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# Sozialverordnung

## § 1 {#par_1}

Ziel und Zweck, §§ 1 und 173 SG
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialgesetzes (SG).
1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

## § 2 {#par_2}

Aufsicht, § 21 SG
1 Das Departement nimmt periodische Aufsichtsbesuche vor.
2 Das Departement kann unangemeldete Besuche vornehmen und Fachpersonen beiziehen.

## § 3 {#par_3}

Sozialplanung und Bewilligung, §§ 20 und 22 SG
1 Das Platzangebot wird in der Bedarfsplanung festgelegt. Für die Bedarfsplanung ist der Bedarf der solothurnischen Einwohner und Einwohnerinnen innerhalb und ausserhalb des Kantons massgebend.
2 Wesentliche Änderungen sind dem Departement zu melden.

## § 3 bis {#par_3bis}

…*

## § 3 quater § 3ter* … {#par_3quater}

…
1) BGS 831.1.
GS 102, 237
1.3. Organisation
1.3.1. Sozialregionen und Sozialdienst

## § 4 {#par_4}

Sozialregionen, § 27 SG
1 Die Organisation der Sozialregionen richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung1).

## § 5 {#par_5}

Sozialdienst, § 28 SG
1. Organisation
1 Die Sozialregionen regeln die Organisation des Sozialdienstes.
2 Sie stellen sicher, dass
a) die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;
b) die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nach den Grundsätzen
professioneller Sozialarbeit erbracht werden können;
c) fachlich kompetente Mitarbeitende eingesetzt werden.

## § 6 {#par_6}

2. Fachmitarbeitende
1 Als Fachmitarbeitende eines Sozialdienstes gelten Personen,*
a)* die über einen Abschluss in sozialer Arbeit (FH oder HF) verfügen
oder eine Ausbildung in sozialer Arbeit berufsbegleitend absolvieren;
b)* die über einen tertiären Abschluss (mindestens Stufe Bachelor) verfügen und eine Weiterbildung mit Bezug zum Kindes- und Erwachsenenschutz und/oder zu der Sozialhilfe (mindestens Stufe CAS)
besuchen oder abgeschlossen haben;
c)* die über keinen tertiären Abschluss verfügen, aber während drei
Jahren ununterbrochen auf einem Sozialdienst tätig waren und eine
Weiterbildung gemäss Buchstabe b besuchen oder abgeschlossen
haben.
2 …*
1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle

## § 7 {#par_7}

Verwaltungsrat, § 31 SG
1. Organisation
1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Der Verwaltungsrat kann die Administration der Ausgleichskasse (AKSO)
oder der Invalidenversicherungs-Stelle (IVSTSO) übertragen.
3 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Stellvertretung für die
vorsitzende Person.
4 Der Verwaltungsrat wird von der vorsitzenden Person schriftlich und mit
den nötigen Unterlagen versehen mindestens zehn Tage im Voraus einberufen.
1) BGS 131.1.

## § 8 {#par_8}

2. Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Ausgleichskasse und Invalidenversicherungs-Stelle in Ergänzung zur Aufsicht
des Bundes und erlässt die notwendigen Weisungen. Es stehen ihm alle
Kompetenzen zu, soweit sie nicht einem anderen Anstaltsorgan übertragen werden.
2 Er nimmt Prüfberichte des Bundes und der Revisionsstellen zur Kenntnis
und trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen.

## § 9 {#par_9}

3. Vergütung der Mitglieder, § 31 SG*
1 Der Verwaltungsrat regelt die Höhe seiner Vergütung in einem Vergütungsreglement.*

## § 10 {#par_10}

4. Aufsicht, § 31 SG
1 Die Aufsicht des Verwaltungsrats betrifft die Art und Weise der Geschäftsführung und der Organisation (Verwaltungsorganisation, Personalfragen, Infrastruktur), soweit sich nicht der Bund die Aufsicht vorbehalten
hat.
2 Er errichtet dafür ein Controllingsystem, genehmigt Rechnungen und
Voranschläge, nimmt Kenntnis von Revisionsberichten, trifft gegebenenfalls die nötigen Massnahmen und behält sich eigene Abklärungen vor.
3 Vorbehalten bleiben die Spezialgesetzgebung und die Aufsicht betreffend die durch Kantonsratsbeschluss übertragenen Aufgaben.

## § 11 {#par_11}

Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle,
§ 32 Abs. 2 SG
1 Ausgleichskasse und IV-Stelle sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2 Ausgleichskasse und IV-Stelle sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass eine fachlich und betriebswirtschaftlich optimale Zusammenarbeit möglich ist.
3 Der Sitz der Ausgleichskasse und IV-Stelle ist Zuchwil.

## § 12 {#par_12}

Aufgaben der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen,
§ 32 Abs. 2 SG
1 Die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen von Ausgleichskasse und IV-
Stelle sind die Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen. Sie:
a) gewährleisten eine vorschriftsgemässe, rationelle und versichertengerechte Aufgabenerfüllung;
b) organisieren und regeln die internen Geschäftsabläufe;
c) vertreten der Ausgleichskasse und IV-Stelle nach aussen;
d) erstatten Bericht zuhanden der Bundesbehörden;
e) schliessen Vereinbarungen mit Stellen anderer Kantone über den
gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrates.

## § 13 {#par_13}

Personal
1 Das Stellenausschreibungs- und Anstellungsverfahren für das Personal der
Ausgleichskasse und der Invalidenversicherungs-Stelle richtet sich nach der
Staatspersonalgesetzgebung1).
1) BGS 126.1.

## § 14 {#par_14}

Zweigstellen, § 33 SG
1 Die Zweigstellen sind Verbindungsstellen zwischen den Versicherten sowie Arbeitgebenden und der AKSO.
2 Die Zweigstellen:
a) informieren und beraten der AKSO angeschlossene versicherte und
beitragspflichtige Personen;
b) nehmen Eingaben entgegen und leiten sie an die zuständigen Stellen weiter;
c) leiten unaufgefordert Veränderungen namentlich aus Meldungen
der Einwohnerkontrolle oder aus Steuerakten an die AKSO weiter;
d) wirken bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen und bei der Beitragserhebung mit;
e) nehmen Anmeldungen zum Bezug von Sozialversicherungsleistungen entgegen, prüfen sie auf Vollständigkeit und leiten sie an die
AKSO weiter;
f) melden strafbare Handlungen oder Unterlassungen an die AKSO.
3 Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Geschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin der AKSO.
4 Werden bei der Führung einer Zweigstelle Mängel bekannt, schreitet die
AKSO ein. Werden die Mängel nicht behoben, benachrichtigt die AKSO
den Gemeinderat, der dafür sorgt, dass die Mängel behoben werden.
5 Bei grober Pflichtverletzung beantragt der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der AKSO dem Gemeinderat, Massnahmen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 19661) zu prüfen.
1.3.3. Familienausgleichskassen

## § 15 {#par_15}

Private Familienausgleichskassen, § 38 SG
1. Anerkennung
1 Arbeitgeberverbände, die eine Familienausgleichskasse im Sinne des Gesetzes errichten wollen und bestehende Familienausgleichskassen, welche
die Anerkennung begehren, haben dem Regierungsrat ein entsprechendes
Gesuch einzureichen. Die Bestimmungen des AHVG sind sinngemäss anwendbar.
2 Mit der Anerkennung einer Kasse übernimmt der Kanton keine Gewähr
für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

## § 15 bis {#par_15bis}

Ausnahmen
1 Für diejenigen Familienausgleichskassen, die von einer AHV-Ausgleichskasse geführt werden, sind die Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 18
nicht anwendbar.
2 Falls eine von einer AHV-Ausgleichskasse geführte Familienausgleichskasse ihre Tätigkeit im Kanton Solothurn einstellt, hat sie den Regierungsrat
darüber in Kenntnis zu setzen.
1) BGS 124.21.

## § 16 {#par_16}

2. Änderungen, Aufhebung der Anerkennung
1 Ändert eine anerkannte Kasse ihre Statuten oder Reglemente oder erfüllt
sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr, so hat sie die Änderungen dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
2 Der Verzicht einer Familienausgleichskasse auf die Anerkennung kann
nur auf ein Jahresende erfolgen. Er ist dem Regierungsrat bis zum 30. September anzuzeigen.

## § 17 {#par_17}

3. Begriff der Berufsverbände
1 Als Berufsverbände gelten Organisationen, deren Aufgabe in erster Linie
in der Wahrung beruflicher und wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder
besteht.
2 Als schweizerische Verbände gelten Berufs- und Wirtschaftsverbände, deren Tätigkeit sich auf mindestens 3 Kantone erstreckt.

## § 18 {#par_18}

4. Kassenvermögen
1 Bei der Anlage des Kassenvermögens ist eine angemessene Sicherheit zu
wahren und eine angemessene Risikoverteilung vorzunehmen.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann besondere Sicherstellungsmassnahmen anordnen.

## § 19 {#par_19}

Kantonale Kasse, § 39 und § 40 SG
1. Organisation*
1 Die §§ 31ff des Sozialgesetzes sind sinngemäss auf die Organisation und
die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse und ihrer Zweigstellen anwendbar.
2 Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. Die ihr daraus entstehenden Kosten tragen die Beitragspflichtigen, soweit diese unter die Zuständigkeit der
kantonalen Familienausgleichskasse fallen. Wenn diese unter die Zuständigkeit einer anderen Familienausgleichskasse fallen, entschädigt der
Kanton die kantonale Familienausgleichskasse gemäss einer Leistungsvereinbarung.*
3 Sie ist ermächtigt, Vereinbarungen über die Durchführung der Familienzulagenregelung zu treffen.*

## § 20 {#par_20}

2. Bevorschussung
1 Bei Bedarf hat der Kanton der kantonalen Familienausgleichskasse die
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendigen Mittel zinsfrei vorzuschiessen.

## § 21 {#par_21}

3. Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden
aus den Beiträgen gedeckt. Sie vergütet der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn den Aufwand für die Durchführung der Regelung der Familienzulagen.
2 Der Kanton trägt die der kantonalen Familienausgleichskasse aus der
Durchführung des Lastenausgleichs betreffend Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen erwachsenden Kosten, soweit sie
aus den entsprechenden Lastenausgleichszahlungen nicht gedeckt werden
können.*
3 Die Vergütung der Kosten der Kontrollaufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse über die nicht ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen

## § 22 richtet sich nach § 19 Absatz 2.* {#par_22}

4. Berichtsjahr
1 Für die Familienausgleichskassen gilt das Kalenderjahr als Berichtsjahr.

## § 23 {#par_23}

Kassenzugehörigkeit, § 40 SG
1. Anschlusspflicht
1 Private Familienausgleichskassen dürfen nur Mitglieder ihrer Gründerverbände aufnehmen.
2 Sie sind verpflichtet, Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden, welche diese Voraussetzung erfüllen, den Beitritt zu gewähren.*

## § 24 {#par_24}

2. Anschluss
1 Beitrittspflichtige, die nicht innert drei Monaten nach Eröffnung oder
Übernahme eines Betriebes der vorgeschriebenen Kasse angehören, werden durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes von Amtes wegen, im Falle von § 23 der entsprechenden Familienausgleichskasse, in allen anderen Fällen der kantonalen Familienausgleichskasse, angeschlossen.

## § 25 {#par_25}

3. Wirksamkeit
1 Der Beitritt zu einer Familienausgleichskasse oder der von Amtes wegen
angeordnete Anschluss ist ab Beginn der Beitragspflicht wirksam.

## § 26 {#par_26}

4. Mitgliedschaftswechsel
1 Der Mitgliedschaftswechsel zwischen den Familienausgleichskassen ist
jährlich auf den 1. Januar möglich.
2 Der Übertritt ist jeweils bis zum vorangehenden 30. September zu melden. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Übertritt der neuen
und der kantonalen Familienausgleichskasse innert Monatsfrist.

## § 27 {#par_27}

Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, § 41 SG
1 Die Familienausgleichskassen veranlassen, dass die angeschlossenen
Arbeitgebenden in angemessenen Zeitabständen kontrolliert werden.
2 Dabei ist zu prüfen, ob
a) die Beiträge vorschriftsgemäss und vollständig abgerechnet worden
sind;
b) die Zulagen richtig ausbezahlt und die übrigen Vorschriften über die
Familienzulagen eingehalten worden sind.

## § 28 {#par_28}

Berichterstattung, § 42 SG
1 Der Bericht der Revisionsstelle hat die anerkannten Prüfpunkte zu umfassen.
2 Sie prüft dabei auch die Daten, welche zur Durchführung der Lastenausgleichsregelungen betreffend Familienzulagen an Arbeitnehmende einerseits und nichterwerbstätige Personen andererseits der kantonalen Familienausgleichskasse zu melden sind, und hält das Prüfungsergebnis im Bericht fest.*
1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung

## § 29 {#par_29}

Amt für Wirtschaft und Arbeit, § 43 SG
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Bundesbestimmungen
über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist kantonale Amtsstelle im Sinne der
Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung.

## § 30 {#par_30}

Öffentliche Arbeitslosenkasse, § 43 SG
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit regelt die Organisation der öffentlichen Arbeitslosenkasse.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit handelt für den Kanton, soweit er Träger im Sinne von Artikel 79 AVIG1) ist.

## § 31 {#par_31}

Logistik-Stelle (LAM), § 43 SG
1 Die LAM-Stelle:
a) stellt ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen sicher;
b) entscheidet über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
c) entscheidet über und nimmt Stellung zu Beitragsgesuchen für
kollektive Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der
Ausgleichsstelle;
d) führt eine periodische Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über
Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen durch.

## § 32 {#par_32}

Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik, § 43 SG
1 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben, Kompetenzen und die Organisation der Kommission.
2 Die Vertretung der öffentlichen Arbeitslosenkasse wird durch das Amt für
Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

## § 33 {#par_33}

…

## § 34 {#par_34}

Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV), § 43 SG*
1 Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren:
a) beraten und vermitteln arbeitslose Personen und entscheiden über
die Erleichterung der Beratung und Kontrolle;
b) klären die Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen ab, soweit
der Kantonalen Amtsstelle diese Aufgabe durch das AVIG übertragen ist;
c) entscheiden über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
d) entscheiden über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
1) SR 837.0.
e) entscheiden über die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit;
f) führen die Kontrollvorschriften durch;
g) stellen die Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen ein im Falle
ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit bis höchstens 19
Tage, im Falle der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der
Weisungen der zuständigen Amtsstelle sowie im Falle unwahrer
oder unvollständiger Angaben oder einer sonstigen Verletzung der
Auskunfts- oder Meldepflicht bis höchstens 15 Tage (leichtes Verschulden).
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bezeichnet die Standorte der RAV und
deren Einzugsgebiete.
1.3.5. Zusammenarbeit

## § 35 {#par_35}

Verbindungsstelle IVSE, § 46 SG
1 Das Departement ist Verbindungsstelle für die interkantonale Vereinbarung soziale Institutionen (IVSE).*
2 Das Departement für Bildung und Kultur erteilt die Bewilligung und führt
die Aufsicht und das Controlling im Bereich der Sonderschulung.

## § 35 bis {#par_35bis}

Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ), § 48 Abs. 3 SG
1. Ziel und Zweck
1 Die Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) umfasst die Zusammenarbeit
in den Bereichen soziale Sicherheit, Bildung sowie berufliche und soziale
Integration mit dem übergeordneten Ziel, insbesondere die:
a) Eingliederungschancen von Personen in den ersten Arbeitsmarkt zu
verbessern;
b) Regelstrukturen in ihren Aufgaben zu stärken und zu unterstützen
sowie subsidiär spezifische Angebote zu schaffen;
c) verschiedenen Systeme optimal aufeinander abzustimmen und zu
koordinieren;
d) verbindliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen zu
fördern.
2 Die Integrationsförderung erfolgt primär durch die zuständigen Stellen
im Rahmen der Regelstrukturen und nach Massgabe ihrer gesetzlichen
Aufträge.
§ 35ter* 2. Organisation
1 Die IIZ umfasst:
a) die IIZ-Leitung, bestehend aus:
1. dem Regierungsrat,
2. Vertretungen des Verbands Solothurner Einwohnergemeinden,
3. Vertretungen der Arbeitgeberverbände;
b) das IIZ-Entwicklungs- und Koordinationsgremium (IIZ-EKG) mit ständigen Vertretungen folgender Behörden, Organisationen und Verbänden:
1. Amt für Gesellschaft und Soziales,
2. Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen,
3. Amt für Wirtschaft und Arbeit,
4. IV-Stelle Kanton Solothurn,
5. Verband Solothurner Einwohnergemeinden,
6. Sozialregionen,
7. Arbeitgeberverbände.
2 Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der weiteren Mitglieder der
IIZ-Leitung den Vorsitz des IIZ-EKG. Im Übrigen konstituiert und organisiert
sich das IIZ-EKG selbst.
3 Bei Bedarf kann das IIZ-EKG weitere Vertretungen von Behörden, Organisationen und Verbänden als assoziierte Mitglieder bezeichnen oder als
Fachreferenten und Fachreferentinnen oder Gäste einladen. Assoziierte
Mitglieder haben die gleiche Stellung wie die ständigen Vertretungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b.
4 Das IIZ-EKG beantragt bei der IIZ-Leitung die Einsetzung von kantonalen
Fachgruppen, wenn diese für mehr als ein Jahr eingesetzt werden sollen.
Für die Steuerung der einzelnen Fachgruppen kann das IIZ-EKG Ausschüsse
bestellen.
5 Die Geschäftsstelle IIZ wird von jenem Departement geführt, welches den
Vorsitz des IIZ-EKG innehat.

## § 35 quater {#par_35quater}

3. Finanzkompetenz
1 Die Finanzierung der Aufgaben und Massnahmen, die im Rahmen der IIZ-
Struktur koordiniert werden, erfolgt durch die jeweils zuständigen Stellen.
2 Die Verwendung von allfälligen vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln wird über die IIZ koordiniert, sofern diese nicht bereits gesetzlich oder
vertraglich festgelegt ist.
3 Das IIZ-EKG beantragt bei der IIZ-Leitung die Verwendung der Bundesmittel unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen.

## § 36 {#par_36}

Fachkommissionen, § 50 SG
1 Als ständige Kommissionen erfüllen folgende Fachkommissionen eine beratende Funktion für das Departement:
a)* Fachkommission Familie, Kind und Jugend;
b)* Fachkommission Gesundheit;
c)* Fachkommission Menschen mit Behinderungen.
d)* …
e)* …
f)* …
g)* …
2 Das Departement umschreibt die Aufgaben der Fachkommissionen in einem Pflichtenheft.*
1.4. Finanzierung durch Kanton und

## § 37 Einwohnergemeinden {#par_37}

Taxgenehmigung, § 52 SG
1 Basis für die Festlegung der Taxen in streitigen Fällen, bildet die individuelle Einstufung der Pflege und Betreuungsbedürftigkeit einer Person.

## § 38 {#par_38}

Pauschalabgeltung, § 55 Abs. 4 SG
1 Die Aufwändungen der Sozialregionen für die Besoldung und Weiterbildung, einschliesslich der Besoldungsanteile leitender Mitarbeitenden, Praktikanten und Praktikantinnen, Overhead- und Infrastrukturkosten werden
mit Pauschalbeträgen je anerkanntes Dossier in den Lastenausgleich einbezogen.
2 Pro anerkanntes Dossier kann eine Pauschalabgeltung von 1'500 Franken
pro Jahr in den Lastenausgleich eingegeben werden. Der Regierungsrat
kann die Pauschalabgeltung nach Anhören der Einwohnergemeinden im
Rahmen von +/-20% den geänderten Verhältnissen anpassen. Als anerkanntes Dossier gilt:*
a) im Sozialhilferecht, jedes beim Kanton angemeldetes Dossier, welches im jeweiligen Stichjahr mit Unterstützungsleistungen bebucht
wurde;
b)* im Kindes- und Erwachsenenschutz, jede Beistandschaft und Vormundschaft, die für eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
des Kantons Solothurn geführt wird, unabhängig davon, ob von einer Amts- oder Privatperson geführt.
Davon abzuziehen sind Dossiers, die von professionellen Dritten im Auftrag der Sozialregionen geführt werden.
3 Für die Aufwändungen der Anlaufstelle (Intake) haben sich die
Einwohnergemeinden mit zwei Franken pro Einwohner oder Einwohnerin
zu beteiligen.
4 Die Pauschalen werden gekürzt oder gestrichen, sofern
a) die bewilligten Stellen nicht besetzt sind;
b) die Fachmitarbeitenden die erforderliche Qualifikation nicht aufweisen.

## § 39 {#par_39}

Festlegung der Stellen, § 55 Abs. 4 SG
1 Für 100 anerkannte Dossiers pro Jahr sind 125 Stellenprozente beitragsberechtigt. Sie teilen sich auf in einen Anteil von 75% Fachmitarbeit und
50% Administrativarbeit.*
2 Für die Aufwändungen der Anlaufstelle (Intake) ist von 0.5 Stellen pro
12'000 Einwohnern und Einwohnerinnen auszugehen.
3 Die Trägerschaften der Sozialregionen reichen dem Departement für das
Folgejahr bis spätestens Ende September den Stellenplan auf der Basis der
Dossierzahlen per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres ein. Der Stellenplan
hat die für die Bedarfsbeurteilung notwendigen Angaben zu enthalten.
4 Das Departement genehmigt, in Absprache mit den Einwohnergemeinden, jeweils auf Beginn jedes Kalenderjahres, aber per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres, den Stellenplan.*
5 Das Departement kann ausnahmsweise spezifische regionale Verhältnisse
berücksichtigen.*
2. Prävention

## § 40 {#par_40}

Sozialpreis, § 58 und 59 SG
1 Der Regierungsrat kann jährlich einen Sozialpreis für herausragende Leistungen im Sozialbereich verleihen.
2 Er regelt das Verfahren und bestimmt die Preissumme aus den Mitteln
des Lotteriefonds.
3. Sozialversicherungen nach Bundesrecht
3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht

## § 41 {#par_41}

Berufliche Vorsorge; Aufsicht, § 62 SG
1 Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG)1) richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht über Stiftungen
und Vorsorgeeinrichtungen (VASV)2).

## § 42 {#par_42}

Aufgaben nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung
(UVG)3)
1. Volkswirtschaftsdepartement, Art. 47, 80, 86 und 101 UVG
1 Dem Volkswirtschaftsdepartement stehen alle Befugnisse zu, die nicht
andern Behörden oder Stellen übertragen sind.
2 Es ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Artikel 86 Absatz 2 UVG.

## § 43 {#par_43}

2. Ausgleichskasse, Art. 80 UVG und Artikel 106 und 107 UVV4)
1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn:
a) orientiert über die Versicherungspflicht;
b) überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht;
c) meldet die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keiner Versicherung erfasst sind, an die Ersatzkasse und an die SUVA.
2 Die Aufwendungen der Ausgleichskasse sind vom Kanton zu entschädigen, wobei ihr für die Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht pro Fall eine Pauschale von 9 Franken vergütet wird.

## § 44 {#par_44}

3. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Art. 86 Abs. 2 UVG
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Rahmen der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 19835) .
1) SR 831.40.
2) BGS 212.152.
3) SR 832.20.
4) SR 832.202.
5) SR 832.30.
2 Es verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen nötigenfalls unter Beizug anderer kantonaler Amtsstellen.

## § 45 {#par_45}

4. Auskunftsstellen, Art. 47 und 101 UVG und Art. 54 UVV
1 Alle Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen
den Versicherern auf Antrag unentgeltlich die zur Ermittlung des Unfalltatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
2 Die Auskunftsstellen melden schwere Berufsunfälle dem Amt für
Wirtschaft und Arbeit.
3.2. Familienzulagen nach kantonalem Recht*
3.2.1. Familienzulagen unter Ausschluss der Landwirtschaft*

## § 46 {#par_46}

Anmeldung*
1 Arbeitnehmende, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, haben mit
den nötigen Unterlagen und Ausweisen beim Arbeitgeber eine Anmeldung einzureichen.*
2 Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Personen haben der zuständigen Familienausgleichskasse eine Anmeldung mit den nötigen Unterlagen und Ausweisen einzureichen.*

## § 47 {#par_47}

Lohn, § 68 SG
1 Als Lohn gilt der von Arbeitgebenden selbst geschuldete Lohn, nicht aber
ein zulasten eines Dritten gehender Lohnersatz.

## § 48 {#par_48}

…

## § 49 {#par_49}

…

## § 50 {#par_50}

…

## § 51 {#par_51}

…

## § 52 {#par_52}

…

## § 53 {#par_53}

…

## § 54 {#par_54}

…

## § 55 {#par_55}

…

## § 56 {#par_56}

…

## § 57 {#par_57}

…

## § 58 {#par_58}

Aufgaben der Arbeitgebenden*
1 …*
2 Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden auf Verlangen über
die Familienausgleichskasse und Zulagenordnung Auskunft zu erteilen.
3 Sie haben über ihre Beiträge an die Familienausgleichskasse und über die
von ihnen ausbezahlten Zulagen periodisch abzurechnen.

## § 59 {#par_59}

Auszahlung an Arbeitnehmende*
1 Die Familienzulagen werden jeweils auf Monatsende fällig.*
2 Werden sie gleichzeitig mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie ziffernmässig gesondert aufzuführen.
3 Werden die Zulagen nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind
sie den Berechtigten spesenfrei zuzustellen.
4 Kommen Arbeitgebende ihren Pflichten nicht nach, so haben die Familienausgleichskassen die Zulagen selbst auszurichten.

## § 59 bis {#par_59bis}

Prozentsatz der Beiträge der nichterwerbstätigen Personen, § 72
Absatz 2 SG
1 Von nichterwerbstätigen Personen werden Beiträge in Höhe von 15 %
des persönlichen AHV-Jahresbeitrags erhoben.

## § 59 ter {#par_59ter}

Ausrichtung an Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Personen*
1 Die Familienzulagen werden grundsätzlich jeweils auf Monatsende fällig.
2 Die Familienzulagen werden grundsätzlich im Rahmen der periodischen
Abrechnungen über die persönlichen Beiträge der Arbeitnehmenden nicht
beitragspflichtiger Arbeitgebender, der Selbständigerwerbenden und der
nichterwerbstätigen Personen ausgewiesen.*
3 Die fälligen Familienzulagen können verrechnet werden mit Forderungen
aufgrund des Sozialgesetzes und des FamZG1) sowie Forderungen nach Artikel 20 Absatz 2 AHVG2). Allfällige Guthaben sind in der Regel auszuzahlen.

## § 60 {#par_60}

…

## § 60 bis {#par_60bis}

Lastenausgleich für Familienzulagen an Arbeitnehmende, §§ 73 –
75 SG
1 Alle Familienausgleichskassen, welche die Familienzulagenregelung des
Kantons Solothurn vollziehen, melden der kantonalen Familienausgleichskasse bis zum 31. Juli die folgenden Angaben über das vorangehende Berichtsjahr:
a) die Summe der an Arbeitnehmende ausgerichteten Familienzulagen
im gesetzlichen Umfang.
b) den Totalbetrag der AHV-pflichtigen Lohnsummen der beitragspflichtigen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender.
1) SR 836.2.
2) SR 831.10.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse berechnet die Lastenausgleichszahlungen und -guthaben nach Sozialgesetz und stellt samt einem Zuschlag von insgesamt 5'000 Franken zur Deckung der Durchführungskosten
des Lastenausgleichs entsprechend Rechnung. Der Zuschlag wird auf die
ausgleichszahlungspflichtigen Familienausgleichskassen anteilsmässig im
Verhältnis ihrer Ausgleichszahlung zum Total aller Ausgleichszahlungen
aufgeteilt und ist von diesen zu begleichen.
3 Familienausgleichskassen, welche die Lastenausgleichszahlung nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, haben Verzugszinsen ab dem
Tag, der dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist folgt, zu entrichten.
Wenn die Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum genannten Termin eingereicht werden, sind Verzugszinsen ab dem 1. August zu entrichten. Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)1) und des AHVG.
4 Die Ausgleichszahlungen nach § 75 Absatz 2 SG werden grundsätzlich bis
zum 31. August ausgerichtet. Wenn die zur Berechnung erforderlichen Angaben der Familienausgleichskassen nicht fristgerecht gemeldet werden,
werden die Ausgleichszahlungen innert 30 Tagen seit dem Vorliegen der
vollständigen Angaben ausgeführt.
§ 60ter* Lastenausgleich für Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen, § 76 SG
1 Alle Familienausgleichskassen, welche die Familienzulagenregelung des
Kantons Solothurn vollziehen, melden der kantonalen Familienausgleichskasse bis zum 31. Juli die folgenden Angaben über das vorangehende Berichtsjahr:
a) die Summe der an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten Familienzulagen im gesetzlichen Umfang.
b) die Summe der nichterwerbstätigen Personen in Rechnung gestellten Beiträge nach § 72 Absatz 2 SG.
2 Zur Summe der von jeder einzelnen Familienausgleichskasse ausgerichteten Familienzulagen werden Verwaltungskostenpauschalen in Höhe von 3
% der Summe des Totals der nichterwerbstätigen Personen in Rechnung
gestellten Beiträge nach § 72 Absatz 2 SG und des Totals der an nichterwerbstätige Personen im gesetzlichen Umfang ausgerichteten Familienzulagen hinzugerechnet.
3 Soweit bezogen auf eine einzelne Familienausgleichskasse die Beitragseinnahmen abzüglich der Summe der ausgerichteten Familienzulagen im
gesetzlichen Umfang zuzüglich der Verwaltungskostenpauschalen nach
Absatz 2 hiervor einen positiven Differenzbetrag ergeben, ist dieser als
Überschuss in den Lastenaugleich einzuzahlen. Die kantonale Familienausgleichskasse fordert diese Überschüsse ein.
4 Ein auf eine einzelne Familienausgleichskasse bezogener negativer Differenzbetrag als Ergebnis der Berechung gemäss Absatz 3 gilt als Fehlbetrag
im Sinne von § 76 SG.
1) SR 830.1.
5 Familienausgleichskassen, welche die Überschusszahlung nicht innert 30
Tagen ab Rechnungsstellung leisten, haben Verzugszinsen ab dem Tag, der
dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist folgt, zu entrichten. Wenn die
Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum genannten Termin eingereicht werden, sind Verzugszinsen ab dem 1. August zu entrichten. Ergänzend gelten
sinngemäss die Bestimmungen des ATSG und des AHVG.
6 Die kantonale Familienausgleichskasse vergütet den anspruchsberechtigten Familienausgleichskassen die Fehlbeträge nach § 76 Absatz 3 Sozialgesetz innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung gemäss den Absätzen 3
und 5 hiervor.

## § 60 quater {#par_60quater}

Statistik, Datenerhebung nach Artikel 20 FamZV
1 Der Kanton Solothurn beauftragt die kantonale Familienausgleichskasse
mit der Datenerhebung bei den im Kanton Solothurn tätigen Familienausgleichskassen.
2 Zur Abgeltung der Kosten der Datenerhebung entschädigt der Kanton
die kantonale Familienausgleichskasse gemäss einer Leistungsvereinbarung.
3.2.2. Familienzulagen in der Landwirtschaft*

## § 61 {#par_61}

Auszahlung an Landwirte und Landwirtinnen
1 Landwirten und Landwirtinnen werden die Zulagen entsprechend dem
Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft1) vierteljährlich ausgerichtet.
3.3. Ergänzungsleistungen
3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

## § 62 Invalidenversicherung* {#par_62}

Begrenzung der Heimtaxen, Art. 10 ELG und § 82 SG
1 Das Maximum der abziehbaren Tagestaxen nach Artikel 10 Absatz 2
Buchstabe a ELG2) richtet sich nach der vom Departement für jedes Heim
gesondert festgesetzten Heimtaxe.
2 Bei Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim ist die für das EL-Durchführungsorgan des betreffenden Kantons geltende Tagestaxe massgebend.

## § 63 {#par_63}

Persönliche Auslagen, Art. 10 ELG und § 82 SG
1 Den Heimbewohnenden wird für persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18% der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen.
1) SR 836.1.
2) SR 831.30.

## § 64 {#par_64}

Vermögensverzehr, Art. 11 ELG und § 82 SG
1 Der Vermögensverzehr von Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen in Heimen und Spitälern wird auf einen Fünftel festgesetzt.

## § 65 {#par_65}

Begrenzung der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Art. 14 ELG und § 82 SG
1 Die Vergütung wird beschränkt auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen
und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben. Dazu
gehören insbesondere Kosten für Pflichtleistungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungen erbracht wurden.
2 Kosten für Leistungen ausserhalb des Geltungsbereichs obligatorischer
Sozialversicherungen werden vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erwiesen sind.
3 Die in Artikel 14 Absatz 3 ELG erwähnten Beträge gelten als Höchstbeträge im Sinne dieser Sozialverordnung.
4 Das Departement regelt die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten

## § 66 Reglement.* {#par_66}

Informationsauftrag, Art. 21 ELG
1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.
3.3.2. Ergänzungsleistungen für Familien1)*

## § 66 bis {#par_66bis}

Bruttoeinkommen, § 85bis SG
1 Das Bruttoeinkommen umfasst die Bruttoerwerbseinkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit.
2 Nicht darunter fallen:
a) Erwerbsersatzeinkommen jeglicher Art, welches nach Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird.
b) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
3 Hat das Bruttoeinkommen in den sechs Monaten vor Einreichen einer Anmeldung selbstverschuldet abgenommen, wird auf das höhere Bruttoeinkommen abgestellt.

## § 66 ter {#par_66ter}

Berechnung, § 85quater und § 85quinquies SG
1 Der Anspruch besteht von jenem Monat an, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen nach § 85bis des Gesetzes2) erfüllt sind, frühestens jedoch
vom Beginn des Monats an, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist.
Anpassungen gemäss Absatz 4 und 5 wirken frühestens vom Beginn des
Monats an, in dem die Meldung eingereicht wurde.
1) Ursprüngliche Befristung Kapitel 3.3.2. (GS 2014, 43) aufgehoben mit RRB Nr.
2017/2157 vom 19. Dezember 2017.
2) BGS 831.1.
2 Wurde die Meldepflicht verletzt, erfolgt die Anpassung auf denjenigen
Zeitpunkt, in dem der meldepflichtige Umstand eingetreten ist.
3 Zur Berechnung des Anspruches darf auf die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Grundversicherung abgestellt werden. Besteht
ein Leistungsanspruch, wird nur die effektive Prämie der Grundversicherung, maximal jedoch die kantonale Durchschnittsprämie ausbezahlt. Ergibt die Berechnung einen Ausgabenüberschuss, wird eine Ergänzungsleistung für Familien ausgerichtet, die mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die ein Anspruch besteht.
4 Innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren ist der Leistungsanspruch in
jedem Falle zu überprüfen. Dies erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 5
Buchstabe d auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31.12. des
Vorjahres.
5 Anpassungen ausserhalb einer regulären Überprüfung gemäss Absatz 4
werden vorgenommen, wenn
a) eine Anspruchsvoraussetzung nach § 85bis des Gesetzes1) wegfällt;
b) sich die Personengemeinschaft, welche der Berechnung zugrunde
gelegt wurde, verändert;
c) die gesetzlichen Berechnungsgrössen verändert wurden;
d) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen
oder des anrechenbaren Vermögens eintritt; massgebend sind die
neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als 500 Franken pro Monat aus,
so wird auf eine Anpassung verzichtet.
6 Es besteht kein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
3.4. Prämienverbilligung

## § 67 {#par_67}

Selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, 87 SG
1 Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde,
für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres in dem die Ausbildung endet.

## § 68 {#par_68}

Anrechenbare Prämien, § 88 SG
1 Die anrechenbare Prämie entspricht für Kinder (bis zum vollendeten 18.
Altersjahr), für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) und
für ältere Versicherte (Erwachsene) je der kantonalen Durchschnittsprämie
der obligatorischen Krankenversicherung minus 10%. Das Departement
kann den Abschlag von 10% nach Massgabe der verfügbaren Mittel um +/-
20% verändern.
1) BGS 831.1.

## § 69 {#par_69}

Massgebendes Einkommen, § 89 SG
1 Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen entspricht
dem satzbestimmenden Einkommen der Steuerveranlagung unter Berücksichtigung der folgenden Einkommensvariablen:
a) Aufrechnung der Pension zu 100%;
b) Ausschluss von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen;
c) Aufrechnung von Geschäftsverlusten aus Vorjahren;
d) Aufrechnung freiwilliger Zuwendungen;
e) Aufrechnung der Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) maximal bis zur Höhe des zulässigen Höchstabzuges gemäss Art. 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die
steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3);
f) Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftskosten;
g) Anrechnung von 20% - 50% des satzbestimmenden Vermögens. Das
Departement legt den Anteil nach Massgabe der verfügbaren Mittel
fest.

## § 70 {#par_70}

Berechnung des Anspruchs, § 89 SG
1 Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von 0 bis 84'000 Franken verfügt. Die prozentualen Eigenanteile
werden abhängig von der Höhe des massgebenden Einkommens im Rahmen von 6 bis 12% linear festgelegt.*
2 Das Departement kann nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchberechtigten massgebenden Einkommens um +/- 12'000
Franken und die Eigenanteile um +/- 4% verändern.*
3 Prämienverbilligungsbeiträge unter 240 Franken pro Anspruchsjahr und
erwachsener anspruchsberechtigter Person werden nicht ausbezahlt:. Das
Departement kann diese Auszahlungslimite bis auf 360 Franken erhöhen.
4 Kindern werden die anrechenbaren Prämien bis zu einem massgebenden
Einkommen von 84'000 Franken um mindestens 80% verbilligt, jungen Erwachsenen um mindestens 50%. Das Departement kann den Grenzwert
des massgebenden Einkommens nach Massgabe der verfügbaren Mittel

## § 71 um +/- 12'000 Franken verändern.* {#par_71}

Sonderfälle, § 90 SG
1 Die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden, asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen kann abweichend von dieser Verordnung geregelt werden. Das Departement erlässt
dazu die nötigen Bestimmungen.
2 Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, haben Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe der vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Prämienverbilligung ist in den Ergänzungsleistungen mit enthalten.
3 Personen, die wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, haben
Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung,
maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Richtprämie für die obligatorische Krankenversicherung. Personen, die neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Richtprämie, wird bis
zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe
ihrer Grundversicherung gewährt. Die Prämienverbilligung wird direkt
dem Krankenversicherer ausbezahlt und dem Kredit Prämienverbilligung
belastet. Die Sozialhilfebehörde meldet die Prämienverbilligung der Ausgleichskasse, unter Angabe der AHV-Nr. der unterstützten Person.*
4 Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark
beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird. Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf
sind sinngemäss anwendbar.

## § 72 {#par_72}

Fehlende Steuererklärung, § 90 SG
1 Falls im Anspruchsjahr keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder
Zwischenveranlagung vorliegt, wird keine Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung vorliegt, kann der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend
gemacht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt.

## § 73 {#par_73}

Auszahlung, § 91 SG
1 Das Departement schliesst mit den Versicherern Leistungsaufträge über
die direkte Auszahlung, Verbuchung und Rückerstattung von Prämienverbilligungen ab. Das Amt unterzeichnet die entsprechenden Vereinbarungen namens des Departementes.*
2 Auf Leistungen, die nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, sind
weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.

## § 74 {#par_74}

Rückerstattung
1 Stirbt eine anspruchsberechtigte Person im Anspruchsjahr, so sind die zuviel ausbezahlten Prämienverbilligungen zurückzuerstatten.

## § 75 {#par_75}

Antragsformular
1 Personen oder Berechnungseinheiten, welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben,
stellt die Ausgleichskasse, nach Auswertung der Steuererklärung durch die
Steuerverwaltung, ohne Gesuch ein Antragsformular zu. Vorbehalten
bleibt § 71.
2 Versicherte, die kein Antragsformular erhalten haben und Anspruch auf
Prämienverbilligung erheben wollen, können bei der Ausgleichskasse bis
spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.
Vorbehalten bleiben Personen nach § 63 Absätze 3 und 4 sowie Personen,
die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung erhalten haben.
3 Das Antragsformular ist innert 30 Tagen seit Zustellung der kantonalen
Ausgleichskasse einzureichen. Die antragstellende Person hat der Ausgleichskasse auf deren Anfrage hin innert 30 Tagen ergänzende Auskünfte
zu erteilen und zusätzlich verlangte Belege beizubringen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung.
4 Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars erteilt die antragstellende
Person der Ausgleichskasse zugleich die Ermächtigung, in die Daten der
Steuerverwaltung Einsicht nehmen zu dürfen.

## § 76 {#par_76}

Departement*
1 Das Departement kann ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Prämienverbilligung erlassen.*
2 Das Amt namens des Departementes*
a) behandelt grundsätzliche Fragen zur Prämienverbilligung (parlamentarische Anfragen, Vernehmlassungen, usw.);
b) budgetiert die Prämienverbilligung (Kredit Prämienverbilligung) mit
den Verwaltungskosten (Kredit Verwaltungskosten Prämienverbilligung) und verwaltet das Ausgleichskonto;
c) stellt Antrag auf Bundesbeiträge und rechnet die Prämienverbilligung nach den Vorschriften des Bundes ab;
d) koordiniert die Tätigkeit der Vollzugsorgane und berät diese.

## § 77 {#par_77}

Steueramt
1 Das Steueramt stellt dem Amt und der Ausgleichskasse die Steuerdaten
für Modellrechnungen der Prämienverbilligung und für die vorläufige Berechnung und Bescheinigung der Prämienverbilligung zur Verfügung.*

## § 78 {#par_78}

Ausgleichskasse
1 Die Prämienverbilligung erfolgt durch die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn. Das Amt regelt dazu die Einzelheiten im Rahmen des vom Regierungsrat genehmigten Leistungsvertrages.*
2 Die Aktenaufbewahrung der von der Ausgleichskasse verwalteten und erstellten Akten betreffend Prämienverbilligung richtet sich nach den Richtlinien und Weisungen zum AHVG.
3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

## § 78 bis {#par_78bis}

Erforderliche Mittel und Kostenbeteiligung, § 102 Abs. 6 SG
1 Die berechtigte Person verfügt über die erforderlichen Mittel, wenn sie
gestützt auf die sinngemäss anwendbaren Kriterien von § 96 SG die Voraussetzungen für die Gewährung der Alimentenbevorschussung nicht erfüllt.
2 Die Kostenbeteiligung für die Leistungen der Fachstelle beträgt 4% des
Inkassoerfolgs, maximal aber 800 Franken pro Jahr. In Härtefällen kann auf
die Gebühr verzichtet werden.

## § 79 {#par_79}

Zuständige Fachstelle und fachliche Anforderungen, § 104 Abs.
1bis SG*
1 Zuständige Fachstelle namens des Departementes ist das Oberamt.*
2 Die Mitarbeitenden der Fachstelle haben über einen Abschluss als Alimentenfachperson des Schweizerischen Verbandes für Alimentenfachleute
(SVA) oder eine vergleichbare Ausbildung zu verfügen oder eine solche
zum nächstmöglichen Zeitpunkt berufsbegleitend zu absolvieren.*
4. Unterstützung in Lebens- und Problemlagen
4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter

## § 79 bis {#par_79bis}

Sprachstanderhebung, § 106bisbis SG
1 Die Einwohnergemeinden erheben im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme eines Angebots der frühen Sprachförderung jährlich in standardisierter Form die Deutschkenntnisse aller in der jeweiligen Einwohnergemeinde wohnhaften Kinder im betreffenden Alter. Die Sprachstanderhebung hat 18 Monate vor deren Einschulung mittels eines durch den
Kanton zur Verfügung gestellten Fragebogens zu erfolgen.
2 Bei den während oder nach der regulären Durchführung der Sprachstanderhebung neu zugezogenen Kindern können die Einwohnergemeinden
ebenfalls eine Sprachstanderhebung gemäss Absatz 1 durchführen, sofern
die Kinder nicht älter als 48 Monate sind und die für die Nacherfassung
festgelegte Frist nicht abgelaufen ist.
3 Die durch den Kanton mit der Auswertung der Fragebögen beauftragte
externe Stelle stellt den Einwohnergemeinden die auszufüllenden Fragebögen zur Verfügung. Sie werden den Erziehungsberechtigten durch die
Einwohnergemeinden zum Ausfüllen übermittelt. Die ausgefüllten Fragebögen werden der externen Stelle durch die Erziehungsberechtigten oder
die Einwohnergemeinden zur Auswertung in pseudonymisierter Form zugestellt. Die Ergebnisse werden den Einwohnergemeinden übermittelt.
4 Ergibt die Auswertung einen Bedarf an Sprachförderung, empfehlen
oder, sofern das selektive Obligatorium eingeführt worden ist, verfügen
die Einwohnergemeinden den Besuch eines Angebots der frühen Sprachförderung. Der für die Beurteilung des Sprachförderbedarfs massgebende
Wert wird durch den Kanton gestützt auf die fachliche Empfehlung der
mit der Auswertung beauftragten Stelle vorgegeben.
5 Die Einwohnergemeinden bezeichnen eine kommunale Stelle, die für die
Abwicklung der Sprachstanderhebungen und die damit verbundenen Aufgaben zuständig ist. In Fällen, in denen der Besuch eines Angebots der frühen Sprachförderung durch Verfügung angeordnet worden ist, überprüft
sie zudem deren Einhaltung.
6 Die Kosten für den Fragebogen sowie dessen Auswertung werden vollumfänglich durch den Kanton getragen, sofern die Kinder nicht älter als
48 Monate sind und die für die Nacherfassung festgelegte Frist nicht abgelaufen ist.
§ 79ter* Zugriffsberechtigung und Aufbewahrung, § 106bisbis SG
1 Der Zugriff auf die im Rahmen der Sprachstanderhebung bearbeiteten
Daten ist auf die durch die Einwohnergemeinde gemäss § 79bis Absatz 5 bezeichnete Stelle zu begrenzen.
2 Die im Rahmen der Sprachstanderhebung bearbeiteten Daten dürfen ausschliesslich zu folgenden Zwecken verwendet werden:
a) Abklärung des Sprachförderbedarfs;
b) Überprüfung der Einhaltung eines verfügten Angebotsbesuchs;
c) Evaluation durch den Kanton.
3 Sämtliche im Zusammenhang mit der Sprachstanderhebung bearbeiteten
Daten sind nach drei Jahren seit deren Auswertung zu vernichten.

## § 79 quater {#par_79quater}

Evaluation, § 106bisbis SG
1 Die Evaluation bezieht sich namentlich auf die Wirksamkeit des eingeführten Modells der frühen Sprachförderung. Evaluiert werden insbesondere die spezifischen kantonalen und kommunalen Rahmenbedingungen,
die Aufgabenteilung und die konkrete Umsetzung der frühen Sprachförderung.
2 Die Einwohnergemeinden haben dem Kanton die für die Evaluation notwendigen Daten rechtzeitig zu übermitteln und an dieser bei Bedarf mitzuwirken.
3 Der Regierungsrat kann Dritte mit der Durchführung der Evaluation sowie der Erstellung des Evaluationsberichts beauftragen und das Departement zum Abschluss der entsprechenden Leistungsvereinbarung ermächtigen. Der Evaluationsbericht ist zu veröffentlichen.
§ 79quinquies* Beteiligung an den Qualitätsentwicklungskosten, § 106ter SG
1 Für die Qualitätsentwicklung stellt der Kanton pro Einwohner oder
Einwohnerin jährlich mindestens 50 Rappen der vom Bund gewährten Mittel zur Verfügung. Diese sollen wie folgt aufgeteilt werden:
a) maximal 90 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für Massnahmen und Projekte, die zur Erhöhung der Qualität der Angebote
der frühen Sprachförderung beitragen sowie für solche, welche deren Bedarfsgerechtigkeit und Zugänglichkeit optimieren sollen;
b) maximal 30 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für Massnahmen und Projekte zur Optimierung der Durchführung der
Sprachstanderhebung sowie für solche, die der Vernetzung und Förderung des Austauschs zentraler Akteure im Bereich der frühen
Sprachförderung dienen sollen.
2 Eine Kostenbeteiligung erfolgt für Massnahmen und Projekte, welche die
Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllen und massgeblich dazu beitragen:
a) die Durchführung der Sprachstanderhebung zu optimieren,
b) die Bedarfsgerechtigkeit und Zugänglichkeit der Angebote der frühen Sprachförderung zu verbessern,
c) die Struktur-, Prozess- und Orientierungsqualität der Angebote der
frühen Sprachföderung zu erhöhen oder
d) die Vernetzung und den Austausch mit zentralen Akteuren der frühen Sprachförderung zu fördern.
3 Im Bereich der frühen Sprachförderung gewährt der Kanton Einwohnergemeinden, Anbietenden von Sprachförderangeboten und anderen in diesem Bereich tätigen Akteuren auf Gesuch hin Beiträge an die Qualitätsentwicklungskosten, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die pro Zielbereich jeweils zur Verfügung stehenden finanziellen
Mittel sind nicht ausgeschöpft.
b) Die Massnahme oder das Projekt:
1. trägt mindestens zu einem der Ziele nach Absatz 2 bei;
2. ist politisch und konfessionell neutral sowie nichtdiskriminierend ausgestaltet;
3. wirkt sich direkt oder indirekt für die im Kanton Solothurn
wohnhaften Kinder im Vorschulalter aus.
c) Die durchführende Institution darf mit der Massnahme oder dem
Projekt keine kommerziellen Absichten verfolgen.
d) Es werden die übrigen Anforderungen gemäss kantonaler Richtlinie
erfüllt.
4 Die Gewährung von Beiträgen an Einwohnergemeinden setzt überdies
voraus, dass diese eine angemessene Eigenbeteiligung nachweisen.
5 In begründeten Ausnahmefällen können auch Beiträge an Massnahmen
und Projekte ausgerichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 nur teilweise erfüllt sind.
6 Das Departement regelt sowohl die Kriterien für die Festlegung der Höhe
der Beteiligung als auch die Einzelheiten zur Gesuchsabwicklung, insbesondere das Verfahren zur Gesuchseinreichung und die einzureichenden Unterlagen, in einer Richtlinie. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Höhe der gewährten Beiträge. Sie werden in der Regel nur einmal
pro Kalenderjahr gewährt und für maximal ein Jahr zugesprochen.

## § 80 {#par_80}

Pflegekinder, § 110 SG
1 Die Aufnahme verwandter Kinder ist im Bereich der Tagespflege von der
Bewilligungspflicht ausgenommen.
4.2. Wohnen und Miete

## § 81 {#par_81}

…

## § 82 {#par_82}

…

## § 83 {#par_83}

…

## § 84 {#par_84}

…

## § 85 {#par_85}

…

## § 86 {#par_86}

…

## § 87 {#par_87}

…

## § 88 {#par_88}

Zuständigkeiten; Formulare*
1 Hinterlegungsstelle für künftig fällige Mietzinse (Art. 259 g OR) ist das
Oberamt.
2 Das Departement*
a) genehmigt die Formulare für Mietzinserhöhungen (Art. 269 d OR)
und für die Kündigung des Vermieters (Art. 266 l OR) und sorgt dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs 2 und Art. 19 Abs. 4 VMWG);
b) leitet die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Schlichtungsstellen;
c) berichtet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjährlich über die Tätigkeit der Schlichtungsstellen (Art. 23 Abs. 1 VM-
WG).
3 Wenn die Vermieterschaft den Mietzins auf Grund der vereinbarten Staffelung erhöht, gilt als rechtsgenügendes Formular für die Mitteilung die
Kopie der Mietzinsvereinbarung (Art. 19 Abs. 2 VMWG).
4.3. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

## § 89 {#par_89}

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih, § 128 SG
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf dem amtlichen Formular beim Amt
für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2 Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das Amt für
Wirtschaft und Arbeit.
3 Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih stehen unter Aufsicht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit ist insbesondere berechtigt:
a) Sanktionen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften zu treffen;
b) sich die Bücher vorlegen zu lassen;
c) Inspektionen vorzunehmen;
d) für Untersuchungen und Abklärungen die zuständigen Polizeibehörden beizuziehen.
4 Der Nachweis der nach bundesrechtlichen Vorschriften geleisteten Kaution ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
4.4. Opferhilfe

## § 90 {#par_90}

Beratungsstellen, § 130 SG
1 Eine oder mehrere Anlaufstellen gewährleisten eine Erstberatung der Opfer und eine Soforthilfe rund um die Uhr.
2 Ratsuchenden Personen ist auf Wunsch die Beratung und Hilfeleistung
grundsätzlich von einer Person des gleichen Geschlechts zu gewährleisten.

## § 91 {#par_91}

Soforthilfe und längerfristige Hilfe, § 131 SG
1 Die Beratungsstellen entscheiden abschliessend über Art und Umfang der
notwendigen Soforthilfe.
2 Das Departement übernimmt die Kosten von längerfristiger Hilfe nur
nach vorgängiger Kostengutsprache.
3 Ist das Opfer mit dem Täter oder der Täterin verheiratet, verwandt, lebt
es mit ihm oder ihr in einer dauernden Lebensgemeinschaft oder ist die
Partnerschaft eingetragen, so wird bei der Bemessung des massgebenden
Einkommens in der Regel dessen oder deren Einkommen und Vermögen
nicht berücksichtigt.
4.5. Menschen mit einer Behinderung*

## § 91 bis {#par_91bis}

Beiträge an Beförderungs- und Transportdienste
1 Um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die selbständige Kontaktpflege von Menschen mit Behinderungen zu fördern, leistet der
Kanton Beiträge für behinderungsbedingte Mehrkosten von Beförderungs-
und Transportdiensten.
2 Das Departement kann mit Beförderungs- und Transportdiensten Leistungsvereinbarungen abschliessen. Der Regierungsrat beschliesst die Eckwerte und die Höhe der finanziellen Beteiligung.
3 An die Kosten von Fahrten für Menschen mit Behinderungen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton zwischen ihrem ausserkantonalen Wohnheim und dem Wohnort ihrer nächsten Angehörigen leistet der Kanton
einen maximalen Beitrag von 500 Franken pro Monat. Das Departement
regelt die Einzelheiten.
4.6. Pflege*
§ 91ter* Daten zur Abrechnung ambulanter und stationärer Pflegeleistungen*
1 Ambulante Dienstleister und Heime stellen beim Einreichen der Abrechnungen über erbrachte Pflegeleistungen folgende Daten über die gepflegten Personen zu:*
a) Name und Vorname;
abis)* Geburtsdatum;
ater)* Geschlecht;
b) Adresse am zivilrechtlichen Wohnsitz;
c) AHV-Nummer;
d)* die Anzahl verrechnete Stunden pro Leistungskategorie gemäss Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom
29. September 19951) bei ambulanten Pflegeleistungen und die Anzahl Pflegetage unter Angabe der Pflegebedarfsstufe gemäss KLV
bei stationären Pflegeleistungen.
1) SR 832.112.31.
2 Wurden für verrechnete Leistungen gemäss KLV vonseiten der Krankenversicherer keine Beiträge ausgerichtet, sind diese spätestens in der nächstmöglichen Abrechnung gegenüber dem Departement zu deklarieren, damit dieses die bereits bezahlten Beiträge zurückverlangen oder mit künftigen Beiträgen verrechnen kann. Das Departement kann entsprechende

## § 91 quater Kontrollen durchführen.* {#par_91quater}

Meldung von Aufenthalten ausserhalb des zivilrechtlichen
Wohnsitzes
1 Bei Aufenthalten mit Pflegeversorgung ausserhalb des zivilrechtlichen
Wohnsitzes haben die ambulanten Dienstleister folgende Daten über die
gepflegte Person zu melden:
a) Name und Vorname;
abis)* Geburtsdatum;
ater)* Geschlecht;
b) Adresse am zivilrechtlichen Wohnsitz;
c) Adresse am Aufenthaltsort;
cbis)* AHV-Nummer;
d) Zeitraum und voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes;
e) ambulanter Dienstleister am Aufenthaltsort.
5. Sozialhilfe
§ 92 Amt*
1 Das Amt nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr, beaufsichtigt die Sozialkommission in fachlicher und finanzieller Hinsicht, nimmt
die Prüfhandlungen vor und erstellt alle für den Vollzug notwendigen
Merkblätter und Formulare.*
2 Das Amt reicht die Forderungen aufgrund des von der Amtschreiberei
angezeigten Inventars über den Vermögensnachlass ein.*
§ 93 Abweichungen von den SKOS-Richtlinien, § 152 SG*
1 Von den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen
Richtlinien (SKOS-Richtlinien) gelten folgende Abweichungen:*
a)* Sanktionen: Der Grundbedarf kann bei Pflichtverletzungen bis zu
30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.
b)* Wohnkosten: Diese werden maximal bis zur ortsüblichen Höhe vergütet. Kosten für Mietkautionen werden nicht übernommen. Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung
an auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.
c)* Mit Ausnahme von schmerzstillenden Massnahmen dürfen die
Kosten für Zahnbehandlungen erst nach einer Bezugsdauer von
mehr als sechs Monaten und nur zum sozialversicherungsrechtlichen
Taxpunktwert übernommen werden. Generell kann ein Selbstbehalt
von maximal 10% pro Person und abschliessender Behandlung erhoben werden. Kostet eine Zahnbehandlung mehr als 1'000 Franken,
ist die Meinung eines Vertrauenszahnarztes einzuholen.
d)* Die Ausgaben für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung werden
aus den Mitteln des Grundbedarfs gedeckt.
e)* Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung beträgt maximal 6
Franken pro Tag.
f)* Umzug: Kosten für professionelle Umzugsunternehmungen werden
nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen.
g)* Integrationszulagen (IZU, MIZ): Eine Integrationszulage von maximal
200 Franken kann nur für die Teilnahme an einem qualifizierenden
Integrationsprogramm ausgerichtet werden. Andere Integrationszulagen sind ausgeschlossen.
h)* Einkommensfreibetrag: Für ein volles Pensum sind 400 Franken pro
Monat anzurechnen. Lehrlingslohn und Entschädigung für ein Praktikum berechtigen nicht zu einem Einkommensfreibetrag.
i)* Kumulation: Die Obergrenze der kumulierten Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen beträgt 600 Franken pro Haushalt.
j)* Vermögensfreibetrag: Der Vermögensfreibetrag beträgt 2'000 Franken für Einzelpersonen, 4'000 für Ehepaare und 1'000 Franken für
jedes minderjährige Kind, maximal jedoch 5'000 pro Familie.
k)* Eigentum, Besitz und Benutzung eines Autos: Wer ein Auto nicht
aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat,
besitzt oder benutzt, dem werden die Sozialhilfeleistungen um den
Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur
Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in
beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen.
l)* Auslagen für Urlaub und Erholungsaufenthalte werden nicht über
Sozialhilfe finanziert.
m)* Die Richtlinien zur Berechnung von Elternbeiträgen werden nicht
angewendet.
n)* Die Pauschale für bedürftige Personen in stationären Einrichtungen
beträgt 300 Franken.
1bis Junge Erwachsene erhalten nur im Ausnahmefall Unterstützungsleistungen, die ein eigenständiges Wohnen ausserhalb des Elternhauses ermöglichen. Ist das eigenständige Wohnen gerechtfertigt, gelten zusätzlich die
nachfolgenden Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien:*
a) Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL): Die Ansätze gelten mit
einer Kürzung von 20%.
b) Wohnkosten: Diese werden grundsätzlich nur bis zur Hälfte der ortsüblichen Höhe vergütet. Dieser Kostenrahmen kann ausnahmsweise
überschritten werden, wenn nachweislich kein Wohnraum innerhalb
dieses Preissegments verfügbar ist.
c) Integrationszulage: Wird eine Berufsausbildung absolviert, kann eine Integrationszulage von maximal 100 Franken ausgerichtet werden.
Für junge Erwachsene, welche mit eigenen Kindern zusammenleben, gelten die genannten Einschränkungen nicht.
1ter Teuerungsausgleiche auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
werden nicht automatisch übernommen. Diese sind durch den Regierungsrat nach Anhörung der Einwohnergemeinden zu beschliessen.*
2 Für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen wird der tarifliche Teil der SKOS-Richtlinien nicht angewendet.
3 Personen, die mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid weggewiesen werden und solche die Mehrfachgesuche gestellt haben, erhalten keine Leistungen nach den SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im
Rahmen der Nothilfe zu unterstützen. Vorbehalten bleiben Härtefälle. Der
Regierungsrat erlässt Richtlinien. Diese gelten auch für die reguläre Sozialhilfe im Falle von Sanktionen gemäss Ansatz 1 Buchstabe a).*
§ 94 Darlehen
1 Bei einer vorübergehenden Notlage nach sozialhilferechtlichen Kriterien
können die Sozialorgane der hilfesuchenden Person zur Sicherung des
Lebensunterhaltes ein Darlehen gewähren.
§ 95 Mitteilung und Abrechnung mit den Sozialregionen
1 Die Sozialregionen müssen dem Amt die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei verspäteter Mitteilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Vergütung der
Unterstützungskosten.*
2 Die Sozialregionen stellen dem Amt innert 30 Tagen nach Ablauf des Semesters ihre Semesterabrechnungen zu.*
3 Das Amt überprüft die Semesterabrechnungen und nimmt jährlich die
Verrechnung des Lastenausgleichs vor. Die Abrechnung hat periodengerecht zu erfolgen.*
§ 96 Doppelbürgerrecht
1 Besitzt die hilfeempfangende Person das Bürgerrecht mehrerer solothurnischer Gemeinden, ohne im Kanton zu wohnen, so ist die Einwohnergemeinde des Heimatortes ersatzpflichtig, deren Bürgerrecht sie oder ihre
Vorfahren zuletzt erworben haben.
6. Schlussbestimmungen
§ 97 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
a) die Verordnung über die Ehe- und Familienberatung vom 24. September 19911);
b) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 16. November 19992);
c) die Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels vom
27. Juni 19393);
d) die Pflegekinderverordnung vom 2. Juni 19874);
1) GS 92, 223 (BGS 212.217).
2) GS 94, 960 (BGS 212.222.1).
3) GS 74, 545 (BGS 212.233.12).
4) GS 90, 875 (BGS 121.239).
e) die Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht landwirtschaftliche Pacht
vom 29. Mai 19901);
f) die Verordnung über das Bestattungswesen vom 13. Juni 19692);
g) die Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (VV AHV/IV-SO) vom 10. Juni 19973);
h) die Verordnung über das Schiedsgericht in der Invalidenversicherung
vom 29. September 19874);
i) die Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Januar 19665);
j) die Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. September 19976);
k) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
6. Dezember 19837);
l) die Vollzugsverordnung zum Kinderzulagengesetz vom 12. Juni
19798);
m) die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) vom 14. Dezember
20049);
n) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
vom 23. Oktober 199510);
o) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindebeiträge an den Bau und Betrieb von Jugendheimen, Eingliederungszentren und Geschützten Werkstätten vom 5. Juli 197111);
p) die Verordnung über die Jugendförderung vom 24. März 199212);
q) die Verordnung über die Organisation der kantonalen Behindertendienste vom 13. Januar 199713);
r) die Vollzugsverordnung zum Alters- und Pflegeheimgesetz vom
23. September 200214).
§ 98 Übergangsbestimmungen
1. Private Familienausgleichskassen (§ 20)
1 Die privaten Ausgleichskassen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Sozialgesetzes anerkannt sind, behalten ihre Anerkennung bei.
1) GS 91, 657 (BGS 212.575).
2) GS 84, 304 (BGS 512.61).
3) GS 94, 154 (BGS 831.12).
4) GS 90, 988 (BGS 831.25).
5) GS 83, 265 (BGS 831.32).
6) GS 94, 222 (BGS 832.213).
7) GS 89, 387 (BGS 832.32).
8) GS 88, 130 (BGS 833.12).
9) GS 99, 235 (BGS 834.13).
10) GS 93, 808 (BGS 835.222).
11) GS 85, 626 (BGS 837.12).
12) GS 92, 436 (BGS 837.23).
13) GS 94, 8 (BGS 837.41).
14) GS 97, 244 (BGS 838.12).
§ 99* Gültigkeit der Anerkennungen von Familienausgleichskassen
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialgesetzes vom 31. Januar
2007 bestehenden Anerkennungsbeschlüsse bleiben vorbehältlich der Bestimmungen des Sozialgesetzes und der Sozialverordnung weiterhin in
Kraft. Die zuständige Behörde kann diese erneut vollständig überprüfen.
§ 99bis* …
§ 100* …
§ 100bis*Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2025
1 Die Prämienverbilligung wird für Personen, die wirtschaftliche Hilfe nach
Sozialhilferecht gemäss § 71 Absatz 3 beziehen, erstmals für das Jahr 2026
nach den geänderten Bestimmungen abgewickelt.
§ 101 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmungen durch den Bund am 1. Januar 2008 in Kraft. Vorbehalten bleibt das
Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Die §§ 38 und 39 treten auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
3 § 63 tritt für die Jahre 2016 bis 2019 ausser Kraft. Es erfolgen während
dieser Zeit keine Anpassungen des Betrages für die persönlichen Auslagen;
dieser wird auf dem Niveau des Jahres 2015 plafoniert.*
Die Einspruchsfrist ist am 10. Januar 2008 unbenutzt abgelaufen.
Vom Eidg. Departement des Innern und vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement am 29. November 2007 genehmigt.
Publiziert im Amtsblatt vom 18. Dezember 2007.
Bundesgenehmigung der Änderungen vom:
- 31. März 2009 am 26. November 2009;
- 7. Dezember 2009 am 1. April 2010.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.06.2008 01.01.2009 § 6 totalrevidiert -
17.06.2008 01.01.2009 § 38 totalrevidiert -
17.06.2008 01.01.2009 § 39 totalrevidiert -
17.06.2008 01.01.2009 § 99bis eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 15bis eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 19 Sachüberschrift
25.11.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 2 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 3 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 21 Abs. 2 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 21 Abs. 3 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 22 totalrevidiert -
25.11.2008 01.01.2009 § 28 Abs. 2 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 Titel 3.2. geändert -
25.11.2008 01.01.2009 Titel 3.2.1. geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 46 Sachüberschrift
25.11.2008 01.01.2009 § 46 Abs. 1 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 46 Abs. 2 eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 48 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 49 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 50 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 51 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 52 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 53 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 54 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 55 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 56 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 57 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 58 Sachüberschrift
25.11.2008 01.01.2009 § 58 Abs. 1 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 59 Sachüberschrift
25.11.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 1 geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 59bis eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 59ter eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 60 aufgehoben -
25.11.2008 01.01.2009 § 60bis eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 60ter eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 § 60quater eingefügt -
25.11.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2. geändert -
25.11.2008 01.01.2009 § 99 totalrevidiert -
31.03.2009 01.01.2010 § 63 totalrevidiert -
07.12.2009 01.01.2010 § 64 totalrevidiert -
07.12.2009 01.01.2010 § 65 Abs. 4 eingefügt -
07.12.2009 01.01.2010 § 100 aufgehoben -
05.01.2010 01.04.2010 Titel 4.5. eingefügt -
05.01.2010 01.04.2010 § 91bis eingefügt -
31.10.2011 01.01.2012 § 70 Abs. 1 geändert GS 2011, 54
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.10.2011 01.01.2012 § 70 Abs. 2 geändert GS 2011, 54
03.09.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 55
03.09.2012 01.01.2013 § 99bis Abs. 1 geändert GS 2012, 55
11.12.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 3 geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 46 Abs. 2 geändert GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 59ter Sachüberschrift
GS 2012, 81
11.12.2012 01.01.2013 § 59ter Abs. 2 geändert GS 2012, 81
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1, c) eingefügt GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 38 Abs. 2 geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 39 Abs. 1 geändert GS 2014, 32
25.08.2014 01.01.2015 § 99bis aufgehoben GS 2014, 32
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Sachüberschrift
GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1 geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, c) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, d) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, e) geändert GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, f) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, g) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, h) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, i) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, j) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, k) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, l) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, m) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1, n) eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1bis eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 1ter eingefügt GS 2014, 41
16.09.2014 01.01.2015 § 93 Abs. 3 geändert GS 2014, 41
23.09.2014 01.01.2015 Titel 3.3.1. eingefügt GS 2014, 43
23.09.2014 01.01.2015 Titel 3.3.2. eingefügt GS 2014, 43
23.09.2014 01.01.2015 § 66bis eingefügt GS 2014, 43
23.09.2014 01.01.2015 § 66ter eingefügt GS 2014, 43
25.08.2015 01.01.2016 § 101 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 33
19.09.2017 01.01.2018 § 3bis eingefügt GS 2017, 43
19.09.2017 01.01.2018 § 3ter eingefügt GS 2017, 43
19.09.2017 01.01.2018 § 3quater eingefügt GS 2017, 43
04.12.2018 01.01.2019 Titel 4.6. eingefügt GS 2018, 27
04.12.2018 01.01.2019 § 91ter eingefügt GS 2018, 27
04.12.2018 01.01.2019 § 91quater eingefügt GS 2018, 27
24.09.2019 01.01.2020 § 3ter Abs. 2 geändert GS 2019, 36
02.11.2020 01.01.2021 § 70 Abs. 4 geändert GS 2020, 69
05.07.2021 01.10.2021 § 9 Sachüberschrift
GS 2021, 24
05.07.2021 01.10.2021 § 9 Abs. 1 geändert GS 2021, 24
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.10.2021 01.01.2022 § 3quater Abs. 3,
c)
geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 35 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 73 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 76 Sachüberschrift
GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 76 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 76 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 77 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 78 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 79 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 88 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 92 Sachüberschrift
GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 92 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 92 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 1 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 2 geändert GS 2021, 47
25.10.2021 01.01.2022 § 95 Abs. 3 geändert GS 2021, 47
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, c) geändert GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2022, 27
23.08.2022 01.10.2022 § 36 Abs. 2 geändert GS 2022, 27
06.06.2023 01.10.2023 § 91ter Abs. 1,
abis)
eingefügt GS 2023, 20
06.06.2023 01.10.2023 § 91quater Abs.
1, abis)
eingefügt GS 2023, 20
11.06.2024 01.08.2024 § 79bis eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 79ter eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 79quater eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 79quinquies eingefügt GS 2024, 14

## § 91 ter {#par_91ter}

Sachüberschrift
GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91ter Abs. 1 geändert GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91ter Abs. 1,
ater)
eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91ter Abs. 1,
d)
geändert GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91ter Abs. 2 geändert GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91quater Abs.
1, ater)
eingefügt GS 2024, 14
11.06.2024 01.08.2024 § 91quater Abs.
1, cbis)
eingefügt GS 2024, 14
18.06.2024 01.07.2024 § 3bis Sachüberschrift
GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 3bis Abs. 1 geändert GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 3bis Abs. 1, a) eingefügt GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 3bis Abs. 1, b) eingefügt GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 3bis Abs. 1bis eingefügt GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 3bis Abs. 5 eingefügt GS 2024, 15
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.06.2024 01.07.2024 § 3bis Abs. 6 eingefügt GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 3ter Abs. 2 geändert GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 3quater Abs. 1 geändert GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 3quater Abs. 2 geändert GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 3quater Abs. 3 geändert GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 3quater Abs. 3,
b)
geändert GS 2024, 15
18.06.2024 01.07.2024 § 3quater Abs. 3,
c)
geändert GS 2024, 15
24.09.2024 01.01.2025 § 33 aufgehoben GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 34 Sachüberschrift
GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 35bis eingefügt GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 35ter eingefügt GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 35quater eingefügt GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 4 geändert GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 39 Abs. 5 eingefügt GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 81 aufgehoben GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 82 aufgehoben GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 83 aufgehoben GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 84 aufgehoben GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 85 aufgehoben GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 86 aufgehoben GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 87 aufgehoben GS 2024, 31
24.09.2024 01.01.2025 § 88 Sachüberschrift
GS 2024, 31
27.05.2025 01.09.2025 § 71 Abs. 3 geändert GS 2025, 17
27.05.2025 01.09.2025 § 100bis eingefügt GS 2025, 17
23.09.2025 01.01.2026 § 78bis eingefügt GS 2025, 41
23.09.2025 01.01.2026 § 79 Sachüberschrift
GS 2025, 41
23.09.2025 01.01.2026 § 79 Abs. 1 geändert GS 2025, 41
23.09.2025 01.01.2026 § 79 Abs. 2 eingefügt GS 2025, 41
26.01.2026 01.04.2026 § 3bis aufgehoben GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 3ter aufgehoben GS 2026, 1
26.01.2026 01.04.2026 § 3quater aufgehoben GS 2026, 1
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3bis 19.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 43
§ 3bis 18.06.2024 01.07.2024 Sachüberschrift
GS 2024, 15
§ 3bis 26.01.2026 01.04.2026 aufgehoben GS 2026, 1
§ 3bis Abs. 1 18.06.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 15
§ 3bis Abs. 1, a) 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15
§ 3bis Abs. 1, b) 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15
§ 3bis Abs. 1bis 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15
§ 3bis Abs. 5 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15
§ 3bis Abs. 6 18.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 15
§ 3ter 19.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 43
§ 3ter 26.01.2026 01.04.2026 aufgehoben GS 2026, 1
§ 3ter Abs. 2 24.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 36
§ 3ter Abs. 2 18.06.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 15
§ 3quater 19.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 43
§ 3quater 26.01.2026 01.04.2026 aufgehoben GS 2026, 1
§ 3quater Abs. 1 18.06.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 15
§ 3quater Abs. 2 18.06.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 15
§ 3quater Abs. 3 18.06.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 15
§ 3quater Abs. 3,
b)
18.06.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 15
§ 3quater Abs. 3,
c)
25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 3quater Abs. 3,
c)
18.06.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 15
§ 6 17.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 6 Abs. 1, a) 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 6 Abs. 1, b) 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 6 Abs. 1, c) 25.08.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 32
§ 6 Abs. 2 25.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 32
§ 9 05.07.2021 01.10.2021 Sachüberschrift
GS 2021, 24
§ 9 Abs. 1 05.07.2021 01.10.2021 geändert GS 2021, 24
§ 15bis 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 19 25.11.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
§ 19 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 19 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 21 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 21 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 21 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 81
§ 22 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 23 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 81
§ 28 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 33 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 31
§ 34 24.09.2024 01.01.2025 Sachüberschrift
GS 2024, 31
§ 35 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 35bis 24.09.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 31
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 35ter 24.09.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 31
§ 35quater 24.09.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 31
§ 36 Abs. 1, a) 23.08.2022 01.10.2022 geändert GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, b) 23.08.2022 01.10.2022 geändert GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, c) 23.08.2022 01.10.2022 geändert GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, d) 23.08.2022 01.10.2022 aufgehoben GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, e) 23.08.2022 01.10.2022 aufgehoben GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, f) 23.08.2022 01.10.2022 aufgehoben GS 2022, 27
§ 36 Abs. 1, g) 23.08.2022 01.10.2022 aufgehoben GS 2022, 27
§ 36 Abs. 2 23.08.2022 01.10.2022 geändert GS 2022, 27
§ 38 17.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 38 Abs. 2 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 38 Abs. 2, b) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 39 17.06.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 39 Abs. 1 25.08.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 32
§ 39 Abs. 4 24.09.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 31
§ 39 Abs. 5 24.09.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 31
Titel 3.2. 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
Titel 3.2.1. 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 46 25.11.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
§ 46 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 46 Abs. 2 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 46 Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 81
§ 48 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 49 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 50 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 51 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 52 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 53 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 54 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 55 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 56 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 57 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 58 25.11.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
§ 58 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 59 25.11.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
§ 59 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
§ 59bis 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 59ter 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 59ter 11.12.2012 01.01.2013 Sachüberschrift
GS 2012, 81
§ 59ter Abs. 2 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 81
§ 60 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 60bis 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 60ter 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 60quater 25.11.2008 01.01.2009 eingefügt -
Titel 3.2.2. 25.11.2008 01.01.2009 geändert -
Titel 3.3.1. 23.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 43
§ 63 31.03.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
§ 64 07.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 65 Abs. 4 07.12.2009 01.01.2010 eingefügt -
Titel 3.3.2. 23.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 43
§ 66bis 23.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 43
§ 66ter 23.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 43
§ 70 Abs. 1 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 54
§ 70 Abs. 2 31.10.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 54
§ 70 Abs. 4 02.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020, 69
§ 71 Abs. 3 27.05.2025 01.09.2025 geändert GS 2025, 17
§ 73 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 76 25.10.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
GS 2021, 47
§ 76 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 76 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 77 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 78 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 78bis 23.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 41
§ 79 23.09.2025 01.01.2026 Sachüberschrift
GS 2025, 41
§ 79 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 79 Abs. 1 23.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 41
§ 79 Abs. 2 23.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 41
§ 79bis 11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 79ter 11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 79quater 11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 79quinquies 11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 81 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 31
§ 82 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 31
§ 83 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 31
§ 84 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 31
§ 85 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 31
§ 86 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 31
§ 87 24.09.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 31
§ 88 24.09.2024 01.01.2025 Sachüberschrift
GS 2024, 31
§ 88 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
Titel 4.5. 05.01.2010 01.04.2010 eingefügt -
§ 91bis 05.01.2010 01.04.2010 eingefügt -
Titel 4.6. 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 27
§ 91ter 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 27
§ 91ter 11.06.2024 01.08.2024 Sachüberschrift
GS 2024, 14
§ 91ter Abs. 1 11.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024, 14
§ 91ter Abs. 1,
abis)
06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 91ter Abs. 1,
ater)
11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 91ter Abs. 1,
d)
11.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024, 14
§ 91ter Abs. 2 11.06.2024 01.08.2024 geändert GS 2024, 14
§ 91quater 04.12.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 27
§ 91quater Abs.
1, abis)
06.06.2023 01.10.2023 eingefügt GS 2023, 20
§ 91quater Abs.
1, ater)
11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 91quater Abs.
1, cbis)
11.06.2024 01.08.2024 eingefügt GS 2024, 14
§ 92 25.10.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
GS 2021, 47
§ 92 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 92 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 93 16.09.2014 01.01.2015 Sachüberschrift
GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, a) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, b) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, c) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, d) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, e) 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, f) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, g) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, h) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, i) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, j) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, k) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, l) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, m) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1, n) 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1bis 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 1ter 16.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 41
§ 93 Abs. 3 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 41
§ 95 Abs. 1 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 95 Abs. 2 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 95 Abs. 3 25.10.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 47
§ 99 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 99bis 17.06.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 99bis 25.08.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 32
§ 99bis Abs. 1 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55
§ 100 07.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 100bis 27.05.2025 01.09.2025 eingefügt GS 2025, 17
§ 101 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 33
