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title: "Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

## § 3 Entscheid {#par_3}

1 Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entscheidet das kantonale Steueramt.3
2 Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der
Entscheid kurz zu begründen.
Rechtsmittel

## § 4 und Rechtsmittelinstanzen {#par_4}

1 Der Entscheid über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie
der Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch
das kantonale Steueramt.5
2 Über Einsprachen entscheidet das kantonale Steueramt, über Beschwerden das Steuerrekursgericht.4
§ 4 a.6

## § 5 Rückerstattung {#par_5}

1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller gemäss Weisung des kantonalen Steueramtes durch die Staatskasse ausbezahlt.3
2 In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes,
des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.
Ungerechtfertigte
Anrechnung
und
Strafverfolgung
§ 6.3 Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und beantragt bei Widerhandlungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
die Einleitung der Strafverfolgung.
634.3 Verordnung – Anrechnung ausländischer Quellensteuern
II. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge
Anteil
des Bundes
§ 7.2 Der Bund übernimmt die ihm nach dem Bundesrecht zu belastenden Anteile an den anrechenbaren Steuerbeträgen.
Anteil des
Kantons und
der Gemeinde
§ 8.5 Kanton und Gemeinden, in denen der Antragsteller in der
Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, steuerpflichtig war, übernehmen ihre Betreffnisse
a. für natürliche Personen entsprechend den für die Staatssteuer und
die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, unter Ausschluss der
Kirchensteuer,
b. für juristische Personen entsprechend den für die Staatssteuer und
die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, einschliesslich der Kirchensteuer.

## § 9 Abrechnung {#par_9}

1 Das kantonale Steueramt ermittelt aufgrund der Entscheide
über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu
übernehmenden Anteile.3
2 Die Aufteilung des Anteils der Gemeinde, in der der Antragsteller ansässig ist, auf die einzelnen Gemeindegüter soll vom Gemeindesteueramt aufgrund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über
die Gemeindesteuern vorgenommen werden.2
III. Schlussbestimmungen

## § 10 Inkrafttreten {#par_10}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
1 OS 42, 845 und GS IV, 442. Vom Regierungsrat erlassen.
2 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2001 (OS 56, 611). In Kraft seit 1. Januar
2001.
3 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 473; ABl 2010, 1481). In Kraft
seit 1. August 2010.
4 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 386; ABl 2013-09-13). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
5 Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2019 (OS 74, 606; ABl 2019-12-20).
In Kraft seit 1. Januar 2020.
6 Aufgehoben durch RRB vom 10. Dezember 2019 (OS 74, 606; ABl 2019-12-
20). In Kraft seit 1. Januar 2020.
