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title: "Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz"
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provisions: 24
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# Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr:
a) Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug
von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen
dienen
b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug
der Untersuchungshaft dienen
c) Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.9324 Kanton Uri
2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt
wird.

## Artikel 2 {#art_2}

Information, Zusammenarbeit
1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit:
a) Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs
b) Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich
des Freiheitsentzugs
c) Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die
auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben können
2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der
Konferenz beachtet und umgesetzt werden.
3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie
den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen.
2 Organisation, Aufgaben, Befugnisse

## Artikel 3 {#art_3}

Konkordatskonferenz
1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
2 Der Konferenz obliegen namentlich:
a) die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse
b) der Erlass von Reglementen
c) die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen
d) unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid,
welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen
e) die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen
Kanton Uri 3.9324
f) der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich
und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als verbindlich erklärt werden können
g) die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge
h) die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Verdienstanteils
i) die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den
Geltungsbereich des Konkordats betreffen
j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den
Vollzug von:
1. Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats
sowie des Wohn- und Arbeitsexternats
2. Massnahmen für junge Erwachsene
k) die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu
internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen
l) die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkordaten
m) die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung
n) die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im
Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt)
o) die Wahl der Kontrollstelle
p) die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB
3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder
die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die
Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem
Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten
sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

## Artikel 4 {#art_4}

Präsidium
1 Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des
Konkordats und vertritt dieses nach aussen.
3.9324 Kanton Uri

## Artikel 5 {#art_5}

Sekretariat
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat
zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
2 Das Sekretariat:
a) bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse
b) leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach
Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil
c) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen
sind
3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der
Einwohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die
Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.

## Artikel 6 {#art_6}

Kontrollstelle
1 Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführten
Rechnungen.

## Artikel 7 {#art_7}

Fachkonferenzen
1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen:
a) Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE)
b) Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI)
c) Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der
Konferenz mit.
3 Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst.

## Artikel 8 {#art_8}

Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)
1 Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
Kanton Uri 3.9324
2 Die AKP:
a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht dessen Aufträge
b) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie
c) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher
d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten
e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und
Auslegung konkordatlicher Erlasse ab
3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit
Reglement.

## Artikel 9 {#art_9}

Unentgeltlichkeit
1 Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

## Artikel 10 {#art_10}

Fachkommission
1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB
und bezeichnet den Vorsitz.
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die
Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:
a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen
b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin
von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann,
bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird
3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
4 Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkommission mit Reglement.
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3 Konkordatliche Vollzugseinrichtungen

## Artikel 11 {#art_11}

Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung
1 Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereitzustellen und zu betreiben oder
deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen:
a) Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB)
b) geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB)
c) Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59
Abs. 2 und 3 StGB)
d) Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB)
e) Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB)
f) Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
g) Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung
2 Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf
nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt.
3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben nur unter
Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 erfolgen.
4 Personal

## Artikel 12 {#art_12}

Anstellung, Aus- und Weiterbildung
1 Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze
eingehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl
geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Kanton Uri 3.9324
5 Vollzugsbestimmungen

## Artikel 13 {#art_13}

Allgemeines
1 Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen.
2 Vorbehalten bleiben:
a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den
Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann
b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft
c) der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind
d) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat
nicht angehört
e) die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund
der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf

## Artikel 14 das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird {#art_14}

Einweisung, Versetzung
1 Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt
ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der
Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung
die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren.

## Artikel 15 {#art_15}

Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
1 Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die
Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton.
3.9324 Kanton Uri
2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen.
Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen
Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen.

## Artikel 16 {#art_16}

Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen
1 Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann
Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone
sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die
vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen.
3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person
den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des
Vollzugsplans werden einbezogen:
a) die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt
b) die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei
der Vorbereitung der Entlassung
4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rücksprache nehmen.

## Artikel 17 {#art_17}

Vollzugskosten, Standards, Baufonds
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.
2 Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen
mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein
müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
3 Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich
nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden Soll-Auslastungen.
Kanton Uri 3.9324
4 Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen
vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens
5 Franken pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der
Wohnbaukosten indexiert (Stand: Inkrafttreten des Konkordats; Basis 100
Punkte 1.4.1998).

## Artikel 18 {#art_18}

Versicherungen
1 Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzuschlags gegen Unfall.
2 Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung
einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des
KVG-Obligatoriums.
3 Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden
werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei der AHV/IV.

## Artikel 19 {#art_19}

Kostenbeteiligung
1 Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen
Person namentlich:
a) persönliche Anschaffungen
b) die Urlaubskosten
c) die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln
d) die Sozialversicherungsbeiträge
e) durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten
f) die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen
g) die Kosten der Rückkehr ins Heimatland
2 Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von
100 Franken pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.
3.9324 Kanton Uri
6 Verschiedene Bestimmungen

## Artikel 20 {#art_20}

Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
1 Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
2 Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten
bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.

## Artikel 21 {#art_21}

Streitbeilegung
1 Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung
für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung.
2 Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen, die der IRV nicht
angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.

## Artikel 22 {#art_22}

Kündigung, Ausschluss
1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines
Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat austreten.
2 Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender
Weise konkordatswidrig verhält.
3 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu
auf.

## Artikel 23 {#art_23}

Inkrafttreten
1 Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone1) bestimmt die Konferenz den
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats2).
1) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 15. November 2006, in Kraft gesetzt auf den
1. März 2007 (AB vom 1. Dezember 2006).
2) Von der Konferenz in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 14. Dezember
2007).

## Artikel 24 Kanton Uri 3.9324 {#art_24}

Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom
4. März 1959 aufgehoben.
3.9324 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
05.05.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 01.12.2006
Kanton Uri 3.9324
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 05.05.2006 01.01.2008 Erstfassung AB 01.12.2006
