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title: "Nr. 7078 - Gartenstadt Süd"
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# Nr. 7078 - Gartenstadt Süd

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BAU DEPARTEMENT
BEBAUUNGSPLAN
..
GARTENSTADT SUD
1:500
PLAN NR: 7078 DATUM: 24. JUNI 2009 /09. MAI 2011
ERGÄNZT TEILWEISE PLAN NR. 7072
VOM STADTRAT ZUR VORPRÜFUNG EINGEREICHT AM: 7, JUU 2009
VON DER KANTONALEN BAUDIREKTION VORGEPRÜFT AM . 21. OKTOBER 2009 / 26. JANUAR 2010
GGR - VORLAGE NR: 2069
1. PU BLIKATION IM AMTSBLATT
NR: 9 UND 10
VOM: 5. UND 12. MÄRZ 2010
ZIFFER: 1203, 1338
VOM STADTRAT VERABSCHIEDET AM: 1. DEZEMBER 2009
1. ÖFFENTLICHE AUFLAGE AUF DEM BAUDEPARTEMENT
VOM: 5. MÄRZ2010 BIS: 3. APRIL2010
VOM GROSSEN GEMEINDERAT BESCHLOSSEN AM : 24. AUGUST 2010
DIE PRÄSIDENTIN ISABELLE REINHART DER STADTSCHREIBER ARTHUR CANTIENI
VON DEN STIMMBERECHTIGTEN ANGENOMMEN AM: 28. NOVEMBER 2010
2. PUBLIKATION IM AMTSBLATT
NR 48 UND 49
VOM: 3. UNO 10. DEZEM BER 2010
ZIFFER: 6819, 6988
WIEDERHOLUNG 2. PUBLIKATION
IM AMTSBLATT
NR: 21 UND 22
VOM: 27. MAI UND 3. JUNI 2011
ZIFFER: 3068, 32 12
2. ÖFFENTLICHE AUFLAGE AUF DEM BAU DEPARTEM ENT
VOM: 03. DEZEMBER 2010 BIS 22. DEZEMBER 2010
WIEDERHOLUNG 2.ÖFFENTLICHE AUFLAGE AUF DEM BAU DEPARTEMENT
VOM: 27. MAI 2011 BIS: 15. JUNI 2011
VOM REGIERUNGSRAT GENEHMIGT AM: 8. MÄRZ 2011
ÄNDERUNGEN VON DER BAUDIAEKTION GENEHMIGT AM:
Legende
Genehmigungsinhalt
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Bebauungsplanperimeter
Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen
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Öffentlicher Durchgang, Lage schematisch , lichte Höhe mind. 3.50 m, Breite mind. 4.00 m
Baubereich : Max. 4 Geschosse (Attikageschoss nicht zu lässig)
Baubereich: Max. 6 Geschosse (Attikageschoss nicht zulässig)
Baubereich : Max. 1 Geschoss a max. 4.50 m (Attikageschoss nicht zuläss ig)
Bereich für Pergola, gedeckten Gartensitzplatz, Gartengeräte, Fah rradabstellplätze
Verkehrsfläche, Platzgestaltung, Wendemöglichkeit, Parkfelder
unentgeltliches öffentliches Fahiwegrecht
Bereich für Besucher- und Kundenparkfelder
Ein-/Ausfahrt Tiefgarage
Zufahrt Werkplatz, durch Baubereich/Gebäude, Lage schematisch
Bereich Tiefgarage/Unterniveaubauten
wichtige öffentliche Fusswegverbindung mit unentgeltlichem öffentlichem Fusswegrecht,
Lage schematisch
wichtige öffentliche Radwegverbindung mit unentgeltlichem öffentlichem Fahiwegrecht,
Lage schematisch
Bereich unterirdischer Medienkanal und Werkleitu ngen, Breite 1.60 m
Gartenbereich
Umgebungsbereich Vorgarten
Werkplatz
Städtischer Umgebungsbereich
Ein- und Ausfahrt im Rechtsabbiegeverkehr, Lage schematisch
Linden, gemäss Konzept Nordstrasse, Lage schematisch
Halb- oder Niederstammbäume, Lage schematisch
Mittel- oder grosskronige Bäume, Lage schematisch
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RRB '1Jm 29.06.2004 Genehmigte Baulinie
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Neue Baulinie zu genehmigen gemäss separatem kantonalem Verfahren
Neue Unterniveaubaulinie zu genehmigen gemäss separatem kantonalem Verfahren
Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen gemäss separatem kantonalem Verfahren
Aufzuhebende Spezialbaulinie zu genehmigen gemäss separatem kantonalem Vertahren
Geplante neue Grundstücksgrenze GS 330/331
Lärmschutzwand definitiv
Projekt Nordzufahrt
BESTIMMUNGEN
1. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
1.1 Der Bebauungsplan Gartenstadt Süd bezweckt
- die nördlich des Bebauungsplangebietes gelegenen Teile der Gartenstadt mit gestalterischen Messnahmen optimal vor
Lärmimmissionen zu schützen
- die Voraussetzungen für eine qualitätsvolle Überbauung als Abschluss der Gartenstadt und Übergang zum Arbeitsgebiet
zu schaffen
- die Charakteristik des Freiraums der Gartenstadt weiterzuführen und im Süden abzuschliessen.
1.2 Der Bebauungsplan ist In die Teilgebiete A und B gegliedert. Das Teilgebiet A enthält die entsprechenden detaillierten Regelungen.
Für das Teilgebiet Bist der Bebauungsplan Gartenstadt Süd, Plan Nr. 7078, im ordentlichen Verfahren zu ergänzen.
2. Bebauung
2.1 Bauten. Anlagen und Aussenräume sind so zu konzipieren und zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache,
Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Bepflanzung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Dies gilt auch für eine
etappierte Realisierung .
2.2 Bauten (inklusive Kleinbauten) dürfen nur innerhalb den im Plan entsprechend festgelegten Bereichen erstellt werden.
Die maximal zulässige anzu rechnende Geschossfläche beträgt:
- in den Baubereichen westlich der geplanten Grundstücksgrenze GS 330/331 : 4850 m2 aGF
- In den Baubereichen östlich der geplanten Grundstücksgrenze GS 330/331: 1720 m2 aGF
In den Bereichen P sind keine anzurechnenden Geschossflächen zulässig.
2.3 Vorspringende und auskragende Bauteile wie Balkone und Erker dürfen nicht über die Baubereiche hinausragen. Im
Erdgeschoss sind Vordächer über die Baubereiche hinaus zulässig.
2.4 Es muss eine 4-geschossige durchgehende Bauweise entlang der Nordstrasse erstellt werden. Es gilt die geschlossene
Bauweise.
2.5 Die Höhen Oberkante Dach sind Wle folgt festgelegt:
- Baubereiche max. 4 Geschosse: 435 M.ü.M.
- Baubereiche max. 6 Geschosse: 441 M.ü.M.
2.6 In den sechsgeschossigen Baubereichen dari die festgelegte Höhe Oberkante Dach von keinem Gebäudeteil durchstossen
werden. Davon ausgenommen sind Kamine, Sonnenkollektoren und kleinere technisch bedingte Aufbauten. Dachausstiege
sind auf das absolute Minimum zu beschränken und so anzuordnen, dass sie von unten her nictit einsehbar sind.
2.7 Unter Einhaltung der maximalen Höhen Oberkante Dach sind die Gesctiosshöhen frei einteilbar.
2.8 Bauvorhaben haben mindestens den Minergie®-Standard einzuhalten.
2.9 Es besteht ein gegenseitiges unentgeltliches Grenzbaurecht bei der geplanten neuen Grundstücksgrenze der GS 330/331 für unter-
und oberirdische Bauvolumen.
3. Nutzung
3.1 Es sind mässig störende gewerbliche Nutzungen, Dienstleistungen und Wohnen zulässig.
3.2 Entsorgungsstellen müssen innerhalb der mehrgeschossigen Baubereiche festgelegt werden. Zusätzlich ist mit Ausnahme
des Baubereichs P für den Gewerbebetrieb auf GS 330 innerhalb der Baubereiche eine Entsorgungsstelle zulässig .
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4. Aussenraum
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4.1 Die Art der Bepflanzung, die Materialisierung der Aussenfläche und die Messnahmen des ökologischen Ausgleichs sind im
Zuge der Projektierung zu konkretisieren und fest zu legen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Umgebungsplan
für jede Bauetappe vorzulegen. Die nicht überbauten Flächen nördlich der mehrgeschossigen Baubereiche haben in
Anlehnung an die Gartenstadt einen besonders hohen Grünanteil auszuweisen.
4.2 Der Gartenbereich beinhaltet Rasen- oder Wiesenflächen, welche vorwiegend natumah zu gestalten sind sowie Nutzgärten
und Gehölze (Garten- oder Obstbäume. Halb- oder Niederstamm). Im Bereich der bezeichneten Standorte sind drei mittel-
oder grosskronige Bäume vorzusehen. Es sind vornehmlich einheimische Pflanzen zu ver.venden.
Wege sind mit einem versickerungsfähigen, naturnahen Belag zu versehen .
4.3 Für den Umgebungsbereich Vorgarten gelten grundsätzlich die Bestimmungen von 4.2. Zusätzlich sind Flächen für den
Aufenthalt (Spielflächen, Sitzgelegenheiten) zulässig, welche mit einem hohen Anteil naturnaher Grünflächen und Gehölzen zu
gestalten sind. Befestigte Flächen sind mit einem verslckerungsfählgen, naturnatien Belag zu versehen und sie sind inselartig
anzuordnen.
4.4 Der Werkplatz ist für den Gewerbebetrieb bestimmt. Er ist mit einem versickerungsfähigen Belag zu versehen. Bauten
im Zusammenhang mit dem Werkplatz sind nur im eingeschossigen Baubereich I zulässig. Sie sind auf das Minimum zu
reduzieren . Parkfelder sind nur für den Güterumschlag und für maximal 3 betriebseigene Fahrzeuge des Gewerbebetriebs
im Baubereich I zulässig. Weitergehende dauerhafte Parkierung ist nicht zulässig.
4.5 Der Wendebereich am Ende der Gartenstadt-Strasse ist als Quartierplatz auszugestalten.
4.6 Der städtische Umgebungsbereich definiert den strassenseitigen urbanen Raum und leltet zum Arbeitsgebiet hin. Die Gestaltung
des städtischen Umgebungsbereichs orientiert sich am Gestaltungskonzept der Nordstrasse und an der vorgesehenen Nutzung
(Aufenthaltsfläche, Zlrkulationsfläche, Parkierungsfläche).
4,7 Dachflächen sind extensiv zu begrünen, sofern diese nicht als Aufenthaltsflächen genutzt werden . Das auf Dach- und Belagsflächen anfallende Meteorwasser ist zu retensieren oder zu versickern.
5. Erschliessung
5.1 Die Ersch!iessung für den motorisierten lndividualveri<ehr der Baubereiche westlich der geplanten neuen Grundstücksgrenze
GS 330/331 ist ab der Nordstrasse nur im Rechtsabbiegeverkehr zulässig .
5.2 Die Erschllessung für den motorisierten Individualverkehr der Baubereiche östlich der geplanten neuen Grundstücksgrenze
GS 330/331 ist nur ab der Gartenstadt-Strasse zulässig.
5.3 Die Fuss- und Radwegverbindung von der Gartenstadt-Strasse zur Nordstrasse ist mit einer eingeschossigen Arkade sicher
zu stellen. Mit gestalterischen Messnahmen ist der Lärmschutz sicher zu stellen.
5.4 Der Zugang zur Meteorleitung im nördlichen Bereich der Parzelle 330 muss für Kontrolle und Unterhalt gewährleistet sein.
5.5 Der Bereich für den unterirdischen Medienkanal und die Werkleitungen Ist baulich von der Tiefgarage abzutrennen und muss
eine Breite von min. 1.60 m aufweisen.
6. Parkierung
6.1 Die zulässige Anzahl Parkfelder ergibt sich gemäss Berechnungsweise des Sondernutzungsplanes Landis & Gyr SBB-West,
Plan Nr. 7072. Dies bedeutet maximal für Beschäftigte und Bewohner:
- Baubereiche westlich der geplanten neuen Grundstücksgrenze GS 330/331, 49 Parkfelder + Baubereich I; 3 Parkfelder gemäss 4.4
- Baubereiche östllch der geplanten neuen Grundstücksgrenze GS 330/331: 17 Parkfelder
Für Besuctier und Kunden muss folgende Anzahl Parkfelder erstellt werden:
- Baubereiche westlich der geplanten neuen Grundstücksgrenze GS 330/331: 5 Parkfelder
- Baubereiche östlich der geplanten neuen Grundstücksgrenze GS 330/331 : 2 Parkfelder
6.2 Sämtliche Parkfelder für Bewotiner und Beschäftigte müssen unterirdisch In Tiefgaragen angeordnet werden.
6.3 Die Parkfelder für Besucher sind nur in den bezeichneten Gebieten zulässig. Sie sind mit einem versickerungsfählgen
Belag (Schotter, Rasengittersteinen oder dergleichen) auszuführen.
6.4 Es ist mindestens die gleiche Anzahl Fahrradabstellplätze Vvie Parkfelder zu erstellen. Mindestens 50% der minimal zu erstellenden
Anzahl Fahrradabstel!plätze sind gedeckt an gut zugänglichen Lagen, in der Nähe der Hauseingänge vorzusehen.
7. Lärmschutz
7, 1 Im Planungsgebiet sind die Immissionsgrenzwerte der Lärmempfindllchkeitsstufe ES III gemäss der eidgenössischen Lärmschutzverordnung einzuhalten. Mit der neuen Bebauung ist nachzuweisen, dass gegenüber der Lärmschutzwand keine Zunahme der
Lärmbelastung oder eine wahrnehmbare negative Veränderung der Lärmcharakteristik im Quartier Gartenstadt entsteht
Im Beugesuchverfahren ist der notwendige Lämischutznachweis zu erbringen.
7.2 An der westlichen Grenze der Parzelle 330 muss die Einhaltung des Lärmschutzes gemäss 7.1 für das Quartier Gartenstadt im
Rahmen der baulichen Ausgestaltung der Einfahrt der Tiefgarage sichergestellt werden . Auf der Parzelle 330 besteht ein
Näherbaurecht zu den GS 2150 und 2151 von 1.00 m. Es ist Im Abstand von 1.00 m zur westlichen Grenze der Parzelle 330
eine eingeschossige Überdeckung der Eln-/Ausfahrt zur Tiefgarage zu erstellen und bei Bedarf mit einer Lärmschutzwand
(z.B. aus Glas) vertikal zu ergänzen. Kann der Lärmschutz gemäss 7.t mit den Massnahmen auf der Parzelle 330 nicht
sichergestellt werden, sind Massnahmen auf der Parzelle 2150 zu prüfen.
7.3 An der östlichen Grenze des Bebauungsplanperimeters ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aufzuzeigen, wie der
Lärmschutz gemäss 7.1 für das Quartier Gartenstadt und der Abschluss der Lärmschutzwand sichergestellt sind.
8. Allgemeine Bestimmungen
Sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der jeweiligen Bauordnung
und des Zonenplanes. Der Stadtrat kann. im Sinne von§ 31 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz ty PBG)
vom 16. November 1999, Ausnahmen gestattet. Bei der Änderung des Zonenplanes und/oder der Bauordnung ist der
Bebauungsplan zu überprüfen. Eintragungen ausserhalb des Bebauungsplanperimeters sind rechtlich nicht verbindlich.
