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title: "Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche"
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provisions: 22
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# Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung und den Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt durch
a) die Sicherstellung von Leistungen,
b) die Finanzierung dieser Leistungen und
c) die Regelung der Organisation und Zuständigkeiten.
2 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen zum zivilrechtlichen Kindesschutz.

## § 2 {#par_2}

Begriffe
1 Im Sinne dieses Gesetzes
a) wird «Kinder- und Jugendhilfe» verstanden als Handlungsbereich, welcher zusätzlich zu
privaten Leistungen in Familien und zur Schule die sozialen Bedingungen des Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen gestaltet,
b) sind «Kinder und Jugendliche» Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und
c) «junge Erwachsene» Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

## § 3 II. Grundsätze {#par_3}

Kindeswohl
1 Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder und Jugendliche betrifft, ist deren Wohl vorrangig zu be -
rücksichtigen.

## § 4 {#par_4}

Förderung
1 Kanton und Gemeinden schaffen Rahmenbedingungen, die zu einer Entwicklung von Kindern und
Jugendlichen als eigenständige, sozial verantwortliche Personen und zu deren sozialer, kultureller und
politischer Integration beitragen.
2 Sie unterstützen insbesondere die Schaffung und Erhaltung von kinder-, jugend- und familienfreundlichen Lebensbedingungen sowie die Prävention von besonderen Risiken.
3 Sie bieten Hilfen zur Erziehung.
1) SR 0.107.
2) SG 111.100.

## § 5 Jugendhilfe / Schulfürsorge 415.100 {#par_5}

Schutz
1 Kanton und Gemeinden schützen Kinder und Jugendliche inner- und ausserhalb ihrer Familie vor Gefährdungen.
2 Die zuständigen Behörden treffen Vorkehrungen insbesondere zum Schutz vor Gewalt, Ausbeutung
und Vernachlässigung.

## § 6 {#par_6}

Chancengleichheit
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Chancengleichheit aller Kinder und Jugendlichen.

## § 7 {#par_7}

Mitwirkung
1 Kanton und Gemeinden informieren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie ihre Eltern
und Erziehungsberechtigten über die sie besonders betreffenden Angelegenheiten.
2 Sie beziehen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie ihre Eltern und Erziehungsberechtigten auf geeignete Weise in ihre Meinungs- und Willensbildung ein.

## § 8 {#par_8}

Subsidiarität
1 Kanton und Gemeinden sorgen für ein angemessenes Angebot von Leistungen zur Förderung und
zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, soweit entsprechende Leistungen
nicht von den Familien oder privaten Leistungserbringern erbracht werden können.

## § 9 III. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe {#par_9}

Allgemeine Förderung, Information und Beratung
1 Kanton und Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ein angemessenes Angebot von
folgenden Leistungen:
1. Allgemeine Förderung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Familien:
a) Familienergänzende Kinderbetreuung;
b) offene Kinder- und Jugendarbeit;
c) kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen;
d) Elternbildung.
2. Information und Beratung zur Bewältigung besonderer Herausforderungen und schwieriger Lebenslagen:
a) Information und Beratung für Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene;
b) Information und Beratung für Eltern und Erziehungsberechtigte sowie Personen, die
den Kindern und Jugendlichen nahe stehen;
c) soziale Arbeit an Schulen;
d) Leistungen zur Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in die Arbeitswelt.
2 Die Leistungen können beschränkt werden. Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständige Stelle der Gemeinden bestimmen die Einzelheiten der Leistungen, insbesondere den Umfang und
den Zugang.
§ 9a * Frühe Deutschförderung
1 Kanton und Gemeinden sorgen für ein ausreichendes Angebot von früher Deutschförderung fremdsprachiger Kinder im Vorschulbereich. Sie fördern hierzu insbesondere die Deutschförderung in Spielgruppen und Kindertagesstätten.
2 Kinder mit Förderbedarf in Deutsch sind verpflichtet, vor der Einschulung während eines Schuljahres
an drei Halbtagen pro Woche ein geeignetes Förderangebot zu besuchen. Der Besuch einer Spielgruppe mit Deutschförderung ist in diesem Umfang unentgeltlich.
Jugendhilfe / Schulfürsorge 415.100
3 Das zuständige Departement oder die zuständige Stelle der Gemeinden sorgt unter Mitwirkung der
Erziehungsberechtigten für die Abklärung des Förderbedarfs.
4 Die Erziehungsberechtigten sorgen bei festgestelltem Förderbedarf dafür, dass ihr Kind das Förderangebot regelmässig besucht. Der Besuch eines Angebots kann vom zuständigen Departement oder
von der zuständigen Stelle der Gemeinden angeordnet werden.
5 Bei wiederholter Verletzung ihrer Pflichten können die Erziehungsberechtigten vom zuständigen Departement oder von der zuständigen Stelle der Gemeinden mit einer Busse bis Fr. 1'000 belegt werden.

## § 10 {#par_10}

Ergänzende Hilfen zur Erziehung, Abklärungen und Gutachten
1 Der Kanton gewährleistet ein ausreichendes Angebot von Hilfen zur Erziehung. Er sorgt für Abklärungen und Gutachten.
1. Ergänzende Hilfen zur Erziehung:
a) Pädagogische und therapeutische Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie junge
Erwachsene;
b) aufsuchende Familienarbeit;
c) Unterbringung und Betreuung in Pflegefamilien und Institutionen;
d) Entlastungsangebote für Eltern in Erziehungsverhältnissen mit besonderen Belastungen und Anforderungen.
2. Abklärungen und Gutachten:
a) Abklärungen des Hilfebedarfs;
b) Gutachten zuhanden von Behörden und Gerichten.
2 Ergänzende Hilfen zur Erziehung müssen von einer zuständigen und anerkannten Fachstelle zugewiesen oder bewilligt werden. Das zuständige Departement bestimmt die Einzelheiten der Leistungen,
den Umfang und den Zugang.
3 Abklärungen und Gutachten bedürfen einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung.

## § 11 {#par_11}

Leistungen bis zum vollendeten 25. Altersjahr
1 Jugendlichen, denen aufgrund dieses Gesetzes im Zeitpunkt des Erreichens der Mündigkeit Hilfe
gewährt wird, kann diese weiterhin gewährt werden, solange dies erforderlich ist, jedoch längstens bis
zur Vollendung des 25. Altersjahres.

## § 12 {#par_12}

Anrecht auf Beratung ohne Information der Eltern
1 Kinder und Jugendliche können im Einzelfall beraten werden, ohne dass die Eltern darüber informiert werden, sofern sonst die Beratung oder der Beratungszweck beeinträchtigt würden.

## § 13 {#par_13}

Weitere Bestimmungen zu den Leistungen
1 Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständige Stelle der Gemeinden informieren auf
die Zielgruppe abgestimmt über die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.
2 Sie können die Erfüllung von Leistungen im Sinne dieses Gesetzes Dritten übertragen.
3 Sie bestimmen die Einzelheiten.

## § 14 IV. Aufgabenteilung und Finanzierung {#par_14}

Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
1 Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden sowie die Finanzierung der Leistungen richten sich nach den spezialgesetzlichen Regelungen oder werden zwischen dem zuständigen Departement und den Gemeinden vertraglich geregelt.
2 Aufgaben der Einwohnergemeinde der Stadt Basel werden durch die kantonalen Organe und Behörden besorgt.

## § 15 Jugendhilfe / Schulfürsorge 415.100 {#par_15}

Finanzierung der Leistungen durch Beiträge der Leistungsbezüger
1 Für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe können von den Leistungsbezügern Kostenbeiträge erhoben werden. Die Kostenbeiträge richten sich in der Regel nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die massgebliche wirtschaftliche Haushaltseinheit und die Berechnung des massgeblichen
Einkommens richten sich nach dem Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008.
2 Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständige Stelle der Gemeinden bestimmen die
Einzelheiten.

## § 16 V. Organisation und Zusammenarbeit {#par_16}

Zusammenarbeit
1 Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständige Stelle der Gemeinden stellen die Leistungen in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen, den Stellen der Gemeinden und den Leistungserbringern sicher. Sie nutzen die Möglichkeit einer regionalen Zusammenarbeit.

## § 17 {#par_17}

Kinder- und Jugendkommission 3)
1 Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission zum Zweck der Beratung und der Förderung der Zusammenarbeit. Die Kinder- und Jugendkommission 4) setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und
Vertretern der Gemeinden, der Leistungserbringer sowie der zuständigen kantonalen Fachstellen.

## § 18 {#par_18}

Vollzug
1 Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständige Stelle der Gemeinden vollziehen die
Aufgaben des vorliegenden Gesetzes, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet
sind.
2 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## § 19 VI. Planung und Datenbearbeitung {#par_19}

Planung
1 Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständige Stelle der Gemeinden planen und ent -
wickeln die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes und stellen eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung
des Angebots sicher.
2 Sie beziehen die Leistungserbringer und weitere betroffene Kreise ein.
3 Der Regierungsrat berichtet periodisch über die Entwicklung der Angebote und Leistungen.

## § 20 {#par_20}

Datenbearbeitung
1 Das zuständige Departement beziehungsweise die zuständige Stelle der Gemeinden sowie die weiteren in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen öffentlichen Stellen können zum Zweck der Planung, der
Information, der Wirksamkeitsprüfung und der Kontrolle Personendaten bearbeiten.
2 Sie können Personendaten privaten Leistungserbringern zur Bearbeitung weiterleiten, die diese zur
Erfüllung der öffentlich finanzierten Leistungen im Sinne dieses Gesetzes benötigen.

## § 21 {#par_21}

Schweigepflicht
1 Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, sind zur Verschwiegenheit über alle
ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
2 Sie dürfen vertrauliche Informationen nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder
mit Zustimmung der betreffenden Personen austauschen.
3) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025.
4) Umbenennung von «Kinder- und Jugendkommission» in «Kinder-, Jugend- und Familienkommission» per 1. Juli 2025.
Jugendhilfe / Schulfürsorge 415.100
3 Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber Fachpersonen und Institutionen im Rahmen der fachlich
erforderlichen Zusammenarbeit. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen zum Berufsgeheimnis.

## § 22 VII. Schlussbestimmungen {#par_22}

Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Das Gesetz betreffend kantonale Jugendhilfe vom 17. Oktober 1984 wird aufgehoben.
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Es wird nach Eintritt der Rechtskraft
am 1. Januar 2015 wirksam.
Jugendhilfe / Schulfürsorge 415.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung KB 13.12.2014
13.12.2023 01.03.2024 § 9a eingefügt KB 16.12.2023
Jugendhilfe / Schulfürsorge 415.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.12.2014 01.01.2015 Erstfassung KB 13.12.2014
§ 9a 13.12.2023 01.03.2024 eingefügt KB 16.12.2023
