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title: "Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Diesselbach-Quellen, Gemeinde Kerns"
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# Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft der Diesselbach-Quellen, Gemeinde Kerns

## Art. 1 {#art_1}

Umfang der Konzession
1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der
Wasserkraft der Diesselbach-Quellen abzüglich der Restwasser gemäss Art. 5 zwischen der Fassung Kote 971.9 m ü.M und Rückgabe
Kote 844.8 m ü.M.
2 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
1 GDB 101
2 SR 721.80
3 GDB 740.1
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3 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf:
Bruttogefälle 124.6 m,
Maximal, nutzbare Wassermenge 29.5 l/s,
Bruttoleistung 36.1 kW.
4 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der konzedierten Gefällstrecke zwischen Wasserentnahme und -rückgabe sowie
zu der damit erzielten Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen
oder Änderungen an Bauten und Anlagen sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen
erst nach erfolgter Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen
bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
5 Erweiterungen, welche über die unter Abs. 1 und 3 festgelegten
Wassermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer
einbeziehen, bedürfen einer neuen Konzession.

## Art. 2 {#art_2}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 20 Jahren erteilt. Die Konzessionsdauer beginnt am 1. Dezember 2025 und endet am 30. November 2045.
2 Nach Ablauf der Konzessionsdauer kann eine neue Konzession erteilt werden, wenn sich die Konzessionsnehmerin drei Jahre vor Ablauf darum bewirbt und die Voraussetzungen für den ordentlichen
Weiterbetrieb durch die Bewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt
die Anpassung der neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

## Art. 3 {#art_3}

Beendigung der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet;
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b. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerin nicht
für eine neue Konzession beworben hat;
c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung
der Wasserkraft der Diesselbach-Quellen entgegensteht.
2 Die Konzession wird verwirkt:
a. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung
gröblich verletzt;
b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben wird, es sei denn, die Ursache für den Unterbruch nicht von
der Konzessionsnehmerin zu verantworten ist.
3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessionsnehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens
aufgrund von Abs. 1 Bst. c gegen volle Entschädigung, wieder herzustellen.
4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des
Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte4 unentgeltlich zu übernehmen.

## Art. 4 {#art_4}

Übertragung der Konzession
1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder
einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

## Art. 5 {#art_5}

Restwasser
1 Unterhalb der Wasserfassung muss beim Diesselbach ein Mindestabfluss von 50 l/s sichergestellt sein. Beträgt der Abfluss des
4 SR 721.80
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Diesselbachs und der drei gefassten Quellen an dieser Stelle insgesamt weniger als 50 l/s, muss der Kraftwerksbetrieb eingestellt werden.
2 Die Einstelltage sind zu dokumentieren und jährlich dem für den Gewässerschutz zuständigen Departement abzuliefern.
3 Das für den Gewässerschutz zuständige Departement ist berechtigt,
Kontrollmessungen anzuordnen.

## Art. 6 {#art_6}

Wassermessungen
1 Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet innerhalb von zwei Jahren
nach Konzessionsbeginn, unterhalb der Wasserentnahme eine Messeinrichtung für die Prüfung der Restwassermenge zu errichten. Die
Eichdaten der Messeinrichtung sind dem für den Gewässerschutz zuständigen Departement vorzulegen.
2 Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet die Einhaltung des Restwassers regelmässig zu prüfen und aufzuzeichnen. Das Messintervall
ist in Absprache mit dem für den Gewässerschutz zuständigen Departement festzulegen.
3 Die Messaufzeichnungen und deren Auswertung sind jährlich dem
für den Gewässerschutz zuständigen Departement abzuliefern.

## Art. 7 {#art_7}

Bau- und Unterhaltspflichten
1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem Bau- und
Raumentwicklungsdepartement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.
2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit
diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
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3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen
mit dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement festzulegen. Wenn
kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden
muss, sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente
bzw. Amtsstellen und der Einwohnergemeinderat Kerns anzuhören.
4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die Konzessionsnehmerin innert sechs Monaten dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement Ausführungspläne (mit Höhenkoten) abzuliefern.

## Art. 8 {#art_8}

Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern
1 Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten am Diesselbach infolge der Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so
hat die Konzessionsnehmerin dafür voll aufzukommen.
2 Mit der vorliegenden Konzession wird die Bewilligung für die Spülung
der Wasserfassung gemäss Art. 40 GSchG erteilt. Die Spülung der
Wasserfassung hat so zu erfolgen, dass unterhalb der Fassung keine
Ablagerungen entstehen. Das für Gewässerschutz zuständige Departement kann Vorschriften erlassen. Der Zeitpunkt der Spülung darf nur
zwischen Mai und Oktober erfolgen und ist mit der für die Fischerei/Oberflächengewässer zuständigen Fachstelle abzusprechen.

## Art. 9 {#art_9}

Starkstrominspektorat
1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin
dem eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von
Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage
zur Genehmigung einzureichen.
2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen
hat die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen berechtigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
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## Art. 10 {#art_10}

Zutrittsrecht
Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.

## Art. 11 {#art_11}

Haftung
Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der
Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das Bau- und
Raumentwicklungsdepartement vermindert diese Verantwortlichkeit in
keiner Weise.

## Art. 12 {#art_12}

Rechte Dritter
Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.

## Art. 13 {#art_13}

Vorbehalt der Gesetzgebung
Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen
Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 14 {#art_14}

Konzessionsgebühr
Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 290.–. Sie ist fällig bei erfolgter
Unterzeichnung der Konzession.

## Art. 15 {#art_15}

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis
Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem
Kanton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach Art. 71
des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
22. Dezember 19165 entschieden.
5 SR 721.80
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## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten der Konzession
1 Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in Kraft.6
2 Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 23. Februar 1999.
6 Die Konzessionsnehmerin hat am 13. November 2025 die Annahme der Konzession erklätz
