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title: "Reglement über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht"
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provisions: 8
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# Reglement über die berufsmässige Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen vor Obergericht

## Artikel 1 {#art_1}

1 Zur Vertretung nach Artikel 10 Absatz 2a VRPV (RB 2.2345) ist berechtigt,
wer beim Obergericht registriert ist.
2 Registriert wird, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden
Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61) sinngemäss erfüllt.
2 Eintragung ins Register

## Artikel 2 {#art_2}

Ausweise
1 Der Ausweis über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet besteht aus einem juristischen oder ökonomischen Hochschulabschluss mit
Ausbildung im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht, einem entsprechenden eidgenössischen Expertendiplom, einem entsprechenden eidgenössischen Fachausweis oder einem Diplom einer Fachhochschule im
Wirtschaftsbereich.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2.2347 Kanton Uri
2 Der Ausweis über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts besteht
im Bestehen einer Eignungsprüfung.
3 Der Ausweis über die persönlichen Voraussetzungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 8 BGFA (SR 935.61).

## Artikel 3 {#art_3}

Eignungsprüfung
1 Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin nimmt die Eignungsprüfung ab. Der Obergerichtsschreiber oder die Obergerichtsschreiberin führt das Protokoll.
2 Die Eignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, die in der Regel 30 Minuten dauert.
3 Die Prüfung erstreckt sich auf die Rechtspflege im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht. Der Inhalt der Prüfung richtet sich auch nach der Berufserfahrung des Kandidaten oder der Kandidatin.
4 Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.
5 Die Prüfungsgebühr beträgt 300 Franken.

## Artikel 4 {#art_4}

Veröffentlichung
1 Die Eintragung ins Register wird im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
3 Löschung des Registereintrages

## Artikel 5von {#art_5von}

Amtes wegen oder auf Antrag
1 Personen, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht
mehr erfüllen, werden im Register gelöscht. Ebenso erfolgt die Löschung auf
Antrag der eingetragenen Person.

## Artikel 6 {#art_6}

Veröffentlichung
1 Die Löschung des Registereintrages wird im Amtsblatt des Kantons Uri
veröffentlicht.
Kanton Uri 2.2347
4 Ergänzendes Recht

## Artikel 7 {#art_7}

1 Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGFA (SR 935.61) und der Anwaltsverordnung (AnV, RB 9.2321) sinngemäss Anwendung.
5 Schlussbestimmung

## Artikel 8 {#art_8}

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
2.2347 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
14.06.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung AB 21.06.2002
Kanton Uri 2.2347
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 14.06.2002 01.07.2002 Erstfassung AB 21.06.2002
