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title: "Berufungsreglement der Universität Luzern"
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# Berufungsreglement der Universität Luzern

## § 1 {#par_1}

Allgemeines
1 Dieses Reglement gilt für Berufungsverfahren in allen Fakultäten.
1bis Bei der Besetzung von Professuren ist auf eine ausgewogene nationale und vielfältige
internationale Herkunft zu achten. *
2 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sowie Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der Universität Luzern werden in der Regel auf
Grund eines Verfahrens unter Mitwirkung einer Berufungskommission angestellt. *
3 Von einem Verfahren nach Absatz 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die
Berufung einer Persönlichkeit mit herausragendem Ausweis in Forschung und Lehre nur
auf dem Wege der Direktberufung möglich ist. *
3bis Von einem Verfahren nach Absatz 2 wird zudem abgesehen, wenn und solange eine
Assistenzprofessur oder eine befristete ausserordentliche Professur duch eine nationale
oder internationale Forschungsförderungsinstitution im Anschluss an ein kompetitives
Verfahren vollumfänglich finanziert wird. Die Fakultätsversammlung der betroffenen
Fakultät muss der Berufung und Anstellung vor einer entsprechenden Gesuchseinreichung zustimmen. Nach der Mittelzusprache sind Senat und Universitätsrat über die
Berufung und Anstellung zu informieren. *
4 Die Berufungskommission soll in der Regel mindestens 1,5 Jahre vor einer fälligen
Emeritierung eingesetzt werden und das Berufungsverfahren einleiten. Wird eine Professur aus anderen Gründen frei, so ist ebenfalls für die rechtzeitige Einsetzung der Berufungskommission zu sorgen.
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2002 169
2 Nr. 539d
5 Die Berufungskommission ist gehalten, zügig zu arbeiten, um eine rasche Besetzung
der ausgeschriebenen Stelle zu gewährleisten.

## § 2 {#par_2}

Voraussetzungen für die Berufung
1 In der Regel bilden Promotion und Habilitation oder ein gleichwertiger Leistungsausweis sowie ausgewiesene Lehrbefähigung und Sozialkompetenz die entscheidenden
Berufungsvoraussetzungen.
2 Über die Gleichwertigkeit wissenschaftlicher Leistungen von nicht habilitierten Bewerberinnen und Bewerbern hat die Kommission zu befinden und im Falle des Antrags für
die Liste eine Begründung zu liefern.
3 Im Fall der Berufung von Persönlichkeiten, die bei Eröffnung des Berufungsverfahrens
an der Universität Luzern angestellt sind und die nie während einer angemessenen Dauer
auf postdoktoralem Niveau an einer anderen Universität oder einer akademisch vergleichbaren Einrichtung gelehrt oder geforscht haben, ist die Anstellung in der Regel mit
der Verpflichtung zu verbinden, vor dem Antritt der Professur einen entsprechenden
Forschungsaufenthalt von mindestens einem halben Jahr zu absolvieren. *
4 Bei Berufungsanträgen ist auf den Bedarf der Fakultäten nach Professorinnen und Professoren zu achten, die über Leitungserfahrung und die Bereitschaft zur Übernahme von

## § 3 Leitungsaufgaben verfügen. * {#par_3}

Einsetzung und Auflösung der Berufungskommission
1 Die Berufungskommission wird durch die Versammlung derjenigen Fakultät eingesetzt, in der die vorzunehmende Berufung ansteht.
2 Mit der erfolgreich abgeschlossenen Berufung wird die Berufungskommission aufgelöst.

## § 4 {#par_4}

Zusammensetzung der Berufungskommission
1 Der Berufungskommission gehören in der Regel drei Professorinnen oder Professoren
an, von denen zwei aus der berufenden Fakultät stammen müssen, sowie ausser in begründeten Ausnahmefällen eine Fachvertretung aus der Professorenschaft einer anderen
Universität. Diese Kommissionsmitglieder werden von der Fakultätsversammlung ernannt; diese bestimmt auch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission. *
2 Der Kommission gehören ausserdem je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Assistierenden und der Studierenden an, die oder der auf Vorschlag der entsprechenden Gruppierung von der Fakultätsversammlung ernannt wird, sowie eine Chancengleichheitsdelegierte oder ein Chancengleichheitsdelegierter, die oder der aus einer Liste mit entsprechend qualifizierten Personen, die durch die Gleichstellungskommission geführt wird,
von der Fakultätsversammlung ernannt wird. *
Nr. 539d 3
3 In die Berufungskommission wird eine fakultätsfremde Senatsberichterstatterin oder
ein fakultätsfremder Senatsberichterstatter entsandt, die oder den die Rektorin oder der
Rektor ernennt. Sie oder er hat kein Stimmrecht und ist zur Berichterstattung gegenüber
dem Senat verpflichtet und gegebenenfalls zur kritischen Beurteilung der Ausschussarbeit berechtigt. *
a. * …
b. * …
4 Stehen nicht genügend Fachvertreterinnen und Fachvertreter der berufenden Fakultät
zur Verfügung, kann die Fakultätsversammlung bis zu drei fakultätsfremde Fachvertreterinnen oder Fachvertreter in die Kommission ernennen. Diese Personen sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommission.
5 Amtsvorgängerinnen oder Amtsvorgänger beziehungsweise Emeriti können grundsätzlich nicht als Mitglieder der Berufungskommission ernannt werden. Sie können aber im
Verlaufe der Sitzungsperiode der Kommission beratend beigezogen werden.
5bis Soll eine Professur im Hinblick auf eine enge Zusammenarbeit mit einer Partnerinstitution der Universität Luzern («Brückenprofessur») auf dem Weg eines Berufungsverfahrens besetzt werden, kann die Partnerinstitution ein Mitglied mit beratender Stimme
in die Berufungskommission entsenden. Diese Regelung ist für gestiftete Professuren
nicht anwendbar. *
6 Sämtliche Mitglieder der Berufungskommission haben – unabhängig vom Stimmrecht – Einsicht in die Akten.

## § 5 {#par_5}

Einleitung des Verfahrens und Ausschreibung *
1 Die Fakultät ist dafür verantwortlich, dass fachrelevante Kriterien für die Besetzung
der Professur formuliert werden. Gestützt auf diesen Kriterienkatalog wird die Professur
national und in der Regel auch international, unter Einschluss des nicht-deutschsprachigen Auslandes, ausgeschrieben. Die Fakultät muss vor Beschluss des Ausschreibungstextes die Chancengleichheitsdelegierte beziehungsweise den Chancengleichheitsdelegierten der künftigen Berufungskommission zur Konsultation einladen. Ausschreibungen, die sich nur an ein Geschlecht richten, sind ausnahmsweise zulässig, wenn dies
durch eine nicht hinnehmbare Unterrepräsentation in der betroffenen Fakultät gerechtfertigt ist. *
1bis Die Fakultät klärt im Vorfeld der Ausschreibung die Gleichstellungssituation im Fach
der betreffenden Professur ab. Ist aufgrund dieser Abklärungen eine geschlechtlich unausgeglichene Bewerbungslage zu erwarten, ist die Berufungskommission gehalten,
proaktiv nach geeigneten Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten des untervertretenen Geschlechts zu suchen. Die oder der Vorsitzende der Kommission ist verantwortlich
für die proaktive Suche und lädt geeignete Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten
persönlich zur Bewerbung ein, gegebenenfalls auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist. *
4 Nr. 539d
2 Die Berufungskommission hat die Gewichtung der Evaluationskriterien vor Sichtung
der Bewerbungsunterlagen schriftlich festzuhalten, die eingegangenen Bewerbungen
und die dazugehörigen Publikationen eingehend zu evaluieren und die Aufgaben der Berichterstattung über die in die engere Wahl genommenen Kandidatinnen und Kandidaten
zu verteilen. *
3 … *
4 Die Berufungskommission organisiert die Einladung der in die engere Wahl genommenen Kandidatinnen und Kandidaten. Die Bewerbungsvorträge sind mindestens fakultätsöffentlich; sie können auch im Rahmen einer Lehrveranstaltung erfolgen. Im Anschluss an die Bewerbungsvorträge sind in der Regel Anhörungen der Kandidatinnen

## § 6 und Kandidaten durch die Berufungskommission vorzusehen. * {#par_6}

Erstellung einer Berufungsliste
1 Auf Grund der Evaluation der Bewerbungen erstellt die Kommission aus dem Kreis
der in der engsten Wahl verbliebenen Kandidatinnen und Kandidaten eine Berufungsliste. Das Ergebnis dieser Entscheidung wird zusammen mit dem Abstimmungsergebnis
der Fakultätsversammlung zur abschliessenden Prüfung übermittelt.
2 ... *

## § 7 {#par_7}

Auskunftserteilung
1 Die Auskunftserteilung nach innen und aussen ist ausschliesslich Sache der oder des
Kommissionsvorsitzenden.

## § 8 {#par_8}

Kosten des Berufungsverfahrens
1 Für die Kosten des Berufungsverfahrens ist im Budget der Fakultät Vorsorge zu treffen.
2 Die Kostenerstattung für die Einladungen an die Bewerberinnen und Bewerber richten
sich nach den Vorgaben der Forschungskommission der Universität Luzern. In der Regel sind den eingeladenen Kandidatinnen und Kandidaten die üblichen Kosten für Reise,
Unterbringung und Verpflegung zu erstatten. Von Honorarzahlungen ist abzusehen.

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Nr. 539d 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 10.04.2002 01.06.2002 Erstfassung G 2002 169
§ 1 Abs. 1bis 22.02.2013 01.08.2013 eingefügt G 2013 203
§ 1 Abs. 2 22.02.2013 01.08.2013 geändert G 2013 203
§ 1 Abs. 2 27.03.2024 01.04.2024 geändert G 2024-007
§ 1 Abs. 3 22.02.2013 01.08.2013 geändert G 2013 203
§ 1 Abs. 3bis 27.03.2024 01.04.2024 eingefügt G 2024-007
§ 2 Abs. 3 22.02.2013 01.08.2013 geändert G 2013 203
§ 2 Abs. 4 22.02.2013 01.08.2013 eingefügt G 2013 203
§ 4 Abs. 1 22.02.2013 01.08.2013 geändert G 2013 203
§ 4 Abs. 2 06.07.2020 01.08.2020 geändert G 2020-063
§ 4 Abs. 2 05.04.2023 01.08.2023 geändert G 2023-046
§ 4 Abs. 3 19.01.2005 01.02.2005 geändert G 2005 17
§ 4 Abs. 3 06.07.2020 01.08.2020 geändert G 2020-063
§ 4 Abs. 3, a. 06.07.2020 01.08.2020 aufgehoben G 2020-063
§ 4 Abs. 3, b. 06.07.2020 01.08.2020 aufgehoben G 2020-063
§ 4 Abs. 5bis 05.04.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-046
§ 5 20.09.2006 01.11.2006 Titel geändert G 2006 257
§ 5 Abs. 1 22.02.2013 01.08.2013 geändert G 2013 203
§ 5 Abs. 1 06.07.2020 01.08.2020 geändert G 2020-063
§ 5 Abs. 1 05.04.2023 01.08.2023 geändert G 2023-046
§ 5 Abs. 1bis 06.07.2020 01.08.2020 eingefügt G 2020-063
§ 5 Abs. 1bis 05.04.2023 01.08.2023 geändert G 2023-046
§ 5 Abs. 2 06.07.2020 01.08.2020 geändert G 2020-063
§ 5 Abs. 3 05.04.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-046
§ 5 Abs. 4 05.04.2023 01.08.2023 geändert G 2023-046
§ 6 Abs. 2 22.02.2013 01.08.2013 aufgehoben G 2013 203
6 Nr. 539d
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.04.2002 01.06.2002 Erlass Erstfassung G 2002 169
19.01.2005 01.02.2005 § 4 Abs. 3 geändert G 2005 17
20.09.2006 01.11.2006 § 5 Titel geändert G 2006 257
22.02.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 1bis eingefügt G 2013 203
22.02.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 2 geändert G 2013 203
22.02.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 3 geändert G 2013 203
22.02.2013 01.08.2013 § 2 Abs. 3 geändert G 2013 203
22.02.2013 01.08.2013 § 2 Abs. 4 eingefügt G 2013 203
22.02.2013 01.08.2013 § 4 Abs. 1 geändert G 2013 203
22.02.2013 01.08.2013 § 5 Abs. 1 geändert G 2013 203
22.02.2013 01.08.2013 § 6 Abs. 2 aufgehoben G 2013 203
06.07.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 2 geändert G 2020-063
06.07.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 3 geändert G 2020-063
06.07.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 3, a. aufgehoben G 2020-063
06.07.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 3, b. aufgehoben G 2020-063
06.07.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 1 geändert G 2020-063
06.07.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 1bis eingefügt G 2020-063
06.07.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 2 geändert G 2020-063
05.04.2023 01.08.2023 § 4 Abs. 2 geändert G 2023-046
05.04.2023 01.08.2023 § 4 Abs. 5bis eingefügt G 2023-046
05.04.2023 01.08.2023 § 5 Abs. 1 geändert G 2023-046
05.04.2023 01.08.2023 § 5 Abs. 1bis geändert G 2023-046
05.04.2023 01.08.2023 § 5 Abs. 3 aufgehoben G 2023-046
05.04.2023 01.08.2023 § 5 Abs. 4 geändert G 2023-046
27.03.2024 01.04.2024 § 1 Abs. 2 geändert G 2024-007
27.03.2024 01.04.2024 § 1 Abs. 3bis eingefügt G 2024-007
