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title: "Verfassung des Kantons Thurgau"
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# Verfassung des Kantons Thurgau

## § 1 {#par_1}

Verhältnis zu Bund und Kantonen
1 Der Thurgau ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.
3 Er strebt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und mit dem benachbarten
Ausland an.
2. Rechtsstaatliche Grundsätze
2.1. Grundlagen

## § 2 {#par_2}

Anforderungen an staatliches Handeln
1 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die rechtsstaatlichen Grundsätze dieser
Verfassung gebunden.
2 Alles staatliche Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

## § 3 {#par_3}

Rechtsgleichheit
1 Die Gleichheit vor dem Recht ist gewährleistet.

## § 4 {#par_4}

Rückwirkung
1 Rückwirkende Erlasse dürfen den Einzelnen nicht zusätzlich belasten.
2.2. Grundrechte

## § 5 {#par_5}

Menschenwürde
1 Der Staat achtet und schützt Würde und Freiheit des Einzelnen.

## § 6 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses {#par_6}

Freiheitsrechte
1 Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere:
1. die persönliche Freiheit;
2. die Freiheit und der Schutz des Privat- und Geheimbereiches;
3. die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
4. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
5. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
6. die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstlerischen Betätigung;
7. die Freiheit der Berufswahl und der wirtschaftlichen Betätigung;
8. die Niederlassungsfreiheit.

## § 7 {#par_7}

Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Jedermann hat Anspruch auf volle Entschädigung bei Enteignung und bei
Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen.

## § 8 {#par_8}

Schranken
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und erfordern ein überwiegendes öffentliches Interesse.
2 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis
zum Staat stehen, dürfen nur soweit zusätzlich eingeschränkt werden, als es der besondere Zweck des Abhängigkeitsverhältnisses erfordert.

## § 9 {#par_9}

Drittwirkung
1 Die Grundrechte gelten sinngemäss auch unter Privaten.
2.3. Kontrolle staatlicher Macht

## § 10 {#par_10}

Gewaltenteilung
1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem
Grundsatz der Gewaltenteilung.

## § 11 {#par_11}

Öffentlichkeit1) *
1 Rechtssetzende Erlasse müssen veröffentlicht werden.
2 Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit.
1) Mit Übergangsbestimmung in § 99a.
3 Der Kanton sowie die politischen Gemeinden und Schulgemeinden gewähren Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. *
4 Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere das anwendbare Verfahren. *

## § 12 {#par_12}

Petitionsrecht
1 Jedermann kann Eingaben an die Behörden richten. Die Behörden sind zur Antwort
verpflichtet.

## § 13 {#par_13}

Rechtsschutz
1 Jedermann hat Anspruch auf Schutz seiner Rechte.

## § 14 {#par_14}

Verfahrensgarantien
1 Im Verfahren vor Behörden hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör und auf
Schutz von Treu und Glauben.
2 Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in Akten, die ihn betreffen, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

## § 15 {#par_15}

Amtsgeheimnis
1 Im Verhältnis zu Privaten sowie bei der Verwendung personenbezogener Daten
sind die Behörden im Rahmen des Gesetzes an das Amtsgeheimnis gebunden.

## § 16 {#par_16}

Verantwortlichkeit
1 Der Staat haftet nach dem Gesetz für den Schaden, der durch seine Organe verursacht wird.
3. Volk und Staatsgewalt

## § 17 {#par_17}

Grundsatz
1 Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.

## § 18 {#par_18}

Stimm- und Wahlrecht
1 Jeder im Kanton wohnhafte Schweizer Bürger ist stimm- und wahlberechtigt, wenn
er mindestens 18 Jahre alt ist und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist. Das Gesetz regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes. *
2 Jeder Stimm- und Wahlberechtigte ist in die Behörden wählbar. Das Gesetz kann
fachliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit vorsehen.

## § 19 {#par_19}

Mitwirkung von Ausländern
1 Ausländer können nach dem Gesetz in Gemeindeangelegenheiten beratend mitwirken.

## § 20 {#par_20}

Volkswahlen
1 Das Volk wählt:
1. die Mitglieder des Grossen Rates;
2. die Mitglieder des Regierungsrates;
3. die Ständeräte;
4. die Präsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte;
5. * …
6. * die Friedensrichter.
2 Das Gesetz kann weitere Wahlen durch das Volk vorsehen.
3 Wahlkreis ist:
1. der Bezirk für die Mitglieder des Grossen Rates;
2. der Kanton für die Mitglieder des Regierungsrates und des Ständerates;
3. das Amtsgebiet in den übrigen Fällen.
4 Der Grosse Rat wird nach dem Verhältnisverfahren gewählt. Bei allen anderen
Wahlen gilt das Mehrheitsverfahren.

## § 21 {#par_21}

Mehrheitsprinzip
1 Bei Volksabstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

## § 22 {#par_22}

Volksabstimmung über Gesetze
1 Gesetze sowie Beschlüsse des Grossen Rates über Staatsverträge und Konkordate
unterliegen der Volksabstimmung, wenn sich 30 Mitglieder des Grossen Rates dafür
aussprechen oder 2'000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen.

## § 23 {#par_23}

Volksabstimmung über Finanzbeschlüsse
1 Beschlüsse des Grossen Rates, die neue einmalige Ausgaben von mehr als
Fr. 6'000'000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als
Fr. 1'200'000 vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung. *
2 Beschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2'000'000 oder neue
jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 400'000 vorsehen, unterliegen
der Volksabstimmung, wenn 2'000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit
der Veröffentlichung verlangen. *
3 Beschlüsse über Ausgaben, die durch Bundesrecht oder durch Gesetz in Zweck und
Umfang notwendig vorbestimmt sind, unterliegen nicht der Volksabstimmung.
4 Das Gesetz kann dem Grossen Rat oder dem Regierungsrat die endgültige Befugnis zu Ausgaben übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist. Ermächtigungen des Regierungsrates müssen betreffend Inhalt und Umfang im Gesetz bestimmt werden. *

## § 24 {#par_24}

Volksabstimmung über weitere Beschlüsse
1 Durch Gesetz können weitere Beschlüsse des Grossen Rates der fakultativen
Volksabstimmung unterstellt werden.
2 Der Grosse Rat kann seine Beschlüsse von sich aus der Volksabstimmung unterstellen.

## § 25 {#par_25}

Abberufung
1 20'000 Stimmberechtigte können die Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen.
2 Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt drei Monate. Das Begehren ist
innert weiteren drei Monaten der Volksabstimmung zu unterbreiten.
3 Entscheidet sich das Volk für die Abberufung, finden innert drei Monaten Neuwahlen statt.

## § 26 {#par_26}

Volksinitiative
1 4'000 Stimmberechtigte können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von
Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.
2 Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt sechs Monate.
3 Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
4 Eine Volksinitiative kann bis zur Ansetzung der Volksabstimmung zurückgezogen
werden. Jede Volksinitiative ist mit einer Rückzugsklausel zu versehen.

## § 27 {#par_27}

Verfahren bei Volksinitiativen
1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Volksinitiative zustande gekommen ist.
2 Der Grosse Rat befindet über ihre Gültigkeit.
3 Der Grosse Rat entscheidet, ob er der Volksinitiative Folge geben will. Lehnt er sie
ab, ist sie der Volksabstimmung zu unterbreiten.
4 Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüber, können
die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie
angeben, welcher Vorlage sie den Vorzug geben, falls beide angenommen werden. *
5 … *

## § 28 {#par_28}

Vorschlagsrecht an den Bund
1 Auf dem Weg der Volksinitiative kann das Vorschlagsrecht an die Bundesversammlung ausgeübt werden.
4. Behörden
4.1. Organisatorische Grundsätze

## § 29 {#par_29}

Unvereinbarkeit
1 Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Zwangsmassnahmengerichtes und der Rekurskommissionen sowie die nicht vom Volk gewählten Mitarbeiter der Bezirksgerichte und der Gerichte und Verwaltungen des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten dürfen nicht dem Grossen Rat angehören. *
3 Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Gerichtes oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht dem Regierungsrat angehören.
4 Weitere Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz.
§ 30 * Verwandtenausschluss
1 Der gleichen Behörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:
1. Ehegatten;
2. Eltern und Kinder sowie ihre Ehegatten;
3. Geschwister und ihre Ehegatten.
2 Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gleichgestellt.
3 Der Verwandtenausschluss gilt nicht für den Grossen Rat und die Gemeindeparlamente.
4 Weitere Ausnahmen vom Verwandtenausschluss regelt das Gesetz.

## § 31 {#par_31}

Ausstand
1 Mitglieder einer Behörde haben den Ausstand zu wahren, wenn sie in einer Angelegenheit ein unmittelbares oder ein erhebliches mittelbares Interesse haben.

## § 32 {#par_32}

Amtsdauer *
1 Die Amtsdauer der Personen und Behördenmitglieder, die vom Volk oder vom
Grossen Rat gewählt werden oder für die das Gesetz die Wahl auf Amtsdauer vorsieht, beträgt vier Jahre.

## § 33 {#par_33}

Hauptort, Tagungsort, Sitz
1 Der Hauptort des Kantons ist Frauenfeld.
2 Der Grosse Rat tagt im Sommer in Frauenfeld, im Winter in Weinfelden.
3 Der Regierungsrat hat seinen Sitz in Frauenfeld.
4 Der Sitz der kantonalen Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
4.2. Grosser Rat

## § 34 {#par_34}

Mitglieder, Stellung
1 Der Grosse Rat besteht aus 130 Mitgliedern.
2 Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
3 Die Mitglieder üben ihr Mandat frei aus. Sie können für Äusserungen im Rat und
in dessen Kommissionen nicht belangt werden.

## § 35 {#par_35}

Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.

## § 36 {#par_36}

Rechtssetzung
1 Der Grosse Rat erlässt in Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen
Rechtssätze, namentlich über Rechte und Pflichten des Einzelnen, über die
Organisation des Kantons, dessen Anstalten und Körperschaften sowie über das Verfahren vor den Behörden. Gesetze sind zweimal zu beraten.
2 Er beschliesst über Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat
zuständig ist. Staatsverträge und Konkordate sind in ihrer Wirkung Gesetzen gleichgestellt.
3 Er kann Verordnungen erlassen, soweit ihn die Verfassung dazu ermächtigt.

## § 37 {#par_37}

Aufsicht
1 Der Grosse Rat übt die oberste Aufsicht im Kanton aus.
2 Er genehmigt jährlich die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und der
kantonalen Gerichte sowie die Geschäftsberichte der selbständigen kantonalen Anstalten.

## § 38 {#par_38}

Wahlen
1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Regierungsrates. Der Präsident ist für das folgende Jahr nicht wiederwählbar.
2 Er wählt den Staatsschreiber, die Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der kantonalen Gerichte sowie den Generalstaatsanwalt. *

## § 39 {#par_39}

Finanzbefugnisse
1 Der Grosse Rat beschliesst über Voranschlag und Staatsrechnung. Er setzt den
Steuerfuss fest.
2 Er beschliesst über die Aufnahme neuer Anleihen.
3 Er beschliesst über neue Ausgaben unter Vorbehalt der Volksrechte sowie über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken, soweit nicht der
Regierungsrat zuständig ist.

## § 40 {#par_40}

Weitere Befugnisse
1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die Mitwirkungsrechte aus,
welche die Bundesverfassung den Kantonen einräumt.
2 Er nimmt Stellung zu den grundlegenden Planungen des Kantons, soweit nicht das
Gesetz die Genehmigung vorsieht. Er kann dem Regierungsrat Aufträge zu solchen
Planungen erteilen.
3 Er regelt die Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter.
4 Er regelt die Gebühren des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das
Gesetz den Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt.
5 Er verleiht das Kantonsbürgerrecht.
6 Er übt das Begnadigungsrecht aus.
7 Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.
4.3. Regierungsrat

## § 41 {#par_41}

Mitglieder, Kollegialprinzip
1 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Er handelt als Kollegialbehörde. Seine Beschlüsse bedürfen der Mitwirkung von
mindestens drei Mitgliedern.
3 Nur ein Mitglied darf der Bundesversammlung angehören.

## § 42 {#par_42}

Verhältnis zum Grossen Rat
1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates
mit beratender Stimme teil.
2 Der Regierungsrat kann Anträge stellen.
3 Er unterbreitet dem Grossen Rat in dessen Auftrag oder von sich aus den Entwurf
zu Erlassen oder Beschlüssen.
4 Für Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen können die Mitglieder des Regierungsrates nicht belangt werden.

## § 43 {#par_43}

Rechtssetzung
1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen, die zum Vollzug der Gesetze von
Bund und Kanton notwendig sind oder zu deren Erlass ihn das Gesetz ermächtigt.
2 Er schliesst mit Bund, Kantonen oder Staaten Vereinbarungen, die zum Gesetzesvollzug notwendig sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.
3 Inhalt und Umfang der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.

## § 44 {#par_44}

Notstand
1 Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
kann der Regierungsrat von Verfassung und Gesetz abweichen. Er hat dem Grossen
Rat darüber unverzüglich Rechenschaft abzulegen.
2 Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Spätestens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft.

## § 45 {#par_45}

Finanzbefugnisse
1 Der Regierungsrat unterbreitet den Voranschlag und führt die Staatsrechnung. Er
verwaltet die Staatsfinanzen.
2 Er beschliesst über die Aufnahme von Krediten oder Darlehen und über Erwerb
oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken bis zu Fr. 500'000.
3 Er beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis zu Fr. 200'000 und über neue

## § 46 jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 40'000. * {#par_46}

Vertretung, Leitung, Aufsicht
1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton und leitet die Verwaltung. Er sorgt im Rahmen des Gesetzes für eine wirksame und wirtschaftliche Organisation sowie für ein
einfaches Verfahren.
2 Er beaufsichtigt die Gemeinden und die übrigen Träger staatlicher Aufgaben, soweit das Gesetz nicht andere Aufsichtsorgane vorsieht.
3 Beim Entscheid über Verwaltungsbeschwerden überprüft er auch, ob die angewendeten Erlasse mit Verfassung und Gesetz übereinstimmen.

## § 47 {#par_47}

Gliederung der Verwaltung
1 Die Verwaltung ist in fünf Departemente und die Staatskanzlei gegliedert.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor.
3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Diese steht dem Grossen Rat und dem
Regierungsrat zur Verfügung.
4 Das Gesetz kann besondere Aufgaben selbständigen Anstalten oder Körperschaften
des öffentlichen Rechtes oder Privaten übertragen.

## § 48 {#par_48}

Vollzugsdelegation
1 Der Regierungsrat kann bestimmte Geschäfte den Departementen, der Staatskanzlei oder untergeordneten Verwaltungsstellen zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern nicht das Gesetz die Zuständigkeit zum Vollzug ausdrücklich regelt.
2 Die Weiterübertragung ist unzulässig.
§ 49 * Personal
1 Der Regierungsrat regelt das Dienstverhältnis des Staatspersonals und der Lehrkräfte, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht.

## § 50 {#par_50}

Kommissionen
1 Durch Gesetz, Verordnung oder durch Beschluss des Regierungsrates können
Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder einzelne Departemente in besonderen Fragen beraten.
2 Diese Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnisse.
3 Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden. *
4.4. Richterliche Behörden

## § 51 {#par_51}

Unabhängigkeit
1 Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil unabhängig.
2 Das Gesetz regelt Organisation und Verfahren. Es legt die Wahl-, Anstellungs- und

## § 52 Rechtssetzungsbefugnisse der Gerichte fest. * {#par_52}

Zivilrechtspflege
1 Die Zivilrechtspflege üben aus:
1. * das Obergericht;
2. * die Bezirksgerichte;
3. die Friedensrichter.
2 Das Gesetz kann besondere Gerichte vorsehen. *
§ 53 * Strafrechtspflege
1 Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: *
1. * das Obergericht;
2. die Bezirksgerichte;
3. das Zwangsmassnahmengericht;
4. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;
5. die Jugendanwaltschaft.
2 Die Strafverfolgung üben aus:
1. die Polizei;
2. die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;
3. die Jugendanwaltschaft.

## § 54 {#par_54}

Verwaltungsrechtspflege
1 Das Verwaltungsgericht übt letztinstanzlich die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit nicht das Gesetz eine Sache in die endgültige Zuständigkeit des Grossen Rates,
des Regierungsrates, eines seiner Departemente oder einer anderen Behörde legt.

## § 55 {#par_55}

Aufsicht
1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivilrechtspflege und die Strafgerichtsbarkeit aus, das Verwaltungsgericht diejenige über die Verwaltungsrechtspflege ausserhalb der Verwaltung.
2 … *
5. Kantonsgebiet
5.1. Bezirke *
§ 56 * Einteilung des Kantons
1 Das Kantonsgebiet ist in fünf Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bestimmt deren Umfang und die Aufgaben der Behörden.
5.2. Gemeinden

## § 57 {#par_57}

Stellung, Arten, Aufgaben
1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
2 Die politischen Gemeinden erfüllen die örtlichen Aufgaben, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit anderen Gemeinwesen überträgt. Sie sind Träger des Bürgerrechtes.
3 Die Schulgemeinden erfüllen die Aufgaben des Schul- und Bildungswesens. Das
Gesetz regelt Stellung, Organisation und Einzugsgebiet.
4 Die Bürgergemeinden verwalten das Bürgergut.

## § 58 {#par_58}

Bestand, Gebiet
1 Der Bestand der politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.
2 Änderungen im Bestand politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und
der Genehmigung durch den Grossen Rat.
3 Änderungen im Gebiet politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der
Genehmigung durch den Regierungsrat.
4 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Änderungen in Bestand oder Gebiet politischer Gemeinden beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen
Gemeinden zustimmt.

## § 59 {#par_59}

Gemeindeautonomie
1 Die politischen Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei.
2 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Die Gemeinden wählen ihre Behörden, regeln das Dienstverhältnis ihres Personals,
führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig. *

## § 60 {#par_60}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.

## § 61 {#par_61}

Zweckverbände
1 Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände bilden.
2 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten.
3 Das Gesetz bestimmt den notwendigen Inhalt der Verbandssatzungen. Es
gewährleistet den Stimmberechtigten ausreichende Mitwirkungsrechte. Die Verbandssatzungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
6. Staatsaufgaben
6.1. Grundsätze

## § 62 {#par_62}

Staatszweck
1 Der Staat schützt die Freiheit und fördert das Wohlergehen des Volkes, der Familie
und des Einzelnen.

## § 63 {#par_63}

Zuständigkeit
1 Der Kanton darf nur Aufgaben erfüllen, die ihm das Bundesrecht oder diese Verfassung zuweisen.
2 Weist die Verfassung eine Aufgabe Kanton und Gemeinden zu, sind vorab die
Gemeinden verantwortlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
6.2. Aufgaben
6.2.1. Öffentliche Ordnung

## § 64 {#par_64}

Gewährleistung
1 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
6.2.2. Soziale Sicherheit und Gesundheit

## § 65 {#par_65}

Soziale Sicherheit
1 Kanton und Gemeinden fördern die soziale Sicherheit. Sie können Vorsorge-, Fürsorge- oder Nachsorgeeinrichtungen führen.

## § 66 {#par_66}

Humanitäre Hilfe
1 Kanton und Gemeinden können innerhalb und ausserhalb des Kantons humanitäre
Hilfe leisten.

## § 67 {#par_67}

Arbeit, sozialer Friede
1 Der Kanton trifft Vorkehren zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und sorgt für die
Linderung ihrer Folgen.
2 Er sorgt für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Er fördert die berufliche
Weiterbildung und hilft bei der Umschulung mit.
3 Er kann zwischen den Sozialpartnern vermitteln.

## § 68 {#par_68}

Gesundheit
1 Kanton und Gemeinden fördern die Gesundheit der Bevölkerung.
2 Sie fördern die sportliche Betätigung.
3 Der Kanton beaufsichtigt und koordiniert das Gesundheitswesen. Er sorgt für ausreichende medizinische Versorgung.

## § 69 {#par_69}

Spitäler, Pflegeheime, Eingliederung
1 Kanton und Gemeinden führen oder fördern Einrichtungen zur Pflege von Kranken, Betagten oder Behinderten. Sie fördern die Eingliederung.
6.2.3. Bildung und Kultur

## § 70 {#par_70}

Schulwesen
1 Kanton und Schulgemeinden unterstützen die Eltern bei der Bildung und Erziehung
der Kinder.
2 Die Volksschule ist obligatorisch.
3 Der Kanton beaufsichtigt das gesamte Schulwesen.

## § 71 {#par_71}

Schulen
1 Kanton und Schulgemeinden führen:
1. Kindergärten;
2. Volksschulen;
3. Berufsschulen;
4. Mittelschulen.
2 Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich.
3 Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und
Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.

## § 72 {#par_72}

Hochschulen, Fachschulen *
1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, weiteren
Hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen.
2 Er kann solche Schulen führen oder unterstützen.

## § 73 {#par_73}

Stipendien
1 Der Kanton gewährt Beiträge oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbildung.

## § 74 {#par_74}

Erwachsenenbildung
1 Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

## § 75 {#par_75}

Kulturpflege
1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen.
2 Sie fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kulturpflege führen.
6.2.4. Umwelt, Raumordnung und Verkehr

## § 76 {#par_76}

Umwelt, Natur- und Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor
schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2 Sie setzen sich für die Erhaltung von Ortsbildern sowie der Eigenart der Landschaft
ein.
3 Sie wenden sich gegen Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und
Gleichgewichte der See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein beeinträchtigen.

## § 77 {#par_77}

Raumplanung, Bauwesen
1 Kanton und Gemeinden ordnen die zweckmässige und haushälterische Nutzung
und Überbauung des Bodens. *
2 Sie sorgen für die Erhaltung des Nichtsiedlungsgebietes. *
3 Sie treffen Massnahmen für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung
nach innen und zur Stärkung der Siedlungserneuerung. *
4 Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen. *

## § 78 {#par_78}

Öffentliche Sachen, Wasserbau, Strassen
1 Kanton und Gemeinden regeln Gebrauch und Nutzung der öffentlichen Sachen,
Unterhalt und Korrektion der Gewässer sowie das Strassenwesen.

## § 79 {#par_79}

Verkehr
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die verkehrsmässige Erschliessung ihres Gebietes.
2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und können Verkehrsunternehmen führen.
6.2.5. Wirtschaft

## § 80 {#par_80}

Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolizei
1 Kanton und Gemeinden fördern eine gesunde Entwicklung der thurgauischen
Wirtschaft.
2 Sie können die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten polizeilich regeln, soweit es
die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordert.

## § 81 {#par_81}

Land- und Forstwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung von Land- und Forstwirtschaft.
2 Er kann eigene Betriebe führen.

## § 82 {#par_82}

Wasser, Energie, Förderung Energieeffizienz *
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Wasser und Energie. Sie
fördern Massnahmen zur sparsamen Verwendung.
2 Sie können Versorgungs- oder Kraftwerke führen.
3 Sie fördern Massnahmen zur Nutzung umweltverträglicher erneuerbarer Energien
und schaffen Anreize für eine sparsame und effiziente Energieverwendung im

## § 83 Kanton. * {#par_83}

Kantonalbank, Gebäudeversicherung
1 Der Kanton unterhält eine Kantonalbank und eine Anstalt zur obligatorischen Versicherung der Gebäude.
6.2.6. Regalien

## § 84 {#par_84}

Inhalt
1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung zu:
1. Jagd;
2. Fischerei;
3. Bergbau und Lagerung von Stoffen im Erdinnern;
4. Erdwärme;
5. Salzhandel.
2 Er kann die Nutzung übertragen.
3 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
7. Finanzordnung

## § 85 {#par_85}

Steuerhoheit
1 Der Kanton erhebt Steuern zur Erfüllung seiner Aufgaben.
2 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden haben das Recht, Steuern in
Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern zu erheben.

## § 86 {#par_86}

Hauptsteuern
1 Gegenstand der Hauptsteuern sind Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie Ertrag und Kapital der juristischen Personen.
2 Massgebend ist namentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen.

## § 87 {#par_87}

Nebensteuern
1 Das Gesetz regelt die weiteren Steuern.

## § 88 {#par_88}

Weitere Abgaben
1 Kanton und Gemeinden können für Leistungen, die sie unmittelbar dem Einzelnen
erbringen, weitere Abgaben erheben.

## § 89 {#par_89}

Finanzhaushalt
1 Kanton und Gemeinden haben ihren Haushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen zu führen. Die Wirtschaftslage ist angemessen zu berücksichtigen.
2 Für Voranschlag und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.

## § 90 {#par_90}

Finanzausgleich
1 Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen
Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung.
8. Staat und Kirche

## § 91 {#par_91}

Landeskirchen
1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Religionsgemeinschaft
sind anerkannte Landeskirchen des öffentlichen Rechtes.

## § 92 {#par_92}

Organisation
1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten selbständig.
2 Sie regeln Angelegenheiten, die sowohl den staatlichen als auch den kirchlichen
Bereich betreffen, in einem Erlass, der die demokratischen und rechtsstaatlichen
Grundsätze zu wahren hat. Dieser unterliegt der Volksabstimmung in der Landeskirche und bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat.
3 Oberste Behörde jeder Landeskirche ist ein Parlament. Dieses erlässt das
Organisationsgesetz und wählt die vollziehenden Organe.

## § 93 {#par_93}

Kirchgemeinden
1 Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die Kirchgemeinden können für die Erfüllung der Kultusaufgaben innerhalb von
Kirchgemeinden, Landeskirchen und Religionsgemeinschaft im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben.
9. Revision der Verfassung

## § 94 {#par_94}

Teilrevision, Totalrevision
1 Die Verfassung kann jederzeit in Teilen oder als Ganzes revidiert werden.
2 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere zusammenhängende Bestimmungen betreffen.

## § 95 {#par_95}

Verfahren
1 Die Revision wird im Verfahren der Gesetzgebung durchgeführt.
2 Sie unterliegt der Volksabstimmung.
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 96 {#par_96}

Weitergeltung bisherigen Rechtes
1 Vor Inkrafttreten dieser Verfassung erlassenes Recht gilt weiter, soweit es ihr nicht
widerspricht.
2 Recht, das von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde oder
in einem anderen Verfahren erlassen wurde, gilt bis zu seiner Änderung nach den
von dieser Verfassung vorgeschriebenen Formen.
3 Aufgaben, die der Kanton bei Inkrafttreten dieser Verfassung aufgrund eines Gesetzes erfüllt, bedürfen keiner Grundlage in der Verfassung, solange sie nicht erweitert werden.

## § 97 {#par_97}

Volksabstimmung über hängige Vorlagen
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vom Grossen Rat verabschiedeten Vorlagen
unterstehen der Volksabstimmung nach altem Recht.

## § 98 {#par_98}

Bezirke, Gemeinden
1 Die Bezirksräte bestehen bis zum Ende derjenigen Amtsdauer weiter, in der diese
Verfassung in Kraft tritt. Bis zur gesetzlichen Neuordnung regelt der Regierungsrat
die notwendigen Zuständigkeiten.
2 Die Bildung der politischen Gemeinden hat innert zehn Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verfassung zu erfolgen. Danach bezeichnet das Gesetz die politischen
Gemeinden, deren Bestand diese Verfassung gewährleistet.
3 Die Neuordnungen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 haben innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen.
§ 99 * Ende der laufenden Amtsdauern
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsdauern der
Friedensrichter, der Betreibungsbeamten, der Bezirksstatthalter, der Vizestatthalter,
der Untersuchungsrichter, des Jugendanwaltes, der Staatsanwälte sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, der Anklagekammer und des Obergerichtes enden mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO)1), der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)2) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO)3).
1) SR 272
2) SR 312.0
3) SR 312.1
§ 99a * Übergangsbestimmungen zu § 11 Abs. 3 und Abs. 4
1 § 11 Abs. 3 ist auf amtliche Akten anwendbar, die nach der Annahme dieser Verfassungsbestimmung durch das Volk von einer Behörde erstellt oder empfangen
wurden.
2 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von § 11 Abs. 3 und Abs. 4
nicht innerhalb von drei Jahren in Kraft, so erlässt der Regierungsrat die nötigen
Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

## § 100 {#par_100}

Inkrafttreten
1 Diese Verfassung ersetzt die Verfassung des eidgenössischen Standes Thurgau
vom 28. Februar 1869.
2 Sie tritt nach Annahme durch das Volk und nach Gewährleistung durch die Eidgenössischen Räte auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft1).
1) Vom Volk angenommen am 4. Dezember 1988; gewährleistet am 4. Dezember 1989, in
Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 16.03.1987 01.01.1990 Erstfassung ABl. 50/1989
§ 11 19.05.2019 20.05.2019 Titel geändert ABl. 31/2019
§ 11 Abs. 3 19.05.2019 20.05.2019 eingefügt ABl. 31/2019
§ 11 Abs. 4 19.05.2019 20.05.2019 eingefügt ABl. 31/2019
§ 18 Abs. 1 07.03.1991 01.08.1991 geändert ABl. 12/1991
§ 20 Abs. 1, 5. 17.06.2009 01.01.2011 aufgehoben ABl. 26/2009
§ 20 Abs. 1, 6. 27.04.2011 01.01.2012 geändert ABl. 18/2011
§ 23 Abs. 1 22.10.2025 15.06.2026 geändert ABl. 44/2025
§ 23 Abs. 2 22.10.2025 15.06.2026 geändert ABl. 44/2025
§ 23 Abs. 4 22.10.2025 15.06.2026 eingefügt ABl. 44/2025
§ 27 Abs. 4 27.10.2010 01.03.2011 geändert ABl. 49/2010
§ 27 Abs. 5 27.10.2010 01.03.2011 aufgehoben ABl. 49/2010
§ 29 Abs. 2 09.06.1999 01.11.2000 geändert ABl. 23/1999
§ 29 Abs. 2 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 30 13.08.2008 01.06.2009 geändert ABl. 34/2008
§ 32 20.12.2000 01.06.2004 Titel geändert ABl. 1/2001
§ 38 Abs. 2 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 45 Abs. 3 22.10.2025 15.06.2026 geändert ABl. 44/2025
§ 49 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 50 Abs. 3 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 51 Abs. 2 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 52 Abs. 1, 1. 09.06.1999 01.11.2000 geändert ABl. 23/1999
§ 52 Abs. 1, 2. 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 52 Abs. 2 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 53 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 53 Abs. 1 05.11.1991 01.09.1994 geändert ABl. 45/1991
§ 53 Abs. 1, 1. 09.06.1999 01.11.2000 geändert ABl. 23/1999
§ 55 Abs. 2 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
Titel 5.1. 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 56 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 59 Abs. 3 20.12.2000 01.06.2004 geändert ABl. 1/2001
§ 72 10.02.1999 01.10.2001 Titel geändert ABl. 7/1999
§ 77 Abs. 1 17.08.2016 01.04.2017 geändert ABl. 34/2016
§ 77 Abs. 2 17.08.2016 01.04.2017 geändert ABl. 34/2016
§ 77 Abs. 3 17.08.2016 01.04.2017 eingefügt ABl. 34/2016
§ 77 Abs. 4 17.08.2016 01.04.2017 eingefügt ABl. 34/2016
§ 82 08.12.2010 01.01.2012 Titel geändert ABl. 10/2011
§ 82 Abs. 3 08.12.2010 01.01.2012 geändert ABl. 10/2011
§ 99 20.12.2000 01.06.2004 aufgehoben ABl. 1/2001
§ 99 17.06.2009 01.01.2011 geändert ABl. 26/2009
§ 99a 19.05.2019 20.05.2019 eingefügt ABl. 31/2019
