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title: "Reglement über die Musikschule (Musikschulreglement)"
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provisions: 12
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# Reglement über die Musikschule (Musikschulreglement)

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

1
Die Einwohnergemeinde Baar führt eine Musikschule.

## Art. 2 Zweck {#art_2}

1
Die Musikschule erteilt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach zeitgemässen musikpädagogischen Grundsätzen musikalische Bildung in hoher Qualität.

## Art. 3 Teilnahmeberechtigung {#art_3}

1
Am Unterricht der Musikschule können Kinder, Jugendliche und Erwachsene teilnehmen.
2
Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde Baar können in Ausnahmefällen den Unterricht an der Musikschule Baar besuchen.
3
Erwachsene können den Unterricht besuchen, sofern der Unterricht der Kinder und Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird und die Möglichkeiten der Musikschule dies zulassen.

## Art. 4 Schulpflicht {#art_4}

1
Der Besuch der Musikschule ist freiwillig.
2
Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem Schuljahr der Volksschule.

## Art. 5 Gemeinderat {#art_5}

1
Der Gemeinderat übt die oberste gemeindliche Aufsicht über die Musikschule aus.
2
Er erlässt die notwendigen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement und wählt die Mitglieder der Musikschulkommission.

## Art. 6 Musikschulkommission {#art_6}

1
Die Musikschulkommission erfüllt die ihr vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
2
Diese sind in einem Pflichtenheft umschrieben.

## Art. 7 Musikschulleitung {#art_7}

1
Die Musikschulleitung ist für die personelle, musikpädagogische, organisatorische sowie administrative Führung (operative Führung) zuständig und der Abteilung Schulen / Bildung angegliedert.
2
Die Aufgaben sind in einer Stellenbeschreibung festgehalten.

## Art. 8 Musikschullehrpersonen {#art_8}

1
Als Lehrperson kann angestellt werden, wer über eine musikpädagogische und fachspezifische Ausbildung mit einem entsprechenden Diplomabschluss verfügt.
2
Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages begründet.
3
Die Rechte und Pflichten sind in der «Vollziehungsverordnung zum Musikschulreglement für Musikschullehrpersonen» festgehalten.

## Art. 9 Unterricht {#art_9}

1
Die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden in Gruppen oder Halbklassen unterrichtet, die Instrumental- und Vokalschülerinnen und ‑schüler grundsätzlich im Einzelunterricht.
2
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig, entsprechend vorbereitet und pünktlich zu besuchen.

## Art. 10 Ensembleschulung {#art_10}

1
Der Besuch einer stufengerechten Ensembleschulung wird erwartet, wenn eine solche angeboten wird.

## Art. 11 Rechte und Pflichten {#art_11}

1
An- und abmeldefristen, sowie Rechte und Pflichten der Musikschülerinnen und ‑schüler sind in der «Verordnung zum Musikschulreglement» (SRS 4.3-1.1) festgehalten.

## Art. 12 Schulgelder {#art_12}

1
Die Schulgelder und die Mietkosten für die von der Musikschule zur Verfügung gestellten Instrumente werden in der «Verordnung über das Schulgeld und die Instrumentenmiete» (SRS 4.3-1.2) festgehalten.
2
Das Unterrichtsmaterial ist nicht im Schulgeld inbegriffen.
