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title: "Gesetz über die Viehversicherung"
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# Gesetz über die Viehversicherung

## Art. 1 {#art_1}

Mitgliedschaft
1 Mitglied der Versicherungskasse ist, wer im Viehversicherungskreis
Tiere der Rindergattung hält oder als Aussenstehender als Mitglied des

## Art. 2 {#art_2}

2 Hält ein Tierbesitzer in mehreren Viehversicherungskreisen Vieh, bestimmt die zuständige Direktion die Zugehörigkeit zu einer Viehversicherungskasse. *
Art. 11 Amtszwang
1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl als Mitglied des Vorstandes,
als Rechnungsrevisor oder als Schätzer für eine Amtsdauer von vier
Jahren anzunehmen.
2 Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Betroffene wegen einer Krankheit oder wegen eines Gebrechens nicht in der Lage ist, ein solches
Amt auszuüben.
Art. 12 Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten haftet die Viehversicherungskasse mit ihrem
Vermögen.
2 Die Mitglieder haften nur im Rahmen der in den Statuten umschriebenen Nachschusspflicht.
Art. 13 Auflösung
1 Eine Viehversicherungskasse kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder, die zugleich Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der
versicherten Tiere sein müssen, die Auflösung beschliesst.
1.2 Organisation
Art. 14 Mitgliederversammlung
1. allgemein
1 Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ der Viehversicherungskasse.
2 Sie ist ordentlicherweise jährlich bis zum Ende des Monats März einzuberufen; ausserordentlicherweise versammelt sich die Mitgliederversammlung auf Anordnung des Vorstandes oder wenn die Einberufung
von einem Fünftel der Mitglieder unter Nennung der zu behandelnden
Gegenstände schriftlich verlangt wird.
Art. 15 2. Zuständigkeit
1 Die Mitgliederversammlung wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren
den Vorstand, die Rechnungsrevisoren und die Schätzer und entscheidet in allen Angelegenheiten, die durch die Gesetzgebung oder die Statuten nicht ausdrücklich einem andern Organ der Kasse übertragen
sind.
2 Die Statuten bestimmen, ob die Wahlen so festzusetzen sind, dass
alle zwei Jahre die Hälfte der Mandatsinhaber zu wählen ist.
Art. 16 3. Geschäftsordnung
1 Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand aufgestellt.
2 Über Gegenstände, die vor der Versammlung nicht vorschriftsgemäss
bekannt gemacht wurden, dürfen keine endgültigen Beschlüsse gefasst
werden.
Art. 17 4. Stimmrecht
1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ohne Rücksicht auf
die Grösse seines Viehbestandes eine Stimme.
2 Handlungsfähige Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung
durch eine andere handlungsfähige Person vertreten lassen, die nicht
Mitglied sein muss; mehrfache Vertretungen durch die gleiche Person
sind unzulässig.
3 Handlungsunfähige Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch eine von diesem bevollmächtigte handlungsfähige Person aus.
Art. 18 * Wählbarkeit
1 Als Mitglieder des Vorstandes, als Rechnungsrevisorin und Rechnungsrevisor oder als Schätzerin und Schätzer können Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie Aussenstehende
gewählt werden.
2 Eltern und Kinder, Ehegatten beziehungsweise Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sowie Geschwister und Verschwägerte im ersten Grad dürfen gleichzeitig weder dem Vorstand
angehören noch als Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren
oder als Schätzerinnen und Schätzer tätig sein.
Art. 19 6. Verfahren
1 Für das Verfahren in den Mitgliederversammlungen gelten im übrigen
sinngemäss die Verfahrensvorschriften für Gemeindeversammlungen1).
Art. 20 Vorstand
1. Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern; die Mitgliederzahl wird durch die Statuten festgesetzt.
2 Der Vorstand bezeichnet einen Sekretär, der ihm nicht angehören
muss.
Art. 21 2. Befugnisse
1 Der Vorstand ist verpflichtet, die Angelegenheiten der Viehversicherungskasse gemäss den Befugnissen zu besorgen, die ihm durch die
Statuten eingeräumt werden.
1) NG 171.1
2 Der Vorstand vertritt die Viehversicherungskasse nach aussen.
3 Sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, führen der Präsident und der Kassier Einzelunterschrift.
Art. 22 Rechnungsrevisoren
1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren.
2 Diese überwachen und prüfen die Rechnungsführung und erstatten
über ihren Befund der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
Art. 23 Schätzer
1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei bis vier Schätzer; dem Vorstand darf höchstens die Hälfte der Schätzer angehören.
2 Die Schätzer haben die Schatzungen gemäss den Vorschriften der
Gesetzgebung und der Statuten vorzunehmen.
1.3 Aufnahme in die Versicherung
Art. 24 Anmeldung
1 Wer versicherungspflichtige Tiere erwirbt, hat dies binnen fünf Tagen
dem Vorstand zu melden.
2 Die Anmeldung von Kälbern, die das Mindestalter für die Aufnahme in
die Versicherung erreicht haben, richtet sich nach den Statuten.
Art. 25 Voraussetzungen
1 Tiere der Rindergattung werden erst im Alter von drei Monaten in die
Versicherung aufgenommen; die Viehversicherungskassen können das
Mindestalter in den Statuten auf zwei Monate herabsetzen.
2 Tiere im Alter von über zwölf Jahren können nicht mehr in die Versicherung aufgenommen werden.
3 In die Viehversicherung darf nur gesundes Vieh aufgenommen werden; bestehen Zweifel über die Gesundheit eines angemeldeten Tieres,
ist vor der Aufnahme eine tierärztliche Untersuchung vorzunehmen, deren Kosten je zur Hälfte vom Tierbesitzer und von der Versicherung zu
tragen sind.
4 Handels- und Schlachtvieh, das sich im Besitz von Viehhändlern,
Metzgern oder entsprechenden Gesellschaften oder Genossenschaften
befindet, darf nicht in die Viehversicherung aufgenommen werden; der
ganze Viehstand eines patentierten Viehhändlers gilt als Handelsvieh,
wenn er für einzelne Tiere nicht den Nachweis erbringt, dass sie dauernd bei ihm eingestellt bleiben.
5 … *
Art. 26 Einschätzung
1 Sofern die Prämien nicht in der Form fester Stückbeiträge erhoben
werden, sind alle unter die Versicherungspflicht fallenden Tiere jährlich
mindestens zweimal einzuschätzen.
2 Generelle Bestandesschätzungen gehen zulasten der Kasse und sind
von mindestens zwei Schätzern vorzunehmen; die Tierbesitzer sind zur
Mithilfe verpflichtet.
3 Einzelschätzungen und Zwischenschätzungen können von einem
Schätzer ausgeführt werden.
4 Bei der Schätzung der Tiere ist deren Verkehrswert angemessen zu
berücksichtigen, wobei der von den Statuten festgesetzte Höchstbetrag
in keinem Fall überschritten werden darf; Tiere im Alter von über zwölf
Jahren sind herabzuschätzen.
5 Das Ergebnis der Schätzung ist dem Versicherungsnehmer schriftlich
mitzuteilen.
Art. 27 Zeitpunkt der Aufnahme
1 Die Aufnahme in die Versicherung erfolgt in der Regel mit der
Einschätzung der Tiere.
2 Bisher nicht versicherte Tiere können frühestens neun Tage nach dem
Einstellen endgültig in die Versicherung aufgenommen werden.
Art. 28 Sonderfälle
1 Beim Mastvieh sind Pauschalversicherungen zulässig.
2 Im Eigentum Dritter stehende Tiere, die zur Mast, zur Sömmerung
oder Winterung oder zu andern Zwecken vorübergehend eingestellt
werden, können nach einer tierärztlichen Untersuchung entsprechend
den Statuten in die Versicherung aufgenommen werden.
1.4 Leistungen der Kassen
Art. 29 Allgemein
1 Die Leistungen der Kassen richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung sowie nach den Statuten der Viehversicherungskassen.
2 Bei versicherten Tieren, die zur Sömmerung oder Winterung oder aus
andern Gründen vorübergehend ausserhalb des Versicherungskreises
verbracht werden, bleibt der Versicherungsschutz vollumfänglich
gewährt, sofern die Verstellung ordnungsgemäss gemeldet wird; die
Meldepflicht besteht nicht für Tiere, die innerhalb des Kantons vorübergehend verstellt werden.
Die Statuten regeln die Kassenleistungen bei Tieren, die den Versicherungskreis endgültig verlassen oder an einen Händler verkauft
werden.

## Art. 3 {#art_3}

Schadenvergütung bei Tierverlust
1. Voraussetzungen
1 Die Kassen ersetzen den Schaden, den ein Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass ein versichertes Tier wegen Krankheit oder Unfall
geschlachtet werden muss oder verendet.
2 Wird ein Tier, das gutgläubig nicht für ernstlich krank gehalten wurde,
geschlachtet und vom Fleischschauer nicht oder nur teilweise als bankwürdig erachtet, kann der Schaden nach Massgabe der Statuten gedeckt werden.
Art. 31 2. Abschlachtungszeugnis
1 Die Kassen dürfen einen Schadenfall erst übernehmen, wenn für das
betreffende Tier ein Abschlachtungszeugnis vorliegt; ausgenommen
sind Notschlachtungen sowie Schlachtungen im Sinne von Art. 30
Abs. 2.
Art. 32 3. Ermittlung des massgeblichen Schadens
1 Im Schadenfall ist der Schätzungswert des Tieres neu festzusetzen;
dabei ist vom Wert des Tieres vor der Krankheit oder dem Unfall auszugehen.
Kassen, die jährlich mindestens zwei Bestandesschätzungen durchführen, sind zu einer neuen Schätzung im Schadenfalle nicht verpflichtet.
2 Zur Ermittlung des massgeblichen Schadens wird der Erlös aus den
verwertbaren Teilen des Tieres vom Schätzungswert abgezogen.
Art. 33 4. Höhe der Entschädigung
1 Die Entschädigung beträgt 60 bis 80 Prozent des massgeblichen
Schadens.
Art. 34 5. Verweigerungsgründe
1 Die Kasse leistet keine Entschädigung, wenn:
1. der Schaden auf einen Brand, ein Kriegs- oder Elementarereignis
zurückzuführen ist;
2. der Versicherungsnehmer aufgrund der Tierseuchengesetzgebung entschädigt wird;
3. der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich verschuldet
hat;
4. ein Tier gegen dasselbe Risiko anderweitig versichert ist, unter
Vorbehalt der privaten Zusatzversicherung für den bei der Kasse
nicht versicherten Mehrwert besonders wertvoller Zuchttiere;
5. der Schaden infolge Diebstahls oder spurlosem Verschwinden
eingetreten ist;
6. der Schaden durch blosse Wertverminderung des Tieres entstanden ist.
Art. 35 6. Herabsetzungsgründe
1 Der Vorstand setzt die Entschädigung herab oder verweigert sie ganz,
wenn der Versicherungsnehmer:
1. den Schaden fahrlässig verschuldet hat;
2. gegen die Vorschriften über die Viehversicherung verstossen hat;
3. den Schaden durch zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte ganz
oder teilweise decken kann;
4. Tatsachen, welche die Leistungspflicht der Versicherung ausschliessen oder herabsetzen, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat.
2 Bei leichtem Verschulden kann von einer Herabsetzung abgesehen
werden.
Art. 36 7. Zusätzliche Pflichten der Mitglieder
1 Bei der Schlachtung von Tieren, die durch die Kasse übernommen
werden, können die Mitglieder zur Mithilfe und nach Massgabe der Statuten zum Bezug des geniessbaren Fleisches verpflichtet werden.
Art. 37 Weitere Kassenleistungen
1 Die Kassen übernehmen die Kosten der ordentlichen Bestandesschätzungen sowie im Entschädigungsfall die Kosten der Schlachtung, der
Fleischschau, des Fleischschauberichtes und der Fleischverwertung.
2 Die Kosten der Einzelschätzungen und Zwischenschätzungen können
nach Massgabe der Statuten ganz oder teilweise durch die Kassen
übernommen werden.
3 Die Kassen können nach Massgabe der Statuten versicherbare Schäden übernehmen, die beim Hertransport neu erworbener, versicherungsfähiger Tiere entstehen.
4 Die Statuten bestimmen, in welchem Ausmass die Kassen Beiträge an
die Kosten lebensrettender Operationen und an die Schäden bei Finnenbefall von Schlachttieren leisten dürfen.
Art. 38 Einrichtungen und Hilfsmittel der Kassen
1 Die Kassen können eigene Schlachtanlagen erstellen sowie andere
der Erfüllung des Versicherungszweckes dienende Einrichtungen und
Hilfsmittel anschaffen.
2 An gemeinschaftlichen Einrichtungen und Hilfsmitteln können sich die
Kassen beteiligen.
1.5 Finanzielle Bestimmungen
Art. 39 Einnahmen
1 Die Einnahmen der Viehversicherungskassen setzen sich aus den
Prämien der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie den Zinsen und allfällig weiteren Einkünften zusammen. *
2 Die Statuten können vorsehen, dass beim Eintritt von Mitgliedern ein
einmaliges Eintrittsgeld zu entrichten ist.

## Art. 4 {#art_4}

Betriebskapital
1 Die Viehversicherungskassen sollen jederzeit über ein ausreichendes
Betriebskapital verfügen.
Art. 41 Versicherungsprämien
1 Die Versicherungsprämien können aufgrund der Schätzungswerte
oder in der Form von Stückbeiträgen festgesetzt werden; für jedes versicherte Stück Vieh ist eine ganze Jahresprämie zu entrichten.
2 Die Prämien sind durch die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der voraussichtlich zu deckenden Schäden und der Vermögenslage der Viehversicherungskasse festzusetzen.
3 Reichen die Mittel der Kasse zur Deckung der Ausgaben nicht aus,
kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung Nachschüsse der
Versicherungsnehmer beschliessen.
4 Die Kassen können Versicherungsnehmern, die während mehreren
Jahren die Versicherung nicht in Anspruch genommen haben, eine Ermässigung der Prämie gewähren.
Art. 42 * …
Art. 43 Rechnungswesen
1 Die Viehversicherungskassen sind verpflichtet, einen Reservefonds
anzulegen.
2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3 Die von der Mitgliederversammlung genehmigten Jahresrechnungen
sind spätestens Ende März bei der zuständigen Direktion zur Kontrolle
einzureichen. *
4 … *
Art. 44 * Liquidation
1 Wird eine Viehversicherungskasse aufgelöst, ist das vorhandene Vermögen an die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer im
Verhältnis ihrer Beiträge, die sie in den letzten drei Jahren geleistet haben, auszubezahlen.
1.6 Rechtsmittel
Art. 45 * Beschwerde gegen Einschätzungen
1 Gegen Einschätzungen der Tiere durch die Schätzerinnen und Schätzer kann binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung beim Vorstand
schriftlich Beschwerde erhoben werden.
2 Die an der Einschätzung beteiligten Vorstandsmitglieder haben in den
Ausstand zu treten.
3 Schätzungsentscheide des Vorstandes können binnen fünf Tagen
nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
angefochten werden. *
Art. 46 * Übrige Beschwerde
1 Beschwerden gegen das Obligatorium der Viehversicherung, gegen
Verfügungen und Entscheide des Vorstandes sowie gegen Beschlüsse
und Wahlen der Mitgliederversammlung können binnen 20 Tagen bei
der zuständigen Direktion eingereicht werden.
2 Entscheide der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach
erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Freiwillige Versicherung
Art. 47 Versicherbare Tiere
1 Schafe, Ziegen und Schweine im Alter von mindestens acht Wochen
können nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung und der Statuten
in die Viehversicherung aufgenommen werden; die Beschränkung der
Versicherung auf Zuchttiere sowie auf Tiere nichtindustrieller Zucht und
Mastbetriebe ist zulässig.
2 Der Besitzer hat sämtliche versicherbaren Tiere einer Gattung versichern zu lassen.
Art. 48 Mitgliedschaft
1 Wer nur Schafe, Ziegen oder Schweine besitzt, erwirbt durch die Aufnahme seiner Tiere in die Viehversicherung die Mitgliedschaft der Kasse, hat aber in Angelegenheiten, die ausschliesslich die obligatorische
Viehversicherung betreffen, kein Stimmrecht.
Art. 49 Versicherungsprämien
1 Bei der Versicherung von Schafen, Ziegen und Schweinen sind
Pauschalprämien zulässig.

## Art. 5 {#art_5}

Anwendbare Vorschriften
1 Auf die freiwillige Viehversicherung sind im übrigen die Vorschriften
über die obligatorische Versicherung sinngemäss anzuwenden.
2 Der Vorstand kann jedoch auf die tierärztliche Untersuchung gemäss
Art. 25 Abs. 3 verzichten.
Art. 51 Pferde
1 Pferde können nicht in die Viehversicherung aufgenommen werden.
3 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 52 * …
Art. 53 Statuten
1 Die Statuten der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Viehversicherungskassen sind bis zum 31. Dezember 1974 diesem
Gesetz anzupassen.
Art. 54 * Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 55 Rechtskraft
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in
Kraft.
2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.04.1974 28.04.1974 Erlass Erstfassung A 1974, 863
24.04.1994 24.04.1994 Art. 8 Abs. 1 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 8 Abs. 2 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 8 Abs. 3 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 10 Abs. 2 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 43 Abs. 3 geändert A 1994, 682
23.10.1994 01.01.1995 Art. 1 totalrevidiert A 1994, 1747
24.10.2001 01.01.2002 Art. 45 totalrevidiert A 2001 1459, A 2002, 6
24.10.2001 01.01.2002 Art. 46 totalrevidiert A 2001 1459, A 2002, 6
25.10.2006 01.01.2007 Art. 52 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007, 5
23.01.2008 01.05.2008 Art. 18 totalrevidiert A 2008, 179, 694
19.10.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1377, A 2012, 100
19.10.2011 01.01.2012 Art. 25 Abs. 5 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100
19.10.2011 01.01.2012 Art. 39 Abs. 1 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100
19.10.2011 01.01.2012 Art. 42 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100
19.10.2011 01.01.2012 Art. 43 Abs. 4 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100
19.10.2011 01.01.2012 Art. 44 totalrevidiert A 2011, 1377, A 2012, 100
19.10.2011 01.01.2012 Art. 45 Abs. 3 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100
19.10.2011 01.01.2012 Art. 52 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100
19.10.2011 01.01.2012 Art. 54 totalrevidiert A 2011, 1377, A 2012, 100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.04.1974 28.04.1974 Erstfassung A 1974, 863
Erlasstitel 19.10.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100
Art. 1 23.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert A 1994, 1747
Art. 8 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 8 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 8 Abs. 3 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 10 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 18 23.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert A 2008, 179, 694
Art. 25 Abs. 5 19.10.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100
Art. 39 Abs. 1 19.10.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100
Art. 42 19.10.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100
Art. 43 Abs. 3 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 43 Abs. 4 19.10.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100
Art. 44 19.10.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1377, A 2012, 100
Art. 45 24.10.2001 01.01.2002 totalrevidiert A 2001 1459, A 2002, 6
Art. 45 Abs. 3 19.10.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100
Art. 46 24.10.2001 01.01.2002 totalrevidiert A 2001 1459, A 2002, 6
Art. 52 25.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007, 5
Art. 52 19.10.2011 01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1377, A 2012, 100
Art. 54 19.10.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1377, A 2012, 100
