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title: "Verordnung über die Geschäftsführung der Tiefbaukommission (VTBK)"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Geschäftsführung der Tiefbaukommission (VTBK)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Bestellung der Tiefbaukommission (Kommission) sowie der Organisation und Tätigkeit.

## Art. 2 Aufgaben {#art_2}

1
Die Kommission erfüllt folgende Aufgaben:
a)
Als Fachkommission berät sie insbesondere den Gemeinderat bei Tiefbauprojekten;
b)
sie beurteilt und begleitet Tiefbauprojekte, die anlässlich eines Investitionsprojektes dem Souverän zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Begleitung des Projektes endet mit der Kreditgenehmigung;
c)
sie vertritt die Haltung der Kommission an der Gemeindeversammlung;
d)
im Auftrag des Gemeinderates kann sie weitere Aufgaben übernehmen.

## Art. 3 Zusammensetzung {#art_3}

1
Die Kommission besteht aus drei bis fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einem Sekretariat ohne Stimmrecht.
2
Das Gemeinderatsmitglied Ressort Bau oder dessen Stellvertretung ist eines der stimmberechtigten Mitglieder und übernimmt das Präsidium.

## Art. 4 Wahlverfahren {#art_4}

1
Das Präsidium schlägt die übrigen Mitglieder vor.
2
Der Gemeinderat wählt die übrigen Mitglieder. Die Wahl findet zu Beginn jeder Gemeinderatslegislatur statt.
3
Bei einer Demission findet eine Ersatzwahl statt.

## Art. 5 Sekretariat {#art_5}

1
Der Gemeinderat bestimmt das Sekretariat.
2
Er wählt dafür in der Regel eine angestellte Person der Gemeindeverwaltung.

## Art. 6 Organisation {#art_6}

1
Die Kommission regelt ihre Arbeitsorganisation im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen selbst.
2
Die Kommissionsmitglieder haben das Recht, sich jederzeit bei der Abteilung Bau und Sicherheit über den Stand der Geschäfte im Bewilligungsprozess zu informieren.

## Art. 7 Sitzungen {#art_7}

1
Die Kommission versammelt sich:
a)
Auf Einladung des Präsidiums,
b)
auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern.
2
Die Einladung zur Sitzung mit den Traktanden ist mindestens fünf Tage im Voraus durch das Sekretariat im Sitzungsdienst aufzuschalten. Die Akten werden grundsätzlich gleichzeitig aufgeschaltet.
3
Über die Behandlung verspätet aufgeschalteter Traktanden entscheidet die Kommission an der Sitzung.
4
Vor der Sitzung können Anträge und andere Wortmeldungen durch die Mitglieder im Sitzungsdienst angemeldet werden.
5
Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Betroffene dürfen auf Einladung an den Sitzungen teilnehmen.

## Art. 8 Teilnahme {#art_8}

1
Die Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es dies rechtzeitig dem Sekretariat mitzuteilen.
3
Die Nichtteilnahme ist nur aus wichtigem Grund gestattet. Der Verhinderungsgrund wird im Protokoll vermerkt.

## Art. 9 Beratungen {#art_9}

1
Das Präsidium leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall ernennt das Präsidium eine Stellvertretung.
2
Zur Eröffnung der Sitzung, zur Behandlung der traktandierten Geschäfte und zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3
Die Beschlussfassung erfolgt offen nach Massgabe des einfachen Mehrs der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
4
Jedes stimmberechtigte Kommissionsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
5
Um auf einen gefassten Beschluss zurückzukommen, bedarf es dem Mehr der Stimmenden plus einer Stimme.
6
Beschlüsse werden als Kollegialbehörde getroffen und gegen aussen von allen einheitlich mitgetragen und kommuniziert.

## Art. 10 Protokollführung {#art_10}

1
Das Sekretariat führt das Sitzungsprotokoll.
2
Es hält die Corporate-Identity-Vorschriften der Gemeindeverwaltung ein.
3
Das Protokoll ist innert Wochenfrist abzuschliessen und den Mitgliedern zuzustellen. Es wird an der folgenden Sitzung genehmigt, abgelehnt oder ergänzt.

## Art. 11 Ausstands- und Schweigepflicht {#art_11}

1
Für die Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
2
Über den Ausstand entscheidet die Tiefbaukommission in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken. Er verpflichtet zum Verlassen des Sitzungssaals.

## Art. 12 Aufsicht {#art_12}

1
Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Kommission und deren Mitglieder aus.
2
Er wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Er kann Verwarnungen aussprechen bis hin zu Ausschlüssen vom Amt anordnen.

## Art. 13 Entschädigung {#art_13}

1
Die Entschädigung richtet sich nach dem Entschädigungsreglement 1.6-1 und der Verordnung zum Entschädigungsreglement 1.6-1.1.
2
Unter besondere Aufträge im Sinne von Art. 2 der Verordnung zum Entschädigungsreglement fallen insbesondere Sitzungen mit Unterkommissionen oder externen Fachpersonen.
3
Jedes Kommissionsmitglied führt über die aufgewendeten Stunden und den Zweck Buch (Stundenbeleg).
4
Das Präsidium und das Sekretariat visieren den Stundenbeleg und übermitteln ihn jeweils bis zum 30. November dem Personaldienst.
