---
title: "Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019"
id: e5ae7feb-82f1-4264-8c93-8806b60d2e5f
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "726.1"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/726.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e5ae7feb-82f1-4264-8c93-8806b60d2e5f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19123/de
read_on: 2026-10-23
sha256: b8467171aac7c3de7bf9f0faa73cbb5f855524994bcbe4de080cb2069fefec2a
provisions: 21
---

# Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019

## Art. 1 {#art_1}

Beitrittserklärung
1 Der Kanton Wallis tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) bei.

## Art. 2 {#art_2}

Ausnahmen vom subjektiven Geltungsbereich
1 Der interkantonalen Vereinbarung nicht unterstellt sind:
a) die Walliser Kantonalbank, und
b) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen des Kantons und der
Gemeinden für Beschaffungen, die ihr Finanzvermögen betreffen.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Sprache der öffentlichen Ausschreibung und der Einladung
1 Die öffentliche Ausschreibung der Beschaffungen, die in den Staatsvertragsbereich fallen, hat auf Deutsch und Französisch zu erfolgen.
2 Die öffentliche Ausschreibung der Beschaffungen, die nicht in den Staatsvertragsbereich fallen, und die Einladung müssen mindestens in der Amtssprache am Ort der Leistungserbringung verfasst sein.

## Art. 4 {#art_4}

Bestimmung des Wertes von Bauaufträgen, die nicht in den
Staatsvertragsbereich fallen
1 Bei Bauaufträgen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, die nicht in den
Staatsvertragsbereich fallen, entspricht der Auftragswert dem Wert der Gesamtheit der Leistungen, die im Baukostenplan (BKP) bis 3 Ziffern enthalten
sind, mit Ausnahme der in der Verordnung festgelegten Fälle.

## Art. 5 {#art_5}

Einladungsverfahren
1 Die Regeln des offenen Verfahrens finden sinngemäss auf das Einladungsverfahren Anwendung.
2 Die Einladung zur Einreichung eines Angebots enthält in analoger Weise
die Angaben gemäss Artikel 35 IVöB.

## Art. 6 {#art_6}

Freihändiges Verfahren
1 Holt der Auftraggeber in einem freihändigen Verfahren gleichzeitig oder
nacheinander Vergleichsangebote ein, sollte er sich nicht an mehr als drei
Anbieter wenden.
2 Rabattrunden sind verboten.

## Art. 7 {#art_7}

Wettbewerb und parallele Studienaufträge
1 Hinsichtlich des Baus, der Renovation oder des Umbaus eines Gebäudes
oder einer Kunstbaute sowie im Bereich der Raum- oder Stadtplanung erstellt jeder in Artikel 4 Absatz 1 IVöB genannte Auftraggeber eine Vorstudie,
sobald der Gesamtwert des Beschaffungsgegenstands 10 Millionen Franken
übersteigt.
2 Diese Vorstudie soll zeigen, ob ein Wettbewerb oder parallele Studienaufträge organisiert werden müssen. Die Organisation der Vorstudie fällt in die
alleinige Zuständigkeit des Auftraggebers. Die Beurteilung durch den Auftraggeber im Anschluss an die Vorstudie ist kein beschwerdefähiger Entscheid. Der Inhalt der Vorstudie wird in einer Verordnung festgelegt.
3 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, im Anschluss an die Vorstudie einen
Wettbewerb oder parallele Studienaufträge zu organisieren, selbst wenn er
für den genannten Bau, die Renovation oder den Umbau eines Gebäudes
kantonale Subventionen erhält.

## Art. 8 {#art_8}

Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an einen Anbieter,
der belegt, dass er und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer die Teilnahmebedingungen einhalten.
2 Mit der Angebotseinreichung müssen der Anbieter und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer mittels eines vom Kanton erstellten amtlichen Dokuments erklären, dass sie die Teilnahmebedingungen erfüllen. Der
bürokratische Aufwand soll für den Anbieter so klein wie möglich gehalten
werden.
3 Vor dem Zuschlag hat der Anbieter, der den Zuschlag voraussichtlich erhält, dem Auftraggeber für sich selbst und für die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer sämtliche Bestätigungen, die für die Kontrolle der
Einhaltung der Teilnahmebedingungen notwendig sind, zukommen zu lassen. Ein Anbieter, der nicht alle Teilnahmebedingungen erfüllt, ist vom Beschaffungsverfahren auszuschliessen.
4 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg Ausnahmen von der Verpflichtung zur Hinterlegung von Bestätigungen festlegen, insbesondere
wenn die Einhaltung der Teilnahmebedingungen mit anderen Mitteln aufgezeigt werden kann oder wenn es kein Organ oder keine Behörde gibt, um
diese Bestätigungen auszustellen. Falls kein Organ oder keine Behörde die
Einhaltung einer Teilnahmebedingung bestätigen kann, haben der Anbieter
und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer eine Selbstdeklaration einzureichen.
5 Die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge wird von den eingesetzten paritätischen Berufskommissionen bestätigt. Diese können ihre Aufgaben an öffentliche oder private Organe delegieren.
6 Für Dienstleistungs- und Lieferaufträge von geringer Bedeutung, die im
freihändigen Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 IVöB vergeben werden,
kann der Auftraggeber auf die Einreichung der Dokumente, die für die
Kontrolle der Einhaltung der Teilnahmebedingungen notwendig sind, verzichten. Er kann für diese Beschaffungen auch auf die Einreichung des amtlichen Dokuments verzichten. Der Staatsrat definiert auf dem Verordnungsweg den Begriff der Beschaffungen von geringer Bedeutung.
7 Das Protokoll der Angebotsöffnung wird den Anbietern, den vom Staatsrat
bezeichneten kantonalen Dienststellen sowie den zuständigen paritätischen
Berufskommissionen und, auf Anfrage, den Berufsverbänden unmittelbar
nach der Angebotsöffnung zugestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Einhaltung der Arbeitsbedingungen
1 Die Anbieter und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer
müssen belegen, dass sie die Gesamtheit der für verbindlich erklärten Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge, die normativen Bestimmungen der
Gesamtarbeitsverträge oder die Bestimmungen der Normalarbeitsverträge
einhalten, die für sie am Ort ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung gelten.
Fehlen solche, haben sie jene zu beachten, die am Ort der Leistungserbringung gelten.
2 Fehlen Bestimmungen gemäss Absatz 1, haben die Anbieter und die im
Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer die am Ausführungsort üblichen Löhne einzuhalten.
3 Der Auftraggeber achtet in jedem Fall darauf, dass das Angebot des Anbieters, der den Zuschlag voraussichtlich erhält, im Verhältnis zu den Lohnbedingungen am Ort der Leistungserbringung kein Lohndumping darstellt.
4 Artikel 2 Absatz 1 des Entsendegesetzes bleibt vorbehalten.

## Art. 10 {#art_10}

Verzeichnisse gemäss Artikel 26 Absatz 2 IVöB
1 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den paritätischen Berufskommissionen und weiteren betroffenen Institutionen und Organisationen Verzeichnisse erstellen, die der Kontrolle der Einhaltung der Teilnahmebedingungen
dienen. Diese Verzeichnisse können berufsübergreifend sein, eine Branche
abdecken oder sich auf einen Beruf beschränken. Sie können auch nur die
eine oder andere der Teilnahmebedingungen betreffen.
2 Mit einem Kontrollverfahren soll gewährleistet werden, dass die in diese
Verzeichnisse aufgenommenen Unternehmen und Leistungserbringer die
Teilnahmebedingungen einhalten.
3 Diese Verzeichnisse gelten für alle Auftraggeber des Kantons.
4 Der Staatsrat kann die Aufnahme in ein Verzeichnis gemäss Artikel 26 Absatz 2 IVöB für Aufträge, die im Einladungsverfahren oder im freihändigen
Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 IVöB vergeben werden, zwingend
vorschreiben, ausser für Dienstleistungs- und Lieferaufträge von geringer
Bedeutung gemäss Artikel 8 Absatz 6 des vorliegenden Gesetzes.

## Art. 11 {#art_11}

Vergabe von Unteraufträgen
1 Der Auftraggeber kann in der öffentlichen Ausschreibung oder der Einladung die Vergabe von Unteraufträgen begrenzen oder ausschliessen.
2 Beabsichtigt ein Anbieter, einen oder mehrere Subunternehmer beizuziehen, hat er bei der Angebotseinreichung die Art und den Umfang der Leistungen, die er an einen Subunternehmer weiterzugeben plant, sowie den
Namen und den Sitz oder die Niederlassung aller Subunternehmer, die möglicherweise zur Realisierung der Leistungen beigezogen werden, bekannt zu
geben.
3 Erfüllt einer der im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer die Teilnahmebedingungen oder die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien nicht, wird der Anbieter vom öffentlichen Beschaffungsverfahren ausgeschlossen.
4 Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber mitteilen, welcher oder welche
der in seinem Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer an der Leistungserbringung mitwirken. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und bevor mit der Erbringung der an einen Subunternehmer weitergegebenen Leistungen begonnen wird.
5 Der Beizug von Sub-Subunternehmern ist verboten. Ausnahmsweise kann
der Auftraggeber in der öffentlichen Ausschreibung oder der Einladung den
Beizug eines Sub-Subunternehmers erlauben, sofern sich dies aus technischen oder organisatorischen Gründen rechtfertigen lässt, namentlich für
Vergaben an General- oder Totalunternehmer. In diesem Falle ist nur eine
zusätzliche Subunternehmerebene zulässig.
6 Arbeiten, die von Subunternehmern ausgeführt werden, die bei der
Angebotseinreichung nicht bekannt gegeben wurden, können gestützt auf
Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe d des kantonalen Ausführungsgesetzes zum
Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit Gegenstand eines Einstellungsentscheids des Auftraggebers sein.
7 Der Auftraggeber kann den Anteil des Beizugs von Subunternehmern als
Zuschlagskriterium berücksichtigen.

## Art. 12 {#art_12}

Temporärarbeitskräfte
1 Der Auftraggeber kann den Beizug von Temporärarbeitskräften in der öffentlichen Ausschreibung begrenzen. Im Falle einer Begrenzung darf diese
nicht weniger als 30 Prozent des gesamten für die Erbringung der Leistung
eingesetzten Personalbestands des Anbieters respektive seiner allfälligen
Subunternehmer ausmachen.
2 Zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung bestehende sogenannte "Payrolling-Anstellungen" sind von der Begrenzung der Temporärarbeitskräfte nicht
betroffen.
3 Hat der Auftraggeber den Beizug von Temporärarbeitskräften begrenzt,
muss der Anbieter bei der Angebotseinreichung aufzeigen, dass er selbst
und alle im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer in der Lage sein
werden, diese Anforderung zu beachten. Im Falle der Nichtbeachtung dieser
Anforderung ist der Anbieter auszuschliessen.
4 Der Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsdokumenten die Konventionalstrafen, die dem Auftragnehmer im Falle der Nichtbeachtung voraussichtlich entstehen werden, bekannt.
5 Die Beachtung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann vom Auftraggeber oder von der kantonalen Beschäftigungsinspektion kontrolliert
werden. Falls die kantonale Beschäftigungsinspektion einen Verstoss gegen
die Anforderungen von Absatz 1 feststellt, bringt sie diese Feststellung dem
Auftraggeber zur Kenntnis.
6 Im Falle eines Verstosses gegen die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann der Auftraggeber die vorgesehenen Konventionalstrafen einfordern. Ein Widerruf des Vergabeentscheids bleibt vorbehalten.
7 Der Auftraggeber kann den Anteil des Beizugs von Temporärarbeitskräften
als Zuschlagskriterium berücksichtigen.

## Art. 13 {#art_13}

Verzeichnisse gemäss Artikel 28 IVöB
1 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden Verzeichnisse von Unternehmen und Leistungserbringern gemäss Artikel 28 IVöB erstellen und nachführen.
2 Um in diese Verzeichnisse aufgenommen zu werden, haben die Unternehmen und Leistungserbringer insbesondere die auf dem Verordnungsweg
festgelegten Anforderungen in Bezug auf die berufliche Ausbildung zu erfüllen.
3 Diese Verzeichnisse gelten für alle Auftraggeber des Kantons.

## Art. 14 {#art_14}

Minimale Qualitätsanforderung
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter vom öffentlichen Beschaffungsverfahren ausschliessen, wenn sein Angebot in Bezug auf ein oder mehrere Zuschlagskriterien, welche die Evaluation der Qualität ermöglichen, nicht eine
Minimalnote erreicht. Die zu erreichende Minimalnote muss ausdrücklich in
der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise der Einladung oder in den
Ausschreibungsdokumenten erwähnt werden.
2 Wenn der Auftraggeber die Zwei-Couvert-Methode wählt, hat er zwingend
eine zu erreichende Minimalnote gemäss Absatz 1 vorzusehen.

## Art. 15 {#art_15}

Nachhaltige Entwicklung
1 Der Auftraggeber berücksichtigt bei seinen öffentlichen Beschaffungen die
nachhaltige Entwicklung.
2 Er formuliert zu diesem Zweck technische Anforderungen, Eignungskriterien oder Zuschlagskriterien.
3 Der Kanton stellt ein Tool zur Berechnung der CO2-Bilanz der Baustelle
sowie der Material-, Maschinen- und Personentransporte zur Realisierung
des Beschaffungsgegenstands zur Verfügung, mit dem Angebote nach ihren
Auswirkungen auf das Klima unterschieden werden können.
4 Diese Anforderungen und Kriterien dürfen nicht diskriminierend sein oder
den Marktzugang behindern.
5 Aus Gründen der Vorbildfunktion präzisiert der Staatsrat in einer Weisung,
wie Umweltaspekte in den öffentlichen Beschaffungsverfahren der Kantonsverwaltung berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck enthält sie präzise,
gewichtbare, überprüfbare und unbürokratische Kriterien, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Kreislaufmaterialien, der Energieeffizienz und
der Treibhausgasemissionen.

## Art. 16 {#art_16}

Zustellung und Veröffentlichung der Vergabeentscheide
1 In einem offenen Verfahren, selektiven Verfahren, Einladungsverfahren
und freihändigen Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB wird der Vergabeentscheid den Anbietern individuell zugestellt. Er ist gleichzeitig den
vom Staatsrat bezeichneten kantonalen Dienststellen zuzustellen.
2 Alle Vergabeentscheide gemäss Absatz 1 müssen spätestens 30 Tage
nach dem Zuschlag veröffentlicht werden.

## Art. 17 {#art_17}

Festlegung und Verkürzung der Fristen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
1 Für Beschaffungen, die nicht in den Staatsvertragsbereich fallen, darf die
Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge im selektiven Verfahren nicht
weniger als 20 Tage ab Veröffentlichung der öffentlichen Ausschreibung betragen.
2 Zusätzlich zu der in Artikel 46 Absatz 4 IVöB vorgesehenen Ausnahme für
weitgehend standardisierte Leistungen kann der Auftraggeber die Frist für
die Angebotseinreichung bis auf 10 Tage verkürzen:
a) im Falle von nachgewiesener Dringlichkeit;
b) wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer
früheren öffentlichen Ausschreibung oder bei einer früheren Einladung
auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.

## Art. 18 {#art_18}

Rechtsmittel
1 Alle Entscheide gemäss Artikel 53 Absatz 1 IVöB, die im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsverfahrens getroffen werden, mit Ausnahme der Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 IVöB, können unabhängig vom Auftragswert mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
2 Aufsicht

## Art. 19 {#art_19}

Aufsichtsbehörde
1 Der Staatsrat ist die Aufsichtsbehörde über die Anwendung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Er ist zuständig für den Erlass von Weisungen gemäss Artikel 45 Absatz 4
IVöB.

## Art. 20 {#art_20}

Kontrollen der öffentlichen Beschaffungsverfahren
1 Jeder Auftraggeber führt eine Selbstkontrolle seiner öffentlichen Beschaffungsverfahren entsprechend den Anordnungen des Staatsrats durch.
2 Das staatliche Kontrollorgan führt Kontrollen der öffentlichen Beschaffungsverfahren durch. Es ist frei in der Durchführung seiner Untersuchungen. Es
kann namentlich Untersuchungen wie auch Anhörungen durchführen und
vom kontrollierten Auftraggeber alle nützlichen Belege und Auskünfte einfordern. Nötigenfalls kann es Experten beiziehen.
3 Der kontrollierte Auftraggeber ist verpflichtet, mit dem staatlichen Kontrollorgan zusammenzuarbeiten.
4 Das staatliche Kontrollorgan veröffentlicht jährlich einen Bericht über die
Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.
3 Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg alle im Hinblick auf die
Ausführung der IVöB und des vorliegenden Beitrittsgesetzes notwendigen
Bestimmungen.
2 Insbesondere regelt er:
a) den Inhalt der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise der Einladung für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge, die Bestimmung
des Wertes der Wettbewerbe und parallelen Studienaufträge, die Modalitäten betreffend die Organisation und den Ablauf dieser Verfahren
sowie den Inhalt und die Veröffentlichung des Entscheids des Preisgerichts beziehungsweise des Expertenkollegiums;
b) die Aufnahmebedingungen, das Aufnahmeverfahren sowie das Verfahren der Kontrolle der Unternehmen und Leistungserbringer, die in
den Verzeichnissen gemäss den Artikeln 10 und 13 aufgenommen
sind;
c) mögliche weitere Anforderungen in Bezug auf den Inhalt des Protokolls der Angebotsöffnung;
d) mögliche weitere Anforderungen in Bezug auf den Inhalt und die Zustellung der Vergabeentscheide;
e) die Modalitäten in Bezug auf die Veröffentlichung der Entscheide;
f) die Modalitäten der Selbstkontrolle und der Kontrolle der öffentlichen
Beschaffungsverfahren.
3 Er bezeichnet die zuständigen Behörden, nämlich:
a) die Dienststellen, welche die Auftraggeber beraten und informieren;
b) die für die Kontrollen der öffentlichen Beschaffungsverfahren zuständige Dienststelle;
c) die Dienststelle, die zuständig ist für die Erstellung der in Artikel 50
IVöB vorgesehenen Statistik der öffentlichen Beschaffungen, die in
den Staatsvertragsbereich fallen, sowie der Statistik der Vergaben der
kantonalen Verwaltung;
d) die für die Erstellung und die Nachführung der in den Artikeln 10 und
13 vorgesehenen Verzeichnisse zuständigen Dienststellen;
e) die Dienststellen, denen das Protokoll der Angebotsöffnung und der
Vergabeentscheid mitgeteilt werden müssen;
f) die für die Entgegennahme und die Übermittlung der Informationen gemäss Artikel 45 Absatz 3 IVöB zuständige Dienststelle.
4 Der Staatsrat kann Empfehlungen zuhanden der Auftraggeber abgeben,
insbesondere in Bezug auf die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung.
5 Der Staatsrat konsultiert vor jeder grundsätzlichen Änderung der Ausführungsbestimmungen die betroffenen Partner.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.03.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-116
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.03.2023 01.01.2024 Erstfassung RO/AGS 2023-116
