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title: "Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF)"
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# Organisationsreglement Institut für Justizforschung (IJF)

## § 1 {#par_1}

Zuordnung und Zweck
1 Das bisherige Obwaldner Institut für Justizforschung an der Universität Luzern (IJF)
wird von einem extern getragenen Institut in eine Organisationseinheit der Universität
Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit umgewandelt. Das Institut ist der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zugeordnet.
2 Das Institut bezweckt, im Bereich Justiz umfassende interdisziplinäre Grundlagenforschung und Wissensvermittlung zu betreiben und sich als nationales Kompetenzzentrum
für Justizfragen zu etablieren. Das Institut entwickelt eigene Forschungsprojekte, organisiert wissenschaftliche Tagungen und öffentliche Anlässe und schafft Kapazitäten für
Doktorierende, Habilitierende und weitere wissenschaftliche Mitarbeitende. Es bietet
hoch qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern einen geeigneten Rahmen und ideale Bedingungen für ihre Arbeit.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern2.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Das Institut widmet sich dem Themenbereich Justiz in seiner ganzen Breite und hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a. wissenschaftliche Forschung und Veröffentlichung von Publikationen,
1 SRL Nr. 539c
2 SRL Nr. 539e
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2025-079
2 Nr. 540t
b. Durchführung von universitären Veranstaltungen,
c. Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit innerhalb der Universität Luzern sowie mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen,
d. Förderung des akademischen Nachwuchses,
e. Vermittlung von Forschungsergebnissen nach aussen sowie Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis,
f. Einwerbung von Drittmitteln.
2 Forschung wird in wissenschaftlicher Unabhängigkeit durchgeführt. Dasselbe gilt für
die Erbringung von Dienstleistungen.

## § 3 {#par_3}

Mitglieder
1 Die Mitglieder
a. erfüllen aktiv und selbstständig die Institutsaufgaben nach § 2,
b. vertreten das Institut nach aussen und sorgen für die Kontakte und die Zusammenarbeit mit an der Tätigkeit des Instituts interessierten Stellen.
2 Die Mitglieder des Instituts stammen primär aus der Rechtswissenschaftlichen Fakultät; das Institut kann Mitglieder aus anderen Fakultäten der Universität Luzern aufnehmen (universitätsinterne Mitglieder).
3 Das Institut kann Personen ausserhalb der Universität Luzern mit oder ohne Stimmrecht aufnehmen (externe Mitglieder). Dabei stellen die stimmberechtigten universitätsinternen Mitglieder die Mehrheit.

## § 4 {#par_4}

Stimmrecht
1 Stimmberechtigt sind universitätsinterne Mitglieder mit einer Professur oder einer
Assistenzprofessur sowie promovierte und habilitierte Personen mit unbefristetem Lehr-
und Forschungsauftrag.
2 Bei externen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung, ob die Aufnahme
mit oder ohne Stimmrecht erfolgt.

## § 5 {#par_5}

Aufnahme und Austritt
1 Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf Antrag der Mitgliederversammlung.
2 Mitglieder können jederzeit aus dem Institut austreten, sofern der Austritt mit den Verantwortlichkeiten des Mitglieds innerhalb des Instituts (z.B. für laufende Forschungsprojekte, Personal u. a.) vereinbar ist.
3 Bei universitätsinternen Mitgliedern erfolgt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mit der Universität Luzern auch automatisch der Austritt aus dem Institut; vorbehalten
bleibt ein anderslautender Beschluss der Mitgliederversammlung.
Nr. 540t 3
4 Bei externen Mitgliedern, die an der Universität Luzern eine Ausbildung absolvieren,
erfolgt bei Beendigung des Ausbildungsprogramms auch automatisch der Austritt aus
dem Institut; vorbehalten bleibt ein anderslautender Beschluss der Mitgliederversammlung.

## § 6 {#par_6}

Organe
1 Die Organe des Instituts sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. die Institutsleitung.
2 Das Institut kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

## § 7 {#par_7}

Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine
Stimmabgabe von allen stimmberechtigten Mitgliedern erfordern.
2 Die Institutsleitung entscheidet über die Einladung der Mitglieder ohne Stimmrecht
und Mitglieder des Beirats.
3 Über Anträge auf Änderungen des Institutsreglements und Änderungen des Organisationsreglements sowie die Aufnahme bzw. den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern des Instituts und Mitgliedern des Beirats beschliesst die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder, ansonsten mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt die vorsitzende
Direktorin oder der vorsitzende Direktor den Stichentscheid.
4 Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden von der Institutsleitung einberufen.
Die stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
5 Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Institutsleitung zuständig für alle Entscheidungen des Instituts; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar:
a. Anträge auf Änderungen dieses Organisationsreglements zuhanden der Fakultätsversammlung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie Senat und Universitätsrat,
b. Erlass eines ausführenden Geschäftsreglements zum Organisationsreglement (§
13),
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Instituts; die Aufnahme bzw. der
Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät (§ 5),
4 Nr. 540t
d. Wahl der Mitglieder der Institutsleitung sowie der vorsitzenden Direktorin oder
des vorsitzenden Direktors; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die
Rechtswissenschaftliche Fakultät (§ 8),
e. Bestellung und Aufhebung eines wissenschaftlichen Beirats sowie Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern des Beirats (§ 9),
f. Genehmigung von Leistungsauftrag und Geschäftsbericht,
g. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme
des internen Kontrollberichts (Management Letters) der Verwaltungsdirektion,
h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner
Mitglieder oder der Institutsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

## § 8 {#par_8}

Institutsleitung
1 Die Institutsleitung besteht aus mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Instituts, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen (Direktorinnen und Direktoren). Die universitätsinternen Mitglieder
stellen die Mehrheit der Direktorinnen und Direktoren.
2 Eine Direktorin oder ein Direktor mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern übt den Vorsitz der Institutsleitung aus.
3 Die Amtszeit der Direktorinnen und Direktoren sowie der vorsitzenden Direktorin oder
des vorsitzenden Direktors beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4 Die Institutsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus dem Organisationsreglement nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit fällt die vorsitzende Direktorin oder der vorsitzende Direktor den Stichentscheid.
5 Die Institutsleitung
a. koordiniert die Tätigkeiten des Instituts,
b. ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm des Instituts,
c. kann Weisungen für den Betrieb des Instituts erlassen,
d. ist verantwortlich für die Finanzen des Instituts,
e. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Verfügung,
f. entscheidet unter Vorbehalt der personalrechtlichen Zuständigkeiten der Universität über die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen des Institutspersonals (§ 12 Abs. 2).
6 Das Institut kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Die vorsitzende Direktorin oder der vorsitzende Direktor ist dieser bzw. diesem gegenüber weisungsberechtigt.

## § 9 {#par_9}

Wissenschaftlicher Beirat
1 Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur
Erfüllung der Aufgaben des Instituts oder Zentrums beitragen.
Nr. 540t 5
2 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern des Beirats. Ein Austritt aus dem Beirat ist jederzeit möglich.

## § 10 {#par_10}

Finanzen
1 Die finanzielle Führung erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der
Universität Luzern. Insbesondere werden
a. das Institut als Kostenstelle geführt,
b. Aufwand und Ertrag des Instituts in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.
2 Das Institut finanziert sich insbesondere durch
a. jährliche Beiträge der Universität Luzern im Rahmen des Fakultätsbudgets,
b. Forschungsdrittmittel,
c. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und
Privatpersonen,
d. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen des
Instituts,
e. Gebühren von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen.
3 Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt den Richtlinien zur Annahme von
privaten Drittmitteln der Universität Luzern.
4 Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss Praxis der Universität Luzern.

## § 11 {#par_11}

Eingehen von Verpflichtungen und Haftung
1 Die Institutsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Sie kann einzelne Mitglieder der Institutsleitung sowie eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer ermächtigen, Ausgaben zu zweien zu zeichnen
(Zeichnungsberechtigung).
2 Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den
Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
3 Die Mitglieder des Instituts arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität für
das Institut. Für die Institutsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der
Weiterbildung.

## § 12 {#par_12}

Personal
1 Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons
Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die
durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2 Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter
Vorbehalt der personalrechtlichen Zuständigkeiten der Universität von der Institutsleitung angestellt.
6 Nr. 540t

## § 13 {#par_13}

Geschäftsreglement
1 Die Mitgliederversammlung kann zur Ausführung dieses Reglements ein Geschäftsreglement erlassen.

## § 14 {#par_14}

Corporate Design
1 Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für die Institute, Zentren und Akademien. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern.
2 Das Institut ist in die Website der Universität integriert.
3 Das Institut kann den bisherigen Namen «Obwaldner Institut für Justizforschung» (vgl.
§ 1 Abs. 1) weiterführen, soweit Beiträge des Kantons Obwalden zur Finanzierung von
Institutstätigkeiten dies rechtfertigen. Über die Fortführung des Namens entscheidet die
Institutsleitung.
Nr. 540t 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.10.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-079
8 Nr. 540t
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-079
