---
title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
id: e4083837-efe1-43b2-b9ce-495fbd9a7df6
authority: sg
place: "St. Gallen"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "811.718"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/811.718/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e4083837-efe1-43b2-b9ce-495fbd9a7df6
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16107/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 32b7ca7f14dffaf20dbc56e5c15ffed1bb7ff548e1f9da1d1e679ff8407c4175
provisions: 1
---

# Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

## text {#text}

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 811.718
Vereinbarung
zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung
von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche
Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
vom 17. Oktober 1966 (Stand 5. November 1966)
Ziff. 1
1 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Zug
erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen und Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder von privaten Institutionen des andern
Kantons, welche gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer2 oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.
Ziff. 2
1 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
1 nGS 4, 245. Im Amtsblatt veröffentlicht am 4. November 1966, ABl 1966, 1463; in Vollzug ab
5. November 1966.
2 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 153 bis 164 StG, sGS 811.1.
nGS 4, 245
811.718
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 4, 245 17.10.1966 05.11.1966
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.10.1966 05.11.1966 Erlass Grunderlass 4, 245
