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title: "Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals"
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provisions: 16
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# Verordnung über den Testbetrieb eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt für eine befristete Testphase den Betrieb und die Nutzung eines elektronischen Identitätsverwaltungssystems und eines Service-Portals, mit deren
Hilfe die Behörden elektronische Dienstleistungen erbringen können.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Behörden, soweit sie unter Verwendung des Identitätsverwaltungssystems oder des Service-Portals elektronische Dienstleistungen anbieten.
1 SRL Nr. 26
2 SRL Nr. 20
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2024-003
2 Nr. 26d
2 Behörden im Sinn dieser Verordnung sind:
a. der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen der
kantonalen Verwaltung,
b. das Kantonsgericht, die erstinstanzlichen Gerichte, die Schlichtungsbehörden, die
Betreibungs- und Konkursämter sowie die Grundbuchämter,
c. die Organe der Gemeinden des Kantons Luzern,
d. weitere Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts,
soweit ihnen die Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben übertragen ist.
3 Vorbehalten bleiben die Regelungen zum elektronischen Behördenverkehr des Zivil-
und Strafprozessrechts sowie des Verwaltungsverfahrensrechts.
2 Luzerner Identitätsverwaltungssystem

## § 3 {#par_3}

Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)
1 Die Behörden können vorsehen, dass sich natürliche Personen für die Nutzung einer
elektronischen Dienstleistung mit einem elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) authentisieren müssen.
2 Als E-ID können elektronische Identitätsnachweise von Ausstellerinnen und Ausstellern anerkannt werden, die gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier
vom 19. Juni 20153 zertifiziert sind.
3 Die bei der Ausstellung der E-ID eingesetzten Identifikationsverfahren müssen den
Anforderungen entsprechen, die in Artikel 23 und 24 der Verordnung über das elektronische Patientendossier vom 22. März 20174 oder im Anhang der Verordnung des BA-
KOM über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer
Anwendungen digitaler Zertifikate vom 23. November 20165 beschrieben sind.
4 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Finanzdepartements über die Anerkennung von E-ID. Er kann zusätzliche E-ID anerkennen, die den Anforderungen der Absätze 2 und 3 nicht entsprechen, sofern sie vom Bund ausgestellt und gleichwertige Voraussetzungen an das Ausstellungsverfahren erfüllt sind.
5 Die anerkannten E-ID und die jeweils erforderliche Vertrauensstufe werden im Anhang
zu dieser Verordnung aufgeführt.
3 SR 816.1
4 SR 816.11
5 SR 943.032.1

## § 4 Nr. 26d 3 {#par_4}

Identitätsverwaltungssystem
1 Die Dienststelle Informatik betreibt ein Identitätsverwaltungssystem, um Nutzerinnen
und Nutzer, die sich mit einer E-ID authentisiert haben, eindeutig zu authentifizieren
und deren identifizierende Personendaten zu verwalten.
2 Mit dem Identitätsverwaltungssystem ist sicherzustellen, dass die Ausstellerinnen und
Aussteller der E-ID keine Daten über die genutzten elektronischen Dienstleistungen
sammeln können.
3 Um Nutzerinnen und Nutzer eindeutig zu authentifizieren und ihre Personendaten
abzurufen, darf das Identitätsverwaltungssystem auf die Daten der kantonalen
Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 20096 zugreifen.

## § 5 {#par_5}

Bearbeitung von Personendaten
1 Im Identitätsverwaltungssystem werden die folgenden Personendaten der Nutzerinnen
und Nutzer gespeichert:
a. amtlicher Name,
b. Geburtsdatum,
c. AHV-Nummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung7,
d. E-Mail-Adresse,
e. Mobiltelefonnummer.
2 Jedem Nutzer und jeder Nutzerin wird nach der erstmaligen Anmeldung automatisch
ein eindeutiger Identifikator zugeteilt.
3 Die Personendaten gemäss Absatz 1 und 2 werden einer Behörde zugänglich gemacht,
soweit dies für deren elektronische Dienstleistung erforderlich ist.
3 Service-Portal

## § 6 {#par_6}

Zweck des Service-Portals
1 Das Service-Portal verschafft Zugang zu elektronischen Dienstleistungen der Behörden.
2 Die Nutzerinnen und Nutzer können auf dem Service-Portal:
a. Informationen über die elektronischen Dienstleistungen der Behörden einsehen,
b. elektronische Dienstleistungen von Behörden in Anspruch nehmen,
c. den Verlauf der bisher genutzten elektronischen Dienstleistungen einsehen und
d. eine personalisierte Nutzungsoberfläche gestalten.
6 SRL Nr. 25
7 SR 831.10
4 Nr. 26d

## § 7 {#par_7}

Bearbeitung von Personendaten
1 Hat ein Nutzer oder eine Nutzerin sich mit einer E-ID authentisiert, werden folgende
Personendaten gespeichert:
a. die Personendaten gemäss § 5 Absatz 1,
b. die genutzten Funktionen und Dienstleistungen,
c. die Konfigurationsdaten der personalisierten Nutzungsoberfläche.
2 Sofern es für die Nutzung einer elektronischen Dienstleistung erforderlich ist, ruft das
Service-Portal die Wohnadresse oder Zustelladresse des Nutzers oder der Nutzerin auf
der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 20098
ab und leitet sie an die Fachanwendung der dienstleistenden Behörde weiter, ohne sie
dauerhaft zu speichern.
4 Gemeinsame Bestimmungen

## § 8 {#par_8}

Nutzung
1 Die Nutzung des Identitätsverwaltungssystems und des Service-Portals für den Behördenverkehr ist freiwillig und kostenlos.
2 Die Behörden haben ihre Dienstleistungen weiterhin auch in nicht-elektronischer Form
anzubieten.
3 Allfällige Gebühren für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen richten sich
nach den jeweiligen Erlassen.

## § 9 {#par_9}

Nutzungsbedingungen
1 Die Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer werden in Nutzungsbedingungen
festgelegt. Sie sind insbesondere verpflichtet:
a. das Identitätsverwaltungssystem und das Service-Portal bestimmungsgemäss zu
nutzen,
b. Massnahmen zum Schutz ihrer Informatikmittel zu treffen, namentlich gegen unbefugten Zugriff und vor Computerviren sowie Schadsoftware.
2 Die Nutzungsbedingungen werden auf dem Service-Portal veröffentlicht. Vor der ersten Nutzung müssen die Nutzerinnen und Nutzer den Nutzungsbedingungen zustimmen.
3 Die Nutzerinnen und Nutzer sind über jede Änderung der Nutzungsbedingungen rechtzeitig zu informieren. Die Nutzung kann für einzelne Nutzerinnen und Nutzer eingeschränkt werden, wenn sie den geänderten Nutzungsbedingungen nicht zustimmen.
8 SRL Nr. 25
Nr. 26d 5
4 Verstösst ein Nutzer oder eine Nutzerin vorsätzlich gegen die Nutzungsbedingungen,
entscheidet das Finanzdepartement über die Aussetzung oder den Widerruf der Zugriffsberechtigung. Sofern erforderlich kann die Dienststelle Informatik bereits vor dem Entscheid vorsorgliche Massnahmen treffen.
5 Verstösse gegen die Nutzungsbedingungen sind insbesondere die Versuche,
a. auf fremde Daten zuzugreifen,
b. Sicherheitsmassnahmen zu durchbrechen oder
c. die Funktionalität des Identitätsverwaltungssystems oder des Service-Portals zu
stören.

## § 10 {#par_10}

Supportstelle
1 Nutzerinnen und Nutzer, die Unterstützung bei der Nutzung des Identitätsverwaltungssystems oder des Service-Portals benötigen, können sich an die Supportstelle der Dienststelle Informatik wenden.
2 Die Supportstelle darf für diesen Zweck Personendaten der Nutzerinnen und Nutzer
bearbeiten und der zuständigen Behörde bekanntgeben.

## § 11 {#par_11}

Protokollierung
1 Die Zugriffe der Nutzerinnen und Nutzer auf das Identitätsverwaltungssystem und das
Service-Portal werden protokolliert.
2 Die Protokolldaten werden zwei Jahre aufbewahrt, oder spätestens bis zum Abschluss
eines mit ihnen zusammenhängenden Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens.
3 Die Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle Informatik auf das
Identitätsverwaltungssystem und das Service-Portal werden protokolliert. Die Aufbewahrung der Protokolldaten richtet sich nach § 32 der Informatiksicherheitsverordnung
vom 22. November 2016.9
4 Alle Zugriffe auf die kantonale Einwohnerplattform werden protokolliert.

## § 12 {#par_12}

Löschung der Personendaten
1 Haben sich Nutzerinnen und Nutzer mehr als zwei Jahre nicht mehr angemeldet, werden die im Identitätsverwaltungssystem und auf dem Service-Portal gespeicherten Personendaten nach Vorankündigung gelöscht.
2 Nutzerinnen und Nutzer können jederzeit veranlassen, dass ihre im Identitätsverwaltungssystem und auf dem Service-Portal gespeicherten Personendaten gelöscht werden.
3 Im Falle des Widerrufs der Zugriffsberechtigung wegen eines Verstosses gegen die
Nutzungsbedingungen werden die Personendaten spätestens nach Abschluss eines mit
ihnen zusammenhängenden Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens gelöscht.
9 SRL Nr. 26b
6 Nr. 26d

## § 13 {#par_13}

Zuständigkeit
1 Die Dienststelle Informatik ist für den technischen Betrieb und die technische Sicherheit des Identitätsverwaltungssystems und des Service-Portals zuständig. Sie besitzt die
dafür erforderlichen Zugriffs- und Bearbeitungsrechte.
2 Die elektronische Dienstleistung wird im System der Behörde erbracht.
5 Rechtsschutz

## § 14 {#par_14}

1 Die Anfechtung von Entscheiden, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197210.
6 Schlussbestimmungen

## § 15 {#par_15}

Berichterstattung
1 Das Finanzdepartement orientiert den Regierungsrat und den Beauftragten oder die Beauftragte für den Datenschutz jährlich über den Stand der Entwicklung des Identitätsverwaltungssystems und des Service-Portals und über die Notwendigkeit der Weiterführung
des Testbetriebs.

## § 16 {#par_16}

Inkrafttreten und Befristung
1 Die Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.
10 SRL Nr. 40
Nr. 26d 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.02.2024 01.04.2024 Erstfassung G 2024-003
8 Nr. 26d
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.02.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung G 2024-003
Nr. XXX-A1 1
Anhang 1
(Stand 01.02.2024)
Anerkannte E-ID (§ 3 E-ID-Verordnung)
E-ID Vertrauensstufe
AGOV AGOVaq 200 oder höher
SwissID Geprüfte Identität Stufe 2
TrustID Qualified
