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title: "Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe I des Kantons Schaffhausen"
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# Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe I des Kantons Schaffhausen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt den Auftrag und die Anforderungen an die Ausbildung der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen der Primar- und Sekundarstufe I im Kanton Schaffhausen.

## § 2 {#par_2}

Auftrag
1 Die Schulleitungen haben insbesondere folgenden Auftrag:
a) Sie sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und
administrativen Belange ihrer Schulen zuständig. Dabei sorgen sie
zusammen mit der Schulbehörde für die Umsetzung des Berufsauftrages
b) Sie sorgen für ein wirksames Qualitätsmanagement ihrer Schule und
für entsprechende intern oder kantonal initiierte Schulentwicklung
c) Sie beteiligen die Lehrpersonen an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen
d) Sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Schülerinnen und
Schüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen
e) Sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwicklungsprozess ihrer Schulen
f) Sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.306 Kanton Schaffhausen
2 Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.
2 Anstellung

## § 3 {#par_3}

Anstellungsverfahren
1 Schulleiterinnen und Schulleiter sind Arbeitnehmer der Gemeinde.
2 Schulleitungsstellen sind öffentlich auszuschreiben.
3 Verfügt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter noch nicht über die notwendige Ausbildung, so ist vor einer Anstellung die Bewilligung des Erziehungsdepartementes einzuholen.

## § 4 {#par_4}

Ausbildungsvoraussetzungen
1 Für die Tätigkeit als Schulleitungsmitglied sind folgende Ausbildungen kumulativ erforderlich:
a) ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom oder eine gleichwertige pädagogische Ausbildung
b) eine anerkannte Schulleiterausbildung
2 Die Schulleiterausbildung kann auch unmittelbar nach der Anstellung erworben werden.

## § 5 {#par_5}

Beurteilung der Lehrpersonen und Unterrichtsbesuche durch die
Schulleitungen
1 Die Schulleitungen setzen die Beurteilung der Lehrpersonen aufgrund der
gesetzlichen Grundlagen und kantonalen Vorgaben um.
3 Schlussbestimmung

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Kanton Schaffhausen 410.306
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2017, S. 997.
410.306 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.05.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung Abl. 2017, S. 997
Kanton Schaffhausen 410.306
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.05.2017 01.08.2017 Erstfassung Abl. 2017, S. 997
