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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland"
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

## § 1 I. Behörden {#par_1}

Zuständigkeit
Art. 15 BewG
Zuständig sind:
a) das vom Regierungsrat bezeichnete Departement als Bewilligungsbehörde,
b) das Grundbuchinspektorat als beschwerdeberechtigte Behörde,
c) der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz.

## § 2 II. Bewilligungsgründe und Einschränkungen {#par_2}

Zusätzliche kantonale Bewilligungsgründe
Art. 9 BewG
Der Erwerb eines Grundstückes wird einer natürlichen Person bewilligt:
a) als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, solange dieser andauert,
b) als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel in einem
Fremdenverkehrsort im Rahmen des kantonalen Kontingentes.

## § 3 {#par_3}

Fremdenverkehrsorte
Art. 9 Abs. 3 BewG
1 Als Fremdenverkehrsorte gelten Gemeinden oder Ortsteile, welche die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 BewG erfüllen.
2 Der Regierungsrat bestimmt diese Orte alle drei Jahre nach Anhören der Gemeinden.

## § 4 {#par_4}

4 Weitergehende Beschränkungen
Art. 13 BewG
1 Die aufgrund von § 3 Abs. 2 bestimmten Gemeinden können durch Beschluss
der Stimmberechtigten den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels im Sinne von Art. 13 BewG weitergehend einschränken.
SRSZ 1.2.2019 1
213.700
2 Die Gemeinden haben die Einschränkungen dem Bundesamt für Justiz sowie
der kantonalen Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

## § 5 III. Verfahren {#par_5}

Verteilung des kantonalen Kontingents
Art. 11 BewG
Der Regierungsrat verteilt jährlich das kantonale Kontingent auf die Fremdenverkehrsorte. Er berücksichtigt dabei die erwünschte touristische Entwicklung sowie
den Anteil an ausländischem Grundeigentum.

## § 6 {#par_6}

Verfall von Grundsatzbewilligungen
Art. 12 BewV
Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer verfällt nach Ablauf von fünf
Jahren. Diese Frist kann ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstreckt
werden, wenn der Empfänger der Grundsatzbewilligung vor Ablauf der Frist
darum nachsucht.

## § 7 {#par_7}

Statistik
Art. 20 BewV
1 Die Grundbuchverwalter teilen der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Eintragungen nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) 5 mit.
2 Die Bewilligungsbehörde meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz.

## § 8 {#par_8}

Gebühren
Für jede Verfügung ist eine Gebühr zu entrichten.

## § 9 IV. Schlussbestimmungen {#par_9}

Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland vom 20. November 1984 6 wird aufgehoben.

## § 10 {#par_10}

7 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
213.700
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Es tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat 8 am 1. Januar 1988 in Kraft.9 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug
beauftragt.
1 GS 17-679 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10e).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Oktober 1987 mit 15 929 Ja gegen 10 963
Nein (Abl 1987 1015).
3 SR 211.412.41.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
5 SR 211.412,411.
6 GS 17-523.
7 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
8 Vom Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988.
9 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2019 3
