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title: "Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen"
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provisions: 14
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# Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

## § 1 {#par_1}

Grundsätze
1 Die zuständige Gemeinde leistet Hilfe beim Inkasso von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen. *
2 Die Hilfe erfolgt in geeigneter und angemessener Weise, insbesondere
durch Beratung, Vermittlung und Einleitung notwendiger betreibungsrechtlicher Schritte.
3 Die Hilfe ist für Unterhaltsberechtigte unentgeltlich.

## § 2 {#par_2}

Organisation
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Inkassostelle, an die Hilfesuchende sich
unmittelbar wenden können. Die zuständige Gemeinde kann diese Stelle mit
der Hilfeleistung beauftragen. *
2 Der Regierungsrat kann der Inkassostelle die dem Kanton aus internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
erwachsenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.
1) SR 210
2) BGS 111.1
GS 24, 251 1
213.711

## § 3 {#par_3}

Akteneinsicht und Strafantragsrecht
1 Die Inkassostelle und die mit der Inkassohilfe betrauten gemeindlichen
Amtsstellen verfügen über das Einsichtsrecht in die Akten der unterhaltsberechtigten Personen sowie über das Strafantragsrecht im Sinne von
Art. 217 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches3).
2. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

## § 4 {#par_4}

Gegenstand und Umfang
1 Kommt die unterhaltspflichtige Person ihrer Verpflichtung nicht oder nur
ungenügend nach, bevorschusst die zuständige Gemeinde die im richterlichen Entscheid oder im vormundschaftlich genehmigten Unterhaltsvertrag
festgelegten Unterhaltsbeiträge: *
a) * für das erste und das zweite Kind je bis zum Betrag von Fr. 1 070.–
pro Monat;
b) * für das dritte und das vierte Kind je bis zu zwei Dritteln des Betrages
gemäss Bst. a;
c) * für das fünfte und jedes weitere Kind je bis zu einem Drittel des Betrages gemäss Bst. a;
d) * für Erwachsene mit Kindern im Alter von weniger als 18 Jahren bis
zum Betrag von Fr. 1 430.– pro Monat.
2 Bevorschusst werden laufende Unterhaltsbeiträge sowie solche, die nicht
länger als zwei Monate vor Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind.
3 Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.

## § 5 {#par_5}

Ausnahmen
1 Keine Bevorschussung erfolgt:
a) soweit beim obhutsberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung der
finanziellen Mittel der Kinder und des Stiefelternteils günstige
wirtschaftliche Verhältnisse (§ 6) vorliegen;
b) soweit die geschuldeten Unterhaltsbeiträge in einem offenbaren Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person
stehen;
c) wenn die berechtigte Person sich dauernd im Ausland aufhält oder mit
der pflichtigen Person zusammenwohnt;
3) SR 311.0
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d) für das Kind, soweit ihm zugemutet werden kann, den Unterhalt aus
seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten oder sein Unterhalt anderweitig gesichert ist.

## § 6 {#par_6}

Günstige Verhältnisse
1 Günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Bst. a liegen in der
Regel vor, wenn das steuerbare Einkommen oder das Reinvermögen folgende Beträge übersteigt: *
a) Fr. 42 730.– beim unverheirateten oder in getrennter Ehe lebenden obhutsberechtigten Elternteil;
b) * Fr. 51 270.– beim in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebenden obhutsberechtigten Elternteil.

## § 7 {#par_7}

Härtefälle
1 Liegen ausserordentliche wirtschaftliche Verhältnisse vor, wie besonders
hoher Mietzins, besonders hohe Ausbildungskosten oder erhebliche krankheitsbedingte Mehrauslagen, können die Bevorschussungsmaxima
(§ 4 Abs. 1) und die Einkommensgrenze (§ 6) angemessen heraufgesetzt
werden.
2 Die Vermögensgrenze (§ 6) kann angemessen heraufgesetzt werden, wenn
das Vermögen nicht verfügbar ist, namentlich weil es aus einer selbstbewohnten Liegenschaft besteht oder in ein Gewerbe eingebracht worden ist,
mit dem der Lebensunterhalt bestritten wird.
§ 7bis * Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung
1 Der Regierungsrat kann die Höchstbeträge für die Bevorschussung nach
§ 4 Abs. 1 sowie die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach § 6 periodisch der Lohn- und Preisentwicklung anpassen. Er stützt sich dabei in der
Regel auf den Rentenindex gemäss Art. 33ter des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)4), (Basis: Indexstand am 1.
Januar 1997 = 180,9 Punkte).
2 Lauten die Höchstbeträge für die Bevorschussung gemäss § 4 Abs. 1 infolge Anpassung an einen neuen Indexstand auf Bruchteile von Franken, werden sie auf ganze Franken aufgerundet. Einkommens- und Vermögensgrenzbeträge gemäss § 6 werden auf die nächsten zehn Franken aufgerundet.
4) SR 831.10
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## § 8 {#par_8}

Einforderung der Vorschüsse
1 Soweit eine Bevorschussung stattfindet, geht der Anspruch der unterhaltsberechtigten Person mit allen Rechten auf das bevorschussende Gemeinwesen über. Der Forderungsübergang ist der unterhaltspflichtigen Person anzuzeigen.
2 Die zuständige Gemeinde fordert die Vorschüsse bei der unterhaltspflichtigen Person ein. Sie kann die Inkassostelle (§ 2 Abs. 1) mit dieser Aufgabe

## § 9 betrauen. * {#par_9}

Rückerstattung
1 Unterhaltsberechtigte Personen haben Vorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie unrechtmässig oder ungerechtfertigt in deren Genuss gelangt
sind oder die pflichtige Person beerbt haben und durch die Erbschaft bereichert sind.
2 Rückerstattungsforderungen sind mit fünf Prozent pro Jahr seit Entstehung
zu verzinsen. Sie erlöschen 25 Jahre nach Gewährung der Vorschüsse.

## § 10 {#par_10}

Mitwirkung
1 Die unterhaltsberechtigte oder die sie gesetzlich vertretende Person haben
bei der Feststellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts und bei der
Einforderung der Unterhaltsbeiträge mitzuwirken.
2 Sie sind zu wahrheitsgetreuen Angaben sowie zur unaufgeforderten und
unverzüglichen Orientierung über jede Veränderung der massgeblichen
Verhältnisse verpflichtet.
3 Unterlassen sie die ihnen zumutbare Mitwirkung, kann die Bevorschussung ganz oder teilweise verweigert werden.
3. Finanzierung

## § 11 {#par_11}

Kostentragung
1 Soweit die Kosten aus der Bevorschussung nicht bei der unterhaltspflichtigen Person eingebracht werden können, sind sie wie folgt zu tragen:
a) die in Anwendung von internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei der Inkassostelle
(§ 2 Abs. 1) anfallenden Kosten durch den Kanton;
b) * die Bevorschussungskosten sowie die in Anwendung dieses Gesetzes
bei der Inkassostelle (§ 2 Abs. 1) entstehenden Kosten durch die zuständigen Gemeinden.
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2 Die Beteiligung der einzelnen Gemeinden an den Kosten der Inkassostelle
(§ 2 Abs. 1) erfolgt nach Massgabe der Inkassofälle aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
4. Schlussbestimmungen

## § 12 {#par_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die §§ 32ter und 32quater des
Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
für den Kanton Zug vom 17. August 19115), in der Fassung vom 11. Mai
1978, aufgehoben.

## § 13 {#par_13}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 19406) wird
wie folgt geändert:

## § 14 {#par_14}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung am 1. Juli 1993 in Kraft.
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 28.
Mai 1993
5) GS 21, 131
6) Die Änderung wurde in der Strafprozessordnung (§ 6bis) eingebaut und wird hier nicht abgedruckt.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.04.1993 01.07.1993 Erlass Erstfassung GS 24, 251
29.10.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1, a) geändert GS 26, 231
29.10.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1, b) geändert GS 26, 231
29.10.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1, c) eingefügt GS 26, 231
29.10.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1, d) eingefügt GS 26, 231
29.10.1998 01.01.1999 § 6 Abs. 1 geändert GS 26, 231
29.10.1998 01.01.1999 § 7bis eingefügt GS 26, 231
29.03.2007 01.01.2007 § 6 Abs. 1, b) geändert GS 29, 203
26.01.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 2 geändert GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 1, b) geändert GS 31, 441
213.711
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.04.1993 01.07.1993 Erstfassung GS 24, 251
§ 1 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 2 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 4 Abs. 1 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 4 Abs. 1, a) 29.10.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 231
§ 4 Abs. 1, b) 29.10.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 231
§ 4 Abs. 1, c) 29.10.1998 01.01.1999 eingefügt GS 26, 231
§ 4 Abs. 1, d) 29.10.1998 01.01.1999 eingefügt GS 26, 231
§ 6 Abs. 1 29.10.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 231
§ 6 Abs. 1, b) 29.03.2007 01.01.2007 geändert GS 29, 203
§ 7bis 29.10.1998 01.01.1999 eingefügt GS 26, 231
§ 8 Abs. 2 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
§ 11 Abs. 1, b) 26.01.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 441
