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title: "Badeordnung Hallenbad Röhrliberg Cham"
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provisions: 13
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# Badeordnung Hallenbad Röhrliberg Cham

## § 1 Grundlage {#art_1}

1
Diese Badeordnung wird durch den Gemeinderat erlassen und regelt die Benutzung des Hallenbades Röhrliberg Cham.
2
Sie stützt sich auf § 84 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz).

## § 2 Öffnungszeiten {#art_2}

1
Die Öffnungszeiten werden vom Gemeinderat festgelegt und sind veröffentlicht:
a)
auf der Informationstafel beim Eingang
b)
im Informationsblatt bei der Kasse
c)
auf der Internetseite www.cham.ch
2
Aussergewöhnliche Betriebsschliessungen für Schwimmwettkämpfe, Unterhaltsarbeiten usw. werden auf www.cham.ch und im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert.

## § 3 Benützungsgebühren {#art_3}

1
Für das Benutzen und das Betreten des Hallenbads Röhrliberg ist für alle Personen eine Eintrittsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Eintrittsgebühr ist in der separaten Preisliste festgelegt, welche ein Bestandteil dieser Badeordnung bildet.

## § 4 Zutrittsregelung {#art_4}

1
Die Benutzung des Hallenbads Röhrliberg kann aus technischen, sicherheitsbedingten und organisatorischen Gründen begrenzt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits geleisteten Eintrittsgeldes besteht nicht.
2
Der Zutritt ins Bad ist aus Sicherheitsgründen nur unter folgenden Auflagen erlaubt:
a)
Kleinkinder im Vorschulalter unter 6 Jahren Eintritt nur mit einer Begleitperson ab 18 Jahren, welche die volle Verantwortung für das Kind übernimmt
b)
Kinder unter 10 Jahren Eintritt nur mit einer Begleitperson ab 16 Jahren, welche die volle Verantwortung für das Kind übernimmt
c)
Personen ohne Schwimmkenntnisse unter 16 Jahren Eintritt nur mit einer Begleitperson ab 18 Jahren, welche die volle Verantwortung für das Kind übernimmt
3
Der Zutritt zum Hallenbad Röhrliberg kann nicht gestattet werden für:
a)
Personen mit offenen Wunden oder übertragbaren Krankheiten
b)
Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel sich selber oder andere Gäste gefährden
c)
Personen, die Tiere mit sich führen

## § 5 Haftung {#art_5}

1
Die Benutzung der Badeanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Weder das Personal des Hallenbads Röhrliberg noch die Einwohnergemeinde Cham haften für:
a)
Personen- und Sachschäden, die bei der Benutzung der Schwimm- und Sprunganlagen, der · Spielgeräte oder sonstiger Einrichtungen des Bades entstehen
b)
Schäden, die Dritte verursachen (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Verletzungen bei Aktivitäten usw.)
c)
den Verlust von Gegenständen, Geld oder anderen Wertsachen
2
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern der Bereichsleitung der Bäder Cham oder dem Badepersonal des Hallenbads Röhrliberg in diesen Fällen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

## § 6 Anweisungen des Badepersonals {#art_6}

1
Das Badepersonal überwacht den Badebetrieb und ist befugt, jederzeit ergänzende Regelungen für die Nutzung der jeweiligen Anlage festzulegen und anzuwenden. Diesen Anweisungen muss vollumfänglich Folge geleistet werden. Bitte beachten Sie, dass solche Anordnungen stets im Interesse der Sicherheit und des Wohlbefindens der Badegäste sowie eines geordneten Badebetriebes erfolgen.

## § 7 Verhalten {#art_7}

1
Im Interesse der allgemeinen Hygiene sind vor der Benutzung der Schwimmbereiche alle Badegäste gehalten, sich gründlich in den vorgesehenen Duschanlagen zu reinigen. Seifen und Duschmittel dürfen nur in den geschlossenen Duschräumlichkeiten verwendet werden.
2
Die Badebekleidung darf das sittliche Empfinden nicht verletzen.
3
Die Badegäste dürfen die Mitbadenden und andere Personen weder stören noch gefährden.
4
Das Abspielen von elektronischen Unterhaltungsgeräten sowie Spielen von Musikinstrumenten ist Kursleitenden und dem Badepersonal vorbehalten.
5
In der ganzen Badeanlage inklusive der Garderoben ist essen verboten. Getränkeflaschen sind erlaubt, dürfen jedoch nicht aus zerbrechlichem Material sein.

## § 8 Sicherheitsbestimmungen {#art_8}

1
In den Becken mit mehr als 1.35 m Wassertiefe (Schwimm- / Sprungbecken) dürfen sich keine Personen aufhalten, die nicht schwimmen können. Das Benützen von Schwimmhilfen ist nicht erlaubt.

## § 9 Bewilligungspflicht {#art_9}

1
Nachfolgende Tätigkeiten sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Bereichsleitung der Bäder Cham gestattet:
a)
Veranstaltungen jeglicher Art (inkl. politischer Aktionen und dem Sammeln von Unterschriften)
b)
Durchführung von geleiteten Gruppen-Trainings
c)
Durchführung von geleiteten Kursen und Unterricht
d)
Verteilen und Verkaufen von Waren, Produkten, Prospekten und anderen Drucksachen
e)
Tauchen mit Atmungsgeräten
2
Das begründete Gesuch muss schriftlich und rechtzeitig eingereicht werden. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung.
3
Das Einholen weiterer Bewilligungen (z.B. Polizeiamt) ist Sache der Veranstalterin oder des Veranstalters.

## § 10 Fotografieren und Filmen {#art_10}

1
Die Verwendung von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Bereichsleitung der Bäder Cham erteilt in Ausnahmefällen auf Gesuch schriftliche Bewilligungen für Foto- und Filmaufnahmen.

## § 11 Garderoben {#art_11}

1
Das Umkleiden muss in den dafür vorgesehenen Garderoben erfolgen.
2
Für Wertsachen wird keine Haftung übernommen.

## § 12 Lob und Kritik {#art_12}

1
Lob und Kritik nimmt das Badepersonal gerne entgegen.

## § 13 Sanktionen {#art_13}

1
Wer einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung oder den Weisungen des Badepersonals zuwiderhandelt, kann aus der Badeanlage weggewiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden. Ein der Einwohnergemeinde Cham entstandener Schaden muss vollumfänglich ersetzt werden. Für die Wegweisung ist das Badepersonal zuständig. Zur Erteilung eines weiterführenden Haus und Zutrittsverbotes ist die Bereichsleitung der Bäder Cham zuständig.
2
Zur Durchsetzung dieser Bestimmung und der betrieblichen Anweisung kann das Badepersonal die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
3
Bei mutwilliger Verunreinigung der Anlage kann die Bereichsleitung der Bäder Cham, unabhängig vom entstandenen Schaden, von der Verursacherin / dem Verursacher nebst der Abgeltung des Schadens eine angemessene Umtriebsgebühr erheben.
4
Beim Erlass eines partiellen oder umfassenden Zutrittsverbotes wird eine allfällige vorhandene Saison- oder Jahreskarte umgehend gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung für die nicht mehr benutzbare Abonnementsdauer. Gleichzeitig erfolgt keine Rückerstattung auf Mieten von Kabinen und Kästchen.
