---
title: "Reglement für die sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission"
id: e425e938-c3f0-4c31-9235-ede2266dc410
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "BaB 169.550"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/BaB%20169.550/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e425e938-c3f0-4c31-9235-ede2266dc410
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/35465/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 2d8d09a7fd2cc0c229f2b439e2b81bfc9a5c6cfc3ebb85e53d947a04072e53aa
provisions: 18
---

# Reglement für die sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission

## § 1 {#par_1}



## § 2 § 1 Funktion ( {#par_2}

AO)
1 Den Mitarbeitenden steht ein Mitspracherecht zu, welches für die Bürgergemeinde in ihrer Gesamtheit durch die Personalvertretung in der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission wahrgenommen wird.
2 Die sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission beurteilt zuhanden des Bürgerrats Geschäfte
betreffend die Ausgestaltung und Handhabung der Anstellungsordnung und der Lohnordnung sowie
der jeweiligen Ausführungserlasse.
§ 2 Zusammensetzung und Vorsitz
1 Die sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission ist paritätisch zusammengesetzt und besteht
aus vier Vertretenden der Mitarbeitenden und vier Vertretenden der Arbeitgebenden (Institutionen und
Zentrale Dienste).
2 Die Leitung Zentrale Personaldienste nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil.
3 Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung. In der Herbst-Sitzung wird jeweils der Vorsitz für das kommende Jahr bestimmt.

## § 3 {#par_3}

Amtsdauer
1 Die Mitglieder der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission werden für die Dauer von
sechs Jahren gewählt.
2 Die Amtsdauer entspricht der Legislatur für die politischen Behörden und beginnt jeweils am 1. September nach deren Erneuerungswahlen.
3 Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Sitzungen

## § 4 {#par_4}

Einladung, Durchführung, Protokoll
1 Die Leitung Zentrale Personaldienste ladet zur Sitzung ein und stellt die Unterlagen zur Verfügung.
2 Es findet mindestens eine Sitzung zur Behandlung der Lohnrunde statt.
3 Weitere Sitzungen werden nach Bedarf oder auf Wunsch der Mehrheit der Kommissionsmitglieder
von der Leitung Zentrale Personaldienste einberufen.
4 Die Leitung Zentrale Personaldienste erstellt das Sitzungsprotokoll.

## § 5 Gemeindepersonal BaB 169.550 {#par_5}

Sitzungsnachbereitung
1 Die Leitung Zentrale Personaldienste informiert den Bürgerrat über die Haltung der Kommission zu
den ihr unterbreiteten Geschäften.
3. Rechte und Pflichten der Kommissionsmitglieder

## § 6 {#par_6}

Abgeltung zeitliche Beanspruchung
1 Die Institutionen und Zentralen Dienste gewähren den Kommissionsmitgliedern für die Sitzungsteilnahme und deren Vorbereitung die effektive zeitliche Beanspruchung als bezahlte Arbeitszeit.

## § 7 {#par_7}

Schweigepflicht
1 Die der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission unterbreiteten Geschäfte und die Beratungen sind vertraulich zu behandeln. Informationen darüber dürfen nicht an Aussenstehende weitergegeben werden.
2 Die Verletzung der Vertraulichkeit kann den Ausschluss aus der Kommission zur Folge haben.
4. Wahlorgan und Wahlrecht

## § 8 {#par_8}

Wahlorgan
1 Die Vertretenden der Arbeitgebenden werden vom Bürgerrat auf Antrag der Direktionen der Institutionen und der Zentralen Dienste gewählt.
2 Die Vertretenden der Mitarbeitenden werden von den bei der Bürgergemeinde (Institutionen und
Zentrale Dienste) öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden gewählt.

## § 9 {#par_9}

Aktives und passives Wahlrecht
1 Wahlberechtigt und wählbar sind Mitarbeitende der Bürgergemeinde (Institutionen und Zentrale
Dienste), die in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und nicht mehr in
der Probezeit sind.
5. Wahlen Vertretung Mitarbeitende

## § 10 {#par_10}

Wahlbüro
1 Die Leitung Zentrale Personaldienste ist als Wahlbüro für die Durchführung der Wahlen zuständig.

## § 11 {#par_11}

Zeitpunkt Wahldurchführung
1 Die Wahlen sind bis spätestens sechs Wochen vor den Erneuerungswahlen abgeschlossen.

## § 12 {#par_12}

Wahlverfahren
1 Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht schriftlich aus.
2 Die Wahlen erfolgen nach dem Grundsatz des relativen Mehrs.
3 Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Nächstfolgenden gelten als Nachrückende.
4 Stille Wahlen sind möglich.

## § 13 {#par_13}

Wahlvorschläge
1 Das Wahlbüro stellt den Wahlberechtigten das Wahlvorschlagsformular zu.
2 Eine Person muss von mindestens drei Wahlberechtigten vorgeschlagen werden und die Annahme einer allfälligen Wahl unterschriftlich bestätigen.
Gemeindepersonal BaB 169.550
3 Treffen innert der vom Wahlbüro gesetzten Frist weniger als vier Wahlvorschläge ein, so fordert das
Wahlbüro die Institutionen und die Zentralen Dienste auf, Nachnominationen vorzunehmen.

## § 14 {#par_14}

Wahlunterlagen
1 Das Wahlbüro stellt den Wahlberechtigten die Wahlvorschläge mit dem Wahlcouvert und dem Wahlzettel zu.

## § 15 {#par_15}

Wahlzettel
1 Der Wahlzettel muss handschriftlich ausgefüllt sein und darf maximal vier vorgeschlagene Personen
enthalten.
2 Bei Mehrfachnennungen wird nur eine Stimme gezählt.
3 Wahlzettel, die nicht den Namen mindestens einer wählbaren Person enthalten, sind ungültig.
4 Wahlzettel ohne Nennung einer Person gelten als leer.
5 Der Wahlzettel muss bis zum vom Wahlbüro vorgegebenen Termin im Wahlbüro eintreffen.

## § 16 {#par_16}

Wahlergebnisse und Rechtsmittel
1 Die Stimmen werden vom Wahlbüro im Beisein der Leitung des Zentralen Rechtsdiensts ausgezählt.
2 Die Wahl wird protokolliert. Das Protokoll enthält:
a) die Zahl der eingegangenen Wahlzettel;
b) die Zahl der leeren Wahlzettel;
c) die Zahl der ungültigen Wahlzettel;
d) die Namen der gewählten Personen.
3 Die Wahlergebnisse werden mit Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit auf der Webseite und im
Intranet der Bürgergemeinde 1) publiziert.
4 Beschwerden gegen Unregelmässigkeiten bei der Wahlvorbereitung oder -durchführung sind innert
10 Tagen beim Bürgerrat einzureichen.

## § 17 {#par_17}

Validierung
1 Über die Gültigkeit der Wahlen beschliesst der Bürgerrat auf Bericht und Antrag des Wahlbüros.
2 Der Validierungsbeschluss wird von der Leitung Zentrale Personaldienste auf der Webseite und im
Intranet der Bürgergemeinde 2) publiziert.

## § 18 {#par_18}

Ersatzwahl
1 Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Vertretung der Mitarbeitenden während der Amtsdauer rückt
die nächste nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl nach.
2 Stehen keine Personen zur Verfügung erfolgt eine Ersatzwahl, sofern die Amtsdauer noch mindestens
zwei Jahre beträgt.
3 Das Wahlbüro fordert die Institutionen und die Zentralen Dienste auf, einen Wahlvorschlag einzureichen.
4 Wird innert der vom Wahlbüro gesetzten Frist nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so gilt diese Kandidatin oder dieser Kandidat als in stiller Wahl gewählt.
5 Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, werden vom Wahlbüro schriftliche Wahlen gemäss
§§ 13 ff. durchgeführt.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt rückwirkend am 1. Januar 2026 in Kraft.
1) https://bgbasel.ch/de/home.html
2) https://bgbasel.ch/de/home.html
Gemeindepersonal BaB 169.550
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.05.2026 01.01.2026 Erlass Erstfassung KB 09.05.2026
Gemeindepersonal BaB 169.550
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.05.2026 01.01.2026 Erstfassung KB 09.05.2026
