusicherungen
§ 24. 1 Als finanzielle Zusicherungen gelten insbesondere:
a. Verpflichtungskredite,
b. langfristige Verträge, die zu künftigen Verpflichtungen führen,
c. rechtsgültig zugesicherte Beiträge.
2 Finanzielle Zusicherungen werden im Anhang der Jahresrechnung
ausgewiesen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag erfolgt sind und nach
diesem zu Verpflichtungen führen.
Segmentinformation
§ 25. Die Segmentinformation enthält Angaben zu Aufwand, Ertrag, Investitionsausgaben und -einnahmen sowie Aktiven und Passiven.
3. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung
Inhalt § 26. Elemente der konsolidierten Rechnung sind:
a. die Bilanz,
b. die Erfolgsrechnung,
c. der Eigenkapitalnachweis,
d. die Geldflussrechnung,
e. der Anhang.
Rechnungslegungsverordnung (RLV) 611.1
Rechnungslegungsgrundsätze
§ 27. Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung.
Konsolidierte
Einheiten
§ 28. 1 Betriebsbeiträge im Sinne von § 54 Abs. 1 lit. c CRG sind
wesentlich, wenn sie jährlich mindestens 20 Mio. Franken betragen.
2 Eine wesentliche Beeinflussung im Sinne von § 54 Abs. 1 lit. c CRG
liegt insbesondere vor, wenn der Regierungsrat oder der Kantonsrat
durch Festlegung des Budgets, Abnahme der Rechnung, Wahl der
obersten Organe oder durch Stimmenmehrheit die Geschicke einer
Organisation massgebend mitprägen kann.
3 Nicht konsolidiert werden Einheiten, die durch den Kanton gemäss

## § 3des {#par_3des}

Staatsbeitragsgesetzes4 Subventionen erhalten.
4 Der Regierungsrat legt die zu konsolidierenden Einheiten durch
Beschluss fest. Diese werden im Anhang zur konsolidierten Rechnung
ausgewiesen.
Konsolidierungsmethode
§ 29. Die konsolidierte Rechnung wird nach der Methode der
Vollkonsolidierung erstellt.
Vorgaben für
konsolidierte
Einheiten
§ 30. 1 Die konsolidierten Einheiten konsolidieren ihrerseits weitere Organisationen, wenn die Voraussetzungen von § 54 CRG und
§ 28 dieser Verordnung erfüllt sind.
2 Die Finanzdirektion ist gegenüber den konsolidierten Einheiten
in Bezug auf die Konsolidierung weisungsberechtigt.
Beteiligungsspiegel
§ 31. 1 Der Beteiligungsspiegel ist Teil des Anhanges der konsolidierten Rechnung.12
2 Im Beteiligungsspiegel werden alle Kapitalbeteiligungen des Kantons aufgeführt, die nicht konsolidiert werden.
Vorsorgeverpflichtungen
§ 31 a.6 Die Vorsorgeverpflichtungen nach IPSAS 25 werden im
Anhang der konsolidierten Rechnung ausgewiesen und mindestens
alle vier Jahre neu berechnet.
Rechnungsperiode
§ 32. Die Rechnungsperiode entspricht einem Kalenderjahr.
611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
3. Teil: Rechnungsführung
1. Abschnitt: Buchführung
Grundsätze § 33. 1 Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und
periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung und die konsolidierte
Rechnung enthalten sämtliche erfassungspflichtigen Sachverhalte.
2 In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst.
b. Rechtzeitigkeit
§ 34. 1 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.
2 Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.
c. Nachprüfbarkeit
§ 35. 1 Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und
verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet.
2 Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirtschaftliche Sachverhalt hervorgeht.
Kontenrahmen § 36. 1 Der Kontenrahmen zeigt die Artengliederung.
2 Er ist auf den harmonisierten Kontenrahmen der Konferenz der
kantonalen Finanzdirektoren abgestimmt.
Buchungskreise § 37. 1 Zur Führung der Finanzbuchhaltung werden Buchungskreise gebildet.
2 Die Buchhaltung wird auf dem zentralen Rechnungssystem der
Finanzverwaltung geführt. Die Finanzdirektion regelt Ausnahmen im
Einvernehmen mit der betroffenen Direktion.
2. Abschnitt: Inventarführung
Inventare § 38. 1 Über Vermögenswerte, deren Anschaffungs- oder Herstellwert einen im Handbuch festgelegten Mindestwert übersteigt, wird
eine Bestandesfortschreibung (Inventar) geführt.
2 Für die in den Inventaren geführten Bestände wird jährlich mindestens einmal eine Bestandesaufnahme (Inventur) durchgeführt. Das
Handbuch regelt die Ausnahmen.
a. Vollständigkeit und Richtigkeit
Rechnungslegungsverordnung (RLV) 611.1
4. Teil: Interne Kontrolle und Zuständigkeiten
Interne
Kontrolle
§ 39. Die Finanzdirektion legt unter Einbezug der Finanzkontrolle und der Direktionen Grundsätze für ein zweckmässiges internes
Kontrollsystem fest.
Finanzdirektion§ 40. 1 Die Finanzdirektion erlässt unter Einbezug der Finanzkontrolle und der Direktionen das Handbuch für die Rechnungslegung in Form einer Weisung. Es wird insbesondere auf Beginn der
Erarbeitung eines neuen Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) nachgeführt.
2 Sie regelt den Zahlungsverkehr.
3 Sie stellt die Zahlungsbereitschaft des Kantons sicher.
Finanzverwaltung
§ 41. Die Finanzverwaltung ist insbesondere zuständig für die
a. Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung,
b. Festlegung der Buchungskreise,
c. Festlegung des Kontenplanes und
d. Qualitätssicherung in der Buchführung und in der Rechnungslegung.
Verwaltungseinheiten
§ 42. 1 Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen die für
die Führung des Rechnungswesens verantwortlichen Stellen und setzen die Grundsätze über das interne Kontrollsystem um.
2 Die Führungsverantwortlichen der Verwaltungseinheiten sorgen
in ihrem Bereich dafür, dass die Vorschriften über die Rechnungslegung eingehalten werden. Sie sind insbesondere dafür verantwortlich, dass die der Finanzverwaltung gemeldeten Informationen zur
Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung richtig und vollständig sind.
5. Teil: Schlussbestimmungen
§ 43.8
611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
Inkrafttreten § 44. Die Verordnung tritt nach der Genehmigung der §§ 3–5
durch den Kantonsrat2 zusammen mit dem Gesetz über Controlling
und Rechnungslegung (CRG) in Kraft3.
1 OS 63, 135; Begründung siehe ABl 2007, 1639.
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 10. März 2008.
3 In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
4 LS 132.2.
5 LS 611.
6 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 845; ABl 2011, 618). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
7 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 845; ABl 2011, 618). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
8 Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 845; ABl 2011, 618).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
9 Fassung gemäss Berichtigung vom 5. Juni 2012 (OS 67, 190). In Kraft seit
1. Januar 2012.
10 Eingefügt durch RRB vom 3. September 2013 (OS 69, 291; ABl 2013-09-13).
In Kraft seit 1. Januar 2015.
11 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013 (OS 69, 291; ABl 2013-09-13).
In Kraft seit 1. Januar 2015.
12 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 408; ABl 2016-07-08). In Kraft
seit 1. Januar 2017.
13 Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 (OS 72, 180; ABl 2017-02-10). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
14 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 485; ABl 2017-09-22).
In Kraft seit 1. Januar 2018.
15 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 2021 (OS 76, 110; ABl 2021-01-22). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
Rechnungslegungsverordnung (RLV) 611.1
Anhang7, 11, 14, 15
A. Liste der massgeblichen Standards und Abweichungen1
1. IPSAS 1, Presentation of Financial Statements (Darstellung des
Abschlusses), Stand Dezember 2006.
Abweichung zu IPSAS 1, § 7: Einlagen in und Entnahmen aus
Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen erfolgen abweichend
vom Grundsatz der Periodengerechtigkeit.
2. IPSAS 2, Cash Flow Statements (Geldflussrechnung), Stand Mai
2000.
3. IPSAS 3, Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates
and Errors (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler), Stand Dezember 2006.
4. IPSAS 4, The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates
(Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse), Stand April
2008.
5. IPSAS 5, Borrowing Costs (Fremdkapitalkosten), Stand Mai 2000.
6. IPSAS 9, Revenue from Exchange Transactions (Ertrag aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung [Lieferungen und Leistungen]), Stand Juli 2001.
7. IPSAS 10, Financial Reporting in Hyperinflationary Economies
(Rechnungslegung in Hochinflationsländern), Stand Juli 2001.
8. IPSAS 11, Construction Contracts (Bau- und Fertigungsaufträge),
Stand Juli 2001.
9. IPSAS 12, Inventories (Vorräte), Stand Dezember 2006.
10. IPSAS 13, Leases (Leasingverhältnisse), Stand Dezember 2006.
11. IPSAS 14, Events after the Reporting Date (Ereignisse nach dem
Abschlussstichtag), Stand Dezember 2006.
12. IPSAS 16, Investment Property (Als Finanzinvestition gehaltene
Immobilien), Stand Dezember 2006.
13. IPSAS 17, Property, Plant and Equipment (Sachanlagen), Stand
Dezember 2006.
14. IPSAS 18, Segment Reporting (Segmentberichterstattung), Stand
Juni 2000.
15. IPSAS 19, Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets (Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen), Stand Oktober 2002.
16. IPSAS 20, Related Party Disclosures (Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Einheiten und Personen), Stand Oktober
2002.
611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
17. IPSAS 21, Impairment of Non-Cash-Generating Assets (Wertminderung nicht zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte),
Stand Dezember 2004.
18. IPSAS 23, Revenue from Non-Exchange Transactions (Taxes and
Transfers) (Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung [Steuern und Transfers]), Stand Dezember 2006.
19. IPSAS 24, Presentation of Budget Information in Financial Statements (Darstellung von Budgetinformationen), Stand Dezember
2006.
20. IPSAS 26, Impairment of Cash-Generating Assets (Wertminderung zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte), Stand Februar 2008.
21. IPSAS 27, Agriculture (Landwirtschaft), Stand Dezember 2009.
22. IPSAS 28, Financial Instruments: Presentation (Finanzinstrumente:
Darstellung), Stand Januar 2010.
23. IPSAS 30, Financial Instruments: Disclosures (Finanzinstrumente:
Angaben), Stand Januar 2010.
24. IPSAS 31, Intangible Assets (Immaterielle Vermögenswerte), Stand
Januar 2010.
25. IPSAS 32, Service Concession Arrangements: Grantor (Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Konzessionsgeber), Stand
Oktober 2011.
26. IPSAS 33, First-time Adoption of Accrual Basis IPSASs (Erstmalige Anwendung der auf periodengerechter Abgrenzung basierenden IPSAS), Stand Januar 2015.
27. IPSAS 34, Separate Financial Statements (Einzelabschlüsse), Stand
Januar 2015.
28. IPSAS 35, Consolidated Financial Statements (Konzernabschlüsse),
Stand Januar 2015.
Abweichung zu IPSAS 35, §§ 5 und 39: Die zu konsolidierenden
Einheiten werden gemäss den Kriterien in § 54 CRG und § 28 dieser Verordnung festgelegt.
29. IPSAS 36, Investments in Associates and Joint Ventures (Anteile
an assoziierten Einheiten und Gemeinschaftsunternehmen), Stand
Januar 2015.
Abweichung zu IPSAS 36, § 22: In der konsolidierten Rechnung
erfolgt die Bewertung zu Anschaffungs- oder Marktwerten.
30. IPSAS 37, Joint Arrangements (Gemeinschaftliche Vereinbarungen), Stand Januar 2015.
Abweichung zu IPSAS 37, §§ 12 und 13: Es gelten sinngemäss die
Kriterien gemäss § 54 CRG und § 28 dieser Verordnung.
Rechnungslegungsverordnung (RLV) 611.1
31. IPSAS 38, Disclosure of Interests in Other Entities (Angaben zu
Beteiligungen an anderen Einheiten), Stand Januar 2015.
32. IPSAS 39 Employee Benefits (Leistungen an Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer), Stand Juli 2016.
Allgemeine Abweichungen: Vorsorgeverpflichtungen werden nicht
bilanziert, sondern im Anhang ausgewiesen. Die Bilanzierung erfolgt nach Swiss GAAP FER 16. Die Bestimmungen zum Ausweis
von langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit anwartschaftlichem Charakter werden nicht angewendet.
33. IPSAS 40 Public Sector Combinations (Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor), Stand Januar 2017.
34. IPSAS 41 Financial Instruments (Finanzinstrumente), Stand August 2018.
Abweichung zu IPSAS 41, § 43: Die Bewertung von Beteiligungen
des Verwaltungsvermögens erfolgt zum Anschaffungswert oder
zum tieferen Verkehrswert.
35. IPSAS 42 Social Benefits (Sozialleistungen), Stand Januar 2019.
36. FER 16, Swiss GAAP FER 16, Vorsorgeverpflichtungen, Stand
2011.
37. Amendments to IPSAS 19 Collective and Individual Services (Änderung von IPSAS 19: Kollektivgüter und -dienstleistungen sowie
Leistungen an Einzelne), Stand Januar 2020.
38. Amendments to IPSAS 36 Longterm Interests in Associates and
Joint Ventures (Änderung von IPSAS 36: Langfristige Anteile an
assoziierten Einheiten und Gemeinschaftsunternehmen), Stand
Januar 2019.
39. Amendments to IPSAS 41 Prepayment Features with Negative
Compensation (Änderung von IPSAS 41: Vorauszahlungen mit
Negativausgleich), Stand Januar 2019.
40. Improvements to IPSASs (Verbesserungen der IPSAS), Stand Januar 2010.
41. Improvements to IPSASs 2010 (Verbesserungen der IPSAS 2010),
Stand November 2010.
42. Improvements to IPSASs 2011 (Verbesserungen der IPSAS 2011),
Stand Oktober 2011.
43. Improvements to IPSASs 2014 (Verbesserungen der IPSAS 2014),
Stand Januar 2015.
44. Improvements to IPSASs 2015 (Verbesserungen der IPSAS 2015),
Stand April 2016.
611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
45. Improvements to IPSAS 2018 (Verbesserungen der IPSAS 2018),
Stand Oktober 2018.
46. Improvements to IPSAS 2019 (Verbesserungen der IPSAS 2019),
Stand Januar 2020.
B. Liste der nicht verwendeten Standards1
1. IPSAS 22, Disclosure of Information about the General Government Sector (Darstellung von finanzstatistischen Informationen
des Sektors Staat), Stand Dezember 2006, kommt nicht zur Anwendung.
1 Die Standards können unter www.ifac.org/public-sector oder bei der Staatskanzlei eingesehen werden.
