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title: "Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich (ATO PZZ)"
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# Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der Stadt Zürich (ATO PZZ)

## Art. 1 A. Angebote im stationären Bereich {#art_1}

In den stationären Bereich der Pflegezentren werden
Personen aufgenommen, die der Langzeitpflege oder der Über
gangspflege bedürfen.

## Art. 2 {#art_2}

Der Leistungsumfang im stationären Bereich beinhaltet
Hotellerieleistungen, Betreuungsleistungen, Leistungen gemäss
dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)3 sowie
Nebenleistungen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Hotellerietaxe für die Abteilungen der Langzeit
pflege bemisst sich nach der Zimmerkategorie und beträgt pro
Person und Tag:
Zimmerkategorie mit Lavabo
Fr. mit Nasszelle
Fr.
Einerzimmer
Budget 145 170
Standard 155 185
Standard Plus 200
Einerzimmer Pflegewohngruppe 155 185
Zweierzimmer
Budget 130 155
Standard 130 160
Standard Plus 165
Dreierzimmer 130 130
Mehrbettzimmer Demenz 130 130
2 Ein- und Austrittstage werden voll berechnet.
1 AS 813.141
2 Begründung siehe STRB Nr. 437 vom 22. Mai 2019.
3 vom 18. März 1994, SR 832.10.
Angebot statio
närer Bereich
Leistungs
umfang
Hotellerietaxe
a. Langzeit
pflege
3 Die Verrechnung endet mit dem Austrittstag.
4 Erfolgt der Austritt am selben Kalendertag wie der Eintritt, wird
die Hotellerietaxe einmal in Rechnung gestellt.
5 Bei vorübergehender Verlegung in ein Temporärzimmer bleibt
die Hotellerietaxe des Stammzimmers während maximal 30 Ta
gen bestehen.

## Art. 4 {#art_4}

Für das Angebot Regelmässiger Aufenthalt (wieder
kehrend mindestens zwei bis maximal fünf Nächte pro Woche)
werden die Hotellerietaxe gemäss Art. 3 Abs. 1 und die Betreu
ungstaxe gemäss Art. 6 Abs. 1 pro Nacht und ein Zuschlag von
Fr. 20.– pro Nacht verrechnet. Die Direktorin oder der Direktor
der Pflegezentren der Stadt Zürich kann zusätzliche Richtlinien
erlassen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Hotellerietaxe für die Abteilungen für rehabilitative
Akut- und Übergangspflege (AAÜP) beträgt pro Person und Tag:
Zimmerkategorie Fr.
AAÜP 130
2 Ein- und Austrittstage werden voll berechnet.
3 Die Verrechnung endet mit dem Austrittstag.
4 Erfolgt der Austritt am selben Kalendertag wie der Eintritt, wird
die Hotellerietaxe einmal in Rechnung gestellt.
5 Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt
Zürich kann zusätzliche Richtlinien für die Abteilungen für reha
bilitative Akut- und Übergangspflege erlassen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Betreuungstaxe beträgt pro Tag:
Fr.
In den ersten 14 Tagen 60
Ab dem 15. Tag 45
In den ersten 14 Tagen AAÜP 60
Ab dem 15. Tag AAÜP 45
In den ersten 14 Tagen
Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand 60
Ab dem 15. Tag
Angebote mit erhöhtem Betreuungsaufwand 45
2 Ein- und Austrittstage werden voll berechnet.
3 Die Verrechnung endet mit dem Austrittstag.
b. Regelmässiger
Aufenthalt
c. Abteilungen
für Akut- und
Übergangs
pflege
Betreuungstaxe
4 Erfolgt der Austritt am selben Kalendertag wie der Eintritt, wird
die jeweilige Betreuungstaxe einmal in Rechnung gestellt.
5 Die Zuordnung von einzelnen Angeboten zu den Angeboten mit
erhöhtem Betreuungsaufwand erfolgt auf Antrag der Direktorin
oder des Direktors der Pflegezentren der Stadt Zürich durch die
Vorsteherin oder den Vorsteher des Gesundheits- und Umwelt
departements.

## Art. 7 {#art_7}

Die ärztliche Behandlung und Verordnungen für weitere
externe Leistungen erfolgen grundsätzlich durch die Ärztinnen
und Ärzte des Pflegezentrums oder des Geriatrischen Dienstes
der Stadt Zürich.

## Art. 8 B. Angebote im ambulanten Bereich {#art_8}

Der Leistungsumfang beinhaltet je nach Angebot am
bulante Grund-, Beratungs- und Betreuungsleistungen, KVGpflichtige Leistungen sowie Nebenleistungen.

## Art. 9 {#art_9}

Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der
Stadt Zürich legt die Hotellerie- und Betreuungstaxen und allfäl
lige Zuschläge für die ambulanten Angebote gemäss Art. 10–15
entsprechend dieser Angebote fest.

## Art. 10 {#art_10}

Beim Angebot TAG werden Gäste, die der ambulanten
Betreuung bedürfen, tagsüber tage- oder halbtageweise aufge
nommen.

## Art. 11 {#art_11}

Beim Angebot NACHT werden Gäste, die der ambulan
ten Betreuung bedürfen, über Nacht aufgenommen.

## Art. 12 {#art_12}

Beim Angebot TAG Plus werden Gäste, die der regel
mässigen ambulanten Pflege und Betreuung bedürfen, tagsüber
aufgenommen.

## Art. 13 {#art_13}

Beim Angebot NACHT Plus werden Gäste, die der am
bulanten Pflege und Betreuung bedürfen, über Nacht aufgenom
men.

## Art. 14 {#art_14}

Die Memory Clinic Entlisberg führt bei Personen mit
Gedächtnisstörungen oder Demenz Massnahmen der Abklä
rung und Beratung durch.

## Art. 15 {#art_15}

Das Angebot Gerontologische Beratungsstelle SiL (So
zialmedizinische individuelle Lösungen) richtet sich an Personen
mit Gedächtnisstörungen oder Demenz und deren Angehörigen
zur Klärung der aktuellen Situation zu Hause.
Ärztliche
Behandlung
Leistungs
umfang
Taxen
Angebot
TAG
Angebot
NACHT
Angebot
TAG Plus
Angebot
NACHT Plus
Angebot der
Memory Clinic
Entlisberg
Angebot
Gerontologische
Beratungsstelle
SiL

## Art. 16 C. Allgemeine Bestimmungen {#art_16}

KVG-pflichtige Leistungen bemessen sich nach den
Vorgaben des KVG4, des Pflegegesetzes5 sowie nach den Ta
rifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder nach
den Verträgen mit den Versicherungen.

## Art. 17 {#art_17}

1 Den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern
wird eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten im höchstzuläs
sigen Umfang gemäss KVG überbunden.
2 Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt
Zürich kann reduzierte Eigenbeteiligungsansätze festlegen, falls
die nicht gedeckten Pflegekosten nach Abzug der Leistungen
der Krankenversicherungen tiefer sind als die maximale Eigen
beteiligung an den Pflegekosten gemäss KVG.
3 Liegt eine spitalärztliche Verordnung für Akut- und Übergangs
pflege gemäss KVG vor, entfällt während maximal der ersten
14 Tage die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten.

## Art. 18 {#art_18}

Folgende Nebenleistungen werden zu den von der Di
rektorin oder dem Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich
festgelegten Preisen in Rechnung gestellt:
a. Leistungen für zusätzliche, persönliche Bedürfnisse;
b. individuelle, spezifische Leistungen, die nicht mit den Hotel
lerie- und Betreuungstaxen abgedeckt sind;
c. Transporte und Begleitung an externe Termine;
d. Telefonkosten;
e. Leistungen der Cafeteria und Getränke, die nicht in der
Hotellerietaxe inbegriffen sind;
f. nicht KVG-pflichtige medizinische, therapeutische oder
pflegerische Hilfsmittel oder Leistungen.

## Art. 19 {#art_19}

1 Bei einer Anmeldung für Angebote mit KVG-pflichti
gen Leistungen ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich.
2 Beim Eintritt werden Röntgen- oder Laborbefunde verlangt.
3 Die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger hat sich
über ihren oder seinen Wohnsitz auszuweisen. Wird dieser Aus
weis nicht beigebracht, können diesbezüglich Recherchen auf
Kosten der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers
vorgenommen werden.
4 vom 18. März 1994, SR 832.10.
5 vom 27. September 2010, LS 855.1.
KVG-pflichtige
Leistungen
Eigenbeteili
gung an den
Pflegekosten
Nebenleistungen
Nachweise
4 Werden Versicherungsleistungen beansprucht, ist ein Versi
cherungsnachweis vorzuweisen.

## Art. 20 {#art_20}

1 Für Personen, die nicht in der Stadt Zürich wohnhaft
sind, muss bei Angeboten mit KVG-pflichtigen Pflegeleistungen
eine Kostengutsprache der Wohngemeinde für die Übernahme
des öffentlichen Pflegebeitrags vorliegen.
2 Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, können
abgewiesen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Direktorin
oder der Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich nach Rück
sprache mit der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direk
tor über die Aufnahme.

## Art. 21 {#art_21}

1 Beim Eintritt in ein Einerzimmer mit Nasszelle Stan
dard Plus wird ein Depot von Fr. 10 000.– verlangt. Das Depot
wird nicht verzinst und wird nach dem Austritt und der Beglei
chung aller ausstehenden Beträge zurückbezahlt.
2 Eine reduzierte Hotellerietaxe gemäss Art. 26 wird mit dem De
pot verrechnet.

## Art. 22 {#art_22}

1 Wird ein Platz für Leistungsbezügerinnen und Leis
tungsbezüger freigehalten, wie z. B. bei verzögertem Eintritt,
Ferienabwesenheit, Spitalaufenthalt oder bei Austritt, wird eine
Reservationstaxe erhoben.
2 Die Richtlinien zur Reservationstaxe und die Höhe der Reser
vationstaxe werden von der Direktorin oder dem Direktor der
Pflegezentren der Stadt Zürich festgelegt.
3 In Härtefällen ist Art. 26 sinngemäss anwendbar.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die KVG-pflichtigen Leistungen werden den Kranken
versicherungen in der Regel direkt in Rechnung gestellt.
2 Die Hotellerie- und Betreuungstaxen, die Eigenbeteiligung an
den Pflegekosten sowie die Nebenleistungen werden monatlich
in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu be
gleichen.
3 Der Verzugszins beträgt nach Ablauf der Zahlungsfrist 5 Pro
zent und wird ab Verfalltag verrechnet. Ab der 2. Mahnung wird
zusätzlich eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.– fällig.
4 Stehen Zahlungen aus, behalten sich die Pflegezentren der
Stadt Zürich das Recht vor, einen Zimmerwechsel in eine güns
tigere Zimmerkategorie vorzunehmen.
Aufnahme
Depot
Reservations
taxe

## Art. 24 Rechnungstellung {#art_24}

1 Die Hausordnung der Pflegezentren wird durch die Di
rektorin oder den Direktor der Pflegezentren der Stadt Zürich
erlassen.
2 Die Hausordnung ist für alle Leistungsbezügerinnen und Leis
tungsbezüger sowie für Besucherinnen und Besucher verbind
lich.

## Art. 25 {#art_25}

1 Taxen, Zuschläge und Abgeltungen von Dienstleistun
gen sind von den Bewohnerinnen oder Bewohnern geschuldet.
2 Ehepartnerinnen und Ehepartner oder eingetragene Partnerin
nen und Partner haften solidarisch.

## Art. 26 {#art_26}

Die Direktorin oder der Direktor der Pflegezentren der
Stadt Zürich kann in Härtefällen eine angemessene Reduktion
der Hotellerietaxe bewilligen, wenn diese von den Leistungs
bezügerinnen oder den Leistungsbezügern nicht selbstständig,
über Zusatzleistungen zur AHV/IV (einschliesslich kantonaler
Zuschüsse) oder durch Leistungen der Sozialhilfe finanziert wer
den kann.

## Art. 27 D. Schlussbestimmungen {#art_27}

Der Vollzug dieser Aufnahme- und Taxordnung obliegt
der Direktorin oder dem Direktor der Pflegezentren der Stadt
Zürich.

## Art. 28 {#art_28}

Die Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der
Stadt Zürich vom 21. Oktober 2015 (ATO PZZ, AS 813.140) wird
aufgehoben.

## Art. 29 {#art_29}

Diese Aufnahme- und Taxordnung Pflegezentren der
Stadt Zürich tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Hausordnung
Haftung
Finanzierung
in Härtefällen
Vollzug
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
