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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Ruggächern, Zürich-Affoltern Stadtratsbeschluss"
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provisions: 8
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Ruggächern, Zürich-Affoltern Stadtratsbeschluss

## Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 10. September 2003 (1353) {#art_1}

Allgemeines
1Der private Gestaltungsplan bezweckt die Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung in den unüberbauten Teilen des Perimeters des Quartierplanes Ruggächern in
Zürich-Nord.
2Das Gebiet zwischen der Quartierstrasse E und der Zehntenhausstrasse, der südlich des Flurweges Kat. Nr. 919 liegende
Teil des Gebietes zwischen der Blumenfeldstrasse und der
Quartierstrasse E und die Parzelle alt Kat. Nr. 4942 gelten als
überbaut.

## Art. 2 {#art_2}

Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Bestimmungen und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000
zusammen.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
Der im zugehörigen Plan eingetragene Perimeter ist massgebend für den Geltungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen.

## Art. 4 {#art_4}

Ergänzendes Recht
1Der Gestaltungsplan beschränkt sich auf einzelne Anordnungen.
2Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben, gelten die Vorschriften des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) und der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich.

## Art. 5 {#art_5}

Gestaltung
Gebiet A
Innerhalb des im Plan mit A bezeichneten Gebiets müssen die
Lüftungsfenster von lärmempfindlichen Räumen so angeordnet
werden, dass die Differenz zwischen dem Emissionspegel der
Autobahn A 1 und dem Immissionspegel an diesen Fenstern
mindestens 28 dB beträgt.
Gebiet B
Innerhalb der im Plan mit B bezeichneten Gebiete müssen die
Lüftungsfenster von lärmempfindlichen Räumen so angeordnet
werden, dass die Differenz zwischen dem Emissionspegel der
Autobahn A 1 und dem Immissionspegel an diesen Fenstern
mindestens 36 dB beträgt.
Gebiet C
Innerhalb der im Plan mit C bezeichneten Gebiete müssen die
Lüftungsfenster von lärmempfindlichen Räumen so angeordnet
werden, dass die Differenz zwischen dem Emissionspegel der
Eisenbahn Zürich-Affoltern - Regensdorf/Watt und dem Immissionspegel an diesen Fenstern mindestens 16 dB beträgt.

## Art. 6 {#art_6}

Andere Lösungen
Die Baubewilligungsbehörde kann anderen Lösungen zustimmen, sofern die Planungswerte (PW) eingehalten werden.

## Art. 7 {#art_7}

Lärmgutachten
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens muss für Bauten
mit lärmempfindlichen Räumen innerhalb der Bereiche A, B oder C mit einem Lärmgutachten der Nachweis erbracht werden,
dass die Planungswerte eingehalten sind.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in
Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion am 24. November 2004; Inkraftsetzung auf
den 8. Januar 2005.
