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title: "Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven"
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provisions: 13
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# Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

## § 1 Grundsatz {#par_1}

Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die
Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter
Arbeitsbeschaffungsreserven5 ausscheiden, Steuervergünstigungen.
Berechtigte

## § 2 Unternehmen {#par_2}

1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern berechtigt.
2 Der Regierungsrat kann in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des
Bundesgesetzes5 Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern zur Bildung
von Reserven berechtigen.
Jährliche
Einlage und

## § 3 Höchstbestand {#par_3}

1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000,
darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2 Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.
Bemessung

## § 4 der Steuervergünstigung {#par_4}

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven
gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen
Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
Nachträgliche

## § 5 Besteuerung {#par_5}

1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen
a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
b. die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.
2 Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
Anwendung
des

## § 6 Steuergesetzes {#par_6}

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung
und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes2.

## § 7 Strafbestimmung {#par_7}

Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird
nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes2 beurteilt.
901.2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

## § 8 Vollzug {#par_8}

Eine Verordnung4 regelt die Einzelheiten, insbesondere die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes.
Verhältnis
zum bisherigen

## § 9 Recht {#par_9}

Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen
durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwenden.
Änderung
bisherigen

## § 10 Rechts {#par_10}

Das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 19523 wird wie folgt geändert: . . .6
Aufhebung
bisherigen

## § 11 Rechts {#par_11}

Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 auf,
sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven aufgelöst oder verwendet sind.
Erstmalige

## § 12 Anwendung {#par_12}

1 Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Einschätzungen für das Steuerjahr 1989.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr
1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

## § 13 Inkrafttreten {#par_13}

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am
1. Januar 1989 in Kraft.
1 OS 50, 473.
2 LS 631.1.
3 Aufgehoben; OS 39, 218 und GS VII, 3.
4 LS 901.21.
5 SR 823.33.
6 Text siehe OS 50, 474.
