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title: "Reglement über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Übertritt oder bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand (Übergangsrentenreglement)"
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provisions: 6
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# Reglement über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Übertritt oder bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand (Übergangsrentenreglement)

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur
Stadt Schaffhausen stehen und vor Erreichen des gesetzlichen
AHV-Alters freiwillig in den Ruhestand übertreten oder vorzeitig in
den Ruhestand versetzt werden, haben Anspruch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 39 des Personalgesetzes.

## Art. 2 {#art_2}

Voraussetzungen
1 Der Anspruch auf eine Übergangsrente besteht nach Vollendung
des 60. Altersjahres, wenn das Arbeitsverhältnis bei der Stadt vor
dem Übertritt oder vor der Versetzung in den Ruhestand ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2 Der Anspruch entfällt beim Bezug einer AHV-Altersrente oder einer
ganzen IV-Rente spätestens jedoch bei Erreichen des ordentlichen
AHV-Alters. Beim Bezug einer Teilinvalidenrente oder bei Aufnahme
einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit werden die Leistungen entsprechend gekürzt. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden. Jede Erwerbstätigkeit muss der Pensionskasse gemeldet werden.
3 Bei Teilpensionierung oder Pensionierung von Teilzeitbeschäftigten besteht ein Anspruch nur, sofern das Pensionierungspensum
mindestens 40 Prozent eines Vollpensums beträgt. Reduktionen
des Pensums nach dem zurückgelegten 60. Altersjahr werden summiert.
Übergangsrentenreglement 312.6

## Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025) 2 {#art_3}

Höhe der Rente
1 Die Übergangsrente entspricht bei voller Beschäftigung grundsätzlich der minimalen einfachen AHV-Altersrente.
2 Personen mit einer Bruttojahresbesoldung unter Fr. 71'993.- 4)
(aufgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100%), basierend
auf Art. 18 des Vorsorgereglements, erhalten folgende jährliche Zulage (Stand 1. Januar 2025):
aufgerechnete Bruttojahresbesoldung in Fr. jährliche Zulage in Fr.
bis 52'470 6'106
52'471 – 57'352 4'882
57'353 – 62'232 3'671
62'233 – 67'112 2'447
67'113 – 71'993 1'224 1)2)3)4)
3 Die Grenzbesoldungen und die Zulagen nach Abs. 2 werden analog
Art. 10 Lohnreglement (RSS 311.4) gemäss der generellen Lohnanpassung jeweils auf den 1. Januar korrigiert.
4 Personen, die eine Übergangsrente beziehen und als Nichterwerbstätige der AHV-Beitragspflicht unterstehen, erhalten einen Zuschlag in der Höhe von 20 Prozent der minimalen einfachen AHV-
Altersrente.
5 Bei Pensionierung auf einem Teilpensum oder für Teilzeitbeschäftigte wird jeweils der entsprechende Bruchteil erbracht. Bei Totalpensionierung wird auf den Durchschnitt der Pensen in den letzten
fünf Jahren abgestellt, wobei die früheren Teilpensionierungen entsprechend eingerechnet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Kostentragung
1 Die Kosten der Übergangsrenten sind grundsätzlich von der Stadt
Schaffhausen zu tragen.
2 Für Lehrkräfte an Schulen, deren Träger die Stadt Schaffhausen
ist, wird die Übergangsrente von der Stadt und dem Kanton gemeinsam übernommen. Der prozentuale Anteil des Kantons entspricht
dem gesetzlichen Beitragssatz an die Lehrerbesoldungen.

## Art. 5 {#art_5}

Rechnungsführung und Administration
1 Die Rechnungsführung und Administration wird der Kantonalen
Pensionskasse übertragen.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere in einer Vereinbarung mit der Kantonalen Pensionskasse.
Übergangsrentenreglement 312.6

## Art. 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025) 3 {#art_6}

Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend per 1. Januar 2006 in Kraft. Die
Grenzbesoldungen und Zulagen gemäss Art. 3 Abs. 2 sind ab 1. Januar 2010 ohne Rückwirkung anwendbar.
Fussnoten:
1 Heute im Vorsorgereglement der Pensionskasse
Schaffhausen geregelt. Die Pensionskassenverordnung vom
26. September 2006 (SHR 185.101) wurde am 28. November
2013 aufgehoben, Amtsblatt vom 21. Februar 2014,
S. 275.
2 Stadtratsbeschluss vom 7. März 2023 in Kraft rückwirkend per
1. Januar 2023
3 Stadtratsbeschluss vom 16. Januar 2023 in Kraft rückwirkend
per 1. Januar 2024
4 Stadtratsbeschluss vom 8. April 2025 in Kraft rückwirkend per
1. Januar 2025
