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title: "Reglement über die Führung und Benützung des Städtischen Leitungskatasters und die Koordination der Leitungsbauten"
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provisions: 11
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# Reglement über die Führung und Benützung des Städtischen Leitungskatasters und die Koordination der Leitungsbauten

## Art. 1 Seite 2/4 {#art_1}

Leitungskataster
1 Die Stadt Luzern führt auf der Grundlage des amtlichen Vermessungswerks einen Leitungskataster.
2 Er umfasst sämtliche Leitungen im öffentlichen und im privaten Grund.
Ausgenommen sind private Leitungen von untergeordnetem Interesse wie
Sickerleitungen, Drainagen und private Beleuchtungen ausserhalb von
Strassen. Konzessionierte unterirdische Belegungen (z.B. Schlitzwände)
werden im Leitungskataster ebenfalls erfasst.
3 Der Leitungskataster besteht aus Daten und einem elektronischen Datenverarbeitungssystem (digitaler Leitungskataster) sowie aus grafischen
Plänen und Informationen auf Papier.

## Art. 2 {#art_2}

Leitungen
Als Leitungen im Sinne dieses Reglements gelten unter- und oberirdische,
private und öffentliche Leitungen, Werkleitungsanlagen mit Werkleitungen
aller Art von Netzbetreibern, wie Wasser- und Abwasserleitungen, Gas-,
Elektrizitäts-, Fernwärme- und Fernmeldeleitungen.

## Art. 3 {#art_3}

Umfang
Der Leitungskataster erstreckt sich über das ganze Gebiet der Einwohnergemeinde Luzern. Gegen volle Entschädigung kann der Leitungskataster
auch auf Gebiete ausserhalb der Gemeindegrenze ausgedehnt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Inhalt
1 Im Leitungskataster werden durch das GIS-Dienstleistungszentrum der
Stadt Luzern namentlich folgende Daten erfasst:
a. Lage der Leitungen, Abstich und/oder Höhenlage (m ü. M.), Funktion,
Medium, Material, Dimension, Trasse;
b. alle an der Oberfläche feststellbaren Teile der Werkleitungen wie
Siphon, Schieber, Schächte, usw.;
c. Verteilkästen;
d. Grundverhältnis (Konzession, Vertrag) mit Angabe der Konzessions-
bzw. Vertragsdauer;
e. Leitungseigentümer und allfällige Besitzer der Leitungen.
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2 Im System des digitalen Leitungskatasters können auch Daten erfasst
werden, die nicht zum öffentlichen Leitungskataster gehören, insbesondere
Werksdaten.

## Art. 5 {#art_5}

Nachführung
Der Leitungskataster wird durch das GIS-Dienstleistungszentrum der Stadt
Luzern laufend nachgeführt. Darunter mitverstanden ist der systematische
Übertrag sämtlicher bisheriger Pläne in den digitalen Leitungskataster.

## Art. 6 {#art_6}

Mitwirkungspflicht
1 Jede/r Leitungseigentümerin oder -eigentümer ist unter Vorbehalt von
Abs. 2 verpflichtet, bei der Erfassung und Nachführung der Leitungen,
namentlich im Zusammenhang mit Bauvorhaben, mitzuwirken.
2 Für noch nicht erfasste Leitungen im privaten Grund ist die Erfassung und
die Nachführung im Leitungskataster vertraglich zu regeln.

## Art. 7 {#art_7}

Öffentlichkeit
Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann Einsicht in den Leitungskataster
nehmen oder verlangen, dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.

## Art. 8 {#art_8}

Gebühren
1 Für die Einsicht in den Leitungskataster und die Erstellung von Auszügen
können Gebühren erhoben werden.
2 Die Gebühren richten sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Benutzer, haben sich aber mindestens an den Betriebs- inklusive Amortisationskosten des Leitungskatasters zu orientieren. Der Stadtrat regelt das Nähere
in einer Verordnung.
3 Für Benutzungsverhältnisse, die über die einfache Einsicht hinausgehen,
namentlich durch kantonale oder städtische Amtsstellen oder interessierte
Betriebe, kann die Gebühr vertraglich vereinbart werden. Entsprechendes
gilt für weitere Dienstleistungen, insbesondere über die Führung von Werksdaten mit einem höheren Detaillierungsgrad.

## Art. 9 Seite 4/4 {#art_9}

Kosten der Vermessung
Die Kosten der Vermessung und der Nachführung gehen zu Lasten des
jeweiligen Leitungseigentümers.

## Art. 10 {#art_10}

Koordination der Leitungsbauten
1 Grössere Leitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, an der Koordinationsarbeit mitzuwirken. Die Koordination der Leitungsbauten erfolgt durch
a. frühzeitige Orientierung der Koordinationsstelle über geplante Bauten,
b. Mitwirkung an der jährlichen und monatlichen Leitungskonferenz.
2 Die im Rahmen der Koordinationsarbeit entstehenden Kosten sind nach
Aufwand zwischen den Beteiligten aufzuteilen. Der Stadtrat regelt das
Nähere in einer Verordnung.
3 Die Koordinationsverfahren ersetzen das Baubewilligungsverfahren nicht.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. August 2000 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. 2
2 Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 3
Luzern, 11. Mai 2000
Namens des Grossen Stadtrates
Marlies Geser
Ratspräsidentin
Toni Göpfert
Stadtschreiber
2 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 20. Mai 2000.
3 Die Referendumsfrist ist am 19. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.
