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title: "Übereinkommen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn einerseits und dem Bischof und dem Synodalrat der christkatholischen Kirche der Schweiz anderseits, über die Anerkennung der staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Prüfungen der Theologie-Studierenden des christkatholischen Nationalbistums der Schweiz an Stelle der staatlichen Pfarrprüfungen des Kantons Solothurn"
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# Übereinkommen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn einerseits und dem Bischof und dem Synodalrat der christkatholischen Kirche der Schweiz anderseits, über die Anerkennung der staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Prüfungen der Theologie-Studierenden des christkatholischen Nationalbistums der Schweiz an Stelle der staatlichen Pfarrprüfungen des Kantons Solothurn

## § 3 {#par_3}

Absatz 1 litera d;

## § 6 {#par_6}

Für die Einzelheiten der diesem Übereinkommen zugrunde liegenden
Studien- und Prüfungsordnung wird auf die genannten Erlasse und den
Schriftenwechsel verwiesen.
II. Den in Ziffer I umschriebenen, durch die staatlich-bernischen und kirchlichen Erlasse vorgesehenen staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Ausweisen werden seitens des Staates Solothurn gleichgestellt die
vom christkatholischen Synodalrat beziehungsweise vom Herrn Bischof
ausgestellten Ausweise über die Absolvierung derjenigen Studien und
Prüfungen, welche von Theologie-Studierenden vor Inkrafttreten der
derzeitigen Studien- und Prüfungs-Ordnung der christkatholischen Kirche
der Schweiz nach Massgabe der für diese damals in Geltung gestandenen
staatlich-bernischen und kirchlichen Bestimmungen erworben wurden und
welche nach den Bestimmungen der staatlich-bernischen und kirchlichen
Instanzen den Inhabern die staatliche und kirchliche Berechtigung zu
entsprechender Betätigung im Pfarrdienste gaben.
III. Der Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz wird dem Kultus-
Departement des Kantons Solothurn ein Verzeichnis der im Kanton Solothurn derzeit tätigen Pfarrgeistlichen, Hilfsgeistlichen und Vikare, welche
gemäss ihren staatlichen beziehungsweise kirchlichen Ausweisen gestützt
auf Ziffern I und II für die staatliche Anerkennung als Pfarrer in Betracht
fallen, mit Angabe der Dauer und des Ortes der theologischen Studien
sowie mit Nennung der abgelegten staatlichen beziehungsweise kirchlichen Prüfungen übermitteln.
Der Regierungsrat wird von seiner hierauf beruhenden Feststellung der
den Geistlichen seitens des Staates fortan zukommenden Bezeichnung
dem bischöflichen Ordinariat, dem Synodalrat, den betreffenden Geistlichen und den Pfarrgemeinden derselben Kenntnis geben.
IV. Hinsichtlich der im Kanton Solothurn bisher nicht im Pfarrdienst tätig
gewesenen Geistlichen, welche nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
in diesen eintreten, entscheidet der Regierungsrat über die Berechtigung
zur Führung der staatlichen Bezeichnung als Pfarrer jeweilen auf Grund
der in Ziffer I genannten Ausweise, die der Staatskanzlei mit der Bewerbung um die staatlich ausgeschriebenen Stellen eingereicht werden.
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1) Heute Prüfungsreglement vom 9. Dezember 1960 und G über die Organisation
des Kirchenwesens vom 6. Mai 1945.
424.542
Bewerber, welche ihre Studien und Prüfungen vor Inkrafttreten der Erlasse
von 1927 abschlossen, haben ihren Ausweisen Bescheinigungen des Bischofs der christkatholischen Kirche im Sinne von Ziffer II beizulegen.
V. Der Synode und dem Synodalrat der christkatholischen Kirche der
Schweiz sowie den bernischen Staatsbehörden bleibt die Vornahme von
Abänderungen und Ergänzungen der dermaligen Studien- und Prüfungs-
Ordnung für die Theologie-Studierenden der christkatholischen Kirche
jederzeit vorbehalten. Solche Verfügungen sind durch den Synodalrat
beziehungsweise den Herrn Bischof dem Kultus-Departement des Kantons
Solothurn jeweilen zur Kenntnis zu bringen; der Regierungsrat wird davon
zu Protokoll Vormerkung nehmen.
Wenn durch solche Abänderungen und Ergänzungen die wesentlichen
Grundlagen des theologischen Studien- und Prüfungswesens und damit
die Voraussetzungen dieses Übereinkommens alteriert werden sollten,
werden sich die genannten kirchlichen Instanzen mit dem Kultus-
Departement rechtzeitig in Beziehung setzen, damit der Regierungsrat in
der Lage ist, dazu Stellung zu nehmen.
VI. Dieses Übereinkommen kann von der einen oder andern Vertragspartei
jederzeit insoweit gekündigt werden, dass einerseits die in ihrer Wirkung
oben umschriebene staatliche Anerkennung der von den Theologie-
Studierenden der christkatholischen Kirche der Schweiz absolvierten
staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Prüfungen in bezug auf
die aus der Zeit nach dem Ausserkrafttreten datierenden Ausweise dahinfallen würde, anderseits die Orientierung der staatlichen Behörden über
Abänderungen oder Ergänzungen der staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Ordnung weiterhin nicht mehr stattzufinden hätte.
Eine solche Kündigung wird wirksam auf Ende des nächsten Kalenderjahres, bei früherem Inkrafttreten der neuen staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Studien- oder Prüfungsordnung jedoch bereits mit
dem hiefür bestimmten Zeitpunkt.
