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title: "Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung"
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provisions: 13
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# Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

## Art. 1 {#art_1}

Aufgaben
1 Der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden werden vom Kanton folgende weitere Aufgaben übertragen:
a) Vollzug des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung7);
b) Geschäftsführung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden;
c) Kontrolle über die Einhaltung der Versicherungspflicht und Information der
Arbeitgeber.
1) Anmerkung der Redaktionskommission: Die in diesem Erlass verwendeten Funktions- und
Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
2) In der neuen KV Art. 32 Abs. 1; BR 110.100
3) BR 544.100
4) SR 831.10
5) SR 831.20
6) B vom 16. Februar 1993, 42; GRP 1993/94, 183
7) BR 544.300
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 2 {#art_2}

Reglement
1 Die Regierung erlässt das Reglement über die Organisation der Sozialversicherungsanstalt, soweit die Vorschriften des Bundes dafür noch Raum lassen.

## Art. 4 Art. 3 * … {#art_4}

2. Beschlussfassung
1 Die Beschlussfassung erfolgt bei mündlicher Beratung in der Regel durch offene
Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied wird geheim abgestimmt.
2 Für die Beschlussfassung müssen fünf Mitglieder der Verwaltungskommission anwesend sein. Für die gültige Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3 Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Die Vorschriften der
mündlichen Beratung gelten sinngemäss.

## Art. 5 {#art_5}

Personal
1 Bei Einreihungen und Stellenschaffungen ist das Personal- und Organisationsamt
anzuhören. Bei Mitarbeitern der IV-Stelle ist die Genehmigung der zuständigen
Bundesbehörde einzuholen.
2 Verfügungen und Beschlüsse personalrechtlicher Natur sind durch das Personal-
und Organisationsamt vorzubereiten.

## Art. 6 {#art_6}

Zweigstelle
1 Die Gemeinde wählt unter Vorbehalt der Genehmigung der Direktion den Zweigstellenleiter und dessen Stellvertreter.
2 Wo eine Gemeindekanzlei vorhanden ist, soll nach Möglichkeit diese als Zweigstelle bezeichnet werden. In jedem Fall müssen die notwendigen Voraussetzungen
für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben vorhanden sein.
3 Der Leiter der Ausgleichskasse hat das Recht, den Gemeindezweigstellen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Weisungen zu erteilen.

## Art. 7 {#art_7}

Fehlbare Zweigstellenleiter
1 Erfüllt ein Zweigstellenleiter die ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäss, kann die Verwaltungskommission dessen Absetzung verlangen.
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## Art. 8 {#art_8}

Zuschüsse
1 Den Gemeinden werden für die Führung der Zweigstellen Zuschüsse bezahlt. Ein
Anspruch besteht nur, wenn die Zweigstelle rationell und ordnungsgemäss geführt
wird.
2 Die Höhe der Zuschüsse setzt jedes Jahr die Verwaltungskommission nach Bedarf
fest.
2. Verschiedene Bestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Kontrollstelle
1 Zur Kontrolle der Zweigstellen und Arbeitgeber wird eine interne Kontrollstelle
geschaffen.
2 Mit Arbeitgeberkontrollen können auch externe Kontrollorgane betraut werden.

## Art. 10 {#art_10}

Veröffentlichungen
1 Mitteilungen, Anordnungen und Weisungen der Sozialversicherunganstalt und der
Zweigstellen sind im Kantonsamtsblatt und in anderer geeigneter Weise zu publizieren. Mit der Publikation werden diese für jedermann verbindlich.

## Art. 11 {#art_11}

Erlass von Beiträgen
1 Beitragserlassgesuche sind der Zweigstelle am Wohnsitz einzureichen. Die
Gemeinde hat unverzüglich das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme an die
Ausgleichskasse weiterzuleiten.
Art. 11a * Verwendung der Versichertennummer
1 Die Dienststellen der Kantonalen Verwaltung und die Gebäudeversicherung Graubünden sind für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur systematischen Führung der Versichertennummer berechtigt.
3. Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Änderung von Erlassen8)
8) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
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## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung von Erlassen
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden
Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
a) Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 26. November 19479);
b) Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
vom 21. November 195910).

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
in Kraft11).
9) BR 544.110
10) BR 544.460
11) Mit RB vom 5. Juli 1994 auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.05.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung -
26.10.2010 01.12.2010 Art. 11a eingefügt -
16.12.2014 01.01.2015 Art. 3 aufgehoben 2014-036
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.05.1993 01.01.1995 Erstfassung -
Art. 3 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-036
Art. 11a 26.10.2010 01.12.2010 eingefügt -
