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title: "Verordnung über den Beruf der Hebamme"
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provisions: 9
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# Verordnung über den Beruf der Hebamme

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme.

## Art. 2 {#art_2}

Bewilligung
1 Die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme bedarf einer Bewilligung der Sanitätskommission.

## Art. 3 {#art_3}

Tätigkeitsbereich
1 Die Hebamme
a) berät und überwacht Schwangere,
b) bereitet Schwangere auf die Geburt vor,
c) leitet Geburten,
d) pflegt Wöchnerinnen und Neugeborene.

## Art. 4 {#art_4}

Fachkenntnisse
1 Voraussetzung für die selbständige Tätigkeit ist ein vom Schweizerischen
Roten Kreuz anerkanntes Diplom oder ein gleichwertiger Ausweis.
1) bGS 811.11
478 1
811.116 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 5 {#art_5}

Berufspflichten
1 Bei Schwangerschaftskomplikationen ist rechtzeitig ein Arzt beizuziehen.
2 In Notfällen ist die Schwangere unverzüglich in ein Spital einzuweisen.
3 Aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind sind sofort dem zuständigen Arzt zu melden.
4 Die Hebamme ist verantwortlich für alle pflegerischen und medizinischen
Massnahmen bei Mutter und Kind gemäss der Praxis in den kantonalen Spitälern.
5 Bei Totgeburten ist der Kantonsarzt mündlich zu informieren.
6 Die Hebamme bildet sich regelmässig weiter.

## Art. 6 {#art_6}

Aufzeichnungspflicht
1 Die Hebammen führen über ihre Tätigkeiten die notwendigen Aufzeichnungen.
2 Die Aufzeichnungen sind während wenigstens 10 Jahren aufzubewahren
und danach zu vernichten.

## Art. 7 {#art_7}

Verlust der Bewilligung
1 Die Sanitätskommission entzieht die Bewilligung, wenn die fachlichen, physischen oder psychischen Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung nicht mehr gegeben sind.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

## Art. 9 {#art_9}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 28. Mai 1946 über das Hebammenwesen1).
2 Gleichzeitig wird die Verordnung vom 9. Juni 1967 über die Taxordnung für
die Hebammen aufgehoben2).
1) bGS 811.116 (aGS II/249)
2) bGS 811.116.1 (aGS IV/473)
