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title: "Gesetz über die Politischen Rechte in der Stadt Chur"
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# Gesetz über die Politischen Rechte in der Stadt Chur

## Art. 1 A. Geltungsbereich und Durchführung {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts Ablauf und
Organisation von städtischen Abstimmungen und Wahlen, die Ausübung des
Initiativ- und Referendumsrechts in Gemeindeangelegenheiten sowie die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung.
2 Die Amtssprache ist deutsch.

## Art. 2 {#art_2}

Publikation
Abstimmungen und Wahlen werden mindestens 14 Tage vor deren Durchführung unter Bekanntgabe der Vorlagen oder Wahlen im Stadtamtsblatt publiziert.

## Art. 3 {#art_3}

Zustellung des Stimm- und Wahlmaterials
Die Stimmberechtigten erhalten die Unterlagen, bestehend aus Stimmrechtsausweis, Erläuterungen, Stimm- und/oder Wahlzettel und Unterlagen für die
briefliche Stimmabgabe wie folgt zugestellt:
a) bei Abstimmungen frühestens vier Wochen und spätestens drei Wochen vor
dem Abstimmungstag;
b) bei Wahlen frühestens vier Wochen und spätestens zehn Tage vor dem
Wahltag.

## Art. 4 {#art_4}

Ersatz fehlender Stimmrechtsausweise
Macht eine stimmberechtigte Person den Nichtempfang oder den Verlust
ihres Stimmrechtsausweises geltend, ist ihr ein entsprechend gekennzeichnetes
Duplikat auszustellen.

## Art. 5 {#art_5}

Aufstellung und Überwachung der Urnen
1 Der Stadtrat bestimmt, an welchen Orten und zu welchen Zeiten Urnen
aufzustellen sind.
2 Urnendienst leisten zwei Personen. Dies sind in erster Linie die 21 Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sowie weitere stimmberechtigte Personen.
112 $$$
2 1.1.2024

## Art. 6 {#art_6}

Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe kann brieflich, vorzeitig bei einer dafür bezeichneten
Stelle oder unter Abgabe des Stimmrechtsausweises persönlich an der Urne
erfolgen.
2 Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund
dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können hierzu eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ermächtigen. 3 Für die Ausstellung und die periodische Überprüfung der Vollmacht ist
die mit der Führung des Stimmregisters beauftragte Person zuständig.
4 Stimmzettel sind bei der Stimmabgabe an der Urne auf der Rückseite abzustempeln, andernfalls sind sie ungültig.

## Art. 7 {#art_7}

Organisation
1 Die Organisation und Abwicklung von Abstimmungen und Wahlen obliegt der Stadtkanzlei.
2 Das Stimmbüro wird vom Stadtrat bezeichnet.
3 Im Stimmbüro und als Stimmenzählerinnen beziehungsweise Stimmenzähler eingesetzte Personen müssen über das kantonale Stimmrecht verfügen.

## Art. 8 {#art_8}

Ermittlung der Abstimmungsergebnisse
1 Bei Abstimmungen über Sachfragen entscheidet die Mehrheit der gültigen
Stimmen. Die leeren und die ungültigen Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage verworfen.

## Art. 9 {#art_9}

Protokoll
Das Ergebnis der Auszählung wird in einem Protokoll festgehalten, das
vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Aktuar oder der Aktuarin des
Stimmbüros unterzeichnet wird. Die Gewählten werden zudem schriftlich über
ihre Wahl informiert.
1 Fassung von Abs. 2, 3 und 4 (bisher 2) gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar
2024 in Kraft gesetzt
2 Fassung von Abs. 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023
(GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft
gesetzt
3 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28);
nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
1.1.2024 3

## Art. 10 {#art_10}

Publikation
1 Die vorläufigen Gesamtergebnisse der städtischen Wahlen und Abstimmungen können unverzüglich öffentlich bekanntgegeben werden.
2 Die definitiven Gesamtergebnisse der städtischen Wahlen und Abstimmungen werden im Stadtamtsblatt und im Internet publiziert.

## Art. 11 B. Politische Parteien {#art_11}

Politische Parteien
1 Als förderungsberechtigte politische Parteien gelten alle Vereinigungen,
die Einsitz im Gemeinderat oder im Stadtrat haben. Im Hinblick auf Gemeinderatswahlen zustande gekommene Listen sowie Kandidaturen für den Stadtrat
werden für den Zeitraum vor den Wahlen den politischen Parteien gleichgestellt.
2 Die Parteien können bei Gemeinderats-, Stadtrats- und Grossratswahlen
ihre Wahlprospekte den Stimmberechtigten unentgeltlich zustellen lassen. Der
Versand wird durch die Stadtkanzlei koordiniert.
3 Den Parteien werden die städtischen Gebühren im Zusammenhang mit der
Benützung öffentlichen Grundes für Standaktionen und dergleichen erlassen.

## Art. 12 C. Entschädigung der städtischen Behörden und Kommissionen {#art_12}

Entschädigung der Behörden und Kommissionen
Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung betreffend Entschädigung der
städtischen Behörden und Kommissionen.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28);
nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013 (GRB.2013.42);
vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. April 2014 (SRB.2014.244) und nach unbenutztem
Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt
Fassung von Abs. 1 und 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023
(GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft
gesetzt
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4 1.1.2024

## Art. 13 II. Wahlen der städtischen Behörden {#art_13}

Zeitpunkt der Wahl
Die Wahlen des Stadtrates und des Gemeinderates finden mindestens drei
Monate vor Ablauf der Amtsperiode am gleichen Datum statt. Der Stadtrat setzt
den Wahltag fest und publiziert diesen im Stadtamtsblatt.

## Art. 14 A. Wahl des Gemeinderates nach dem Verhältnisverfahren (Proporz) {#art_14}

Wahlvorschläge (Listen)
1 Die Wahlvorschläge sind nach der Publikation des Wahltermins im Stadtamtsblatt bis spätestens am neuntletzten Montag vor dem Wahltag, 16.00 Uhr,
der Stadtkanzlei einzureichen.
2 Sie dürfen insgesamt nicht mehr als 21 Namen enthalten.
3 Jeder Vorschlag muss eine Listenbezeichnung sowie die Unterschrift von
fünf Stimmberechtigten tragen. Wer in der Reihenfolge der Unterzeichnenden
zuoberst steht, gilt als bevollmächtigte Person im Verkehr mit der Stadtkanzlei.
4 Ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag machen.

## Art. 15 {#art_15}

Prüfung der Wahlvorschläge
Die Stadtkanzlei prüft die eingereichten Wahlvorschläge umgehend. Bei
Mängeln weist sie den betreffenden Vorschlag an die Unterzeichnenden zurück
mit der Aufforderung, die Mängel innert Frist zu beheben. Geschieht dies nicht,
ist der Wahlvorschlag ungültig.

## Art. 16 {#art_16}

Bereinigung der Wahlvorschläge
1 Steht der Name der gleichen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag,
fordert die Stadtkanzlei nach Ablauf der Eingabefrist den oder die mehrfach
Vorgeschlagene/n auf, sich innert Frist für einen Wahlvorschlag zu entscheiden.
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013 (GRB.2013.42);
vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. April 2014 (SRB.2014.244) und nach unbenutztem
Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt
2 Fassung von Abs. 1 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023
(GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft
gesetzt
3 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023
(GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft
gesetzt
1.1.2024 5
2 Erfolgt dies nicht, zieht die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident das
Los, um zu bestimmen, welchem Vorschlag der Kandidat oder die Kandidatin
zuzuteilen ist, während der Name auf den anderen Listen gestrichen wird.

## Art. 17 {#art_17}

Publikation
Die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) werden mit Ordnungsnummern
versehen, welche die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident durch Losziehung
ermittelt. Die Listen werden anschliessend zweimal im Stadtamtsblatt publiziert.

## Art. 18 {#art_18}

Druck und Zustellung der Wahlzettel
Alle Listen werden den Wahlberechtigten zugestellt. Ausserdem wird ein
leerer Wahlzettel mit nummerierten Linien und einer leeren Linie für die Listenbezeichnung beigelegt.

## Art. 19 {#art_19}

Form der Stimmabgabe
Die Wahl erfolgt mit einer gedruckten Liste oder durch Ausfüllen des leeren Wahlzettels. Auf den gedruckten Listen können handschriftliche Streichungen und Ergänzungen vorgenommen werden.

## Art. 20 {#art_20}

Kumulation
Ein Name darf höchstens zweimal auf den Wahlzettel gesetzt werden. Weitere Stimmen auf den gleichen Namen werden gestrichen.

## Art. 21 {#art_21}

Streichung ungültiger Namen
1 Es kann nur für Kandidierende gestimmt werden, die auf einer der publizierten Listen stehen.
2 Namen, die auf keiner Liste stehen oder die so unleserlich geschrieben
oder undeutlich bezeichnet sind, dass daraus der Wille der Wählenden nicht
ersichtlich ist, fallen ausser Betracht und werden ebenfalls gestrichen.

## Art. 22 {#art_22}

Streichung überzähliger Namen
1 Es dürfen maximal 21 Namen auf den Stimmzettel gesetzt werden.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, werden diese durch das Stimmbüro
gestrichen (von unten nach oben und von rechts nach links).

## Art. 23 {#art_23}

Form der Streichung
Die durch das Stimmbüro vorgenommenen Streichungen haben eindeutig
und einheitlich zu erfolgen.
112 $$$
6 1.1.2024

## Art. 24 {#art_24}

Nicht voll ausgefüllte Listen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Namen als Kandidierende zu wählen sind, so gelten die nicht ausgefüllten oder durch Streichungen frei gewordenen Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Parteibezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel gedruckt oder geschrieben steht. Fehlt eine
solche Bezeichnung, gelten die fehlenden Stimmen als leer.
2 Stimmen Parteibezeichnungen und Ordnungsnummer nicht überein, so ist
die Parteibezeichnung massgebend.

## Art. 25 {#art_25}

Feststellung der Partei- und Kandidatenstimmen
Durch das Stimmbüro wird festgestellt:
1. die Zahl der unveränderten Wahlzettel jeder Liste;
2. die Zahl der veränderten Wahlzettel jeder Liste;
3. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste
erhalten haben (Kandidatenstimmen);
4. die Zahl der Zusatzstimmen, die jede Liste erhalten hat;
5. die Gesamtzahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen, die jeder Liste zugefallen sind (Parteistimmenzahl);
6. die Summe aller Parteistimmenzahlen.

## Art. 26 {#art_26}

Ermittlung der Mandate
1 Die Summe aller Parteistimmenzahlen wird durch die um eins vermehrte
Zahl der zu wählenden Kandidierenden dividiert. Der sich aus dieser Division
ergebende Quotient, aufgerundet auf die nächst höhere ganze Zahl, ergibt die
Verteilungszahl.
2 Die Parteistimmenzahl jeder Liste wird durch die Verteilungszahl dividiert. Die aus diesen Divisionen resultierenden ganzen Zahlen geben an, wie
viele Mandate jeder Liste zufallen.

## Art. 27 {#art_27}

Restmandate
1 Wenn nach dieser Verteilung nicht alle Mandate vergeben sind, wird die
Parteistimmenzahl einer jeden Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr
schon zugewiesenen Sitze dividiert und der erste noch zu vergebende Sitz der
Liste zugewiesen, die bei dieser Division den grössten Quotienten aufweist.
2 Dieses Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere Mandate zu vergeben sind.
1.1.2024 7

## Art. 28 {#art_28}

Verfahren bei gleichen Quotienten
1 Ergeben die nach Art. 27 durchgeführten Divisionen zwei oder mehr gleiche Quotienten, erhält die Liste das Mandat, die bei der Division mit der ersten
Verteilungszahl den grössten Rest aufwies.
2 Sind auch die Reste dieser Listen gleich, erhält jene Liste das Mandat, bei
welcher die in Betracht kommende Person die grösste Stimmenzahl aufweist.
3 Sind auch diese Stimmenzahlen gleich, zieht der Präsident oder die Präsidentin des Stimmbüros das Los.

## Art. 29 {#art_29}

Ermittlung der Reihenfolge der Kandidierenden
1 Von jeder Liste sind entsprechend der vorgenommenen Verteilung die
Kandidierenden gewählt, welche die meisten Stimmen haben.
2 Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge der Gewählten und Nichtgewählten durch das Los bestimmt. Der Präsident oder die Präsidentin des
Stimmbüros führt die Losziehung durch.

## Art. 30 {#art_30}

Validierung
1 Wird während der Amtsdauer ein Sitz frei, erklärt der Stadtrat von der
Liste, auf welcher das ausscheidende Mitglied gewählt worden ist, die Person
der nicht gewählten Kandidierenden als gewählt, welche am meisten Stimmen
erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Wahlprotokoll über die
Reihenfolge der Kandidierenden.
2 Kann ein Sitz in diesem Verfahren nicht besetzt werden, bleibt er bis zum
Ende der Amtsdauer vakant.
Art. 30a1 Temporäre Stellvertretung
1 Ist ein Gemeinderatsmitglied vorübergehend verhindert, an einer Gemeinderatssitzung teilzunehmen, so kann eine Stellvertretung einsitzen.
2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Stellvertretungen
für ihre Liste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Wahlprotokoll.
3 Die Stellvertretung ist der Stadtkanzlei vor Sitzungsbeginn zuhanden der
Präsidentin bzw. des Präsidenten des Gemeinderates mitzuteilen.
1 Eingefügt gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28);
nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist und Annahme der Teilrevision der Verfassung der Stadt Chur (RB 111) durch die Stimmbevölkerung vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft
gesetzt
112 $$$
8 1.1.2024

## Art. 31 B. Wahl des Stadtrates nach dem Mehrheitsverfahren (Majorz) {#art_31}

Wahlmodus
1 Die drei Mitglieder des Stadtrates und der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin werden auf dem gleichen Wahlzettel mit separater Rubrik gewählt.
2 Voraussetzung für die Wahl als Stadtpräsident oder Stadtpräsidentin ist
die Wahl als Mitglied des Stadtrates.

## Art. 32 {#art_32}

Vorgehen
Ausgestaltung des Wahlzettels:
a) Wahl des Stadtrates (3 Mitglieder)
………………………………………
………………………………………
………………………………………
von diesen
b) Wahl des Stadtpräsidenten/der Stadtpräsidentin
……………………………………………………
(Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin muss auch als Stadtrat unter a)
aufgeführt werden).

## Art. 33 {#art_33}

Absolutes Mehr
1 Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht. Für die Wahl als Stadtpräsident oder als Stadtpräsidentin wird das absolute Mehr separat berechnet.
2 Das absolute Mehr wird ermittelt, indem die Gesamtzahl aller gültigen
Kandidatenstimmen durch die doppelte Zahl der zu Wählenden dividiert und
das dabei ermittelte Ergebnis auf die nächste Zahl erhöht wird.

## Art. 34 {#art_34}

Zweiter Wahlgang
Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei Gesamtwahlen weniger Kandidatinnen und Kandidaten gewählt als zu wählen sind, so
findet ein zweiter, freier Wahlgang statt. Gewählt sind dabei jene Kandidatinnen
und Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen.

## Art. 35 {#art_35}

Losziehung
Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet über
die Wahl oder die Reihenfolge des Einsitzes das Los. Der Präsident oder die
Präsidentin des Stimmbüros führt die Losziehung durch.
1.1.2024 9

## Art. 36 {#art_36}

Ausscheiden während der Amtsdauer
Scheidet ein Mitglied des Stadtrates während seiner Amtsdauer aus, findet
eine Ersatzwahl statt, sofern die Vakanz mehr als ein halbes Jahr dauert.
Art. 37-401

## Art. 41 D. Die Ablehnung der Wahl {#art_41}

Mitteilung
Die Ablehnung der Wahl in eine städtische Behörde ist sofort nach erhaltener Mitteilung der Stadtkanzlei mitzuteilen.

## Art. 42 {#art_42}

Ersatz
Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, wird die Vakanz entsprechend
den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.

## Art. 43 III. Einstellung im Amt und Amtsenthebung {#art_43}

Gründe
Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
ein Mitglied des Gemeinderates, des Stadtrates, der Bildungskommission oder
der Geschäftsprüfungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es:
a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat;
b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat oder
c) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

## Art. 44 {#art_44}

Verfahren 1. Einleitung, Instruktion
1 Der Gemeinderat leitet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein Amtsenthebungsverfahren ein, wenn er von einem Amtsenthebungsgrund Kenntnis
erhält.
1 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013
(GRB.2013.42); vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. April 2014 (SRB.2014.244) und nach
unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt
2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 14. November 2013 (GRB.2013.42);
vom Stadtrat mit Beschluss vom 8. April 2014 (SRB.2014.244) und nach unbenutztem
Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt
112 $$$
10 1.1.2024
2 Die Instruktion des Einleitungsbeschlusses, die Durchführung der Untersuchung und die Instruktion des Endentscheides obliegen der Geschäftsprüfungskommission.
3 In besonderen Fällen kann der Gemeinderat eine Sonderkommission einsetzen, die höchstens sieben Mitglieder umfasst.

## Art. 45 {#art_45}

2. Untersuchung
1 Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Untersuchungsmittel,
die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht zum Verfahren finden sinngemäss Anwendung.

## Art. 46 {#art_46}

3. Amtseinstellung
Liegen hinreichende Anhaltspunkte für einen Amtsenthebungsgrund gemäss Art. 43 vor, kann der Gemeinderat mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der Mitglieder vorsorglicherweise eine Amtseinstellung, mit oder ohne Kürzung
oder Streichung des Lohnes bzw. der Entschädigungen, beschliessen.

## Art. 47 {#art_47}

4. Entscheid
Der Entscheid ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich sowie mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen.

## Art. 48 {#art_48}

5. Rechtsmittel
Entscheide des Gemeinderates betreffend Amtseinstellung und Amtsenthebung können innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht
angefochten werden.

## Art. 49 IV. Initiativrecht {#art_49}

Unterschriftenlisten
1 Die Initiative kommt durch die Sammlung von Einzelunterschriften auf
Unterschriftenlisten zustande.
2 Jede Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten:
a) den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;
b) das Datum der Veröffentlichung im Stadtamtsblatt;
c) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;
1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28);
nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
1.1.2024 11
d) die Namen und Adressen von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern des Initiativkomitees;
e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine
Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB).
3 Subsidiär gilt das kantonale Recht.

## Art. 50 {#art_50}

Vorprüfung
1 Das Initiativkomitee reicht vor Beginn der Unterschriftensammlung der
Stadtkanzlei die Unterschriftenliste zur Vorprüfung ein.
2 Zu prüfen ist insbesondere der Titel eines Initiativbegehrens. Ist er irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu
Verwechslungen Anlass, so wird er nach Anhörung des Initiativkomitees durch
die Stadtkanzlei geändert.

## Art. 51 {#art_51}

Hinterlegung der Unterschriftenliste; Publikation
1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist bei der Stadtkanzlei die bereinigte Unterschriftenliste zu hinterlegen.
2 Titel und Text der Initiative werden von der Stadtkanzlei im Stadtamtsblatt veröffentlicht.

## Art. 52 {#art_52}

Unterschrift
1 Die Stimmberechtigten müssen ihren Namen handschriftlich und leserlich
auf die Unterschriftenliste schreiben und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
2 Die Stimmberechtigten müssen alle weiteren Angaben machen, die zur
Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse. 3 Sie dürfen die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.

## Art. 53 {#art_53}

Einreichung
Sämtliche Unterschriftenlisten sind der Stadtkanzlei spätestens ein Jahr
nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Stadtamtsblatt einzureichen.
Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen. Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
112 $$$
12 1.1.2024

## Art. 54 {#art_54}

Zustandekommen
1 Die Stadtkanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten mit den hinterlegten
übereinstimmen, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften
entsprechen.
2 Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften. Der Stadtrat entscheidet, ob die Initiative zustande gekommen ist.

## Art. 55 {#art_55}

Rückzug
1 Jedes Initiativbegehren kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden.
Die Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie durch die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet wird.
2 Der Rückzug ist bis zur Festsetzung der Volksabstimmung zulässig.
3 Der Rückzug ist der Stadtkanzlei zuhanden des Gemeinderates mitzuteilen.

## Art. 56 V. Fakultatives Referendum {#art_56}

Verfahren
Für das Verfahren gelten insbesondere die Bestimmungen der Art. 52 und
54 dieses Gesetzes sinngemäss. Die Bestimmungen des kantonalen Rechts sind
sinngemäss anwendbar.

## Art. 57 VI. Konsultativabstimmung und Petition2 {#art_57}

Verbindlichkeit
Das Ergebnis einer Konsultativabstimmung ist nicht bindend.
1 Fassung von Abs. 2 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023
(GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft
gesetzt
2 Neue Bezeichnung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023
(GRB.2023.28); nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft
gesetzt
1.1.2024 13

## Art. 58 {#art_58}

Petition
1 Petitionen sind schriftlich der Stadtkanzlei einzureichen.
2 Ist die Eingabe nach Form und Inhalt nicht ordnungswidrig, so fasst die
angegangene Behörde einen Beschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie sie
ihr Folge leisten will. Andernfalls nimmt sie lediglich von ihrem Eingang
Kenntnis.
3 Die Personen, welche eine Petition eingereicht haben, sind über die Behandlung der Eingabe in geeigneter Form zu orientieren.
4 Das Verfahren bei einer an den Gemeinderat gerichteten Petition richtet
sich nach der Geschäftsordnung.

## Art. 59 VII. Inkrafttreten {#art_59}

Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.2
1 Eingefügt gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. September 2023 (GRB.2023.28);
nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
2 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 (SRB 832) und nach unbenutztem
Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt
Die am 7. September 2023 vom Gemeinderat beschlossene Teilrevision (GRB.2023.28)
wurde nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist vom Stadtrat mit Beschluss vom
23. Januar 2024 (SRB.2024.73) rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt
