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title: "Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften"
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# Minimalstandards für die Ausgestaltung der Räumlichkeiten in Asylunterkünften

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Kanton Zug 861.421
Minimalstandards für die Ausgestaltung der
Räumlichkeiten in Asylunterkünften
Vom 29. September 2017 (Stand 1. Oktober 2017)
Die Direktion des Innern des Kantons Zug,
gestützt auf § 8 Abs. 2 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen
aus dem Asylbereich vom 27. Januar 20091),
erlässt folgende Minimalstandards:
Ziff. 1 Allgemeine Vorbemerkungen
1 Die nachfolgenden Angaben sind Richtwerte. Im Einzelfall sind Abweichungen zulässig, insbesondere bei kurzer Aufenthaltsdauer. Auf spezielle
Unterkunftssituationen wie z.B. wenig oder kein Tageslicht (Zivilschutzanlagen), «gefangene» Zimmer, Ringhörigkeit, beschränkte Warmwasserversorgung usw. kann hier nicht eingegangen werden. Solche Umstände werden zusammen mit dem Amt für Feuerschutz und dem Hochbauamt vor
dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen des Vertretbaren im Einzelfall geklärt.
Ziff. 2 Kollektivunterkünfte
1 In Abweichung zu Art. 33 Abs. 1 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV2) vom 11. August 19992) bezeichnet
der Kanton Zug Kollektivunterkünfte erst ab einer Unterbringung von
zwanzig Personen nach den asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen.
1) BGS 861.42
2) SR 142.312
GS 2019/009 1
Ziff. 3 Einzelwohnungen
1 Vom Kanton Zug, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, gemietete
Einzelwohnungen im Sinne von § 8 der Verordnung betreffend Sozialhilfe
für Personen aus dem Asylbereich sind nicht Gegenstand der vorliegenden
Minimalstandards. Diese Wohnungen haben bezüglich Minimalstandards
der Verordnung über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über
Ausstattung von Küchen und Hygienebereich des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 12. Mai 19893) zu entsprechen und werden nur gemietet, wenn das Hochbauamt die Mietkonditionen geprüft und für korrekt beurteilt hat.
Ziff. 4 Allgemeine Betriebsräume: Büro, Betreuung, Beratung,
Information und Sicherheit
1 Eingangsschleuse / Wartebereich4)
a) In Durchgangsstation5): Ja
b) In Kollektiv-Unterkunft6): Ja
c) Bei Nothilfe7): Nein
d) Zugang8): Extern
2 Stationäre thermische Einrichtungen Wanzenbekämpfung9)
d) Zugang: Extern & intern
3 Empfangsbüro mit Schalter10)
3) SR 843.142.3
4) Von Vorteil
5) Gemäss § 7 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
6) Gemäss § 8 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
7) Gemäss § 11 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
8) Extern: Zugang vom Areal her; intern: innerhalb Anlage/Gebäude
9) Thermozelt und 1 Thermokammer für Mobiliar. Bei Eingangsschleuse, vor internem Bereich.
10) Es gelten die strategischen Grundsätze für die Büroraumplanung für die Verwaltung des
Kantons Zug (RRB vom 13. Mai 2014). Mit Schalter gesichert / kombinierte Nutzung angestrebt.
4 Administration11)
5 Besprechungszimmer Beratung, Betreuung, allgemein12)
6 Büro (Leitung und Mitarbeitende)13)
7 Sitzungszimmer intern (Personal)14)
b) In Kollektiv-Unterkunft: Nein
8 Aufenthaltsraum Personal mit Küche)15)
11) Es gelten die strategischen Grundsätze für die Büroraumplanung für die Verwaltung des
Kantons Zug (RRB vom 13. Mai 2014). Mit Schalter gesichert / kombinierte Nutzung angestrebt.
12) Anzahl und Art der Zimmer abhängig von Grösse der Unterkunft. Es gelten die strategi -
schen Grundsätze für die Büroraumplanung für die Verwaltung des Kantons Zug (RRB
vom 13. Mai 2014). Sicherheitsstandard gemäss Konzept betriebliche Sicherheit Kantonale
Verwaltung und Gerichte (KBS VuG) vom 1. September 2013. Gem. Standard Möblierung
Kantonale Verwaltung.
13) Berechnungsgrundlage Anzahl Arbeitsplätze. Es gelten die strategischen Grundsätze für die
Büroraumplanung für die Verwaltung des Kantons Zug (RRB vom 13. Mai 2014). Sicherheitsstandard gemäss Konzept betriebliche Sicherheit Kantonale Verwaltung und Gerichte
(KBS VuG) vom 1. September 2013. Gem. Standard Möblierung Kantonale Verwaltung.
14) Grösse abhängig von Unterkunft und Anzahl Personal. Es gelten die strategischen Grundsätze für die Büroraumplanung für die Verwaltung des Kantons Zug (RRB vom 13. Mai
2014). Sicherheitsstandard gemäss Konzept betriebliche Sicherheit Kantonale Verwaltung
und Gerichte (KBS VuG) vom 1. September 2013. Gem. Standard Möblierung Kantonale
Verwaltung.
15) Gemäss Personalgesetz respektive Arbeitszeitreglement für 24-h-Betrieb. Es gelten die strategischen Grundsätze für die Büroraumplanung für die Verwaltung des Kantons Zug (RRB
vom 13. Mai 2014). Gem. Standard Möblierung Kantonale Verwaltung.
9 WC / Dusche Personal (F+M)16)
10 WC Gäste (F+M)17)
d) Zugang: Extern
11 Büro Polizei18)
b) In Kollektiv-Unterkunft: Nein
d) Zugang: Extern
12 Besprechungszimmer mit Gitterabteil, Ausschaffung, WC19)
b) In Kollektiv-Unterkunft: Nein
13 Zelle mit WC20)
b) In Kollektiv-Unterkunft: Nein
16) Dusche nur bei 24-h-Betrieb.
17) Aus Eingangsschleuse zugänglich. Geschlechtertrennung nicht zwingend.
18) Nur für Durchgangsstation ab einer gewissen Grösse. Kombinierte Nutzung. Zelle angrenzend zu Polizeibüro, falls ein solches vorhanden ist.
19) Nur für Durchgangsstation ab einer gewissen Grösse. Kombinierte Nutzung. Zelle angrenzend zu Polizeibüro, falls ein solches vorhanden ist.
20) Nur für Durchgangsstation ab einer gewissen Grösse. Kombinierte Nutzung. Zelle angrenzend zu Polizeibüro, falls ein solches vorhanden ist.
Ziff. 5 Medizinische Grundversorgung (gem. Art. 19 EpG21) in
Verbindung mit Art. 31 EpV22))
1 Behandlungs-/Arztzimmer23)
a) In Durchgangsstation24): Ja
b) In Kollektiv-Unterkunft25): Ja
c) Bei Nothilfe26): Nein
d) Zugang27): Intern
2 Bodenbelag28)
d) Zugang: –
3 Untersuchungsliege, Stuhl
d) Zugang: –
4 Aktenschrank
d) Zugang: –
5 Medizinische Versorgung Material29)
6 Medikamente30)
21) SR 818.101
22) SR 818.101.1
23) Idealerweise EG. Gemäss Definition durch Kantonsarzt.
24) Gemäss § 7 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
25) Gemäss § 8 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
26) Gemäss § 11 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
27) Extern: Zugang vom Areal her; intern: innerhalb Anlage/Gebäude
28) Keimfrei, einfach zu reinigen und zu desinfizieren.
29) inkl. Schutzausrüstung Personal
30) abschliessbar
c) Bei Nothilfe: Jod-Tabletten
7 Fliessend Kalt- & Warmwasser
d) Zugang: –
8 Desinfektionsspender Hände
d) Zugang: –
9 Quarantänezimmer DU/WC31)
d) Zugang: Extern oder intern
Ziff. 6 Wohnen und Leben
1 Zimmer Einzel32)
a) In Durchgangsstation33): Ja
b) In Kollektiv-Unterkunft34): Ja
c) Bei Nothilfe35): Ja
d) Zugang36): Intern
2 Zimmer Mehrbett (ab zwei bis vier Personen)37)
31) Mit Schleuse. Idealerweise im EG, Anzahl Betten/Räume abhängig von Grösse Unterkunft.
Flächenbedarf analog Zimmer Einzel- bzw. Mehrbett.
32) Pro Person: mind. 8 m². Abhängig von weiteren Aufenthaltsräumen, Sanitäranlagen und
Küche respektive Konzeption der Unterkunft (Wohnungen oder Schlafräume) und von der
Phase der Unterbringung.
33) Gemäss § 7 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
34) Gemäss § 8 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
35) Gemäss § 11 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
36) Extern: Zugang vom Areal her; intern: innerhalb Anlage/Gebäude
37) Pro Person: mind. 4 m²
3 Zimmer Familien38)
4 Bodenbelag39)
d) Zugang -
5 Bett mit Matratze, Rost40)
6 Beleuchtung41)
7 Schrank42)
8 Stuhl43)
9 Tisch44)
38) Pro Person: mind. 8 m²
39) Keimfrei, einfach zu reinigen und zu desinfizieren.
40) Pro Person (90/200). Standard SDA.
41) Min. 1 x Standardleuchte pro Zimmer. Standard SDA.
42) Pro Person. Standard SDA Metallschrank.
43) Pro Person.
44) Nach Belegungsgrösse.
10 Kühlschrank45)
11 Starter-Kit Kochen, Schlafen usw.46)
b) In Kollektiv-Unterkunft: (Ja, bei Direkteintritt)
c) Bei Nothilfe: (Ja, bei Direkteintritt)
12 Duschen / WC47)
13 Office, Küche48)
14 Waschküche49)
15 Waschmaschine, Tumbler50)
45) 1 x pro 2 Personen / 1 x pro Familie. Standard SDA (150 Liter pro zwei Personen).
46) Einmalige Abgabe in der Durchgangsstation.
47) 1 x pro 8 Personen; abhängig davon, ob Wohnungen oder Schlafräume. Keine Lavabos in
den Zimmern.
48) 1 x Kochgelegenheit pro 5 Personen respektive 1 x Küche (Herd, Abwasch, Backofen, Abfalleimer usw.) pro Wohneinheit.
49) Kein Trockenraum.
50) 1 x pro 10 Personen
Ziff. 7 Gemeinschaft, Bildung, Beschäftigung und Begegnung
1 Gemeinschaftsraum, Aufenthalts- und Begegnungsräume, Lern- und Beschäftigungsräume (Deutsch, Beschäftigung, Begegnung und Selbstorganisation usw.)51)
a) In Durchgangsstation52): Ja
b) In Kollektiv-Unterkunft53): Ja
c) Bei Nothilfe54): Ja
d) Zugang55): Intern
2 Kinderspielzimmer56)
Ziff. 8 Lagerflächen, Nebenräume
1 Werkstatt57)
a) In Durchgangsstation58): Ja
b) In Kollektiv-Unterkunft59): (Ja)
c) Bei Nothilfe60): Nein
d) Zugang61): Extern & intern
2 Lager Lern- und Beschäftigungsprogramm (Kleider, Werkzeug)62)
b) In Kollektiv-Unterkunft: (Ja)
51) Je nach Grösse der Unterkunft. Räume sollen multifunktional nutzbar sein und genügend
Stauraum aufweisen.
52) Gemäss § 7 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
53) Gemäss § 8 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
54) Gemäss § 11 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
55) Extern: Zugang vom Areal her; intern: innerhalb Anlage/Gebäude
56) Multifunktionale Nutzung möglich (Ausweichfläche für Mehrbettzimmer bei hoher Zuweisung).
57) Für den Hausdienst.
58) Gemäss § 7 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
59) Gemäss § 8 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
60) Gemäss § 11 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
61) Extern: Zugang vom Areal her; intern: innerhalb Anlage/Gebäude
62) Multifunktionale Nutzung anzustreben. Zutritt nur für Personal.
3 Lager Wäsche, private Utensilien63)
4 Lager Reinigung64)
5 Lager Velos, Kinderwagen
d) Zugang: Extern
6 Reinigungsräume65)
7 Entsorgung66)
d) Zugang: Extern & intern
Ziff. 9 Funktionsflächen, Verkehrsflächen
1 Heizungs- und Sanitärzentrale67)
a) In Durchgangsstation68): Ja
b) In Kollektiv-Unterkunft69): Ja
c) Bei Nothilfe70): Ja
63) Multifunktionale Nutzung anzustreben. Zutritt nur für Personal.
64) Multifunktionale Nutzung anzustreben. Zutritt nur für Personal.
65) Anzahl und Lage in Abhängigkeit von der Gebäudestruktur.
66) Container, Mülltrennung usw.
67) Gemäss Standard Hochbauamt.
68) Gemäss § 7 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
69) Gemäss § 8 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
70) Gemäss § 11 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
d) Zugang71): Extern & intern
2 Elektrozentrale72)
d) Zugang: Extern & intern
3 Serverraum73)
4 Lift74)
b) In Kollektiv-Unterkunft: Eventuell
Ziff. 10 Allgemeine Anforderungen
1 Netzwerkanschluss Verwaltung75)
a) In Durchgangsstation76): Ja
b) In Kollektiv-Unterkunft77): Ja
c) Bei Nothilfe78): Nein
d) Zugang79): -
2 Internetzugang Klientinnen und Klienten (getrennt von IT-Verwaltung)80)
71) Extern: Zugang vom Areal her; intern: innerhalb Anlage/Gebäude
72) Gemäss Standard Hochbauamt
73) Nach Standards AIO.
74) Gemäss Standard Hochbauamt.
75) Gemäss Standard AIO und Dienstleistungsvereinbarung betreffend ICT-Infrastruktur in den
Asyl-Grossunterkünften des Kantons Zug zwischen AIO und KSA (21.12.2016).
76) Gemäss § 7 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
77) Gemäss § 8 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
78) Gemäss § 11 der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
79) Extern: Zugang vom Areal her; intern: innerhalb Anlage/Gebäude
80) Gemäss Standard AIO und Dienstleistungsvereinbarung betreffend ICT-Infrastruktur in den
Asyl-Grossunterkünften des Kantons Zug zwischen AIO und KSA (21.12.2016).
3 Videoüberwachung81)
b) In Kollektiv-Unterkunft: (Ja)
d) Zugang -
4 Zeiterfassung-Terminal Siaxma82)
d) Zugang -
5 Brandschutz83)
6 Sicherheit84)
Ziff. 11 Einstufung
1 Für die Einstufung als Kollektivunterkunft werden die Brandschutzrichtlinien85) der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen angewendet: Eine
Asyl- und Flüchtlingsunterkunft mit mehr als zwanzig Personen wird als
Beherbergungsbetrieb Typ B eingestuft. In Beherbergungsbetrieben Typ B
ist eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung erforderlich für:
a) Bauten und Anlagen mit zwei Geschossen und wenn die Anzahl beherbergter Personen mehr als 50 beträgt;
b) Bauten und Anlagen mit drei oder mehr Geschossen und wenn die
Anzahl beherbergter Personen mehr als 30 beträgt.
81) Gemäss Sicherheitskonzept.
82) Gemäss Standard Hochbauamt.
83) Gemäss Art. 13 Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (1. Januar 2015) sowie gemäss Brandschutzrichtlinien 2015 (gültig ab 1. Januar 2017).
84) Sicherheitsstandard gemäss Konzept betriebliche Sicherheit Kantonale Verwaltung und Gerichte (KBS VuG) vom 1. September 2013.
85) VKF-Brandschutzrichtlinien aktuell (2015, gültig ab 1. Januar 2017)
Ziff. 12 Umgebung / Aussenraum der Liegenschaft
1 Die Umgebungsgestaltung richtet sich nach der Art der Einrichtung. Sie
bietet den Bewohnerinnen und Bewohnern die Möglichkeit, sich im Freien
in der direkten Unterkunftsumgebung aufzuhalten. Raucherecken, Aufenthaltsbereiche, Spielplätze und Spielflächen nach Möglichkeit runden die
Gestaltung ab. Pro Unterbringungskategorie sind des Weiteren zu definieren: Peripherieschutz (Umzäunung, Aussenbeleuchtung, Videoüberwachung
usw.) gemäss Sicherheitskonzept sowie Parkplätze für Ärztinnen und Ärzte,
Polizei, Güterumschlag, Personal usw.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.09.2017 01.10.2017 Erlass Erstfassung GS 2019/009
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.09.2017 01.10.2017 Erstfassung GS 2019/009
