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title: "Naturschutzgesetz"
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# Naturschutzgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt
a die natürlichen und naturnahen Lebensräume der wildlebenden einheimischen Tiere und Pflanzen je für sich und als Lebensraumverbund zu
schützen, wo nötig wiederherzustellen oder zu schaffen;
b die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern;
c das Gleichgewicht im Naturhaushalt zu bewahren oder wiederherzustellen;
d Störungen in empfindlichen Lebensräumen zu vermindern;
e umwelt- und standortgerechte Nutzungsweisen zu fördern;
f schutzwürdige geologische Objekte zu sichern und
g das Verständnis für die Zusammenhänge in der Natur zu wecken.

## Art. 2 {#art_2}

Allgemeine Pflicht der Behörden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen des Naturschutzes. Müssen bei öffentlichen
Aufgaben schützenswerte Flächen beansprucht werden, ist für Ersatz zu sorgen.
2 Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben, die mit Eingriffen in die Natur
verbunden sind, eng mit den Behörden zusammen, denen der Vollzug dieses
Gesetzes obliegt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1993 d 5 | f 6
426.11 2

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben und Massnahmen
1 Die Aufgaben und Massnahmen des Naturschutzes sind insbesondere
a die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten,
b die Sicherung von schutzwürdigen botanischen und geologischen Objekten,
c die Bezeichnung der seltenen oder bedrohten Pflanzen- und Tierarten
und die Umschreibung ihres Schutzes,
d der Landerwerb zur Erfüllung und Durchführung von naturschützerischen
Aufgaben und Massnahmen,
e der Abschluss von Vereinbarungen zur angepassten Nutzung von Ausgleichsflächen,
f die Durchführung von naturschützerischen Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,
g die Erstellung von Inventaren,
h die Berücksichtigung des Naturschutzes bei Planungen und Projekten,
i die Beschaffung von naturschützerischen Grundlagen,
k die Unterstützung der Tätigkeit von Naturschutzorganisationen,
l die Förderung der Kenntnisse über die Natur und die ökologischen Zusammenhänge bei der Bevölkerung,
m die Überprüfung des Erfolges der Massnahmen dieses Gesetzes.

## Art. 4 {#art_4}

Verträge
1 Grundsatz
1 Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt grundsätzlich durch Vertrag. Schutzmassnahmen der Gemeinden gestützt auf die Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Ausgleichsflächen werden ausschliesslich durch Vertrag gesichert.
3 Die Verträge sehen angemessene Entschädigungen und Abgeltungen vor,
wenn im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung eingeschränkt oder
eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbracht werden
muss. Sie enthalten die erforderlichen Bewirtschaftungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen.

## Art. 5 {#art_5}

2 Dauer
1 Verträge werden in der Regel für eine Dauer von mindestens sechs Jahren
abgeschlossen.
2 Sie gelten für jeweils weitere sechs Jahre, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.
3 426.11
3 In besonderen Fällen kann eine andere Geltungsdauer vereinbart werden.
4 Wer eine ökologische Ausgleichsfläche neu anlegt, hat grundsätzlich Anspruch auf mindestens zweimalige Verlängerung des Vertrages.

## Art. 6 {#art_6}

Schutzbeschlüsse
1 Die Sicherung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten erfolgt durch Unterschutzstellung, wenn
a die betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden der Unterschutzstellung schriftlich zustimmen;
b in Gebieten von nationaler oder regionaler Bedeutung eine vertragliche
Regelung nicht möglich oder nicht wirksam ist. Der Regierungsrat regelt
die Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer und Gemeinden an diesem Verfahren in einer Verordnung.
2 Die durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss unter Schutz gestellten
Gebiete und Objekte werden als Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte
bezeichnet.

## Art. 7 {#art_7}

Ausnahmen
1 Aus wichtigen Gründen, insbesondere für Erschliessungen zur Erhaltung der
Besiedlung und Sicherstellung der Bewirtschaftung abgelegener Gebiete, können Ausnahmen von Schutzvorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine
öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
2 Einer Ausnahmebewilligung bedürfen insbesondere Eingriffe in Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte, wie das Überschütten, Zerstören oder Ausreuten von Lebensgemeinschaften, Abgrabungen, Auffüllungen und Veränderungen des Wasserhaushaltes.
3 Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. Lässt sich die Beeinträchtigung eines geschützten Lebensraumes
nicht vermeiden, so ist der Verursacher zu bestmöglichem Schutz, zur Wiederherstellung oder zu angemessenem Ersatz zu verpflichten.

## Art. 8 {#art_8}

Einreihung
1 Die schutzwürdigen Gebiete und Objekte werden nach ihrer Bedeutung eingereiht.
2 Unterschieden wird zwischen nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung.
3 Solange der Bund oder der Kanton nichts anderes bestimmt haben, gelten
schutzwürdige Gebiete und Objekte als lokal bedeutend.
426.11 4

## Art. 9 {#art_9}

Inventare
1 Zuständigkeit
1 Der Kanton erstellt und führt Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.
2 Die Gemeinden können Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte
von lokaler Bedeutung erstellen und führen.
3 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion genehmigt die kantonalen Inventare, der Gemeinderat die Gemeindeinventare. *

## Art. 10 {#art_10}

2 Funktion
1 Die kantonalen und kommunalen Inventare über schutzwürdige Gebiete und
Objekte haben vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelungen nur hinweisende Funktion und binden weder Behörden noch Private.
2 Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden.

## Art. 11 {#art_11}

Verwendung von Giften und umweltgefährdenden Stoffen
1 In Naturschutzgebieten und an Naturschutzobjekten dürfen Gifte, Pflanzenbehandlungsmittel, Dünger sowie Dünger- und Bodenzusätze nicht verwendet
werden.
2 Die Vorschriften und die ergänzenden vertraglichen Regelungen über Naturschutzgebiete und Naturschutzobjekte können für bestimmte Stoffe Ausnahmen vorsehen.
3 Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen nach Artikel 7
bewilligen. Über Ausnahmen vom Verwendungsverbot im Wald entscheidet unabhängig von der Einreihung des Objektes das Amt für Wald und Naturgefahren im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
1.2 Organisation

## Art. 12 {#art_12}

Organe
1 Der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung obliegt insbesondere
a * …
b * der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,
c * der zuständigen Stelle dieser Direktion,
d den Gemeinden,
5 426.11
e den vom Regierungsrat bezeichneten Organen der Naturschutzaufsicht
und
f den beauftragten Naturschutzorganisationen im Rahmen ihres Auftrages.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Direktionen und Amtsstellen in
den gesetzlich vorgesehenen Fällen und aufgrund besonderer Regelung des
Regierungsrates.

## Art. 14 Art. 13 * … {#art_14}

2 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion *
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist Aufsichtsbehörde auf dem
Gebiet des Naturschutzes. *
2 Sie stellt schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler
Bedeutung unter Schutz und erlässt die erforderlichen Schutzvorschriften. *
3 Ihre zuständige Stelle ernennt die kantonalen und freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und -aufseher und regelt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion
die Anstellungsbedingungen.1)
4 Sie vertritt den Kanton in Rechtsstreiten.2)

## Art. 15 {#art_15}

Kantonale Fachstelle für Naturschutz *
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist die
kantonale Fachstelle für Naturschutz. *
2 Ihr obliegen der Vollzug der Naturschutzvorschriften sowie die Koordination
der Massnahmen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt oder der
Regierungsrat keine besondere Regelung trifft.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion *
a * bereitet die Unterschutzstellungen durch die Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion vor;
b erlässt die erforderlichen Verfügungen;
c erteilt Ausnahmebewilligungen, soweit nicht Naturschutzgebiete oder Naturschutzobjekte von lokaler Bedeutung betroffen sind;
d sorgt für die nötigen Gestaltungs- und Unterhaltsmassnahmen in Naturschutzgebieten von nationaler und regionaler Bedeutung;
1) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
2) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
426.11 6
e schliesst im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten, Naturschutzobjekten und Ausgleichsflächen von nationaler und regionaler Bedeutung ab;
f richtet im Rahmen ihrer Finanzkompetenz Abgeltungen, Entschädigungen
und Beiträge aus;
g berät und unterstützt die Gemeinden auf dem Gebiet des Naturschutzes;
h führt die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung;
i * weist den Organen der Naturschutzaufsicht im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle naturschützerische Aufgaben zu;
k verfasst Mitberichte zu Plänen und Vorhaben;
l beschafft die naturschützerischen Grundlagen;
m informiert die Bevölkerung und die Vollzugsorgane über die Belange des
Naturschutzes und führt Ausbildungsveranstaltungen durch;
n führt die Erfolgskontrolle der angeordneten Massnahmen durch.

## Art. 16 {#art_16}

4 Gemeinden
1 Den Gemeinden obliegt der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung auf lokaler
Ebene.
2 Die Gemeinden
a sichern die schutzwürdigen Gebiete und Objekte von lokaler Bedeutung
und beschliessen über ihre Unterschutzstellung;
b erlassen die erforderlichen Verfügungen;
c können Vereinbarungen über die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung
abschliessen, insbesondere für Ausgleichsflächen von lokaler Bedeutung;
d können Abgeltungen, Entschädigungen und Beiträge ausrichten;
e können die Inventare über schutzwürdige Gebiete und Objekte von lokaler
Bedeutung führen.

## Art. 17 {#art_17}

5 Naturschutzaufsicht
1 Die Naturschutzaufsicht wird ausgeübt durch *
a * die freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär
durch die
b * übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.
c–d * …
7 426.11
2 Die Organe der Naturschutzaufsicht erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben.3)
3 Sie vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation
es erfordert. *
4 Sie sind Teil der gerichtlichen Polizei.4)

## Art. 18 {#art_18}

6 Naturschutzorganisationen
1 Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des Naturschutzes,
Fachstellen und Fachpersonen Aufgaben übertragen in den Bereichen
a Beratung,
b Ausbildung und Information,
c Grundlagenbeschaffung,
d Aufnahme und Inventarisierung,
e Vorbereitung von Vereinbarungen,
f Pflege und Gestaltung sowie
g Kontrolle.
2 Schutzbereiche und Unterschutzstellung
2.1 Biotopschutz

## Art. 19 {#art_19}

Zuständigkeit
1 Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung.
2 Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von lokaler Bedeutung.
3 Der Kanton und die Gemeinden ziehen zur Regelung des Schutzes und für
den Unterhalt von Biotopen im Wald den Forstdienst bei. *
4 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion regelt die Einschränkung der
Jagd oder der Fischerei in Naturschutzgebieten im Schutzbeschluss nach Anhörung der zuständigen Fachstellen. *
3) Entspricht dem bisherigen Absatz 1
4) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
426.11 8

## Art. 20 {#art_20}

Begriff
1 Als Biotope gelten schutzwürdige wichtige natürliche und naturnahe Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, wie bedeutende Einstandsgebiete für Tiere, seltene Waldgesellschaften, artenreiche Wiesen und Waldsäume, ökologisch wertvolle hochstämmige Obstgärten, Moore, Riede, Uferbereiche, Bäche und stehende Kleingewässer.
2 Der Kanton und die Gemeinden streben eine Vernetzung der Biotope an.

## Art. 21 {#art_21}

Ökologischer Ausgleich
1 Der Kanton und die Gemeinden schliessen im Interesse des ökologischen
Ausgleichs für bestimmte Flächen oder für ganze Landwirtschaftsbetriebe Verträge ab. Sie vereinbaren insbesondere die erforderlichen Nutzungsbeschränkungen, Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-, Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen.
2 Ökologische Ausgleichsflächen sind wenig intensiv genutzte oder naturnahe
Flächen. Sie ergänzen die Biotope und haben den Zweck, diese untereinander
ökologisch sinnvoll in Form von Inseln oder Bändern zu vernetzen.
3 Sie sollen als Zufluchtsorte und Verbreitungswege zum Überleben der Tier-
und Pflanzenarten und zur Verbesserung des Naturhaushaltes beitragen, insbesondere in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb der Siedlungen.
4 Nebst schützenswerten Flächen, wie Feucht- und Nassstandorten, Bachufern
und Magerstandorten, sind insbesondere Böschungen, hochstämmige Obstgärten, Wässermatten, Raine und Randstreifen entlang von Bächen, Waldrändern, Hecken, Äckern und Grünland als ökologische Ausgleichsflächen auszuscheiden oder neu anzulegen.

## Art. 22 {#art_22}

Trockenstandorte, Feuchtgebiete und artenreiche Fettwiesen
1 Förderung
1 Der Kanton fördert die Erhaltung und Pflege von Trockenstandorten, Feuchtgebieten und artenreichen Fettwiesen von nationaler und regionaler Bedeutung
mit Beiträgen.
2 Beitragsberechtigt ist, wer einen Trockenstandort, ein Feuchtgebiet oder eine
artenreiche Fettwiese bewirtschaftet und mit der zuständigen Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen hat. *
9 426.11
3 Schutzmassnahmen nach diesem Gesetz oder gestützt auf die Baugesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 23 {#art_23}

2 Begriffe
1 Trockenstandorte sind extensiv genutztes Wies- und Weideland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf trockenem Untergrund.
2 Feuchtgebiete sind extensiv genutztes Grünland mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf feuchten bis nassen Böden.
3 Artenreiche Fettwiesen sind mässig gedüngte Zweischnittwiesen und Weiden
mit besonders schutzwürdigen Pflanzenbeständen auf mittleren Böden.

## Art. 24 {#art_24}

3 Beiträge
3.1 Ordentliche Beiträge
1 Die ordentlichen Bewirtschaftungsbeiträge des Kantons richten sich nach
a dem Bewirtschaftungsaufwand,
b der biologischen Ausprägung,
c der Nutzungsart und
d der Fläche des beitragsberechtigten Gebietes.
2 Der Regierungsrat setzt die Beitragssätze fest und passt sie auf Beginn des
folgenden Jahres der Teuerung an, sobald diese zehn Prozent erreicht hat. Er
kann eine Mindestfläche bezeichnen.
3 Die benötigten Mittel für die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen werden alljährlich in den Voranschlag der für Naturschutz zuständigen Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgenommen. *
Art. 25 3.2 Einmalige Beiträge
1 An Massnahmen zur Verminderung einer übermässigen Verbuschung von
Trockenstandorten und Feuchtgebieten kann der Kanton einmalige Beiträge
ausrichten.
2 Die Beiträge werden nach dem Aufwand zur Verbesserung des Gebietes bemessen.

## Art. 26 {#art_26}

4 Bewirtschaftungsvertrag
1 Wer ein im kantonalen Inventar verzeichnetes Gebiet bewirtschaftet, kann
den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages mit der zuständigen Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verlangen. *
426.11 10
2 Das Naturschutzinspektorat schlägt der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter eines verzeichneten Gebietes den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages vor und orientiert über die Abgeltung, die Bewirtschaftungsauflagen
und die Nutzungsbeschränkungen. *
3 Wer einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen will, aber mit der Abgeltung,
den Bewirtschaftungsauflagen oder den Nutzungsbeschränkungen nicht einverstanden ist, kann deren Festsetzung in einer anfechtbaren Verfügung verlangen. *

## Art. 27 {#art_27}

Hecken und Feldgehölze
1 Schutz
1 Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt.
2 Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter. Sie oder er teilt den beschwerdeberechtigten Organisationen und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Ausnahmen mit. *

## Art. 28 {#art_28}

2 Begriffe
1 Als Hecken gelten linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern,
allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.
2 Als Feldgehölze gelten flächige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern,
allenfalls mit Krautsaum und Bäumen.
2.2 Schutz von geologischen und botanischen Objekten

## Art. 29 {#art_29}

Zuständigkeit
1 Der Kanton sorgt für Schutz und Unterhalt der geologischen und botanischen
Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.
2 Die Gemeinden sorgen für Schutz und Unterhalt der geologischen und botanischen Objekte von lokaler Bedeutung.

## Art. 30 {#art_30}

Begriffe
1 Als schutzwürdige geologische Objekte gelten namentlich erratische Blöcke,
Gletscherschliffe, Gletschermühlen, geologische Aufschlüsse, Fundstellen von
Mineralien und Versteinerungen, Höhlen und Quellen von entstehungsgeschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer Schönheit.
11 426.11
2 Als schutzwürdige botanische Objekte gelten namentlich wichtige, markante
oder wertvolle Einzelbäume oder -büsche, Baumgruppen und Alleen.
2.3 Schutz der Tier- und Pflanzenwelt

## Art. 31 {#art_31}

Artenschutz
1 Geschützte Pflanzen und Tiere
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung seltener oder bedrohter Pflanzen- und Tierarten.
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Pflanzen und Tiere, die
zusätzlich zu den vom Bundesrecht genannten geschützt sind.
3 Er legt die erforderlichen Schutzmassnahmen fest, soweit sie für das ganze
Kantonsgebiet gelten. In den übrigen Fällen ist die Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion zuständig. *
4 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann widerrechtlich behändigte Pflanzen und Tiere beschlagnahmen und fehlbare Personen um Ersatz innert Frist verpflichten, unter Androhung der Ersatzvornahme. In Ausnahmefällen kann eine angemessene Ersatzleistung in Geld festgesetzt werden. *

## Art. 32 {#art_32}

2 Ausnahmen
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann
aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen *
a zum Sammeln von geschützten Pflanzen;
b zum Fangen, Halten, Töten, Ausstopfen oder Präparieren von geschützten Tieren, für welche die Jagdgesetzgebung nicht gilt.
2 Als wichtige Gründe gelten namentlich wissenschaftliche Zwecke sowie Lehr-
und Heilzwecke.

## Art. 33 {#art_33}

Wildwachsende Pflanzen
1 Das Sammeln wildwachsender Pflanzen (einschliesslich Früchten, Pilzen,
Moosen und Flechten) zu Erwerbszwecken erfordert eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Ausgenommen sind die ordentliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung und das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern in ortsüblichem Umfang. *
2 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften.
426.11 12

## Art. 34 {#art_34}

Freilebende Tiere
1 Das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedarf einer Bewilligung
der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, soweit
dafür nicht eine Bewilligung nach der Tierschutzgesetzgebung, der Jagdgesetzgebung oder der Fischereigesetzgebung erforderlich ist. *

## Art. 35 {#art_35}

Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten
1 Gesuche um Ansiedlung landes- und standortfremder Tier- und Pflanzenarten
sind bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
einzureichen. *
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion leitet die
Gesuche mit ihrem Mitbericht an die Bundesbehörden weiter. *
3 Bei Gesuchen um Ansiedlung landes- oder standortfremder Tierarten, die der
Jagd- oder der Fischereigesetzgebung unterstehen, treten die Fachstellen für
Jagd oder Fischerei an die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und
Umweltdirektion. *
2.4 Unterschutzstellung

## Art. 36 {#art_36}

Kantonaler Schutzbeschluss
1 Inhalt
1 Schutzwürdige Gebiete und Objekte von nationaler oder regionaler Bedeutung werden durch kantonalen Schutzbeschluss unter Schutz gestellt.
2 Der Schutzbeschluss umfasst einen Plan und die dazugehörigen Vorschriften.
Diese nennen das Schutzziel und die Schutzmassnahmen.
3 Die Vorschriften über die Unterschutzstellung gelten sinngemäss für die Änderung bestehender Schutzbeschlüsse.
4 Unterschutzstellungen können bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-,

## Art. 37 Energie- und Umweltdirektion oder der Gemeinde beantragt werden. * {#art_37}

2 Einspracheverfahren
2.1 Auflage
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion veranlasst die öffentliche Auflage des Planentwurfs und der Vorschriften in den
betroffenen Gemeinden und orientiert soweit bekannt die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. *
13 426.11
2 Die Auflage wird im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde veröffentlicht. *
3 Nach der Mitteilung oder der Veröffentlichung im Amtsblatt darf im Schutzgebiet oder am Schutzobjekt gemäss Planentwurf nichts mehr unternommen werden, was den Schutzzweck beeinträchtigen könnte.
4 Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt.
Art. 38 2.2 Einsprache
1 Während der Auflagefrist kann bei der Gemeinde Einsprache erhoben werden.
2 Zur Einsprache sind befugt
a * Personen, die durch den Schutzbeschluss besonders berührt und in
schutzwürdigen Interessen betroffen sind,
b * die privaten Organisationen nach Artikel 35a und 35c Absatz 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG5)),
c die Behörden der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindungen, des Kantons und des Bundes zur Wahrung der ihnen anvertrauten
öffentlichen Interessen.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG6)). *
Art. 39 2.3 Einspracheverhandlungen *
1 Die Gemeinde schickt die Einsprache an die zuständige Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Diese kann Einspracheverhandlungen durchführen. *
2 Sie leitet die Unterlagen für den Schutzbeschluss zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion weiter. *
3 Soweit öffentlich aufgelegte Pläne oder Vorschriften vor der Unterschutzstellung geändert werden, ist den unmittelbar Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur Einsprache oder Beschwerde zu geben.
Art. 40 * 3 Beschlussfassung
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion entscheidet über die unerledigten Einsprachen und beschliesst über die Unterschutzstellung. *
5) BSG 721.0
6) BSG 155.21
426.11 14
Art. 41 Schutzbeschlüsse der Gemeinden
1 Die Unterschutzstellung von schutzwürdigen Gebieten und Objekten von lokaler Bedeutung richtet sich nach den Vorschriften der Baugesetzgebung über
den Erlass der baurechtlichen Grundordnung.
2 Für geringfügige Änderungen des Schutzbeschlusses gilt das Verfahren für
die geringfügige Änderung von Nutzungsplänen sinngemäss.
3 Über Ausnahmen von Schutzbeschlüssen entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
über das Baubewilligungsverfahren sinngemäss. Die Regierungsstatthalterin
oder der Regierungsstatthalter teilt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-,
Energie- und Umweltdirektion Ausnahmen mit. *
3 Besondere Massnahmen und Finanzierung
3.1 Durchsetzung
Art. 42 Beratung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion berät
und unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung der Naturschutzaufgaben. *
Art. 43 Naturschutzpolizei
1 Aufgaben
1 Die Naturschutzpolizei ist unter Aufsicht der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Sache der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und der Gemeinden. *
2 Die Organe der Naturschutzpolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle
Massnahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf
erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind.
3 Sie ordnen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und vorläufige Massnahmen an.
Art. 44 2 Vorläufige Massnahmen
1 Ist ein schutzwürdiges oder ein geschütztes Gebiet oder Objekt gefährdet, so
verfügt die zuständige Behörde die erforderlichen vorläufigen Sicherungs- und
Erhaltungsmassnahmen. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
15 426.11
2 Im Anschluss an die vorläufige Massnahme leitet die zuständige Behörde für
schutzwürdige Gebiete oder Objekte unverzüglich das Verfahren zur Unterschutzstellung ein.
3 Eingriffe in den Wasserhaushalt und baubewilligungspflichtige Vorhaben in
Biotopen, die in Bundesinventaren verzeichnet, aber noch nicht grundeigentümerverbindlich gesichert sind, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion . *
Art. 45 3 Wiederherstellung
1 Wird widerrechtlich in ein Naturschutzgebiet oder Naturschutzobjekt eingegriffen oder werden gesetzliche oder vertragliche Pflichten missachtet, so untersagt das zuständige Gemeinwesen weitere schädigende Handlungen. Diese
Verfügung ist sofort vollstreckbar.
2 Kann der Eingriff in der Folge nicht bewilligt werden, so setzt die zuständige
Behörde den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme.
3 Ist eine Wiederherstellung nicht möglich, so verhält die zuständige Behörde
die Pflichtigen zu angemessenem Realersatz. In Ausnahmefällen kann eine
Ersatzleistung in Geld festgesetzt werden.
4 Rechtskräftig verfügte Massnahmen, welche die Pflichtigen innerhalb der
angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführen, lässt das zuständige Gemeinwesen auf ihre Kosten vornehmen.
Art. 46 Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde
1 Vernachlässigt eine Gemeinde ihre Pflichten aus diesem Gesetz, so setzt ihr
die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine angemessene Frist zur
Durchführung der erforderlichen Massnahmen unter Androhung der Ersatzvornahme. *
2 Werden die Massnahmen innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, so lässt sie die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion auf Kosten der Gemeinde vornehmen. Für Unterschutzstellungen findet das Verfahren über den kantonalen Schutzbeschluss Anwendung. *
426.11 16
3.2 Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Art. 47 Verhältnis zum Enteignungsgesetz
1 Soweit dieses Gesetz nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften aufstellt, gilt für die formelle und die materielle Enteignung das Enteignungsgesetz.
2 Vorbehalten bleibt die Enteignungsgesetzgebung des Bundes.
Art. 48 * Formelle Enteignung
1 Mit dem Schutzbeschluss nach Artikel 40 ist dem Kanton oder den Gemeinden das Enteignungsrecht für die Erreichung der im Beschluss festgehaltenen
Schutzziele erteilt.
2 Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf die dinglichen und obligatorischen
Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Erreichung des Schutzzieles nötig sind
oder ihm entgegenstehen.
Art. 49 Materielle Enteignung
1 Eigentumsbeschränkungen wie die Einschränkung der Nutzung von Grundstücken begründen einen Entschädigungsanspruch, wenn sie in ihrer Wirkung
einer Enteignung gleichkommen.
2 Entschädigungsansprüche sind an das Gemeinwesen zu richten, in dessen
Interesse die Eigentumsbeschränkungen verfügt wurden.
Art. 50 Verzicht und Verjährung
1 Hinsichtlich Verzicht auf Enteignung und Verjährung von Entschädigungsansprüchen gelten die Vorschriften des Baugesetzes sinngemäss.
3.3 Finanzierung
Art. 51 Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton finanziert die von ihm und seinen Organen übernommenen Aufgaben, namentlich die für Gebiete und Objekte von nationaler und regionaler
Bedeutung nützlichen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen.
Art. 52 * Beiträge an Projekte von Gemeinden oder Dritten
1 Der Kanton kann Gemeinden oder Dritten für deren Projekte zum Schutz, zur
Gestaltung und zum Unterhalt der Biotope sowie zur Erhaltung und Förderung
geschützter und gefährdeter Arten Beiträge ausrichten.
17 426.11
2 Die Beiträge werden nach der naturschützerischen Bedeutung der Massnahme oder des Objekts, die mit dem Projekt gefördert werden sollen, abgestuft
und können bis zu 80 Prozent, für die Gemeindeaufsicht in Moorlandschaften
bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
Art. 53 Abgeltungen und Entschädigungen im Rahmen kantonaler Projekte *
1 Im Rahmen kantonaler Projekte wird für Bewirtschaftungsauflagen, Pflege-,
Gestaltungs- und Bepflanzungsmassnahmen eine angemessene Abgeltung
vereinbart. Diese darf die Aufwendungen nicht übersteigen, die mit der zweckmässigen und rationellen Ausführung der Massnahmen verbunden sind und
nicht durch Einnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt werden. *
2 Für Nutzungsbeschränkungen wird eine angemessene Entschädigung vereinbart. Diese darf den Ausfall nicht übersteigen, der sich aus dem Verzicht auf eine mögliche intensivere Nutzung ergibt und nicht durch Ersatzeinnahmen oder
Beiträge Dritter gedeckt wird.
3 Abgeltungen und Entschädigungen werden zusammen ausgerichtet, wenn
die Voraussetzungen erfüllt sind.
4 Die benötigten Mittel für die Ausrichtung von Abgeltungen und Entschädigungen werden alljährlich in den Voranschlag der zuständigen Stelle der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aufgenommen. *
5 Die in Verträgen vereinbarten Abgeltungen und Entschädigungen werden auf
Beginn des folgenden Jahres der Teuerung angepasst, sobald diese zehn Prozent erreicht hat.
Art. 54 Vergütungen
1 Der Kanton vergütet den von ihm beauftragten Organisationen und Fachstellen die Aufwendungen, die mit der zweckmässigen und rationellen Aufgabenerfüllung verbunden sind und nicht durch Einnahmen oder Beiträge Dritter gedeckt werden.
2 Im Rahmen ihrer Finanzkompetenz setzt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, in den übrigen Fällen der Regierungsrat die Vergütungen fest. *
Art. 55 Unterstützung von Organisationen
1 Der Kanton kann Organisationen, die im Interesse des Naturschutzes tätig
sind, einmalige oder jährliche Unterstützungsbeiträge ausrichten.
426.11 18
Art. 56 Rückerstattung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verfügt
die Rückerstattung von Staatsleistungen, die zu Unrecht bezogen wurden. *
4 Strafen
Art. 57 Straftatbestände
1 Mit Busse von 100 Franken bis 50 000 Franken wird bestraft, wer *
a ein Naturschutzgebiet oder Naturschutzobjekt beschädigt oder zerstört;
b einem Verbot oder einer Massnahme zuwiderhandelt, die aufgrund der
Artikel 31, 36 oder 41 angeordnet worden sind;
c unbefugt eine Handlung vornimmt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist;
d eine Bewilligung überschreitet oder
e vollstreckbaren Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht
nachkommt.
2 In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 100 000 Franken erkannt werden. *
3 In besonders leichten Fällen kann von Strafe Umgang genommen werden.
Art. 58 Verjährung
1 Widerhandlungen gemäss Artikel 57 verjähren nach drei Jahren.
2 Die absolute Verjährung tritt nach sechs Jahren ein.
Art. 59 Verschiedene Bestimmungen
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder
einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
5 Rechtspflege
Art. 60 * Zuständigkeit und Verfahren
1 Gegen Verfügungen über die Ausrichtung von Beiträgen nach Artikel 22 ff.
sowie von Abgeltungen und Entschädigungen nach Artikel 53, die als Massenverfügungen ergehen, kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden. *
19 426.11
1a Gegen Verfügungen und Einspracheverfügungen gestützt auf die Naturschutzgesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Wirtschafts-,
Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden. *
2 Im Übrigen gilt das VRPG.
Art. 60a * Elektronische Eröffnung
1 Die Verfügungen über die Ausrichtung von Beiträgen nach Artikel 22 ff. sowie
von Abgeltungen und Entschädigungen nach Artikel 53, die als Massenverfügungen ergehen, werden auf dem elektronischen Weg eröffnet.
2 Sie sind im geschützten Bereich des Agrarinformationssystems abrufbar. Ihre
Eröffnung erfolgt durch eine elektronische Mitteilung über die Abrufbarkeit an
die Verfügungsadressatinnen und -adressaten.
3 Der Fristenlauf zur Erhebung eines Rechtsmittels beginnt mit dem Zugang
der elektronischen Mitteilung über die Abrufbarkeit der Verfügung.
4 Der Regierungsrat kann die elektronische Eröffnung auch für weitere Verfahren im Zusammenhang mit Verfügungen gemäss Absatz 1 durch Verordnung
vorsehen.
Art. 61 * Beschwerdebefugnis von Gemeinden und Organisationen *
1 Gegen Verfügungen über vorläufige Massnahmen, Bewilligungen, Ausnahmen, Beschlagnahmung, Wiederherstellung und Ersatz sind auch die zuständigen Gemeindebehörden und private Organisationen nach Artikel 40a des Baugesetzes7) zur Beschwerde befugt.
6 Vollzug
Art. 62
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63 Anwendbares Recht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden von der nach
bisherigem Recht zuständigen Behörde nach neuem Recht erledigt.
2 Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren gilt die Zuständigkeitsordnung des
neuen Rechts.
7) BSG 721.0
426.11 20
Art. 64 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 65 Änderung eines Erlasses
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird folgender Erlass geändert:
Gesetz vom 27. August 1981 über Bewirtschaftungsbeiträge8)
Art. 66 Anpassung von Vorschriften und Plänen
1 Die Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Regionen sind, soweit nötig,
spätestens bei der nächsten umfassenden Revision der Ortsplanung den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
2 Für das Verfahren gilt Artikel 146 des Baugesetzes9) sinngemäss.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.06.2021 *
Art. T1-1 *
1 Die Verfügungsadressatinnen und -adressaten können für die Beitragsjahre
2021 bis 2023 statt der elektronischen Eröffnung gemäss Artikel 60a eine Eröffnung der Verfügung in Papierform beantragen.
2 Der Antrag ist bis zum 15. Dezember des Beitragsjahres schriftlich auf dem
Postweg oder per E-Mail bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie-
und Umweltdirektion einzureichen.
Bern, 15. September 1992 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Zbinden
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 3993 vom 17. November 1993:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1994
8) Aufgehoben durch Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. 6. 1997; BSG 910.1
9) BSG 721.0
21 426.11
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.09.1992 01.01.1994 Erlass Erstfassung 1993 d 5 | f 6
21.06.1995 01.01.1996 Art. 17 Abs. 1 eingefügt 95-110
18.06.1997 01.01.1998 Art. 52 geändert 97-130
29.10.1997 01.01.1998 Art. 11 Abs. 3 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 12 Abs. 1, c geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 15 Titel geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 15 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 15 Abs. 3 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 22 Abs. 2 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 24 Abs. 3 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 26 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 27 Abs. 2 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 31 Abs. 4 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 32 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 33 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 34 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 35 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 35 Abs. 2 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 35 Abs. 3 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 36 Abs. 4 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 37 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 41 Abs. 3 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 42 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 43 Abs. 1 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 44 Abs. 3 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 53 Abs. 4 geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998 Art. 56 Abs. 1 geändert 97-94
27.11.2000 01.01.2002 Art. 52 geändert 01-48
25.03.2002 01.05.2003 Art. 15 Abs. 3, i geändert 02-68
25.03.2002 01.05.2003 Art. 17 Abs. 1, a geändert 02-68
25.03.2002 01.05.2003 Art. 17 Abs. 1, b geändert 02-68
25.03.2002 01.05.2003 Art. 17 Abs. 1, c aufgehoben 02-68
25.03.2002 01.05.2003 Art. 17 Abs. 1, d aufgehoben 02-68
25.03.2002 01.05.2003 Art. 17 Abs. 3 geändert 02-68
14.12.2004 01.01.2007 Art. 57 Abs. 1 geändert 06-129
14.12.2004 01.01.2007 Art. 57 Abs. 2 geändert 06-129
10.04.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 1, a aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 13 aufgehoben 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 14 Abs. 2 eingefügt 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 15 Abs. 3, a geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 19 Abs. 4 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 38 Abs. 2, a geändert 08-109
426.11 22
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.04.2008 01.01.2009 Art. 38 Abs. 3 geändert 08-109

## Art. 39 {#art_39}

Titel geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 39 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 39 Abs. 2 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 40 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 1 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 48 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 60 geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009 Art. 61 Titel geändert 08-109
28.01.2009 01.09.2009 Art. 38 Abs. 2, b geändert 09-64
28.01.2009 01.09.2009 Art. 61 geändert 09-64
24.03.2010 01.11.2010 Art. 37 Abs. 2 geändert 10-75
23.11.2011 01.01.2013 Art. 52 geändert 12-29
23.11.2011 01.01.2013 Art. 53 Titel geändert 12-29
23.11.2011 01.01.2013 Art. 53 Abs. 1 geändert 12-29
17.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 12 Abs. 1, b geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 12 Abs. 1, c geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Titel geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 3, a geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 19 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 19 Abs. 4 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 31 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 31 Abs. 4 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 33 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 34 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 35 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 35 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 36 Abs. 4 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 37 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 39 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 39 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 40 Abs. 1 geändert 21-016
23 426.11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.02.2021 01.04.2021 Art. 41 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 42 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 43 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 44 Abs. 3 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 46 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 46 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 53 Abs. 4 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 54 Abs. 2 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 56 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 60 Abs. 1 geändert 21-016
15.06.2021 01.12.2021 Erlasstitel geändert 21-100
15.06.2021 01.12.2021 Art. 60 Abs. 1 geändert 21-100
15.06.2021 01.12.2021 Art. 60 Abs. 1a eingefügt 21-100
15.06.2021 01.12.2021 Art. 60a eingefügt 21-100
15.06.2021 01.12.2021 Titel T1 eingefügt 21-100
15.06.2021 01.12.2021 Art. T1-1 eingefügt 21-100
08.12.2021 01.01.2023 Art. 37 Abs. 2 geändert 22-062
426.11 24
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 15.09.1992 01.01.1994 Erstfassung 1993 d 5 | f 6
Erlasstitel 15.06.2021 01.12.2021 geändert 21-100
Art. 9 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 11 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 11 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 12 Abs. 1, a 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 12 Abs. 1, b 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 12 Abs. 1, c 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 12 Abs. 1, c 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 13 10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 14 17.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-016
Art. 14 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 14 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109
Art. 15 29.10.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-94
Art. 15 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 15 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 15 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 15 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 15 Abs. 3, a 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 15 Abs. 3, a 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 15 Abs. 3, i 25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68
Art. 17 Abs. 1 21.06.1995 01.01.1996 eingefügt 95-110
Art. 17 Abs. 1, a 25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68
Art. 17 Abs. 1, b 25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68
Art. 17 Abs. 1, c 25.03.2002 01.05.2003 aufgehoben 02-68
Art. 17 Abs. 1, d 25.03.2002 01.05.2003 aufgehoben 02-68
Art. 17 Abs. 3 25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68
Art. 19 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 19 Abs. 4 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 19 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 22 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 22 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 24 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 24 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 26 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 26 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 26 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 26 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 27 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 27 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 31 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 31 Abs. 4 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
25 426.11
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 31 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 32 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 32 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 33 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 33 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 34 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 34 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 35 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 35 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 35 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 35 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 35 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 35 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 36 Abs. 4 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 36 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 37 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 37 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 37 Abs. 2 24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 37 Abs. 2 08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 38 Abs. 2, a 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 38 Abs. 2, b 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 38 Abs. 3 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 39 10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109
Art. 39 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 39 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 39 Abs. 2 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 39 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 40 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 40 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 41 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 41 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 42 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 42 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 43 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 43 Abs. 1 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 43 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 44 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 44 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 46 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 46 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 48 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 52 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 52 27.11.2000 01.01.2002 geändert 01-48
Art. 52 23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29
Art. 53 23.11.2011 01.01.2013 Titel geändert 12-29
426.11 26
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 53 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2013 geändert 12-29
Art. 53 Abs. 4 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 53 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 54 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 56 Abs. 1 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 56 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 57 Abs. 1 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 57 Abs. 2 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 60 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 60 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 60 Abs. 1 15.06.2021 01.12.2021 geändert 21-100
Art. 60 Abs. 1a 15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100
Art. 60a 15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100
Art. 61 10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109
Art. 61 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Titel T1 15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100
Art. T1-1 15.06.2021 01.12.2021 eingefügt 21-100
