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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald"
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991 über den Wald (WaG) und der eidgenössischen Verordnung vom
30. November 1992 über den Wald (WaV).

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über
den Wald und dessen Verordnung ist die Standeskommission, soweit dies
im vorliegenden Gesetz nicht anders geregelt ist.

## Art. 3 {#art_3}

Begriff des Waldes
1 Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein:
a) eine Flächenausdehnung mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von
1. 800 m² innerhalb der Bauzone;
2. 500 m² ausserhalb der Bauzone;
b) eine Mindestbreite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 12 m;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
921.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) das Alter der Bestockung für einwachsende Flächen von 20 Jahren.

## Art. 4 {#art_4}

Waldungen ausserkantonaler Körperschaften
1 Die Beförsterung öffentlicher Waldungen ausserkantonaler Eigentümer
wird mit den Regierungen der Nachbarkantone geregelt.
II. Schutz des Waldes

## Art. 5 II.1. Rodung und Waldfeststellung {#art_5}

Rodungsbewilligung: Zuständigkeit
1 Der kantonale Entscheid über Ausnahmen vom Rodungsverbot ist Sache
des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes (nachfolgend Departement
genannt). *
2 Rodungsgesuche sind schriftlich und begründet beim Oberforstamt einzureichen.
3 Die Einzelheiten des Verfahrens werden in der Verordnung geregelt.

## Art. 6 {#art_6}

Ersatzabgabe
1 Ersatzabgaben im Zusammenhang mit Rodungen werden dem kantonalen
Fonds für Walderhaltung zugewiesen.

## Art. 7 {#art_7}

Ausgleich von erheblichen Vorteilen
1 Für die durch Rodungsbewilligungen entstehenden erheblichen Vorteile ist
ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten, der je zur Hälfte dem kantonalen Fonds
für Walderhaltung und dem Standortsbezirk zuzuweisen ist. Er entspricht der
Hälfte des Mehrwerts.
2 Das Departement setzt den Ausgleichsbeitrag nach Anhören des
Standortsbezirkes in der Rodungsbewilligung oder durch eine selbständige
Verfügung fest und regelt die Fälligkeiten und Zahlungsfristen.
3 Für Vorhaben von besonderem öffentlichen Interesse kann ausnahmsweise auf die Erhebung eines Ausgleichsbeitrags verzichtet werden.

## Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 921.000 {#art_8}

Waldfeststellung
1 Wer feststellen lassen will, ob eine Fläche Wald ist, hat sein Gesuch
schriftlich und begründet beim Oberforstamt einzureichen.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens und die Koordination mit der Baugesetzgebung.

## Art. 9 II.2. Wald und Raumplanung {#art_9}

Forstliche Bauten und Anlagen
1 Für die Erteilung der Baubewilligung für forstliche Bauten und Anlagen, bei
der keine Rodungsbewilligung notwendig ist, ist die Zustimmung des Departementes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erforderlich.

## Art. 10 II.3. Betreten und Befahren des Waldes {#art_10}

Zugänglichkeit
1 Sowohl kurz- als auch langfristige Vorrichtungen, die die Zugänglichkeit
des Waldes einschränken, sind verboten. Ausgenommen sind Vorrichtungen, die im Interesse der Walderhaltung erstellt werden.
2 Veranstaltungen im Wald, die insbesondere durch ihre Art und Grösse sowie den Zeitpunkt ihrer Durchführung den Lebensraum Wald wesentlich beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung.

## Art. 11 {#art_11}

Verkehr
1 Das Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den Waldeigentümern1), nach Anhören des zuständigen Bezirksrates, der Eigentümer der
Strassen und des Bodens jene Verkehrswege, die als Waldstrassen gelten.
Dabei sind namentlich der tatsächliche Gebrauch, die Eignung der Strasse
sowie die Herkunft der ausgerichteten Förderungsbeiträge zu berücksichtigen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
921.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement kann, im Einvernehmen mit
dem Departement und dem zuständigen Bezirksrat sowie nach Anhören der
Eigentümer der Strassen und des Bodens, die Benützung von Waldstrassen
zu folgenden Zwecken gestatten, sofern die Strassenträgerschaft die Fahrbewilligungspraxis geregelt hat:
a) Land- und Alpwirtschaft;
b) Unterhalt von Werken des öffentlichen Interesses;
c) Wildhege.
3 Das Reiten, das Fahren und der Viehtrieb sind nur auf bewilligten und befestigten oder besonders signalisierten Wegen gestattet; vorbehalten bleiben
Fahrten zur Bewirtschaftung des Waldes sowie bestehende Senntumrechte.

## Art. 12 II.4. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen {#art_12}

Nachteilige Nutzungen
1 Nachteilige Nutzungen, insbesondere Weidgang, Trattrechte, Streuenutzung, Niederhaltung oder andere schädliche Einwirkungen, sind dann unzulässig, wenn sie die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen.
Art. 13 * …

## Art. 14 III. Schutz vor Naturereignissen {#art_14}

Wälder mit besonderer Schutzfunktion
1 Wälder, welche in Gebieten mit drohenden Naturgefahren wegen ihrer Lage massgebend zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten
beitragen, werden als Wälder mit besonderer Schutzfunktion bezeichnet.
2 Die kantonale Waldplanung bezeichnet ihre Lage.
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IV. Pflege und Nutzung des Waldes

## Art. 15 IV.1. Bewirtschaftung und forstliche Planung {#art_15}

Bewirtschaftungsgrundsätze
1 Die Waldpflege hat sich insbesondere an den natürlichen Abläufen zu orientieren. Die Waldverjüngung soll grundsätzlich durch Naturverjüngung geschehen. Wo Pflanzungen notwendig und sinnvoll sind, müssen sie mit
standortgerechten Baum- und Straucharten erfolgen. *
2 Wer durch Vernachlässigung des Waldes dessen Schutzfunktion beeinträchtigt oder Gefahren für benachbarte Wälder schafft, kann durch den
Forstdienst verpflichtet werden, die angemessenen Massnahmen zu treffen.
Die Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Kantonale Waldplanung
1 Die kantonale Waldplanung legt die langfristigen Ziele der Waldentwicklung
fest und äussert sich über allgemeine Ziele und Massnahmen der Waldbewirtschaftung.
2 Sie wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer, der Bezirke sowie der interessierten Amtsstellen und Verbände erarbeitet und vor ihrem Erlass öffentlich bekannt gemacht. *
3 Sie wird durch die Standeskommission genehmigt und ist für die Behörden
verbindlich.
4 Sie ist periodisch zu überprüfen.

## Art. 17 {#art_17}

Forstlicher Betriebsplan
1 Der forstliche Betriebsplan wird für öffentliche Wälder und Korporationswälder mit einer Gesamtfläche von mehr als 20 ha erlassen.
2 Er legt die mittelfristigen Ziele und Massnahmen fest, die zur Umsetzung
des kantonalen Waldplanes notwendig sind.
3 Er ist für die Waldeigentümer verbindlich. *
4 Er wird unter Mitwirkung der Waldeigentümer durch das Oberforstamt erarbeitet und muss durch das Departement genehmigt werden. *
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## Art. 18 {#art_18}

Holznutzung
1 Für alle Holznutzungen ist eine forstamtliche Bewilligung erforderlich.
2 Die Verordnung regelt allfällige Ausnahmen, zum Beispiel für Eigennutzung.

## Art. 19 {#art_19}

Holzeinmessung
1 Das für den Verkauf bestimmte Holz ist einzumessen und dem Oberforstamt das entsprechende Protokoll einzureichen.
2 Der Waldeigentümer kann auf seine Kosten sein Holz durch den Forstdienst sortieren und einmessen lassen.
Art. 20 * Veräusserung und Teilung
1 Soweit die Veräusserung und die Teilung von Wald einer Bewilligung bedürfen, ist das Departement zuständig. Dabei ist auf eine sinnvolle Arrondierung des Waldareals zu achten.

## Art. 21 IV.2. Verhütung und Behebung von Waldschäden {#art_21}

Massnahmen des Kantons
1 Der Kanton sorgt für die erforderlichen forstlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden.
2 Der Wildbestand ist den örtlichen Gegebenheiten entsprechend so zu regulieren, dass die nachhaltige Erfüllung der Waldfunktionen gewährleistet
bleibt. Insbesondere muss die Verjüngung mit standortgerechten Baumarten
ohne Schutzmassnahmen sichergestellt sein.
3 Personen, Amtsstellen und Verbände aus Jagd, Tourismus, Naturschutz
sowie Forst-, Land- und Alpwirtschaft erarbeiten und verwirklichen gemeinsam Konzepte zur Schadensverhütung.
Kanton Appenzell Innerrhoden 921.000
V. Förderungsmassnahmen

## Art. 22 V.1. Ausbildung, Beratung, Grundlagenbeschaffung {#art_22}

Ausbildung und Beratung
1 Der Kanton fördert und beaufsichtigt die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals und anderer Personen, die Waldarbeit verrichten.
2 Er kann sich an vom Bund anerkannten Försterschulen beteiligen.
3 Der Kanton sorgt für die unentgeltliche Beratung der Waldeigentümer, sofern diese im öffentlichen Interesse liegt.

## Art. 23 V.2. Finanzierung {#art_23}

Grundsätze
1 Der Kanton fördert im Rahmen der bewilligten Budgetkredite Massnahmen
zur Walderhaltung, zum Schutz vor Naturereignissen, zur Bewirtschaftung
des Waldes und für die Ausbildung.
2 Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen,
dass
a) sich die Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen;
b) Dritte, insbesondere Nutzniesser und Schadenverursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen werden;
c) die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden;
d) eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird.
3 Die Kantonsbeiträge werden unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Bundesbeiträge, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller,
der Bedeutung und der Kosten der Projekte, deren Schwierigkeitsgrad und
Lage durch die Standeskommission festgelegt.
4 Die Standeskommission kann Beiträge unabhängig von den Leistungen
des Bundes sprechen.
921.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 24 {#art_24}

Beiträge
1 Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Budgetkredite Beiträge von
5% bis 40% an die vom Bund unterstützten Massnahmen.
2 An diese Beiträge kann in Härtefällen oder beim Vorliegen besonders
schwieriger Verhältnisse ein Zusatzbeitrag von bis zu zehn Prozent gewährt
werden. *
3 … *

## Art. 25 V.3. Fonds für Walderhaltung {#art_25}

Zweckbestimmung
1 Der Kanton führt einen Fonds für Walderhaltung. Er ist bestimmt für Massnahmen, für die keine oder nur eine ungenügende Subventionierung möglich ist, insbesondere für:
a) Neubegründung von Wald;
b) Ertragsausfall bei Nutzungsbeschränkungen;
c) Ablösung von nachteiligen Nutzungen;
d) Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im
Wald und am Waldrand.

## Art. 26 V.4. Forstreservefonds {#art_26}

Verpflichtung
1 Die Eigentümer öffentlicher Waldungen von mehr als 20 ha produktiver
Waldfläche sind verpflichtet, einen Forstreservefonds anzulegen.

## Art. 27 VI. Strafbestimmungen * {#art_27}

Strafbestimmungen
1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf abgestützten Verordnung verletzt, wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
Kanton Appenzell Innerrhoden 921.000
2 Wird die Widerhandlung von einer juristischen Person, einer Kollektiv- bzw.
Kommanditgesellschaft oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe, der
Gesellschaft oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, anwendbar. Dabei haften jedoch die
juristische Person, die Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft für die ausgefällten Bussen und die Kosten
solidarisch.

## Art. 28 {#art_28}

Strafverfolgung: Zuständige Behörde, Strafanzeige
1 Vergehen werden durch die Staatsanwaltschaft beurteilt. *
2 Übertretungen des Bundesgesetzes und des kantonalen Forstrechtes werden durch das Departement beurteilt.
3 Vergehen sind der Staatsanwaltschaft, Übertretungen dem Oberforstamt
zu verzeigen. *
Art. 29 * Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
VII. Vollzug
Art. 30 * …
Art. 31 * Erlass von Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 32 {#art_32}

Forstorganisation
1 Das Waldareal des Kantons bildet einen einzigen Forstkreis.
2 Die Standeskommission bezeichnet auf Antrag des Departementes die
Forstreviere; sie bestehen in der Regel aus einem oder mehreren Bezirken.
921.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Zum kantonalen Forstdienst gehören das Oberforstamt und die Forstreviere.

## Art. 33 {#art_33}

Gebühren
1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Schlaganzeichnung: Fr. 1.-- bis Fr. 10.-- pro Festmeter;
b) Holzeinmessung: Fr. 1.-- bis Fr. 10.-- pro Kubikmeter;
c) Rodungsbewilligung: Fr. 1.-- bis Fr. 100.-- pro Quadratmeter;
d) Erstellung forstlicher Betriebspläne: Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- pro
Plan;
e) Aufsicht über forstliche Projekte: 2 bis 20 ‰ der Gesamtkosten;
f) Verfügungen: bis Fr. 1'000.--.
2 Die nähere Ausgestaltung der Gebühren erfolgt durch den Grossen Rat. *
VIII. Schlussbestimmung

## Art. 35 Art. 34 * … {#art_35}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter dem
Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund2) am 1. Januar 1999 in Kraft.
2) Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am: 9. September 1998.
Kanton Appenzell Innerrhoden 921.000
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.04.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 30 aufgehoben -
24.04.2005 24.04.2005 Erlasstitel geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 13 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 15 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 16 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 17 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 17 Abs. 4 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 20 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 24 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Titel VI. geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 28 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 28 Abs. 3 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 31 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 33 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 34 aufgehoben -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 29 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben -
29.04.2012 01.01.2013 Art. 13 aufgehoben -
921.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.04.1998 01.01.1999 Erstfassung -
Erlasstitel 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Ingress 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 5 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 13 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 13 29.04.2012 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 15 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 16 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 17 Abs. 3 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 17 Abs. 4 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 20 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 24 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 24 Abs. 3 25.04.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Titel VI. 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 28 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 28 Abs. 3 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 29 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 30 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 31 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 33 Abs. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
Art. 34 24.04.2005 24.04.2005 aufgehoben -
