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title: "Friedhofordnung"
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provisions: 14
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# Friedhofordnung

## Art. 1 Inhaltsverzeichnis {#art_1}

Grundsätzliches ................................................................................................ 1

## Art. 2 {#art_2}

Friedhofkommission .......................................................................................... 1

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben der Friedhofkommission.................................................................... 2

## Art. 4 {#art_4}

Benutzungsrecht ............................................................................................... 2

## Art. 5 {#art_5}

Friedhofkapelle und Leichenraum ..................................................................... 3

## Art. 6 {#art_6}

Bestattungsdienst.............................................................................................. 3

## Art. 7 {#art_7}

Bestattungsvorschriften..................................................................................... 3

## Art. 8 {#art_8}

Bestattung ......................................................................................................... 4

## Art. 9 {#art_9}

Grabstätten (Allgemeines, Anlage und Grösse, Grabesruhe, Umbettung)........ 4

## Art. 10 {#art_10}

Grabdenkmäler ............................................................................................... 8

## Art. 11 {#art_11}

Unterhalt und Bepflanzung der Gräber ......................................................... 10

## Art. 12 {#art_12}

Beschwerden ................................................................................................ 11

## Art. 13 {#art_13}

Genehmigung / Inkrafttreten ......................................................................... 11

## Art. 14 {#art_14}

Änderungen .................................................................................................. 11
Anhang: Gebührenordnung ...................................................................................... 12
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R E G L E M E N T
Friedhofordnung
Art. 1 Grundsätzliches
Der Friedhof befindet sich im Eigentum der Gemeinde. Gemäss den
liechtensteinischen Gesetzen und Vorschriften steht das Friedhofswesen unter
ihrer Aufsicht.
Der Friedhof ist als geweihte Ruhestätte der Verstorbenen jederzeit in würdiger
Weise zu erhalten. Er soll Ort der Ruhe und Besinnlichkeit sein. Alle Störungen,
welche die Pietät gegenüber den Toten beeinträchtigen können, sind zu
vermeiden.
Es können Angehörige aller Konfessionen und Religionen sowie konfessionslose
Verstorbene bestattet werden.
An den Grabstätten und Urnennischen bestehen im Rahmen dieser
Friedhofordnung lediglich Benutzungsrechte. Es kann kein Privateigentum
erworben werden.
Auf dem Friedhofsgelände dürfen keine Tiere mitgeführt werden.
Integrale Bestandteile dieser Friedhofordnung sind das vom Gemeinderat am
20.10.2015 genehmigte Friedhofkonzept sowie die im Anhang publizierte
Gebührenordnung.
Zur Vereinfachung der Lesbarkeit ist die Schreibweise geschlechtsneutral. Es
sind jeweils beide Geschlechter gemeint.
Art. 2 Friedhofkommission
1. Die Friedhofkommission untersteht dem Gemeinderat. Sie wird von diesem auf
die Dauer von vier Jahren gewählt. Ihre Amtszeit läuft parallel mit der des
Gemeinderats.
Die Friedhofkommission besteht in der Regel aus
- dem Pfarrer, bzw. dem Kaplan;
- dem Gemeinderat Ressort Kirche;
- dem Mesmer;
- dem Liegenschaftsverwalter.
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Der Vorsitz obliegt dem Gemeinderat Ressort Kirche, dessen Stellvertretung
sowie der Protokollführer werden von den Kommissionsmitgliedern in der ersten
Kommissionssitzung bestimmt. Es steht der Friedhofkommission frei, weitere
Personen zur Beratung beizuziehen.
Die Beschlüsse der Friedhofkommission werden in einem Protokoll festgehalten.
Art. 3 Aufgaben der Friedhofkommission
Zu den Aufgaben der Friedhofkommission gehören insbesondere:
1. Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Friedhofordnung durch die
beauftragten Personen (wie Mesmer, Totengräber).
2. Die Friedhofkommission hat die Aufsicht über Gestaltung, Zustand und Unterhalt
der gesamten Friedhofanlage. Mindestens zweimal jährlich findet eine Begehung
des Friedhofareals statt. Allfällige Mängel, Verbesserungsvorschläge und
Weiterentwicklungen, basierend auf dem Friedhofkonzept, sind dem
Gemeindevorsteher mittels Protokoll umgehend zur Kenntnis zu bringen.
Art. 4 Benutzungsrecht
Der Friedhof dient als Begräbnisstätte für alle Bürger und Bewohner der
Gemeinde Triesen und für nicht hier wohnhaft gewesene, aber für hier tot
erklärte Personen, soweit deren Leichen nicht an einen anderen Ort überführt
werden.
Auswärts verstorbene Triesner Bürger und bei der Gemeinde Triesen gemeldete
Einwohner haben Anspruch auf eine Begräbnisstätte.
Dasselbe Recht wie den gemeldeten Einwohnern von Triesen steht auch solchen
Personen zu, welche aufgrund von Pflegebedürftigkeit auswärts untergebracht
sind, und sich deshalb bei der Einwohnerkontrolle ummelden mussten.
Die Bewilligung zur Beisetzung von Verstorbenen, welche die Bedingungen der
Abs. 1, 2 oder 3 nicht erfüllen, wird vom Gemeindevorsteher erteilt. In solchen
Fällen ist die Bestattung gebührenpflichtig. Im Verhinderungsfalle des
Gemeindevorstehers kann der Gemeinderat Ressort Kirche diese Bewilligung
erteilen.
Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften, die auf dem Triesner Friedhof
beerdigt werden möchten, unterstehen ebenso der vorliegenden
Friedhofsordnung.
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Art. 5 Friedhofkapelle und Leichenraum
Der religiöse Mittelpunkt des Friedhofes ist die Friedhofkapelle, in der die
Verstorbenen grundsätzlich bis zur Bestattung aufgebahrt werden. Religiöse
Abschiedsfeiern für Verstorbene können im Eingangsbereich oder in der
Friedhofkapelle gehalten werden.
Für die Bereitstellung, Reinigung und Pflege der Friedhofkapelle ist der Mesmer
zuständig.
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in der Friedhofkapelle deponierte
Gegenstände (insbesondere Kränze, Blumen, Beileidskarten, Geldspenden).
Art. 6 Bestattungsdienst
Ein Todesfall ist durch die Angehörigen dem Pfarramt für die Festsetzung der
Bestattung zu melden. Angehörige anderer Religionsgemeinschaften nehmen
ebenso Kontakt mit dem Pfarramt auf.
Die Angehörigen beauftragen einen Bestattungsdienst, welcher die Einsargung
sowie die Überführung des Verstorbenen in die Friedhofkapelle vornimmt.
Auf Wunsch der Angehörigen besteht die Möglichkeit, ihren Verstorbenen bis
zum Vorabend der Bestattung zu Hause aufzubahren (nach Freigabe des
Leichnams).
Art. 7 Bestattungsvorschriften
Kein Leichnam darf ohne Leichenschau oder anerkanntes ärztliches Zeugnis
bestattet werden.
Für alle mit einem Todesfall verbundenen organisatorischen Anordnungen und
Mitteilungen (insbesondere für Mesmer und Totengräber) ist das Pfarramt
Triesen zuständig.
Die Beisetzung der Asche in amtlich verschlossenen Behältern
(Urnenbestattung) ist rechtlich der Bestattung einer Leiche gleichgesetzt.
Über den Friedhof ist vom Mesmer ein Gräberbuch zu führen, das Angaben über
Art und Nummer des Grabes, Namen, Geburts- und Todestag des Verstorbenen,
Tag der Bestattung, Ort des Todes oder Auffindung der Leiche, Art der
Bestattung (Erdbestattung, Aschenurne) oder Umbettung (Exhumierung), sowie
für den Unterhalt zuständige Personen zu enthalten hat. Gedenkschriften für
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auswärts Bestattete auf dem Grabe hiesiger Angehöriger sind nicht im
Gräberbuch zu verzeichnen.
In Zinnsärgen überführte Leichname sind vor der Erdbestattung in Holzsärge
umzubetten.
Art. 8 Bestattung
Die Bestattungen beginnen in jedem neuen Feld jeweils nach Anordnung der
Friedhofkommission und werden ohne Unterbruch Reihe an Reihe fortgesetzt,
bis das betreffende Feld belegt ist. Sobald eine Grabreihe belegt ist, lässt die
Gemeinde geeignete Bodenplatten legen. Es dürfen von privater Seite keine
zusätzlichen Einfassungen angebracht werden.
Es ist nicht möglich, sich durch allfällige Zahlungen in Gräberfeldern einen Platz
zu reservieren oder das Grab nach der fälligen Räumung des Feldes zu erhalten.
Das Ritual ist mit dem Seelsorger und die Zuteilung der Grabstätte mit dem
Mesmer abzusprechen. Die Friedhofordnung ist dabei einzuhalten.
Die Gemeinde sorgt für die Aushebung des Grabes.
Art. 9 Grabstätten (Allgemeines, Anlage und Grösse, Grabesruhe)
Allgemeines:
Als Friedhof gilt das fertig ausgebaute Areal innerhalb der Friedhofmauern und
umfasst folgende Grabstätten:
1. Reihengrab
2. Urnengrab
3. Urnennische
4. Familiengrab*
5. Kindergrab
6. Grab für Priester und Ordensleute
7. Gemeinschaftsgrab
*Die angelegten Familiengräber bleiben weiter bestehen. Eine Neuvergabe von
Familiengräbern ist nur bei vorhandenem Platz möglich.
Für Särge und Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nur Holz oder
andere Materialien verwendet werden, die sich innerhalb der Grabesruhe
zersetzen. Für Urnen, die in der Urnenwand bestattet werden, ist die
Materialwahl frei.
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Bis maximal einen Monat nach der Beisetzung kann ein entsprechendes Kreuz
an den Verstorbenen erinnern.
Anlage und Grösse:
Die Anlage der Gräber und Wege erfolgt nach dem bestehenden Plan. Die
Gräber haben, je nach Art des Grabes, die definierten Masse (in Zentimetern)
aufzuweisen (Länge x Breite).
Grabesruhe:
Gräber in einer Reihe werden frühestens 20 Jahre nach der Beerdigung
aufgehoben. Bei vorzeitiger Exhumierung, die nur in Ausnahmefällen gestattet
wird, kommen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Während der Grabesruhe ist eine Umbettung von Urnen nicht gestattet.
Grabauflösung:
Grabauflösungen erfolgen jeweils nur im September des laufenden
Kalenderjahres. Diese müssen vorab bis spätestens 31. Juli beim Mesmer
schriftlich beantragt werden.
Vor Auflassung eines Grabes sind die Angehörigen drei Monate im Voraus zu
verständigen und um Räumung der Gräber zu ersuchen.
Nach Ablauf der angesetzten Frist verfügt die Gemeinde über zurückgebliebenes
Gut.
***
1. Reihengrab
In jedes Reihengrab darf nicht mehr als ein Leichnam bestattet werden,
ausgenommen eine Wöchnerin mit ihrem neugeborenen Kind. Die Beisetzung
einer Urne ist bis 15 Jahre nach der Erstbestattung möglich.
Grösse Reihengrab : 150 x 90 cm
Die Grabesruhe für Reihengräber beträgt 20 Jahre.
Bei Reihengräbern in denen später eine weitere Urne beigesetzt worden ist, gilt
die Grabesruhe ab der Erstbestattung.
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2. Urnengrab
Die Beisetzung einer weiteren Urne ist bis 15 Jahre nach der Erstbestattung
möglich.
Grösse Urnengrab: 120 x 60 cm
Die Grabesruhe für Reihen-Urnengräber beträgt 20 Jahre.
Bei Urnengräbern, in denen später eine weitere Urne beigesetzt wurde, gilt die
Grabesruhe ab der Erstbestattung.
3. Urnennische
Die Beisetzung einer weiteren Urne ist bis 15 Jahre nach der Erstbestattung
möglich.
Grösse Urnennischen: baulich gegeben
Die Grabesruhe für Urnennischen beträgt 20 Jahre.
Bei Urnennischen, in denen später eine weitere Urne beigesetzt wurde, gilt die
Grabesruhe ab der Erstbestattung.
4. Familiengrab
In Familiengräbern sind Urnen und bis zu vier Erdbestattungen möglich.
Grösse Familiengrab: 220 x 150 cm
5. Kindergrab
Die Kindergräber sind für die Bestattung von Kindern vorgesehen, die das zehnte
Lebensjahr noch nicht erreicht haben. In jedes Kindergrab darf nicht mehr als ein
Leichnam bestattet werden. Die Beisetzung einer Urne ist bis 15 Jahre nach der
Erstbestattung möglich.
Grösse Kindergrab : 120 x 60 cm
Die Grabesruhe für Kindergräber beträgt 20 Jahre.
Bei Kindergräbern, in denen später Urnen beigesetzt worden sind, gilt die
Grabesruhe ab der Erstbestattung.
Sternenkinder können im Bereich der Kindergräber beigesetzt werden.
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6. Grab für Priester und Ordensleute
Diese Grabstätten sind für die Bestattung von Priestern und Ordensleuten
vorgesehen, die in der Gemeinde Triesen tätig oder Triesner Bürger waren. In
Ausnahmefällen können auch Priester beigesetzt werden, die nicht in der
Gemeinde tätig oder wohnhaft waren. In solchen Fällen übernimmt die Gemeinde
für die Beisetzung keine Kosten. Der Unterhalt wird von der Gemeinde
übernommen.
Grösse Gräber für Priester und Ordensleute: baulich gegeben
Die Grabesruhe für Gräber für Priester und Ordensleute beträgt 20 Jahre. Die
älteste Grabreihe kann bei Bedarf aufgelöst werden.
7. Gemeinschaftsgrab
Das Gemeinschaftsgrab befindet sich im südlichen Bereich des Friedhofs und ist
als Rosenbeet ausgebildet. Im Gemeinschaftsgrab werden direkte
Aschebestattungen (ohne Urne) vorgenommen. Das Gemeinschaftsgrab dient
auch dazu, nach einer Auflösung von Grabstätten allfällige Überreste in
kremierter Form beizusetzen. Die Beisetzung erfolgt jeweils nach Vorgabe der
gemeindeinternen Planung in fortlaufender Anordnung. Eine genaue
Kennzeichnung der effektiven Beisetzungsstelle erfolgt nicht.
Grösse Gemeinschaftsgrab: 13 x 4 m
Die Beisetzung im Gemeinschaftsgrab erfolgt auf erklärten Wunsch des
Verstorbenen oder der Angehörigen. Eine Inschrift mit Vornamen, Namen
(allenfalls „Ledigenname“), Geburts- und Sterbejahr kann auf Wunsch auf der
Umrandung (Metallplatte: Länge 360 mm; Breite 200 mm) angebracht werden.
Die einheitlich gestaltete Inschrift auf den patinierten Metallplatten wird
ausschliesslich durch die Gemeinde bestellt und realisiert.
Beschriftungen beim Gemeinschaftsgrab beigesetzter Personen werden
mindestens 20 Jahre erhalten.
Bis maximal einen Monat nach der Beisetzung kann ein beschriftetes Kreuz mit
entsprechendem Blumenschmuck an den Verstorbenen erinnern.
Die Ausschmückung und der Unterhalt des Gemeinschaftsgrabes ist Sache der
Gemeinde.
Die Gemeinde führt ein Register über alle im Gemeinschaftsgrab beigesetzten
Personen und deren nächsten Angehörigen, welche für den Grabunterhalt
zuständig sind.
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Art. 10 Grabdenkmäler
Über jedem Grab soll ein Denkmal errichtet werden.
Der friedliche Gesamteindruck soll nicht durch besonders auffallende Grabsteine
gestört werden. Inschriften und Symbole dürfen das religiöse und sittliche
Empfinden anderer nicht stören. Freistehende Fotografien dürfen die Grösse
eines DIN-A6-Blattes (Postkartenformat) nicht überschreiten.
Sollte die Friedhofkommission feststellen, dass eine Grabstätte in ihrem
Gesamteindruck nicht der Friedhofordnung entspricht bzw. störend wirkt, so ist
sie berechtigt, die Behebung der Mängel bzw. die Entfernung des Grabdenkmals
auf Kosten der Angehörigen zu veranlassen.
Grabsteine müssen auf die von der Gemeinde erstellten Fundamente gesetzt
werden.
Das Grabdenkmal kann aus Naturstein, Kunststein, Schmiedeeisen oder Bronze
bestehen. Mit Rücksicht auf die Witterung in unserer Gegend soll Holz nur
sparsam verwendet werden.
Nicht zugelassen sind Kunststoffe, Gusseisen, Blech, Porzellan, Muscheln,
Vergoldungen, Radierungen, mit Sandstrahlgebläse hergestellte Zeichnungen
sowie auffallend farbige oder gemaserte Steine. Grabplatten sind zulässig.
Für die Grabdenkmäler gelten folgende Höchstmasse:
1. Reihengrab
1.1 Stehende Grabsteine:
110 cm hoch, 55 cm breit, 30 cm tief
Symbole und Schmuckformen in leichter Metallausführung können über die
obigen Masse bis zu einer Gesamthöhe von 120 cm hinausragen.
1.2 Kreuze
120 hoch, 55 cm breit, 30 cm tief
2. Urnengrab
2.1 Stehende Grabsteine
80 cm hoch, 55 cm breit, 30 cm tief
2.2 Kreuze
90 cm hoch, 50 cm breit, 30 cm tief
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3. Urnennische
3.1 Bestehende Urnennischen:
Die bestehenden Urnennischen (vor 2012 erstellt) werden mit einer einheitlich
gestalteten Grabplatte verschlossen, in welche die Namen und Daten der
Verstorbenen eingraviert bzw. aufgesetzt sind. Diese Inschriften dürfen nur in
schwarzen Buchstaben, welche in ihrer Grösse der Plattendimension
angepasst sein müssen, angebracht werden. Zusätzlich zu dieser
Beschriftung dürfen kleine Symbole im gleichen Material wie diese gehalten,
bis zu einer Grösse von max. 1/5 der Grabplatte angebracht werden.
3.2 Neue Urnennischen:
Die neuen, einheitlichen Urnennischen (Baujahr 2016) bestehen aus
eingefärbtem Beton und werden von der Gemeinde bereitgestellt. Zur
Förderung der Einheitlichkeit ist lediglich die von der Gemeinde definierte
Schriftart inklusive Einfärbung zur Beschriftung zugelassen. Für die
Beschriftung ist ein maximaler Bereich vorgegeben. Des Weiteren sind die
Schrifthöhen für die Namens- und Jahreszeilen vorgegeben. Selbst
aufgesetzte Buchstaben sowie Platzierungen von Bildern / Fotos und anderen
Verzierungen sind nicht zugelassen.
4. Familiengrab
Folgende Masse sind für das Grabdenkmal vorgesehen:
max. 100 cm hoch, max. 130 cm breit, Unterkante Boden 70 cm
Grabplatten an den Mauern müssen mindestens 20 cm niedriger als die
Maueroberkante sein und ohne Zwischenraum mit der Mauer verbunden werden.
Grabsteinerweiterungen (z.B. Statuen) dürfen 1/3 der Grabsteinhöhe nicht
überschreiten.
Für die Grabumrandung dürfen nur Pflanzen verwendet werden, da die
eigentliche Begrenzung der Gräber durch die ausgelegten Granitplatten erfolgt.
Grabumrandungen aus Stein werden nur zugelassen, wenn sie nicht
durchgängig sind und getrennt werden können.
5. Kindergrab
Kindergrabdenkmäler
Die Grösse der Grabdenkmäler darf das Höchstmass von 80 cm hoch, 55 cm
breit, 30 cm tief nicht überschreiten.
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Bewilligungspflicht:
Die Angehörigen sind verpflichtet, vor der Erteilung des definitiven Auftrags
Endskizzen geplanter Grabdenkmäler der Friedhofkommission vorzulegen und
die diesbezügliche Ausführungsbewilligung einzuholen. Das entsprechende
amtliche Formular kann auf der Gemeinde-Website heruntergeladen werden
oder ist direkt beim Mesmer erhältlich.
Art. 11 Unterhalt und Bepflanzung der Gräber
Zwischen den Gräbern unterhält die Gemeinde einen schmalen Gehweg.
Die Grabbepflanzung und deren Unterhalt ist Sache der Angehörigen. Die
Gemeinde übernimmt keine Pflege von Gräbern.
Es dürfen keine weiteren Ausschmückungen an Grabplatten und im gesamten
Urnennischenareal angebracht werden (wie z.B. Blumen, Kränze, Kerzen usw.).
Auf Wunsch werden vom Mesmer für bestehende Urnennischen einheitliche
Grablaternen geliefert und montiert. Die Kosten dieser Grablaternen gehen zu
Lasten des Bestellers.
Bei den neuen Urnennischen ist keine Vorrichtung für Grablaternen vorgesehen.
Für persönliche Grabkerzen sind im Gabentisch, am Fusse der
Urnennischenwand, Vertiefungen vorgesehen.
Die Grabstätten müssen während des ganzen Jahres in einem würdigen Zustand
gehalten werden und sollen in den frostfreien Monaten mit Pflanzen geschmückt
sein. Angrenzende Gräber dürfen nicht unter zu üppigem Pflanzenwuchs leiden.
Bäume und Sträucher sind daher rechtzeitig zurückzuschneiden. Wird dies
unterlassen, ordnet die Friedhofkommission die nötige Korrektur oder gänzliche
Entfernung an. Diese Aufwendungen werden den Angehörigen in Rechnung
gestellt.
Die Höhe des Grabes soll in der Regel gleich hoch liegen wie die Platten in den
Wegen.
Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden an
Pflanzungen, die z.B. durch Zerfall, Witterungseinflüsse und widerrechtliche
Handlungen von Dritten oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
Jede Ablagerung von verwelkten Kränzen, Blumen, Unkraut usw. innerhalb des
Friedhofareals ist verboten. Sämtliche Abfälle sind an den dafür vorgesehenen
Stellen zu entsorgen. Insbesondere ist es untersagt, Kannen und Geschirr aller
Art auf dem Friedhof stehen zu lassen.
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Das Gemeinschaftsgrab wird von der Gemeinde gepflegt. Der Grabschmuck
beim Gemeinschaftsgrab und vor den Urnennischen ist nach einem Monat zu
entfernen.
Art. 12 Beschwerden
Über Zweifel und strittige Fragen, deren Lösung sich nicht aus den bestehenden
Vorschriften ergibt, entscheidet zuerst die Friedhofkommission und im
Berufungswege der Gemeinderat.
Widerrechtlich errichtete oder abgeänderte Grabmäler werden auf Kosten der
Pflichtigen beseitigt oder wiederhergestellt, sofern der rechtmässige Zustand
nach schriftlicher Aufforderung nicht wiederhergestellt wurde.
Art. 13 Genehmigung / Inkrafttreten
Genehmigt durch GRB 349-18-15 vom 15.12.2015
Inkrafttreten per 01.01.2016
Art. 14 Änderungen
Geändert durch GRB 081-04-17 vom 28.03.2017
Geändert durch GRB 355-18-24 vom 17.12.2024
Die Friedhofskommission
Die Gemeindevorstehung
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Anhang: Gebührenordnung
Friedhofordnung
Die Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Friedhofkapelle sind von den
Angehörigen zu übernehmen.
Die Kosten für die Kremation von Berechtigten gem. Art. 4 inkl. Überführung der
Leiche von Triesen nach Chur und Rückführung der Urne von Chur nach Triesen
oder an einen anderen, im Umkreis von 25 km von Triesen liegenden
Bestimmungsort im Fürstentum Liechtenstein oder in der Schweiz, werden von
der Gemeinde übernommen.
Die Beschriftungen der Urnengrabplatten sowie der Metallplatten des
Gemeinschaftsgrabes werden ausschliesslich durch die Gemeinde in Auftrag
gegeben. Die Rechnungsstellung der Beschriftung erfolgt direkt an die
Angehörigen.
Mieten - und Kostenregelung:
1. Bei Bestattungen auf dem Friedhof Triesen entsteht ein Arbeits- und
Kostenaufwand:
Folgende Leistungen werden durch die Gemeinde getragen:
- Graböffnung (Aushebung) und Grabschliessung
- Mithilfe bei der Überführung des Sarges vom Leichenwagen in die
Friedhofkapelle
- Aufhebung der Grabstätten nach Beendigung der vorgegebenen Grabesruhe
- Kremation und Urne, Überführung im Umkreis von 25 km von Triesen
- Überführung der Urne zum Friedhof
- Sargträger / Urnenträger
2. Die Kosten für alle Leistungen, die nicht unter Absatz 1 aufgeführt sind, tragen
die Angehörigen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Sarg und Einsargen des Leichnams,
- Bereitstellung des Grabkreuzes,
- Grabdenkmal,
- allfälliger Blumenschmuck,
- allfällige Exhumierung.
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3. Für Triesen gilt folgende Gebührenordnung für ein Grabdenkmal:
Grabstättenmiete für: Einwohner Auswärtige Andere
(gemäss Art. 4 Friedhof- von Triesen Triesner Auswärtige
Ordnung) Gemeindebürger
1. Kindergrab kostenfrei kostenfrei CHF 1'000.00
2. Reihengrab kostenfrei kostenfrei CHF 2'000.00
3. Urnengrab kostenfrei kostenfrei CHF 1'000.00
4. Familiengrab* CHF 5‘000.00 CHF 5'000.00
5. Urnennische kostenfrei kostenfrei CHF 1‘000.00
Platte für Urnennische CHF 650.00 CHF 650.00 CHF 650.00
6. Urne bestehendes Grab kostenfrei kostenfrei CHF 500.00
7. Gemeinschaftsgrab kostenfrei kostenfrei kostenfrei
* Für Familiengräber ist eine einmalige Gebühr zu entrichten. Die Bestattung in
Familiengräbern ist den Einwohnern von Triesen sowie den auswärtigen Triesner
Gemeindebürgern vorbehalten.
Genehmigung / Inkrafttreten
Genehmigt durch GRB 349-15-15 vom 15.12.2015
Inkrafttreten per 01.01.2016
Änderungen
Geändert durch GRB 081-04-17 vom 28.03.2017
Die Friedhofskommission
Die Gemeindevorstehung
