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title: "Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen"
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# Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
a. die amtliche Information der Öffentlichkeit;
b. den Zugang zu amtlichen Dokumenten;
c. den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe;
d. das Archivwesen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für sämtliche öffentlichen Organe.
2 Es gilt nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb
teilnehmen, dabei privatrechtlich und nicht in Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe handeln. Soweit dabei Personendaten bearbeitet werden, ist das
Bundesgesetz über den Datenschutz2) anwendbar. Die Aufsicht richtet sich
nach diesem Gesetz.
3 Die Bestimmungen über den informationsrechtlichen Zugang zu amtlichen
Dokumenten gelten nicht für Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere für das Kantonsspital Glarus und für die Sozialversicherungen Glarus.
4 Die Rechte und Ansprüche von betroffenen Personen während hängigen
Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach
dem anwendbaren Verfahrensrecht.
5 Von der Aufsicht durch die Fachstelle Datenschutz ausgenommen sind:
a. der Landrat;
b. der Regierungsrat;
c. die kantonalen Gerichte;
1) GS I A/1/1
2) SR 235.1
SBE 2022 47 1
d. die kantonalen Rekurskommissionen;
e. die kantonale Schlichtungsbehörde;
f. die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
g. die Glarner Kantonalbank;
h. die Anwaltskommission und die von ihr beaufsichtigten Urkundspersonen.
1.2. Begriffe

## Art. 3 {#art_3}

Amtliches Dokument
1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b. sich in der Verfügungsmacht eines öffentlichen Organs befindet,
von dem sie stammt oder dem sie bekanntgegeben worden ist;
c. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2 Nicht als amtliches Dokument gilt eine Information, die:
a. kommerziell genutzt wird;
b. nicht fertig gestellt ist;
c. zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist, wie Arbeitshilfsmittel,
persönliche Dokumente oder E-Mails;
d. in einem Terminkalender, einer Agenda oder einem Wochenplan
eingetragen ist.
3 Als amtliches Dokument gelten auch Informationen, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt
werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

## Art. 4 {#art_4}

Öffentliches Organ
1 Als öffentliche Organe gelten:
a. die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons und
der Gemeinden;
b. die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen der kantonalen
und kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen;
c. natürliche oder juristische Personen oder andere Organisationen
des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie eine öffentliche
Aufgabe erfüllen.

## Art. 5 {#art_5}

Personendaten
1 Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.
2 Besonders schützenswerte Personendaten sind solche, bei deren Bearbeitung eine erhöhte Gefahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht.
3 Stammdaten sind Personendaten, bei deren Bearbeitung eine geringe Gefahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht.

## Art. 6 {#art_6}

Betroffene Person
1 Eine betroffene Person ist eine natürliche Person, über die Personendaten
bearbeitet werden.

## Art. 7 {#art_7}

Bearbeiten, Profiling
1 Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den
angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren,
Löschen oder Vernichten von sowie das Durchführen logischer oder rechnerischer Operationen mit Personendaten.
2 Profiling ist jede automatisierte Auswertung von Personendaten zur Analyse von persönlichen Merkmalen oder zur Vorhersage von Entwicklungen,
insbesondere hinsichtlich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit,
Intimsphäre oder Mobilität.
3 Ergebnisse aus dem Profiling gelten als besonders schützenswerte Personendaten.

## Art. 8 {#art_8}

Verletzung der Datensicherheit
1 Die Datensicherheit ist verletzt, wenn Personendaten ungeachtet der
Absicht:
a. verloren gehen, vernichtet, gelöscht oder verändert werden;
b. unbefugten Personen offengelegt oder zugänglich gemacht werden.

## Art. 9 {#art_9}

Anonymisieren, Pseudonymisieren
1 Beim Anonymisieren werden Personendaten derart verändert, dass die Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder
nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
2 Beim Pseudonymisieren werden Personendaten derart verändert, dass sie
ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
2. Öffentlichkeitsprinzip
2.1. Information der Öffentlichkeit

## Art. 10 {#art_10}

Information der Öffentlichkeit
1 Die öffentlichen Organe informieren die Öffentlichkeit von Amtes wegen
über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
2 Über hängige Verfahren kann informiert werden:
a. wenn dies zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen
erforderlich ist;
b. in Fällen von besonderem allgemeinen Interesse.
3 Die Information ist unzulässig, wenn:
a. sie gesetzlich untersagt ist;
b. ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
4 Die Information muss rasch, umfassend, sachlich und klar sein.
2.2. Zugang zu amtlichen Dokumenten

## Art. 11 {#art_11}

Recht auf Zugang
1 Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite des öffentlichen Organs veröffentlicht, gilt das Recht auf Zugang als
erfüllt.
3 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, die abweichende
Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.

## Art. 12 {#art_12}

Ausschluss
1 Der Zugang ist ausgeschlossen zu:
a. Unterlagen und Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen;
b. amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte und Verfahren oder
über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen;
c. amtlichen Dokumenten, die spezialgesetzlich als geheim oder vertraulich bezeichnet werden.
2 Sitzungen öffentlicher Organe gelten als nicht öffentlich, ausser sie werden
für öffentlich erklärt.

## Art. 13 {#art_13}

Einschränkungen
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben
oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen.
2 Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch
Gewährung des Zugangs:
a. die freie Meinungs- und Willensbildung des öffentlichen Organs
beeinträchtigt werden könnte;
b. die Position eines öffentlichen Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte;
c. die zielkonforme Durchführung konkreter Massnahmen öffentlicher Organe beeinträchtigt werden könnte;
d. Informationen vermittelt werden könnten, welche dem öffentlichen
Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind;
e. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden könnte;
f. die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigt werden
könnten.
3 Überwiegende private Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch
Gewährung des Zugangs:
a. die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte;
b. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten;
c. das Urheberrecht verletzt werden könnte.
4 Enthält das amtliche Dokument Personendaten Dritter, sind diese vor der
Gewährung des Zugangs nach Möglichkeit zu anonymisieren oder pseudonymisieren (Art. 31).
3. Datenschutz3.1. Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten

## Art. 14 {#art_14}

Rechtmässigkeit
1 Öffentliche Organe dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn und soweit:
a. dafür eine gesetzliche Grundlage besteht;
b. dies zur Erfüllung einer auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden öffentlichen Aufgabe erforderlich ist;
c. die betroffene Person eingewilligt hat;
d. die betroffene Person die Informationen allgemein zugänglich gemacht hat;
e. die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht, sie aber aufgrund
der Umstände vorausgesetzt werden kann; oder
f. die betroffene Person öffentliche Leistungen beansprucht.
2 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das
Profiling sind nur zulässig, wenn und soweit:
a. dafür eine Grundlage im Gesetz besteht;
b. dies für die Erfüllung einer im Gesetz klar umschriebenen Aufgabe
erforderlich ist;
c. die betroffene Person eingewilligt hat;
d. die betroffene Person die Informationen allgemein zugänglich gemacht hat;
e. die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und
die Datenbearbeitung ausschliesslich im Interesse der betroffenen
Person liegt; oder
f. die betroffene Person öffentliche Leistungen beansprucht.
3 Eine Einwilligung ist rechtsgenüglich, wenn sie nach angemessener Information, freiwillig und eindeutig beziehungsweise für die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten und das Profiling ausdrücklich erteilt worden ist. Sie ist auf den Einzelfall beschränkt und kann jederzeit widerrufen
werden.

## Art. 15 {#art_15}

Verhältnismässigkeit
1 Öffentliche Organe dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die für
die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht geeignet und erforderlich sind.
3.2. Grundsätze für die Bearbeitung von Personendaten

## Art. 16 {#art_16}

Richtigkeit
1 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens
verlangt, vollständig und aktuell sein.
2 Die Beweislast für die Richtigkeit trägt das öffentliche Organ. Die betroffene Person hat bei der Abklärung mitzuwirken.

## Art. 17 {#art_17}

Datensicherheit
1 Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gesichert werden, sodass eine Verletzung der Datensicherheit vermieden werden kann.
2 Die Massnahmen und deren Angemessenheit richten sich insbesondere
nach:
a. der Gefahr für eine Persönlichkeits- oder Grundrechtsverletzung;
b. dem Zweck und Umfang der Bearbeitung;
c. dem jeweiligen Stand der Technik.

## Art. 18 {#art_18}

Zweckbindung
1 Personendaten dürfen nur für Zwecke bearbeitet werden, die:
a. bei der Beschaffung angegeben wurden;
b. aus den Umständen ersichtlich sind;
c. gesetzlich vorgesehen sind.

## Art. 19 {#art_19}

Datenvermeidung und Datensparsamkeit
1 Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informationen so, dass:
a. keine oder möglichst wenig Personendaten anfallen;
b. die Bearbeitung von Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist.
2 Es macht von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht.3.3. Beschaffung von Personendaten

## Art. 20 {#art_20}

Quellen
1 Personendaten müssen bei der betroffenen Person selbst beschafft werden.
2 Personendaten dürfen bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten
beschafft werden, wenn und soweit:
a. eine gesetzliche Bestimmung es erlaubt;
b. eine direkte Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich
oder unverhältnismässig ist;
c. die Natur der öffentlichen Aufgabe es erfordert.

## Art. 21 {#art_21}

Informationspflichten
1 Das öffentliche Organ informiert die betroffene Person bei der Beschaffung
angemessen über:
a. die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen öffentlichen Organs;
b. die bearbeiteten Personendaten und deren Kategorie;
c. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung;
d. die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorie der Empfängerinnen und Empfänger, falls die Daten weitergegeben werden.
2 Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn Personendaten bei anderen
öffentlichen Organen oder Dritten beschafft werden.
3 Die Informationspflicht entfällt, wenn und soweit:
a. die betroffene Person bereits über die Angaben nach Absatz 1
verfügt;
b. die Bearbeitung der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist;
c. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand
möglich ist.
4 Die Mitteilung der Information kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt, aufgeschoben oder unterlassen werden wie das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten nach Artikel 37.
3.4. Bekanntgabe von Personendaten

## Art. 22 {#art_22}

Bekanntgabe an öffentliche Organe
1 Personendaten dürfen anderen inner- und ausserkantonalen öffentlichen
Organen bekannt gegeben werden, wenn und soweit:
a. die Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten
(Art. 14 und 15) erfüllt sind;
b. die vorgesetzten öffentlichen Organe die Personendaten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten benötigen.
2 Stammdaten dürfen auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.

## Art. 23 {#art_23}

Bekanntgabe an Private
1 Öffentliche Organe geben Privaten Personendaten nur bekannt, wenn und
soweit:
a. dafür eine gesetzliche Grundlage besteht;
b. die Bekanntgabe nötig ist, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu
können;
c. die betroffene Person gemäss Artikel 14 Absatz 3 eingewilligt hat;
d. die ersuchende Person glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um
die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung
anderer schutzwürdiger Interessen zu vereiteln;
e. die Personendaten allgemein zugänglich sind oder in öffentlichen
Registern und amtlichen Veröffentlichungen enthalten sind;
f. die ersuchende Person Gewähr bietet, die Personendaten ausschliesslich für gemeinnützige oder schutzwürdige ideelle Zwecke
zu verwenden und nicht weiterzugeben.
2 Stammdaten dürfen auch dann bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.
3 Die Bekanntgabe für wirtschaftliche Zwecke ist nur zulässig, wenn dafür eine Grundlage im Gesetz vorgesehen ist.

## Art. 24 {#art_24}

Bekanntgabe ins Ausland
1 Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn im
Empfängerland ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.
2 Ist ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet, dürfen Personendaten ins Ausland im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn und soweit:
a. eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Bekanntgabe besteht;
b. die betroffene Person gemäss Artikel 14 Absatz 3 eingewilligt hat;
c. es sich um allgemein zugängliche Personendaten handelt oder sie
in öffentlichen Registern und amtlichen Veröffentlichungen enthalten sind;
d. sie für die Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen oder die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor
Gericht unerlässlich sind;
e. die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und es sich nur
um Personendaten der Vertragsparteien handelt.
3 Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit auf der Internetseite eines öffentlichen Organs allgemein zugänglich gemacht, so gilt
dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn sie vom Ausland her
aufgerufen werden können.

## Art. 25 {#art_25}

Einschränkungen
1 Die Bekanntgabe von Personendaten kann eingeschränkt, aufgeschoben
oder verweigert werden, soweit ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Geheimhaltungs- oder besondere
Datenschutzvorschriften.3.5. Bearbeitung von Personendaten zu besonderen Zwecken

## Art. 26 {#art_26}

Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
1 Öffentliche Organe dürfen Personendaten für nicht personenbezogene
Zwecke, wie insbesondere für die Wissenschaft, Forschung, Planung und
Statistik, bearbeiten und an Dritte bekanntgeben, wenn und soweit:
a. dies nicht durch eine besondere Geheimhaltungsvorschrift ausgeschlossen ist;
b. die Personendaten anonymisiert oder pseudonymisiert werden,
sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
c. der Dritte die Personendaten nur mit Zustimmung des öffentlichen
Organs weitergibt;
d. die Datensicherheit gewährleistet ist;
e. die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht erkennbar sind.
2 Einmal für bestimmte, nicht personenbezogene Zwecke beschaffte Personendaten dürfen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für andere Zwecke
bearbeitet werden.

## Art. 27 {#art_27}

Datenbearbeitung im Auftrag
1 Öffentliche Organe dürfen andere öffentliche Organe oder Private mit der
Bearbeitung von Personendaten beauftragen, wenn und soweit:
a. dem Auftrag keine gesetzliche oder vertragliche Regelung entgegensteht;
b. dafür eine schriftliche Regelung besteht;
c. der Auftrag klar umschrieben ist;
d. durch geeignete Massnahmen sichergestellt ist, dass die Personendaten durch den Auftragnehmer nur so bearbeitet werden, wie
es ihm selbst erlaubt ist.
2 Die Weiterübertragung durch den Auftragnehmer bedarf der schriftlichen
Zustimmung des auftraggebenden öffentlichen Organs.
3 Das öffentliche Organ berücksichtigt die datenschutzrechtlichen Belange
bereits bei der Auswahl des Auftragnehmers und bleibt für die Einhaltung
des Datenschutzes verantwortlich.

## Art. 28 {#art_28}

Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen
1 Zur Wahrung des Hausrechts, insbesondere zum Schutz von Personen und
Sachen vor Übergriffen sowie zur Verfolgung und Ahndung von solchen,
dürfen öffentliche, allgemein zugängliche Orte mit Bildaufzeichnungs- und
Bildübermittlungsgeräten überwacht werden.
2 Die Überwachung ist von jenem öffentlichen Organ anzuordnen, welchem
das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht.
3 Es hat die Fachstelle Datenschutz über die Überwachung vorgängig zu informieren und stellt sicher, dass am überwachten Ort in geeigneter Weise
auf die Überwachung und das verantwortliche öffentliche Organ hingewiesen wird.
4 Aufnahmen sind umgehend nach deren Auswertung, spätestens jedoch
nach Ablauf einer Woche seit der Aufzeichnung zu vernichten, sofern sie
nicht zu Beweis- und Sicherungszwecken benötigt werden.

## Art. 29 {#art_29}

Datenbearbeitung zu Testzwecken
1 Öffentliche Organe dürfen Personendaten auch ohne gesetzliche Grundlage bearbeiten, wenn und soweit die praktische Umsetzung eine Testphase
zwingend erforderlich macht, weil die Erfüllung der Aufgabe:
a. technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst
ausgewertet werden müssen;
b. bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss;
c. die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen bedingt, die
zunächst erprobt werden muss;
d. die gesetzliche Grundlage bereits geschaffen, aber noch nicht in
Kraft gesetzt worden ist.
2 Die Datenbearbeitung zu Testzwecken ohne gesetzliche Grundlage ist auf
maximal fünf Jahre zu befristen und zu evaluieren. Die Bestimmungen über
die Vorab-Konsultation (Art. 34) gelten sinngemäss.3.6. Vernichtung und Anonymisierung

## Art. 30 {#art_30}

Vernichtung, Löschung
1 Werden Personendaten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie durch das verantwortliche öffentliche Organ zu vernichten oder zu löschen.
2 Die Vernichtung oder Löschung kann unterbleiben, wenn und soweit:
a. die Integrität anderer, mit den betroffenen Personendaten vernetzter Datenstämme gefährdet würde;
b. dies technisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand
möglich ist.
3 Vorbehalten bleibt die Anbietepflicht gegenüber dem Landesarchiv oder
den Gemeindearchiven (Art. 42).

## Art. 31 {#art_31}

Anonymisierung, Pseudonymisierung
1 Personendaten sind nach Möglichkeit zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, wenn und soweit:
a. das öffentliche Organ in Betracht zieht, den Zugang zu amtlichen
Dokumenten zu gewähren, die Personendaten Dritter enthalten;
b. für die Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
(Art. 26);
c. an Stelle der Vernichtung oder Löschung (Art. 30).
2 Der Anonymisierungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn Personen, welche
mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, gegebenenfalls trotz Verschleierung erkennen können, um wen es geht.3.7. Verantwortlichkeiten für die Durchsetzung des Datenschutzes

## Art. 32 {#art_32}

Verantwortliches öffentliches Organ
1 Für jedes Bearbeiten von Personendaten muss ein öffentliches Organ bestimmt sein, das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich ist.
2 Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Datenbestand,
regeln sie die Verantwortung.
3 Das verantwortliche öffentliche Organ ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass der Datenschutz eingehalten wird.

## Art. 33 {#art_33}

Datenschutz-Folgenabschätzung
1 Führt eine vorgesehene Bearbeitung von Personendaten voraussichtlich zu
einem hohen Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person, muss das verantwortliche öffentliche Organ vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
2 Die Datenschutz-Folgenabschätzung umschreibt und bewertet insbesondere die geplante Bearbeitung, die Risiken für die Persönlichkeit und die
Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen, die vorgesehen sind, um das Risiko einer Verletzung zu verringern.
3 Auf die Datenschutz-Folgenabschätzung kann verzichtet werden, wenn bereits ein genügender Nachweis über die Einhaltung des Datenschutzes vorliegt.

## Art. 34 {#art_34}

Vorab-Konsultation
1 Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 33), dass die vorgesehene Bearbeitung insbesondere aufgrund der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren ein hohes Risiko für die Verletzung
der Persönlichkeit oder für die Grundrechte der betroffenen Person hätte, so
informiert das verantwortliche öffentliche Organ die Fachstelle Datenschutz.
2 Die Fachstelle Datenschutz gibt innerhalb von drei Monaten eine Empfehlung nach Artikel 58 ab, wenn die vorgesehene Bearbeitung Bestimmungen
über den Datenschutz verletzen würde. Dabei kann sie insbesondere auch
die versuchsweise Durchführung (Art. 29) empfehlen.
3 Die Frist nach Absatz 2 kann um einen Monat verlängert werden, wenn es
sich um eine komplexe Bearbeitung von Personendaten handelt.

## Art. 35 {#art_35}

Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
1 Der Auftragnehmer meldet dem auftraggebenden öffentlichen Organ Verletzungen der Datensicherheit unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erhält.
2 Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der Fachstelle Datenschutz
Verletzungen der Datensicherheit unverzüglich, sobald es davon Kenntnis
erhält.
3 Die Meldung nach Absatz 2 kann unterbleiben, wenn die Verletzung der
Datensicherheit voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Persönlichkeit
und die Grundrechte der betroffenen Person führt.
4 Das öffentliche Organ informiert ausserdem die betroffene Person, wenn
es zu deren Schutz erforderlich ist oder es die Fachstelle Datenschutz verlangt.
5 Die Information der betroffenen Person kann unterlassen, eingeschränkt
oder aufgeschoben werden, wenn und soweit:
a. überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern;
b. die Information unmöglich oder unverhältnismässig ist.3.8. Rechte der Betroffenen

## Art. 36 {#art_36}

Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten
1 Jede Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ Informationen
darüber verlangen, ob und welche Personendaten über sie bearbeitet werden.
2 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 21 umfasst das Zugangsrecht die
Angaben zur Herkunft und zur Aufbewahrungsdauer der Personendaten.
3 Niemand kann im Voraus auf das Zugangsrecht verzichten.
4 Vom Zugangsrecht ausgeschlossen sind Personendaten, die von den öffentlichen Organen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet
werden.
5 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, die abweichende
Voraussetzungen für den Zugang zu Personendaten vorsehen oder den Zugang ganz oder teilweise ausschliessen.

## Art. 37 {#art_37}

Einschränkung des Zugangsrechts
1 Das Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, soweit ein Gesetz oder überwiegende
öffentliche oder private Interessen dies verlangen.
2 Führt die Kenntnisnahme von Personendaten zu einer schwerwiegenden
Belastung der betroffenen Person, so kann die Auskunft einer Vertrauensperson erteilt werden. Sofern die betroffene Person es ausdrücklich
wünscht, ist ihr jedoch trotzdem umfassend Auskunft zu geben.

## Art. 38 {#art_38}

Rechte bei widerrechtlicher Datenbearbeitung
1 Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass es:
a. widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
b. Personendaten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder löscht;
c. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
d. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt;
e. den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein
schutzwürdiges Interesse hat.

## Art. 39 {#art_39}

Berichtigungsrecht
1 Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.
2 Die Berichtigung erfolgt durch:
a. ganze oder teilweise Vernichtung oder Löschung;
b. Änderung bestehender oder Hinzufügen von ergänzenden oder
neu erhobenen Daten.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden, kann
die betroffene Person die Aufnahme eines Bestreitungsvermerks oder einer
kurzen Gegendarstellung sowie eine entsprechende Einschränkung der Bearbeitung verlangen.
4 Die betroffene Person kann überdies verlangen, dass das verantwortliche
öffentliche Organ den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie
ein schutzwürdiges Interesse hat.
5 Die Berichtigung von Personendaten kann nicht verlangt werden in Bezug
auf Bestände öffentlich zugänglicher Gedächtnisinstitutionen wie Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen oder Archive. Die betroffene Person
kann jedoch verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk oder eine kurze Gegendarstellung beigegeben wird.
6 Nach dem Tod der betroffenen Person stehen die Rechte auch Personen
zu, die in gerader Linie mit der verstorbenen Person verwandt waren, mit ihr
bis zum Tod verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer
Lebensgemeinschaft lebte oder ihr Willensvollstrecker ist, wenn sie ein
schutzwürdiges Interesse nachweisen.

## Art. 40 {#art_40}

Recht auf Datensperrung
1 Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten an Private
sperrt.
2 Das verantwortliche öffentliche Organ verweigert die Sperrung, hebt sie auf
oder gibt Personendaten trotzdem bekannt, wenn und soweit:
a. eine gesetzliche Pflicht zur Bekanntgabe besteht;
b. die Bekanntgabe zur Erfüllung einer auf einer gesetzlichen Grundlage beruhenden öffentlichen Aufgabe notwendig ist;
c. die um Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass
die Sperre sie in der Durchsetzung von schutzwürdigen, eigenen
Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person erheblich
behindert.
3 Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind Artikel 49–51 sinngemäss anwendbar.

## Art. 41 {#art_41}

Zugang zu Daten verstorbener Personen
1 Das verantwortliche öffentliche Organ gewährt Dritten Zugang zu Daten
verstorbener Personen, wenn und soweit:
a. der Dritte ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft nachweist, in gerader Linie mit der verstorbenen Person verwandt war,
mit ihr bis zum Tod verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft
oder faktischer Lebensgemeinschaft lebte oder ihr Willensvollstrecker ist;
b. dem Zugang keine ausdrückliche Erklärung noch ein besonderes
Schutzbedürfnis der verstorbenen Person entgegenstehen;
c. dem Zugang keine sonstigen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2 Das Erfordernis der Entbindung vom Amts- oder Berufsgeheimnis bleibt
vorbehalten.
4. Archivwesen

## Art. 42 {#art_42}

Aktenführungs- und Aktenaufbewahrungspflicht, Anbietepflicht
1 Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, amtliche Dokumente vollständig
und geordnet zu führen, zu sichern und aufzubewahren, soweit sie für die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zu Beweis- und Sicherungszwecken,
die Öffentlichkeit, die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns oder die
Überlieferung kulturellen Erbes von Bedeutung sind.
2 Sie sind verpflichtet, ihre amtlichen Dokumente dem für sie zuständigen
Archiv regelmässig anzubieten. Die Glarner Kantonalbank ist von der Anbietepflicht ausgenommen.
3 Das zuständige Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit und die Notwendigkeit der Übernahme der ihm angebotenen amtlichen Dokumente.
4 Durch die zuständigen Archive nicht übernommene amtliche Dokumente
sind zu vernichten oder zu löschen, wenn und soweit sie nicht mehr zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken
benötigt werden oder von Gesetzes wegen weiterhin aufzubewahren sind.
5 Das Archivgut ist unveräusserlich.

## Art. 43 {#art_43}

Landesarchiv
1 Der Kanton führt ein zentrales Archiv zur dauerhaften Dokumentation
staatlichen Handelns und zur Bewahrung des kulturellen Erbes.
2 Es sorgt für die Erhaltung, Erschliessung und den Zugang zum Archivgut.
3 Es ist befugt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Richtlinien und
Weisungen zu erlassen und in Datenbestände kantonaler öffentlicher Organe Einsicht zu nehmen.
4 Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse.

## Art. 44 {#art_44}

Gemeindearchive
1 Die Gemeinden führen Archive nach Massgabe dieses Gesetzes. Sie erlassen die notwendigen Vorschriften.
2 Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben gegen Entgelt an den Kanton
übertragen.

## Art. 45 {#art_45}

Schutzfristen
1 Für im Landesarchiv oder in den Gemeindearchiven aufbewahrte amtliche
Dokumente gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren seit ihrer Erstellung.
2 Enthalten die amtlichen Dokumente Personendaten, gilt eine Schutzfrist
von zehn Jahren seit dem Tod der betroffenen Person. Ist das Todesdatum
nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Ist auch dieses Datum nicht bekannt, so endet sie 80 Jahre
nach Erstellung der amtlichen Dokumente.
3 Amtliche Dokumente, welche der Öffentlichkeit bereits vor der Archivierung
zugänglich gemacht worden sind, unterliegen keiner Schutzfrist.

## Art. 46 {#art_46}

Zugang zu archivierten Dokumenten
1 Nach Ablauf der Schutzfrist hat jede Person ein Recht auf Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten.
2 Während der Schutzfristen ist der Zugang zu gewähren:
a. dem abliefernden öffentlichen Organ zu seinen amtlichen Dokumenten;
b. zu Forschungs- und statistischen Zwecken unter Beachtung von
Artikel 26;
c. Dritten, wenn sie überwiegende öffentliche oder private Interessen
nachweisen, wobei das öffentliche Organ, welches die amtlichen
Dokumente abgeliefert hat, vorgängig anzuhören ist.
3 Das Archivgut darf dabei nicht verändert werden.

## Art. 47 {#art_47}

Einschränkungen des Zugangsrechts
1 Das Recht auf Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn und soweit:
a. gesetzliche Bestimmungen den Zugang ausschliessen;
b. Informationen vermittelt werden könnten, welche dem öffentlichen
Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind;
c. überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Zugang
entgegenstehen;
d. der Zustand oder der Schutz des Archivgutes es erfordert.
2 Es besteht kein Anspruch darauf, dass archivierte amtliche Dokumente für
die Gewährung des Zugangs aufbereitet werden.
5. Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 48 {#art_48}

Verhältnis der Zugangsrechte
1 Die Zugangsrechte nach diesem Gesetz richten sich nach folgender Reihenfolge:
a. archivrechtliches Zugangsrecht nach Artikel 46;
b. datenschutzrechtliches Zugangsrecht nach Artikel 36;
c. informationsrechtliches Zugangsrecht nach Artikel 11.
2 In erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren geht das Akteneinsichtsrecht
nach Artikel 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)3) den Zugangsrechten nach diesem Gesetz vor.

## Art. 49 {#art_49}

Geltendmachung von Ansprüchen
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an das öffentliche
Organ zu richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, welche
diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat.
2 Gesuche um Zugang zu Personendaten und zur Geltendmachung der weiteren datenschutzrechtlichen Ansprüche sind an das verantwortliche öffentliche Organ zu richten.
3 Das Gesuch um Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten ist an das
Landesarchiv oder das zuständige Gemeindearchiv zu richten.
4 Die Ansprüche können mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden.
Der Gegenstand ist hinreichend zu umschreiben.

## Art. 50 {#art_50}

Mitteilung und Anhörung
1 Zieht das zuständige öffentliche Organ die teilweise oder vollständige Abweisung des Gesuchs in Betracht, hat es der gesuchstellenden Person vorgängig Mitteilung zu machen.
2 Sind schutzwürdige Interessen Dritter betroffen, sind diese vorgängig anzuhören.
3 Zieht das zuständige öffentliche Organ in Betracht, dem Gesuch entgegen
den eingeholten Stellungnahmen der betroffenen Dritten zu entsprechen, hat
es diesen vorgängig Mitteilung zu machen.

## Art. 51 {#art_51}

Entscheid
1 Die gesuchstellende Person oder die betroffene Person kann beim öffentlichen Organ innert 30 Tagen nach der Mitteilung gemäss Artikel 50 Absätze 1 und 3 den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangen.
3) GS III G/1

## Art. 52 {#art_52}

Form der Zugangsgewährung
1 Das Zugangsrecht wird gewährt durch:
a. Auskunftserteilung;
b. Einsichtnahme;
c. Herausgabe und Zustellung.
2 Die Einsichtnahme beinhaltet auch das Recht, Kopien oder Fotos zu erstellen und Notizen zu machen.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Zugangsgewährung.

## Art. 53 {#art_53}

Verfahren und Rechtsschutz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren
und der Rechtsschutz nach dem VRG.
2 Entscheide eines öffentlichen Organs, für welche die Bestimmungen des
VRG kein Rechtsmittel vorsehen, sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht
anfechtbar. Erstinstanzliche Entscheide des Verwaltungsgerichts sind beim
Obergericht anfechtbar.
3 Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten,
welche der Geheimhaltung unterliegen.

## Art. 54 {#art_54}

Kosten und Gebühren
1 Für die Geltendmachung der Rechte und Ansprüche nach diesem Gesetz
werden keine Kosten erhoben.
2 Eine angemessene Gebühr kann erhoben werden bei:
a. aufwendigen Verfahren, insbesondere bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen oder Pseudonymisierungen von amtlichen Dokumenten;
b. der Erstellung von Kopien für Gesuch stellende Personen.
3 Die Höhe der Gebühr sowie deren Bemessung richten sich nach der
Kostenverordnung4).
4 Die Erhebung von Kosten in Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem
VRG.
6. Aufsichts- und Kontrollorgan

## Art. 55 {#art_55}

Fachstelle Datenschutz
1 Die Fachstelle Datenschutz beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften
über den Datenschutz.
2 Sie ist fachlich selbstständig, unabhängig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Sie legt jährlich ein autonomes Prüfprogramm fest.
4) GS III G/2
3 Die Fachstelle Datenschutz verfügt über ein Sekretariat und ein eigenes
Budget. Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und kann für ihre
Aufgabenerfüllung Dritte beiziehen.
4 Sie behandelt Anfragen, Meldungen und Anzeigen vertraulich. Ihre Abklärungen und die dazugehörigen Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich
im Sinne von Artikel 11.

## Art. 56 {#art_56}

Leitung
1 Die Fachstelle Datenschutz wird von einer in Datenschutzfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet.
2 Die Ernennung, die Amtsdauer, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
während der Amtsdauer, die Wiederwahl und Nichtwiederwahl sowie die
Massnahmen bei Pflichtverletzungen der Leiterin oder des Leiters richten
sich nach dem Personalgesetz5).
3 Die Leiterin oder der Leiter darf kein anderes öffentliches Amt, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit
ausüben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht die Leiterin oder der Leiter ein Teilpensum, darf die Bewilligung einer anderen Erwerbstätigkeit nur verweigert werden, wenn dadurch die Ausübung der
Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen beeinträchtigt werden.
4 Im Übrigen gelten die allgemeinen personalrechtlichen Bestimmungen.

## Art. 57 {#art_57}

Aufgaben
1 Die Fachstelle Datenschutz:
a. verfolgt die Entwicklungen, welche für den Datenschutz massgeblich sind;
b. berät die öffentlichen Organe bei der Anwendung der Vorschriften
über den Datenschutz und erteilt Privaten Auskunft über ihre
Rechte;
c. nimmt Stellung zu Rechtsetzungsprojekten und Massnahmen,
welche für den Datenschutz erheblich sind;
d. sensibilisiert öffentliche Organe und die Bevölkerung in Bezug auf
den Datenschutz;
e. vermittelt zwischen öffentlichen Organen und Privaten;
f. behandelt Anzeigen von betroffenen Personen und informiert sie
innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis der Untersuchung oder den Stand der Abklärungen.
2 Die Fachstelle Datenschutz arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den
Datenschutzaufsichtsorganen der anderen Kantone, des Bundes und des
Auslandes zusammen und sorgt für den Austausch sachdienlicher Informationen.
5) GS II A/6/1
3 Sie legt dem Landrat im Rahmen des Tätigkeitsberichts der Regierung
jährlich Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab und berichtet über wichtige
Feststellungen sowie die Beurteilung und Wirkung der Bestimmungen über
den Datenschutz.

## Art. 58 {#art_58}

Befugnisse
1 Die Fachstelle Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Dem öffentlichen Organ ist von einer Anzeige Kenntnis und Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
2 Die Fachstelle Datenschutz klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Sie
hat das Recht, jederzeit bei den öffentlichen Organen, bei Auftragnehmern
(Art. 27) sowie bei Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einzuholen, Akten
und Dokumente heraus zu verlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen.
3 Stellt die Fachstelle Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden, kann sie dem öffentlichen Organ eine Empfehlung
abgeben. Das öffentliche Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung folgt
oder nicht.
4 Lehnt das öffentliche Organ die Befolgung der Empfehlung ab oder entspricht es dieser nicht, kann die Fachstelle Datenschutz die Empfehlung
ganz oder teilweise als Entscheid erlassen.
5 Werden die Persönlichkeit oder die Grundrechte betroffener Personen offensichtlich gefährdet oder verletzt, kann die Fachstelle Datenschutz die Bearbeitung von Personendaten vorsorglich einschränken oder untersagen.
Der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
6 Das öffentliche Organ, an welches der Entscheid gerichtet ist, kann diesen
mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechten. Die Fachstelle
Datenschutz ist berechtigt, gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.

## Art. 59 {#art_59}

Übertragung der Aufgaben
1 Der Landrat kann die Aufgaben der Fachstelle Datenschutz ganz oder teilweise an eine ausserkantonale Stelle übertragen.
2 Im Rahmen und Umfang der Übertragung erfüllt die ausserkantonale Stelle
die Aufgaben nach diesem Gesetz und verfügt über die entsprechenden Befugnisse.
3 Die Leiterin oder der Leiter der ausserkantonalen Stelle ist durch den Landrat zu bestätigen. Im Übrigen entscheidet er über das anwendbare Personalrecht für die Leiterin oder den Leiter sowie die weiteren Angestellten. Artikel 56 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
7. Straf- und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

## Art. 60 {#art_60}

Strafbestimmung
1 Wer als auftragnehmende private Person für das Bearbeiten von Personendaten ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen
Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.
2 Wer Informationen aus dem Archivgut, das einer Schutzfrist unterliegt oder
auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist, rechtswidrig offenbart, wird mit Busse bestraft.
3 Die fahrlässige Widerhandlung ist nicht strafbar.

## Art. 61 {#art_61}

Schadenersatz und Genugtuung
1 Die Person, die einen Schaden erleidet, weil die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt wurden, kann Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
gemäss dem Staatshaftungsgesetz6) geltend machen.
2 Sie kann bei Gutheissung des Begehrens verlangen, dass der Entscheid
ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte mitgeteilt wird.
8. Schlussbestimmungen

## Art. 62 {#art_62}

Übergangsbestimmung betreffend Öffentlichkeitsprinzip
1 Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip sind auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.

## Art. 63 {#art_63}

Übergangsbestimmung betreffend Datenbearbeitungen
1 Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
abgeschlossen sind, richten sich mit Ausnahme der Rechte der betroffenen
Person (Art. 36–41) nach bisherigem Recht.
2 Datenbearbeitungen, die unter bisherigem Recht begonnen wurden und
fortdauern, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
3 Die Artikel 33 (Datenschutz-Folgenabschätzung) und 34 (Vorab-Konsultation) sind auf Datenbearbeitungen nicht anwendbar, die vor Inkrafttreten diese Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert
bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.
4 Im Übrigen gilt das neue Recht für Datenbearbeitungen ab dem Zeitpunkt
seines Inkrafttretens.
6) GS II F/2

## Art. 64 {#art_64}

Übergangsbestimmungen betreffend laufende Verfahren
1 Dieses Gesetz gilt nicht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängige
Schlichtungsverfahren vor der Aufsichtsstelle.
2 Es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerdeverfahren gegen
erstinstanzliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten ergangen sind.
3 Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.

## Art. 65 {#art_65}

Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen
1 Für öffentliche Organe finden Vorschriften in kantonalen und kommunalen
Erlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen.
