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title: "Verordnung über das kantonale Einigungsamt"
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# Verordnung über das kantonale Einigungsamt

## Art. 1 I. Zuständigkeit (1.) {#art_1}

1 Dem kantonalen Einigungsamt liegt ob die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten:
a) zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern oder Angestellten über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen (Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken, Art. 30 und 31);
b) zwischen Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten von Berufsarten, die dem Fabrikgesetz3) nicht oder nur teilweise unterstellt
sind.
2 Unter Kollektivstreitigkeiten sind Differenzen zu verstehen, welche sich aus
den entgegengesetzten Interessen der Betriebsinhaber und der Arbeiter
oder Angestellten in den Arbeitsbedingungen sowie in der Auslegung und
Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen ergeben und
welche zu Streiks, Sperren und Aussperrungen führen können.
1) SR 821.41
2) aGS I/1
3) Heute Arbeitsgesetz (SR 822.11)
aGS II/146 1
823.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 2 {#art_2}

1 Das kantonale Einigungsamt kann als Schiedsgericht in Streitigkeiten zwischen Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten angerufen werden,
sofern die Voraussetzungen des Art. 1 im Übrigen nicht gegeben sind, wenn
beide Parteien sich auf das kantonale Einigungsamt als Schiedsgericht geeinigt haben, die Klägerschaft oder die Beklagtschaft aus einer Mehrheit von
Personen besteht und die Differenzen aus einem Arbeitsverhältnis hervorgehen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Durch Beschluss des Regierungsrates kann dem kantonalen Einigungsamt
die Erledigung weiterer Differenzen zwischen Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten betreffend die Arbeitsbedingungen übertragen werden.

## Art. 4 {#art_4}

1 Kollektivstreitigkeiten, welche über die Grenzen des Kantons Appenzell
A.Rh. reichen, sind sofort von dem im Kanton Appenzell A.Rh. wohnenden
Beteiligten dem Regierungsrat anzuzeigen1).

## Art. 5 {#art_5}

1 Keine Anwendung findet die Verordnung:
a) auf die Werkstätten des Bundes;
auf die Betriebe des Kantons und der Gemeinden kommt sie nur für
diejenigen Kollektivstreitigkeiten in Anwendung, welche zwischen der
Verwaltung der betreffenden Betriebe und den nicht in einem öffentlichen Anstellungsverhältnis befindlichen Arbeitern entstehen (OR Art.
3622));
1) lit. a, b und c sind durch die Einführung des BG über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (SR 821.42) und der dazugehörenden VV (SR 821.421) gegenstandslos geworden, da diese bundesrechtlichen Bestimmungen auch kollektive Arbeitsstreitigkeiten in nichtindustriellen Wirtschaftszweigen regeln
2) Heute Art. 342 OR (SR 220)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 823.1
b) wenn mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine
freiwillige Einigungsstelle errichten (Bundesgesetz über die Arbeit in
den Fabriken, Art. 33). Die betreffenden Betriebe sind jedoch verpflichtet, dem Regierungsrat hievon Mitteilung zu machen, unter Vorlegung
des Abkommens.

## Art. 6 II. Organisation (2.) {#art_6}

1 Das Einigungsamt besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar und einer
gleich grossen Anzahl von Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten
als Fachbeisitzer.
2 Der Präsident, seine Stellvertreter und der Aktuar dürfen weder Betriebsinhaber noch Arbeiter oder Angestellte in wirtschaftlichen lndustriebetrieben
sein.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Präsident leitet die Verhandlungen.
2 Der Aktuar führt das Protokoll und besorgt die ihm übertragenen schriftlichen Arbeiten.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Präsident bestimmt den Ort der Verhandlungen.
2 Die Gemeinden haben für die Verhandlungen geeignete Lokale unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Beleuchtung, Heizung und
Bedienung zu tragen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Wahl des Präsidenten, seiner beiden Stellvertreter und des Aktuars erfolgt durch den Regierungsrat je für ein Amtsjahr.
2 Das Präsidium des Einigungsamtes kann einem Departement übertragen
werden.
823.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Fachbeisitzer werden vom Regierungsrat bei Beginn einer Amtsperiode bestimmt.
2 Die Fachbeisitzer sind den hauptsächlichsten wirtschaftlichen Betrieben
des Kantons in gleicher Zahl aus Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten zu entnehmen.
3 Den Berufsverbänden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu machen.
4 Wählbar sind Schweizer Bürger und Bürgerinnen, die volljährig sind und in
bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Pflicht zur Annahme einer Wahl als Mitglied oder Fachbeisitzer des
kantonalen Einigungsamtes besteht für die Dauer von drei Jahren.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Präsident des kantonalen Einigungsamtes bildet die Vermittlungsinstanz. Er kann schon zu den Vermittlungsverhandlungen Fachbeisitzer und
den Aktuar beiziehen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Schiedsinstanz wird gebildet aus dem Präsidenten und zwei Fachbeisitzern, wovon der eine Betriebsinhaber, der andere Arbeiter oder Angestellter sein muss, mit Zuzug des Aktuars.
2 In schwierigen Fällen kann der Präsident auch seine Stellvertreter mit Sitz
und Stimme zur Verhandlung einladen.
3 Die Fachbeisitzer bestimmt der Präsident. Sie sind wenn möglich derjenigen Berufsart zu entnehmen, welcher die Streitparteien angehören.
4 Gegen einen Fachbeisitzer können nur diejenigen Ausstandsgründe geltend gemacht werden, welche nach der Zivilprozessordnung1) gegen einen
Zeugen zulässig sind und soweit sich diese Gründe mit dem Charakter des
Einigungsamtes vertragen. Der Präsident entscheidet endgültig.
1) bGS 231.1

## Art. 14 Ausserrhodische Gesetzessammlung 823.1 {#art_14}

1 Der Präsident, dessen Stellvertreter, die Fachbeisitzer und das Sekretariat
erhalten die nämlichen Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen wie die
Mitglieder der vom Kantonsrat gewählten Kommissionen2). Die Entschädigungen für die Zeugen und Experten setzt das Einigungsamt, diejenigen für
besondere Mühewalt des Präsidenten des Einigungsamtes der Regierungsrat fest.

## Art. 15 {#art_15}

1 Das Einigungsamt steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und erstattet ihm alljährlich Bericht über seine Tätigkeit.

## Art. 16 III. Verfahren (3.) {#art_16}

1 Das kantonale Einigungsamt schreitet ein:
1. auf Begehren, wenn eine Behörde oder eine beteiligte Person oder Organisation es verlangt;
2. von sich aus, wenn ihm eine Kollektivstreitigkeit, für die es zuständig
ist, bekannt wird, Letzteres sofern eine Beilegung den Parteien selbst
nicht innert kurzer Zeit gelingt.
2 Zur Anzeige vom Vorhandensein einer Kollektivstreitigkeit nach Art. 1 ist
verpflichtet:
a) jede beteiligte Partei;
b) der Gemeinderat des Ortes, in dem der Anstand besteht, sobald sich
die Versuche zu einer gütlichen Erledigung als aussichtslos erwiesen
haben.
2) Vgl. Sportelntarif für Behörden und Beamte (bGS 142.251)
823.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 17 {#art_17}

1 Der Präsident stellt sofort die Parteien, die Ursache, die Natur des Konfliktes und die Streitpunkte fest. Die Parteien haben die Pflicht, über alles, was
zur Aufklärung des Tatbestandes dient, Aufschluss zu geben und auf Verlangen Korrespondenzen, Arbeitsmuster, Lohnlisten, Bussenverzeichnisse,
Arbeitszeitkontrollen, Mitgliederverzeichnisse beteiligter Berufsverbände,
Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis, Geschäftsbücher usw. zur Verfügung zu stellen.
2 In jedem Streitfall hat die Klägerschaft einen alles Wesentliche umfassenden, gedrängten Bericht über den Stand der streitigen Angelegenheit mit Angabe der Beweismittel, Zeugen, Expertisen, Augenschein abzugeben. Dieser Bericht ist der Gegenpartei zur Vernehmlassung zuzustellen. Die Beklagtschaft hat ihre Gegenbeweise anzumelden.

## Art. 18 {#art_18}

1 Ist der Tatbestand bestmöglich abgeklärt, so erlässt der Präsident an die
Parteien, Zeugen und Experten die Zitationen zur Verhandlung.
2 Sind Kläger oder Beklagte Einzelpersonen, so haben sie persönlich zu erscheinen, sind sie Handelsgesellschaften oder Verbände, so haben sie sich
durch ihren Vorstand (Präsidenten oder Direktor) vertreten zu lassen. Die
Beiziehung eines Verbandssekretärs oder Rechtsanwaltes entbindet nicht
von der persönlichen Erscheinungspflicht.
3 Leistet eine Partei der Vorladung nicht Folge, so kann die erschienene Partei zum einseitigen Vortrage zugelassen werden. Der Präsident beruft sodann die Parteien zu einer zweiten Verhandlung, unter der Androhung, dass
bei abermaligem Nichterscheinen die Vermittlungsinstanz auf Grund des Ergebnisses der bisherigen Verhandlung Beschluss fasse.

## Art. 19 {#art_19}

1 Erscheinen beide Parteien zur Verhandlung, so hat der Präsident nach Anhörung der Parteien und Abnahme der Beweise den Parteien einen Vermittlungsvorschlag, der die abweichenden Interessen der Parteien bestmöglich
in Einklang bringt und der Billigkeit entspricht, zu machen.
2 Sonderverhandlungen mit einer Partei sind zulässig.

## Art. 20 Ausserrhodische Gesetzessammlung 823.1 {#art_20}

1 Nehmen die Parteien den Vermittlungsvorschlag an, so haben sie dies unterschriftlich zu bescheinigen. Jeder Partei ist eine Kopie des angenommenen Vorschlages zuzustellen. Kommt eine Vermittlung nicht zustande, so hat
der Präsident die strittige Angelegenheit, sofern der Kläger nicht von ihr absteht, an die Schiedsinstanz zu leiten.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Schiedsinstanz hat nach den in den Art. 17–20 niedergelegten Grundsätzen sinngemäss zu verhandeln.
2 Auf Antrag der beteiligten Streitparteien können die Parteiverhandlungen
öffentlich erfolgen. Die Vermittlungsvorschläge werden jedoch in geheimer
Beratung, die unter dem Amtsgeheimnis steht, festgesetzt.
3 Für die Aufstellung eines Schiedsspruches ist die absolute Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
4 Der Aktuar hat beratende Stimme.

## Art. 22 {#art_22}

1 Nach der Eröffnung des Schiedsspruches haben sich die Parteien über die
Annahme oder Ablehnung desselben auszusprechen.
2 Auf Begehren kann zur Abgabe der Erklärung eine Frist bis zu 5 Tagen gewährt werden.
3 Mit dem Schiedsspruch gibt der Präsident auch die Gründe bekannt, die zu
demselben geführt haben.
4 Schiedsspruch und Begründung sind den Parteien überdies schriftlich mitzuteilen.

## Art. 23 {#art_23}

1 Nehmen die Parteien den Schiedsspruch des Einigungsamtes an, so ist er
zu unterzeichnen, womit er in Rechtskraft tritt.
2 Lehnen sie ihn ab, so kann die streitige Angelegenheit, sei es vom Regierungsrat, sei es vom Einigungsamt, zum Gegenstand neuer Verhandlungen
gemacht werden.
823.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Abgelehnte Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 24 {#art_24}

1 Auf Begehren hat das Einigungsamt, auch wenn dessen Schiedsspruch
abgelehnt worden ist, nach nochmaliger Anhörung der Parteien einen neuen
Schiedsspruch zu fällen.
2 Der Schiedsspruch kann sich auf das ganze Streitverhältnis beziehen oder
auf noch nicht verglichene Streitpunkte.

## Art. 25 {#art_25}

1 Die von der Schiedsinstanz (Art. 13) aufgestellten Vermittlungsvorschläge
und Schiedssprüche können auf ihre Anordnung hin mit Begründung im
Amtsblatt veröffentlicht werden.

## Art. 26 {#art_26}

1 Ein Schiedsspruch ist für beide Parteien verbindlich und erwächst in
Rechtskraft, wenn er im Laufe der Verhandlungen freiwillig angenommen
wird oder wenn beide Parteien, vorgängig der Ausfällung eines Schiedsspruches, sich verständigt und schriftlich erklärt haben, dass sie sich einem vom
Einigungsamt zu fällenden Spruch unterziehen wollen.

## Art. 27 {#art_27}

1 Gegen den materiellen Inhalt der Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche sind keinerlei Rechtsmittel zulässig.
2 Wegen Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung dieses Reglementes
steht den Parteien innert drei Tagen das Recht der Beschwerde an den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde offen.
3 Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub im Verfahren.

## Art. 28 {#art_28}

1 Während der Gültigkeit eines angenommenen Vermittlungsvorschlages
oder eines Schiedsspruches ist die Anwendung aller Kampfmittel verboten.
2 Übertretungen dieses Verbotes werden vom Einigungsamte festgestellt.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 823.1
3 Strafeinleitung erfolgt wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen1)
auf Antrag des Einigungsamtes.

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Rechtskosten des Verfahrens vor dem kantonalen Einigungsamte trägt
der Staat. Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

## Art. 30 {#art_30}

1 Zuwiderhandlungen gegen einen von den Parteien angenommenen Vermittlungsvorschlag oder einen im Sinne von Art. 26 vom Einigungsamt gefällten Schiedsspruch sind auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates vom Einigungsamt zu untersuchen und zu veröffentlichen.

## Art. 31 IV. Strafbestimmungen (4.) {#art_31}

1 Vom Präsidenten des Einigungsamtes kann mit Ordnungsbusse von Fr.
10.– bis Fr. 50.–, im Wiederholungsfalle bis Fr. 100.–, bestraft werden, wer:
a) der Pflicht zur Anzeige vom Bestehen einer Kollektivstreitigkeit nicht
nachkommt (Art. 16 Abs. 2);
b) dem Einigungsamt die zur Aufklärung des Tatbestandes nötigen Aufschlüsse oder Aktenzustellung trotz wiederholter Aufforderung verweigert oder wer als Partei der Pflicht, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen, nicht nachkommt (Art. 17);
c) einer Vorladung des Einigungsamtes als Partei, Zeuge oder Sachverständiger nicht Folge leistet (Art. 18);
d) als Fachbeisitzer seine Mitwirkung versagt;
e) in trölerischer Weise Ansprüche erhebt;
f) die Verhandlungen des Einigungsamtes stört oder sich trotz Verwarnung unanständig benimmt.
1) Vgl. Art. 292 StGB (SR 311.0) sowie Art. 33 EG zum StGB (bGS 311)
823.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 32 {#art_32}

1 Vom Regierungsrat wird mit Ordnungsbusse von Fr. 20.– bis Fr. 100.– im
Wiederholungsfalle bis Fr. 200.–, bestraft:
a) wer ohne genügenden Grund sich weigert, das Amt eines Fachbeisitzers auszuüben;
b) wer als Mitglied des Einigungsamtes das Amtsgeheimnis (Art. 21) verletzt.

## Art. 33 {#art_33}

1 Gegen die gemäss Art. 31 ausgefällten Ordnungsbussen können die Betroffenen innert 14 Tagen an den Regierungsrat rekurrieren.

## Art. 34 {#art_34}

1 Die Geldbussen fallen in die Landeskasse.1).

## Art. 35 {#art_35}

1 Der Vollzug dieses Reglements ist Sache des Regierungsrates.

## Art. 36 {#art_36}

1 Diese Verordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat2)
in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung betreffend das
kantonale Einigungsamt vom 5. Juli 1920/9. November 1940 aufgehoben.
Vom Bundesrat genehmigt am 6. Oktober 1941
1) Gegenstandslos geworden, da nach Art. 49 Ziff. 3 StGB (SR 311.0) nur der Richter
eine Geldbusse in Haft umwandeln darf; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 EG zum StGB
(bGS 311)
2) 6. Oktober 1941
