---
title: "Konkordat über die Schulkoordination"
id: e45e7fb4-cf5a-41c6-bd6a-b9168918cc13
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "400.9"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/400.9/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e45e7fb4-cf5a-41c6-bd6a-b9168918cc13
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18811/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 253a7c73e996ced38d91d76e5e0a44b458847aea3bae196092ff9eefff182c55
provisions: 9
---

# Konkordat über die Schulkoordination

## Art. 1 vom 14.12.1970 (Stand 01.05.1972) {#art_1}

Zweck
1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentliche-rechtliche
Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des
entsprechenden kantonalen Rechts.
1 Materielle Vorschriften

## Art. 2 {#art_2}

Verpflichtungen
1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den
folgenden Punkten anzugleichen:
a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt.
Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu
vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38
Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur
Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen
aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
1) Beitritt des Kantons Wallis am 12.05.1971. Inkrafttreten am 01.05.1972.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
400.9
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung undforschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
2 Zu diesem Zweck werden:
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
2 Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

## Artikel 2bis {#art_2bis}

Artikel 4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

## Art. 6 {#art_6}

Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die
Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin,
Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
400.9
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses
Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von
Artikel 2 a) festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei
Etappen verwirklichen.
4 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 d) soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973-1974 erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

## Art. 10 {#art_10}

Austritt
1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden.
2 Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind
und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
400.9
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.1970 01.05.1972 Erlass Erstfassung RO/AGS 1971 f 72 | d 91
400.9
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 14.12.1970 01.05.1972 Erstfassung RO/AGS 1971 f 72 | d 91
