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title: "Bebauungsplan 93: Riehen Schlossgasse / Gänshaldenweg"
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# Bebauungsplan 93: Riehen Schlossgasse / Gänshaldenweg

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.093
Bebauungsplan 93: Riehen Schlossgasse / Gänshaldenweg
(BP 93)
Vom 21. Mai 1964 (Stand 30. August 1990)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt ferner,
gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, für das im Plan Nr. 8794 des Amtes für Kantons- und
Stadtplanung vom 14. Februar 1964 blau schraffierte Gebiet folgende spezielle Bauvorschriften:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/240.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.093
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.05.1964 30.08.1990 Erlass Erstfassung 1964
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.093
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.05.1964 30.08.1990 Erstfassung 1964
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.093
Riehen
Schlossgasse / Gänshaldenweg
GRB vom 21. Mai 1964
2 Der Grosse Rat erlässt ferner, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, für das im Plan Nr. 8794 des
Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 14. Februar 1964 blau schraffierte Gebiet folgende spezielle
Bauvorschriften:
1. Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden, wobei eine Gebäudegruppe auf
die Länge von zwei Wohnhäusern beschränkt wird. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für
Einfamilienhäuser eine Garage und für Zweifamilienhäuser zwei Garagen platziert werden
können.
2. Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als
1,20 m über dem Terrain liegen, wobei die sichtbaren Wände unterhalb des Erdgeschossfussbodens an keiner Stelle die Höhe von 1,80 m übersteigen dürfen.
3. 1) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/240.html
1) Abs. 2 Ziff. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
