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title: "Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Glarus Nord und der lintharena ag"
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# Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Glarus Nord und der lintharena ag

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Leistungsvereinbarung
zwischen
der Gemeinde Glarus Nord
vertreten durch den Gemeinderat Glarus Nord
(nachstehend Gemeinde genannt)
und
der lintharena ag
vertreten durch den Verwaltungsrat
(nachstehend lintharena genannt)
Art. 1: Gesetzliche Rahmenbedingungen
Diese Leistungsvereinbarung wird gestützt auf die von der Gemeindeversammlung vom 22.11.2019
genehmigte Eigentümerstrategie lintharena ag abgeschlossen.
Im Weiteren bilden folgende Dokumente die gesetzlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen für
die vorliegende Leistungsvereinbarung und deren ordnungsgemässen Vollzug:
 Schweizerisches Obligationenrecht vom 30.03.1911 (Stand 01.01.2024);
 Gemeindegesetz vom 03.05.1992 (Stand 01.01.2023);
 Gemeindeordnung Glarus Nord vom 01.07.2016 (Stand 01.01.2020).
 Eigentümerstrategie der Gemeinde Glarus Nord für die lintharena ag vom 22.11.2019
Art. 2: Leistungen der lintharena
2.1 Leistungsgegenstand
Die lintharena verpflichtet sich zur ordnungsgemässen Führung der Infrastruktur gemäss den Vorgaben der Eigentümerstrategie.
2.2 Grundsätze zur Betriebsführung, zur Preisgestaltung und zu den Öffnungszeiten
Die lintharena führt den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und betreibt diesen als
Dienstleistungsunternehmen. Sie realisiert kommerzielle Mehrzwecknutzungen und unternimmt über
den ordentlichen Betrieb hinausgehende ertragsvermehrende Anstrengungen.
Die lintharena ist unter Vorbehalt der in dieser Leistungsvereinbarung festgehaltenen Einschränkungen in der Gestaltung der Eintritts- und Produktepreise frei. Die lintharena regelt die Betriebs- und
Öffnungszeiten so, dass die Attraktivität und eine innovative Bewirtschaftung der Anlagen zugunsten
der erwähnten Leistungsempfangenden und nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten optimal
gefördert sind.
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2.3 Leistungsempfangende
Nutzniessende der von der lintharena erbrachten Leistungen sind die Bevölkerung, Vereine, Schulen
und andere natürliche sowie juristische Personen aus dem Gemeindegebiet, der beiden anderen
Glarner Gemeinden sowie anderer Schweizer Gemeinden. Gäste aus dem Ausland sind ebenfalls
willkommen.
Auf eine angemessene Wahrung der Bedürfnisse aller Leistungsempfangender ist bei der Betriebsführung zu achten.
2.4 Geschäftsbereiche im Wettbewerb
Für den Betrieb einzelner Geschäftsbereiche im Wettbewerb gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
2.4.1 Hotellerie
Der Betrieb des Geschäftsbereichs Hotellerie wird durch die lintharena während des gesamten Jahres durchgehend auf eigene Rechnung sichergestellt. Vorbehalten bleiben Betriebsunterbrüche infolge Unterhaltsarbeiten oder höherer Gewalt. Die Betriebsunterbrüche infolge Unterhaltsarbeiten
sind hierbei auf ein Minimum zu reduzieren.
2.4.2 Gastronomie
Der Betrieb des Geschäftsbereiches Gastronomie ist während des gesamten Jahres auf eigene
Rechnung zu führen. Die Öffnungszeiten richten sich primär nach den Kundenbedürfnissen und den
effektiven Gästefrequenzen.
2.4.3 Wellness
Der Betrieb des Geschäftsbereiches Wellness ist auf eigene Rechnung zu führen und auf die Öffnungszeiten des restlichen Badeangebotes abzustimmen.
2.4.4 Klettern und Bouldern (Hallen, Boulderhalle, Aussenfelsen)
Der Betrieb des Geschäftsbereiches Klettern richtet sich nach den bestehenden Leistungsvereinbarungen zwischen dem Verein Kletteranlagen Linthgebiet (VKL) und der lintharena.
2.4.5 Weitere Angebote Dritter (Skatepark, Polygon-Park etc.)
Der Betrieb von weiteren Angeboten Dritter, die sich nicht im Eigentum der Gemeinde befinden, richtet sich nach den Leistungsvereinbarungen mit den jeweiligen Eigentümern.
2.4.6 Vermietung von Werbeflächen
Die lintharena ist berechtigt, Werbeflächen zu vermieten. Die Vermietung von Werbeflächen richtet
sich nach dem vom Gemeinderat bewilligten Signaletikkonzept und den darin vorgesehenen Werbeflächen. Untersagt ist politische Werbung, ebenso die Bewerbung von Anbietern resp. Angeboten mit
sittenwidrigem oder anstössigem Inhalt sowie Tabak und Alkohol. Politische Werbung (für Wahlen
und für Abstimmungen) ist auf dem ganzen Gelände und der Umzäunung untersagt. Änderungen im
Signaletikkonzept müssen beim Gemeinderat beantragt werden.
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2.4.7 Betrieb eines Shops
Die lintharena kann in den bestehenden Räumlichkeiten des Hauptgebäudes auf eigene Rechnung
einen betriebsnahen Shop betreiben.
2.4.8 Parkplatzbewirtschaftung
Die lintharena ist zur Bewirtschaftung der vorhandenen Parkplätze verpflichtet. Die Bedingungen und
Tarife orientieren sich hierbei am geltenden Parkierungsreglement der Gemeinde.
2.5 Geschäftsbereiche im öffentlichen Interesse
Die Gemeinde leistet für den Betrieb der lintharena aus öffentlichem Interesse eine jährliche Defizitgarantie. Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere folgende Geschäftsbereiche:
2.5.1 Hallenbad / Schulschwimmen
Die Benutzungstarife für das Hallenbad (inkl. Warmwasserbecken) sind sozialverträglich zu gestalten. Die lintharena stellt der Gemeinde das Hallenbad für das Schulschwimmen zur Verfügung. Die
Benutzung des Hallenbades durch das Schulschwimmen wird im Anhang 1 zu dieser Leistungsvereinbarung geregelt. Allfällige Anpassungen von Bestimmungen im Anhang 1 obliegen dem Gemeinderat.
2.5.2 Hallen (Linthhalle und Novalishalle)
Bei der Vergabe der Hallen ist durch die lintharena eine ausgewogene Nutzung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Anbietenden zu berücksichtigen. Bei der Vergabe ist auf ein breites
und ausgewogenes Angebot zu achten, welches auf die unterschiedlichen Interessen Rücksicht
nimmt.
2.5.3 Fussballplätze
Die Benutzungstarife für die Fussballplätze sind sozialverträglich zu gestalten.
2.5.4 Kulturelle Interessen
Die lintharena berücksichtigt die kulturellen Interessen der Gemeinde Glarus Nord sowie der in diesem Bereich tätigen Institutionen.
2.5.5 Tarifanpassungen
Sämtliche Tarifanpassungen bei Geschäftsbereichen im öffentlichen Interesse sind vor der Publikation dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
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Art. 3: Betrieb und Unterhalt
3.1 Gesetzeskonformer Betrieb
Die lintharena gewährleistet einen gesetzeskonformen Betrieb über sämtliche Bereiche und gewährleistet die Betriebssicherheit.
3.2 Betrieb und Unterhalt der Infrastruktur
Die lintharena ist zuständig für den ordentlichen Betrieb und die Pflege sowie den laufenden Unterhalt der Infrastruktur. Dazu zählen nebst dem Personalaufwand namentlich auch die mit dem Betrieb
zusammenhängenden Lasten und Abgaben (wie Versicherungsprämien, Gebühren für Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas), der ordentliche Unterhalt an den Gebäulichkeiten, Aussenanlagen und
Mobiliar sowie Ersatzanschaffungen von Inventar (wie Geschirr). Für periodische Sicherheitskontrollen, einschliesslich der Dächer der von ihr betriebenen Anlagen, ist die lintharena zuständig. Die
lintharena gewährleistet die korrekte Anwendung des Dach-Schneeräumungskonzepts im Falle von
hohen Schneelasten auf dem Dach. Das Dach-Schneeräumungskonzept ist dauerhaft zugänglich zu
halten.
3.3 Betrieb und Unterhalt der Parkanlage
Die lintharena ist zuständig für den ordentlichen Betrieb und die Pflege sowie den laufenden Unterhalt der Parkanlage.
3.4 Betrieb von nicht im Eigentum der Gemeinde stehender Infrastruktur
Der Betrieb, der Unterhalt und die Abgeltung von nicht im Eigentum der Gemeinde stehender Infrastruktur wird durch die lintharena mit den jeweiligen Eigentümern in separaten Vereinbarungen geregelt.
3.5 Sorgfaltspflicht / Versicherungen
Die lintharena verpflichtet sich zur sorgfältigen Bewirtschaftung der Infrastruktur und zur Vermeidung
von Schädigungen jeglicher Art. Die Gemeinde schliesst die mit dem Grundeigentum untrennbar
verbundenen Versicherungen (u.a. Feuer- und Wasserschäden) ab. Die Prämien werden der
lintharena weiterverrechnet. Die Gebäudeversicherung wird durch die Gemeinde abgeschlossen und
nicht an die lintharena weiterverrechnet.
Die lintharena verpflichtet sich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung (minimale Garantiesumme CHF 20 Mio.), einer Sachversicherung für das Kleininventar sowie der weiteren betriebsnotwendigen Versicherungen.
3.6 Laufende Betriebskosten
Die Gemeinde stellt die mit dem Grundeigentum verbundenen laufenden Betriebskosten (wie Strom,
Fernwärme, Wasser- & Abwasser) der lintharena in Rechnung.
3.7 Laufende Unterhaltskosten und Ersatzanschaffungen
Die laufenden Unterhaltskosten und Ersatzanschaffungen beim mobilen Betriebsinventar trägt die
lintharena als Betreiberin.
Die laufenden Unterhaltskosten und Ersatzanschaffungen bei der Infrastruktur trägt die Gemeinde
als Eigentümerin. Für den laufenden Unterhalt budgetiert die Gemeinde einen jährlichen Betrag in
der Höhe des realistischen, abgesprochenen Bedarfs.
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Die Mehrjahresplanung für voraussehbare, ordentliche Ersatzanschaffungen wird gemeinsam erstellt
und priorisiert. Diese Ersatzinvestitionen werden durch die lintharena fachtechnisch begleitet. Für die
Gemeinde gelten hierbei die Finanzkompetenzen der Gemeindeordnung.
3.8 Investitionen
Betriebliche Investitionen (hauptsächlich für Mobilien) trägt die lintharena als Betreiberin und Eigentümerin der Mobilien. Investitionen in die Infrastruktur (hauptsächlich für die Immobilien) trägt die
Gemeinde als Eigentümerin der Immobilien.
3.9 Bauliche Veränderungen
Bauliche Veränderungen an der Infrastruktur benötigen die schriftliche Zustimmung der Gemeinde.
Art. 4: Finanzierung
4.1 Defizitgarantie der Gemeinde mit Kostendach
Die Gemeinde leistet für die gemäss dieser Leistungsvereinbarung erbrachten Leistungen im öffentlichen Interesse und für die Erbringung weiterer übernommener Pflichten eine jährliche Defizitgarantie bis zu einem indexierten Kostendach von max. CHF 1.80 Mio. (inkl. Vorsteuerkürzung).
Das Kostendach wird indexiert mit dem Landespreisindex (LIK), Stand Juni 2024 (Basis Dezember
2020 = 100 Prozent).
Allfällige Anpassungen der Verrechnungsart mit den Vereinen (bspw. durch Anpassungen von individuellen Leistungsvereinbarungen) werden bei der Berechnung der jährlichen Defizitgarantie berücksichtigt.
4.2 Beitrag der Gemeinde für das Schulschwimmen
Die Gemeinde leistet für die zur Verfügung gestellte Infrastruktur für die ordnungsgemässe Durchführung des Schulschwimmens in der lintharena einen jährlichen Kostenbeitrag in der Höhe von CHF
220'000. Anpassungen des Beitrages für das Schulschwimmen bei allfälligen Reduktionen oder Erweiterungen der Leistungen gemäss den Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung obliegen dem
Gemeinderat. Diese werden im entsprechenden Budget abgebildet.
4.3 Ertragsüberschüsse, Verluste
Im Zeitraum der Leistungsvereinbarung erwirtschaftete Überschüsse werden von der lintharena auf
einem Reservekonto oder als Vortrag auf die neue Rechnung ausgewiesen. Dieser Betrag kann
ganz oder teilweise für Investitionen oder betriebliche Massnahmen zur Attraktivitätssteigerung der
Anlagen verwendet werden. Verluste werden durch Bezug aus dem Reservekonto, durch Verwendung von Vorträgen auf die neue Rechnung, durch gezielte Aufwandreduktionen oder durch die Akquisition von Beiträgen Dritter abgetragen.
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Art. 5: Reporting, Controlling und Organisation
5.1 Information
Geschäftsrelevante, erhebliche Informationen sind der Gemeinde (Ressort Finanzen und Beteiligungen) unaufgefordert sofort schriftlich mitzuteilen.
5.2 Geschäftsbericht
Die lintharena erstellt gemäss Statuten und Gesetz einen jährlichen Geschäftsbericht und stellt diesen der Gemeinde (Bereich Finanzen) unaufgefordert bis am 15.03. zu. Der Standard zur Rechnungslegung ist "true and fair view" (ohne stille Reserven).
Der Geschäftsbericht enthält folgende Unterlagen:
 Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres mit Revisorenbericht;
 Jahresplanung von betrieblichen Unterhalts-, Ersatz- oder Neuinvestitionen;
 Mehrjahresplanung von betrieblichen Unterhalts-, Ersatz- oder Neuinvestitionen;
 Angestrebte Ziele und entsprechende leistungsmässige und finanzielle Entwicklungen;
 Information über die aktuellen und geplanten Leistungsangebote.
5.3 Planungsmittel
Die lintharena erstellt sowohl eine Jahres- als auch eine Mittelfristplanung mit messbaren Zielen.
Diese beinhalten aufeinander abgestimmte leistungsmässige wie finanzielle Entwicklungen. Für geplante Werte erfolgt eine Berichterstattung.
5.4 Controlling
Die lintharena hat bezüglich Controlling folgende Aufgaben:
 Quartalsabschlüsse inkl. Forecast (Spartenergebnisse) ohne Q1;
 Herausforderungen / Unvorhersehbares;
 Budget;
 Erreichung qualitative und quantitative Ziele.
Der Controlling-Ausschuss setzt sich seitens Gemeinde aus den drei für die lintharena zuständigen
Bereichsleitenden (Finanzen, Kultur, Liegenschaften) sowie aus einer Delegation der lintharena zusammen. Er trifft sich mindestens zweimal jährlich oder aus wichtigem Grund.
Die Informationen und Erkenntnisse daraus werden dem Gemeinderat unterbreitet.
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Art. 6: Inkrafttreten, Auflösung und Änderung der Vereinbarung
6.1 Ordentliche Kündigung
Diese Leistungsvereinbarung gilt rückwirkend ab dem 01. Januar 2024. Die Leistungsvereinbarung
wird alle 4 Jahre evaluiert und jeweils der Gemeindeversammlung vorgelegt.
6.2 Ausserordentliche Kündigung
Liegt ein ausserordentlicher Kündigungsgrund vor, so ist die säumige Partei unter Ansetzung einer
zumutbaren Frist zu dessen Beseitigung schriftlich zu mahnen. Wird der Kündigungsgrund nicht innert der angesetzten Frist beseitigt, kann die andere Partei den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auflösen. Als ausserordentlicher Kündigungsgrund gilt die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung.
6.3 Wesentliche Veränderungen während der Vertragsdauer
Bei wesentlichen Veränderungen von wichtigen Einflussfaktoren wie Strom, Wasser, Abwasser, weitere Gebühren etc. sowie bei höherer Gewalt kann der Betriebsbeitrag auch zwischenzeitlich neu
festgelegt werden. Die Genehmigungsinstanz zur Anpassung der Leistungsvereinbarung seitens
Gemeinde oder für einmalige Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung.
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Glarus Nord, 05. Juni 2024
GEMEINDERAT GLARUS NORD
Thomas Kistler Andrea Antonietti
Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin
Glarus Nord, 05. Juni 2024
lintharena ag
Thomas Spengler Richard Eberhard
Verwaltungsratspräsident Vizepräsident des Verwaltungsrates
Vom Verwaltungsrat der lintharena ag genehmigt am: 21.02.2024
Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: 05.06.2024
Anhänge:
 Anhang 1: Bestimmungen zum Schulschwimmen
Registratur-Nr. 36.10 / 2020-226
* ** ** ** * glarusnord ■ ■
Bestimmungen zum Schulschwimmen Anhang 1
Art. 1: Grundlagen
Die Bestimmungen zum Schulschwimmen bilden als Anhang 1 integrierender Bestandteil der Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Glarus Nord (nachfolgend : Gemeinde) und der lintharena
ag (nachfolgend : lintharena).
Art. 2: Leistungen der lintharena
2.1 Infrastruktureller Leistungsgegenstand
Die lintharena stellt der Gemeinde die für den ordentlichen Betrieb des Schulschwimmens benötigte
Infrastruktur zur Verfügung . Die lintharena unternimmt sämtliche Vorkehrungen, dass ein geregelter
Schwimmunterricht gewährleistet ist
2.2 Personeller Leistungsgegenstand
Die lintharena und deren Personal unterstützen die Verantwortlichen und Nutzer des Schulschwimmens bei ihrer täglichen Arbeit. Bei Notsituationen übernimmt die lintharena die Alarmierung und begleitet die Verantwortlichen bei den weiteren Massnahmen .
2.3 Benutzung der verschiedenen Infrastrukturen
Für die Benutzung der verschiedenen Infrastrukturen gelten nachfolgende Bestimmungen :
2.3.1 Schwimmbecken und Nichtschwimmerbecken
a) Zeitfenster
Die lintharena gewährt der Gemeinde für das Schulschwimmen die exklusive Benützung des Schwimmer- und Nichtschwimmbeckens während folgender Zeitfenster:
Tage Zeitfenster
Montag, Dienstag , Donnerstag 08.00 bis 11.45 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 06.00 bis 11.45 Uhr
Freitag 06 .00 bis 11.45 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Am Mittwoch stehen von 06 .00 bis 07.50 Uhr exklusiv drei Bahnen zur Verfügung . Die effektive Nutzung der Schwimmer- und Nichtschwimmerbecken richtet sich jeweils nach dem Belegungsplan . Am
Montag, Dienstag sowie Donnerstag besteht zudem optional die Möglichkeit, die Schwimmer- und
Nichtschwimmerbecken exklusiv bis 16.15 Uhr zu nutzen. Dies wird ebenfalls im Belegungsplan festgehalten.
b) Belegungsplan
Die lintharena und die Gemeinde vereinbaren unter Einhaltung der zeitlichen Rahmenbedingungen
einen Belegungsplan . Der Belegungsplan bildet ergänzenden Bestandteil dieser Bestimmungen und
wird für das neue Schuljahr jeweils bis zum 30 . April des jeweiligen Kalenderjahres erstellt.
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FAIR
TRADE
TOWN GLARUS NORD
glarusnord ■ ■
c) Ausnahmen
Von den exklusiven Zeitfenstern ausgenommen sind sämtliche gesetzlichen Feiertage, schulische
Ausfalltage sowie die gemeinsamen Schulferien von Glarus Nord und weiteren angeschlossenen Partnerschulen. Sollten sich die Schulferien von Glarus Nord und den Partnerschulen überschneiden, werden mögliche Lektionen im Belegungsplan geregelt.
d) Einlass
Der Einlass der lernenden in die Garderoben erfolgt jeweils zehn Minuten vor den jeweiligen Startzeiten . Die für das Schulschwimmen der Gemeinde verantwortlichen Personen dürfen das Hallenbad für
Vorbereitungsarbeiten bereits vor dem Beginn des Unterrichts betreten.
2.3.2 Aussenbecken / Rutschbahn
Die Rutschbahn und das Aussenbecken darf vom Schulschwimmen in Absprache mit der lintharena
mitgenutzt werden. Bei Doppelnutzungen ist gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
2.3.3 Anlässe
Das Schulschwimmen kann das Hallenbad und sämtliche Garderoben maximal für einen ganzen Tag
exklusiv reservieren . Die Terminabsprache erfolgt mindestens sechs Monate im Voraus. Das benötigte
Mobiliar der lintharena (Tische, Stühle, Bänke, Tribünen etc.) kann an diesem Tag nach Verfügbarkeit
ohne weitere Kostenfolgen reserviert werden . Der Auf- und Abbau des genutzten Mobiliars ist Sache
des Schulschwimmens. Ebenso müssen sämtliche Vorgaben betr. Brandschutz und Fluchtwege eingehalten werden .
2.3.4 Schulungen und Weiterbildungen
Für Schulungen und Weiterbildungen steht dem Schulschwimmen bis zu viermal jährlich kostenlos ein
Theorieraum bis max. 50 Personen mit dem entsprechenden Mobiliar zur Verfügung .
Art. 3: Leistungen der Gemeinde
3.1 Gewährleistung Aus- und Weiterbildung der Verantwortlichen
Die Gemeinde gewährleistet die notwendigen Aus- und Weiterbildungen des mit der Organisation und
Durchführung des Schulschwimmens betrauten Personen.
Glarus Nord, 01 . September 2021
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FAIR
TRADE
2020-226
TOWN GLARUS NORD
