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title: "Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik"
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# Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

## Art. 1 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung {#art_1}

Zweck
Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik
zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft4, in der Interkantonalen
Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule5 und
im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von
Menschen mit Behinderungen6 statuierten Verpflichtungen
nachzukommen. Insbesondere
a. legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung
von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf
garantiert,
b. fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der
Regelschule,
c. verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden
Grundsätzen:
a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;
b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter
Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des
Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des
schulischen Umfeldes und der Schulorganisation;
c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der
Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den
Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden;
3 OGS 2008, 113
4 SR 101
5 Erlasssammlung der EDK, Ziffer 1.2
6 SR 151.3
410.9
d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die
Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.

## Art. 3 Il. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen {#art_3}

Berechtigte
Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr,
die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein
Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen:
a. vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung
eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der
Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können,
b. während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie
in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt
sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische
Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder
wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist.

## Art. 4 lII. Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots {#art_4}

Grundangebot
1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst
a. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung,
Logopädie und Psychomotorik,
b. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer
Sonderschule, sowie
c. Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer
sonderpädagogischen Einrichtung.
2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und
übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer
Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle
nicht selbstständig bewältigen können.

## Art. 5 {#art_5}

Verstärkte Massnahmen
1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule
getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung
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des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu
entscheiden.
2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der
folgenden Merkmale aus:
a. lange Dauer,
b. hohe Intensität,
c. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie
d. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld
oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.

## Art. 6 {#art_6}

Anordnung der Massnahmen
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung
sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden.
2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen
Behörden bestimmen die Leistungsanbieter.
3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 5 Absatz 1
erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die
von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht
identisch sind mit den Leistungsanbietern.
4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu
überprüfen.

## Art. 7 IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente {#art_7}

Gemeinsame Instrumente
1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im
kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den
entsprechenden Richtlinien
a. eine einheitliche Terminologie,
b. einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der
Leistungsanbieter und
c. ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des
individuellen Bedarfs gemäss Artikel 6 Absatz 3.
2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und
Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Absatz 1. Sie
konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der
410.9
Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für
Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung.
3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der
EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet.
Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen
Verfahren.
4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen
Bildungsmonitorings.

## Art. 8 {#art_8}

Lernziele
Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden
auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der
Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die
individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des
Jugendlichen.

## Art. 9 {#art_9}

Ausbildung der Lehrpersonen und des
sonderpädagogischen Fachpersonals
1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik
und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche
wird in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht
geregelt.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten
Weiterbildungsangebots zusammen.

## Art. 10 {#art_10}

Kantonale Kontaktstelle
Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine
kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der
Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.

## Art. 11 {#art_11}

Ausserkantonale Leistungen
Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer
Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen
Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für
soziale Einrichtungen (IVSE)7.
7 GDB 874.3 / Erlass-Sammlung der EDK, Ziff. 3.2
410.9

## Art. 12 V. Schlussbestimmungen {#art_12}

Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK
gegenüber erklärt.

## Art. 13 {#art_13}

Austritt
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK
gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der
Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.

## Art. 14 {#art_14}

Umsetzungsfrist
Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten,
müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der
Ratifizierung umsetzen.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr
mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1.
Januar 2011.8
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

## Art. 16 {#art_16}

Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm
stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
8 Der Vorstand der EDK hat die Vereinbarung mit Beschluss vom 9. September 2010
auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt
