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title: "Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden"
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# Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden

## § 1 vom 29. April 1870 (Stand 1. Januar 2008) {#par_1}

1 Die sämtlichen evangelischen Einwohner in den in Art. 2 dieser Übereinkunft bezeichneten Gemeinden des Kantons St. Gallen werden zu kirchlicher Besorgung, beziehungsweise für alles Gottesdienstliche, als: Predigt, Kinderlehre, Taufe, Konfirmation, Abendmahl und Beerdigung, sowie für Religionsunterricht, Seelsorge und
Sittenaufsicht bei den bezeichneten Pfarrgemeinden des Kantons Thurgau aufgenommen und zugeteilt.
§ 2 *
1 In betreff der Zuteilung sind folgende Bestimmungen festgestellt:
a. die Evangelischen in den politischen Gemeinden Häggenschwil und Berg sind
zugeteilt der Gemeinde Roggwil, Kanton Thurgau;
b. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen SG in den Ortschaften Atzenloo, Mittelberg, Aawachs, Steinwis, Heidelberg, Hetzensberg, Ebnet,
Karlshusen, Chesswil, Risershaus, Untergrüenenstein, Höfli, Usserstadel, Bregensdorf, Poststrasse, Bahnhofstrasse, Sonnenstrasse, Grosswiesstrasse, Bachstrasse, Dorfstrasse, Hüttler, Leimet, Sonnental (bis Abzweigung Richtung
Rotzenwil), Sonnenbüel, Sonnenhalde, Pfin (unterer Teil) und Winkensteig
gehören zur Evangelischen Kirchgemeinde Egnach TG;
c. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen SG in den Ortschaftten Hueb, Holzbifang, Blasenberg, Haspel, Sonnental (ab Abzweigung Richtung Rotzenwil), Grüenholz, Sibenhusen, Chatzensteig, Pfin (oberer Teil) gehören zur Evangelischen Kirchgemeinde Amriswil-Sommeri TG;
d. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen in den Ortschaften
Rotzenwil, Oberegg, Unteregg und Vorderpfin der Gemeinde Sitterdorf,
Kanton Thurgau;
1) Von den Kirchenräten beider Kantone erlassen; vom RR des Kantons TG am 13. Mai 1870,
vom RR des Kantons SG am 22. Juli 1870 genehmigt.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.51 Übereinkunft kirchliche Besorgung im Grenzgebiet des Kantons St. Gallen
e. die Evangelischen in den politischen Gemeinden Niederbüren und Waldkirch
der Gemeinde Bischofszell, Kanton Thurgau.
f. * Der zur Schulgemeinde Andwil und zur politischen Gemeinde Waldkirch gehörende Hof Rüti wird zur kirchlichen Betreuung der evangelischen
Einwohner der evangelischen Kirchgemeinde Gossau-Andwil zugeteilt;
g. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil in den
Ortsgemeinden Niederhelfenschwil und Zuckenriet der Gemeinde Neukirch
an der Thur, Kanton Thurgau;
h. die Evangelischen in den politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen der
Gemeinde Sirnach, Kanton Thurgau;
i. die Evangelischen von der politischen Gemeinde Kirchberg in den Ortschaften Ober- und Unter-Schönau der Gemeinde Dussnang, Kanton Thurgau.

## § 3 {#par_3}

1 Die Zugeteilten können als Entschädigung für ihre Pastoration für Beitragsleistungen an die Pfarrgemeinde, der sie zugewiesen sind, in Anspruch genommen werden
und sind demnach pflichtig, die kirchlichen Gemeindesteuern gleich den in der
Gemeinde wohnenden Niedergelassenen gemäss den im Kanton Thurgau geltenden
Gesetzen zu entrichten.
2 Mit Rücksicht auf die Verschiedenheit in der Steuergesetzgebung beider Kantone
werden für die Zugeteilten besondere Steuerregister nach Massgabe der Steuergesetze des Kantons Thurgau erstellt.
3 Den Zugeteilten ist gleich den in der Kirchgemeinde wohnenden niedergelassenen
Kantons- und Schweizerbürgern mit Steuerpflicht das Stimm- und Wahlrecht in der
Kirchgemeinde, nicht aber ein kirchbürgerliches Anteilhaberrecht an den Fondationen und dem Eigentum derselben zuerkannt.

## § 4 {#par_4}

1 Allfällige Anstände, die sich hinsichtlich dieser Steuerforderungen erheben, sind
durch die zuständigen thurgauischen Behörden zu entscheiden.

## § 5 {#par_5}

1 Der evangelische Kirchenrat des Kantons St. Gallen übernimmt die Pflicht, dafür
zu sorgen, dass seine Angehörigen die Verpflichtungen erfüllen, welche für sie aus
dieser Übereinkunft erwachsen. Sofern hiefür die Mitwirkung der st. gallischen Behörden erforderlich sein sollte, so ist er das Organ, durch welches die nötigen Massregeln und Weisungen angeordnet werden.
§ 6 *
Übereinkunft kirchliche Besorgung im Grenzgebiet des Kantons St. Gallen 187.51

## § 7 {#par_7}

1 Betreffend die Behandlung der Ehestreitigkeiten von Zugeteilten gelten folgende
Bestimmungen:
a. ...1)
b. * ...
c. * ...

## § 8 {#par_8}

1 Die vorstehend aufgestellten Zuteilungsverhältnisse können, falls es das Bedürfnis
erheischen sollte, zwischen den beidseitigen Kirchenräten durch spätere Vereinbarung abgeändert oder ergänzt werden.

## § 9 {#par_9}

1 Das Kündigungsrecht bleibt den beidseitigen Kantonsbehörden vorbehalten. Eine
allfällige Kündigung hat stets auf den Termin eines Jahresschlusses stattzufinden
und ist jeweils wenigstens sechs Monate vorher anzuzeigen.

## § 10 {#par_10}

1 Die gegenwärtige Übereinkunft ist, gemäss den in den Kantonen Thurgau und St.
Gallen gültigen Gesetzen, höherer Genehmigung zu unterstellen.
1) Gegenstandslos.
187.51 Übereinkunft kirchliche Besorgung im Grenzgebiet des Kantons St. Gallen
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.04.1870 13.05.1870 Erstfassung -
§ 2 12.06.2006 01.01.2008 geändert -
§ 2 Abs. 1, f. 11.06.1966 16.08.1966 geändert 33/1966
§ 6 24.12.1974 keine Angabe aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, b. 24.12.1974 keine Angabe aufgehoben -
§ 7 Abs. 1, c. 24.12.1974 keine Angabe aufgehoben -
