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title: "Gesetz über die musikalische Bildung"
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provisions: 8
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# Gesetz über die musikalische Bildung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Allen Kindern und Jugendlichen soll zur Förderung ihrer musikalischen Bildung ein breites und qualitatives Angebot an freiwilligem Musikunterricht zu
tragbaren Kosten zugänglich sein.

## Art. 2 {#art_2}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Leistungen der öffentlichen Hand an Glarner Institutionen für die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen im
Kanton, sowohl in der Breiten- wie auch der Begabtenförderung.

## Art. 3 {#art_3}

Leistungsumfang
1 Der Kanton unterstützt den Unterricht ab dem Eintritt in die Schulpflicht bis
zum vollendeten 20. Altersjahr oder bis zum Abschluss einer Erstausbildung,
längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
2 Die öffentlichen Leistungen sind so zu bemessen, dass sie einen fachlich qualifizierten Unterricht zu tragbaren, regional vergleichbaren Kosten für
die Erziehungsberechtigten ermöglichen.

## Art. 4 {#art_4}

Leistungsvereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann mit geeigneten Institutionen Leistungsvereinbarungen abschliessen, um allen Lernenden ein breites Angebot in guter Qualität
zu ermöglichen.

## Art. 5 {#art_5}

Art der Beitragsleistungen
1 Der Kanton entrichtet im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Schülerpauschalen an die Kosten des Unterrichts und leistet jährliche Grundbeiträge.
2 Die Gemeinden stellen den Musikschulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Räumlichkeiten zur Verfügung.
1) GS I A/1/1
SBE 2022 36 1

## Art. 6 IV B/6/1 {#art_6}

Pauschalen
1 Die Höhe der Pauschale wird pro Kopf und Semester festgelegt und berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.

## Art. 7 {#art_7}

Grundbeiträge
1 Grundbeiträge an die Institutionen decken einen angemessenen Anteil der
Kosten der Administration, der Schulleitung sowie der Raumkosten.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsicht und Verfahren
1 Institutionen mit Leistungsvereinbarungen sind zur Offenlegung ihrer
Betriebsrechnung gegenüber dem Kanton verpflichtet und erstatten diesem
jährlich Bericht.
2 Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich die für die Beitragsberechtigung erforderlichen Bedingungen, die beitragsberechtigen Unterrichtskosten, die Höhe des Grundbeitrags sowie die Aufsicht und das Verfahren.
