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title: "Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen"
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provisions: 17
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# Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen

## Artikel 1 I. Allgemeines {#art_1}

Zweck
Die Vereinbarung regelt die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler
Kultureinrichtungen im Sinn von Leistungskauf.

## Artikel 2 {#art_2}

Begriffe
1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung ihr
Stammhaus hat.
2 Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien:
– Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für eine professionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist.
– Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles Ensemble oder international anerkannte ausländische Ensembles auf.
* G 2009 289. Die Vereinbarung wurde am 1. Juli 2003 von den Regierungen der Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich genehmigt. Am 13. September 2004 beschloss der Grosse Rat des Kantons Luzern
mit Dekret den Beitritt zu der Vereinbarung (K 2004 2391). Die Referendumsfrist lief am 17. November
2004 unbenützt ab. Nachdem am 29. September 2009 nach den Kantonen Zürich, Schwyz und Uri
auch der Kanton Zug beigetreten war, trat die Vereinbarung gemäss Artikel 17 Absatz 1 per 1. Januar
2010 in Kraft.
2 Nr. 596
– Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Standortkanton hinaus in
die umliegenden Nachfragekantone und ist für deren Bevölkerung nachweisbar von
Interesse.
3 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regierungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird.

## Artikel 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkantonen eine jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die überregionalen Kultureinrichtungen.
2 Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den überregionalen Kultureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und Eintrittspreisen der Bevölkerung
des Standortkantons gleichgestellt.

## Artikel 4 {#art_4}

Liste
1 Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der Vereinbarung in einer Liste fest,
welche Kultureinrichtungen als überregional im Sinn dieser Vereinbarung gelten. Die
Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.1
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig die nachträgliche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese Liste beschliessen.

## Artikel 5 {#art_5}

Mitbestimmung
1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Geltendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen.
2 Vor jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Veränderung
der Abgeltungen verursacht, sind die Regierungen der Vereinbarungskantone anzuhören.

## Artikel 6 {#art_6}

Verhältnis zu den Kultureinrichtungen
1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlastung
seiner Staatskasse. Die Regelung der finanziellen Beziehungen mit den einzelnen Kultureinrichtungen und den innerkantonal zuständigen Trägergemeinden ist Angelegenheit
des Standortkantons.
2 Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone samt ihren Gemeinden
von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Trägerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den Standortkantonen befreit.
1 vgl. Anhang 1
Nr. 596 3
3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kantonen sicher, dass die
überregionalen Kultureinrichtungen die Öffentlichkeit in angemessener Form auf die
Abgeltungsleistungen aufmerksam machen.
4 Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der Kultureinrichtungen
und der innerkantonal zuständigen Gemeinden im Rahmen dieser Vereinbarung.

## Artikel 7 {#art_7}

Geschäftsstelle
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
– Information der Vereinbarungskantone,
– Koordination,
– Regelung von Verfahrensfragen,
– Einsichtnahme in die Berechnungsgrundlagen und deren Kontrolle.

## Artikel 8 II. Abgeltung {#art_8}

Abgeltungsperiode
1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt.
2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.

## Artikel 9 {#art_9}

Anrechenbare Kosten
1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale Kultureinrichtung.
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie die kalkulatorischen
Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Investitionsausgaben der öffentlichen
Hand für die Kultureinrichtung.
3 Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode ist der Durchschnitt der
Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der Berechnung massgebend.
4 Anrechenbar als Investitionsausgaben beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind die
Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschreibung und Verzinsung für diese Investitionen wird während ihrer ganzen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.
5 Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode
anzurechnen.
4 Nr. 596
6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitionen und ihre Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss zu geben.
7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die anrechenbaren Kosten im
Verhältnis des Anteils der überregionalen Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der
Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt.

## Artikel 10 {#art_10}

Publikumsverteilung
1 Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikumsverteilung verantwortlich.
2 Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonnemente ausgewertet und bei den Einzeleintritten repräsentative Stichproben erhoben.
3 Die kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtungen wird im Durchschnitt
der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegangenen Spielzeiten bestimmt.
Publikumsanteile aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und solche
aus dem Ausland werden dem Standortkanton zugerechnet.

## Artikel 11 {#art_11}

Berechnung der Abgeltung
Die Abgeltung wird wie folgt berechnet:
a. von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Prozent abgezogen,
b. an den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der überregionalen Kultureinrichtungen.

## Artikel 12 {#art_12}

Zahlung
1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rechnung.
2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig.
3 Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.

## Artikel 13 III. Schlussbestimmungen {#art_13}

Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

## Artikel 14 {#art_14}

Beitritt
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit beitreten.
Nr. 596 5
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, auf den Beitritt anderer Kantone hinzuwirken.
3 Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der Regierungen aller
Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der überregionalen Kultureinrichtungen.
Der Beitritt wird in der darauf folgenden Abgeltungsperiode wirksam.

## Artikel 15 {#art_15}

Kündigung
Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen.

## Artikel 16 {#art_16}

Anwendbares Recht
1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmungen der interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) anwendbar.
2 Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Vereinbarungskantone bei
Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Können sie
sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.

## Artikel 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalenderjahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich den Beitritt erklärt haben, frühestens auf 2004.2
2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinbarung in Kraft
tritt.
2 Die vier Kantone traten der Vereinbarung wie folgt bei: Kanton Luzern am 13. September 2004, Kanton Zürich am 14. Februar 2005, Kanton Schwyz am 16. März 2005 und Kanton Zug am 29. September
2009. Die Vereinbarung trat damit per 1. Januar 2010 in Kraft.
6 Nr. 596
Anhang 1 zur Vereinbarung:
Liste der überregionalen Kultureinrichtungen
Kanton Zürich
Opernhaus Zürich
Schauspielhaus Zürich
Tonhalle Zürich
Kanton Luzern
Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL)
Luzerner Theater
Luzerner Sinfonieorchester
Anhang 2 zur Vereinbarung:
Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Zug
Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Artikel 2 Absatz 3 Folgendes:
Unter Berücksichtigung des eigenen Angebotes im Theater Casino Zug hat der Kanton
Zug nur für 60 Prozent der vorgesehenen 80 Prozent (= 100%) des kulturellen Angebotes des KKL mit überregionaler Ausstrahlung Abgeltungen zu leisten.
