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title: "Beschluss über den Schutz des Chli Gäsitschachens"
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# Beschluss über den Schutz des Chli Gäsitschachens

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das Schutzgebiet Chli Gäsitschachen umfasst das im Schutzzonenplan bezeichnete Gebiet.
2 Es werden folgende Zonen ausgeschieden:
a. Zone 1: Aufweitung;
b. Zone 2: Kernzone;
c. Zone 3: Artenförderung;
d. Zone 4: Pufferzone;
e. Zone 5: übrige Fläche.
3 Die einzelnen Zonen sind im Schutzzonenplan dargestellt und abgegrenzt.
4 Das Schutzgebiet wird im Gelände markiert und signalisiert.

## Art. 2 {#art_2}

Ziele
1 Das Schutzgebiet soll als Lebensraum schützenswerter oder geschützter
Tier- und Pflanzenarten und Tier- und Pflanzengemeinschaften sowie als
wesentliches Element der Landschaft umfassend und ungeschmälert erhalten werden.
2 Die im Gebiet vorkommenden wildlebenden Pflanzen, Tiere und Pilze sollen vor Schädigung, Gefährdung oder Störung bewahrt werden.
3 Landschaft und Lebensraum sollen sich entsprechend den natürlichen Voraussetzungen weiterentwickeln und verändern können, die natürliche Dynamik soll toleriert und gefördert werden.
4 Die Amphibienvorkommen im Schutzgebiet sollen gesichert und ihr
Lebensraum im Sinne des Bundesrechts verbessert werden.
5 Bestehende Beeinträchtigungen sollen bei sich bietenden Gelegenheiten
vermindert oder rückgängig gemacht werden.
1) GS IV G/1/1
2) SR 451
3) SR 451.34
SBE 2025 12 1

## Art. 3 IV G/5/10 {#art_3}

Bestimmungen für das ganze Schutzgebiet
1 Im Schutzgebiet sind alle Nutzungen, Vorkehrungen und Einrichtungen, die
im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen,
gefährden oder stören, verboten.
2 Insbesondere sind verboten:
a. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art (Gebäude, Mauern,
Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen),
die nicht zwingend für die bestimmungsgemässe Nutzung des Gebietes notwendig sind oder ausserhalb des Schutzgebietes realisiert werden könnten;
b. das Entfachen von Feuern, das Lagern, Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen zum Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und dergleichen;
c. Ablagerungen, Abgrabungen und Terrainveränderungen jeder Art;
d. das Ausbringen von Düngern und Pestiziden jeglicher Art;
e. Ackerbau, Gartenbau sowie die Beweidung mit Nutztieren;
f. das Deponieren von Laub-, Garten- oder sonstigen Abfällen;
g. das Befahren, Betreten und Reiten abseits der markierten Wege;
h. das Aussetzen und Einbringen von Pflanzen, Tieren oder Pilzen;
i. das Pflücken, Sammeln, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen;
j. das Töten, Verletzen, Fangen, Stören oder Füttern von Tieren sowie die Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung ihrer Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten;
k. das Ausüben der Jagd;
l. das Ausüben der Fischerei;
m. die Vornahme von Entwässerungen und das Einleiten von Abwässern oder belastetem Oberflächenwasser;
n. das Baden;
o. das Befahren der Gewässer mit Booten und Schwimmkörpern aller Art sowie das Anlanden am Ufer und an den Inseln;
p. die Durchführung von kommerziellen oder öffentlich ausgeschriebenen Sport- und Freizeitveranstaltungen.
3 Hunde sind im Schutzgebiet an einer Leine von höchstens fünf Metern Länge zu führen.

## Art. 4 {#art_4}

Besondere Vorschriften für die Zone 1 (Aufweitung)
1 Die Zone umfasst den Bereich der Aufweitung des Escherkanals.
2 Alle Vorkehrungen, durch welche das Ufergelände, die Kiesflächen und die
Inseln oder der Pflanzenbestand verändert werden können, sind verboten.
3 Vorbehalten bleiben Massnahmen zum Erreichen der Schutzziele.

## Art. 5 IV G/5/10 {#art_5}

Besondere Vorschriften für die Zone 2 (Kernzone)
1 Eingriffe jeglicher Art in dieser Zone sind verboten.
2 Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Erreichung der Schutzziele.
3 Die Bekämpfung gebietsfremder Organismen und Veränderungen des
Wasserhaushalts zur Sicherung der Amphibienlaichgewässer sind zulässig.

## Art. 6 {#art_6}

Besondere Vorschriften für die Zone 3 (Artenförderung)
1 Periodische Pflegemassnahmen zur Förderung geschützter und seltener
Arten sind zulässig.
2 Die Umsetzung der Massnahmen richtet sich nach den Artikeln 10 und 11.

## Art. 7 {#art_7}

Besondere Vorschriften für die Zone 4 (Pufferzone)
1 Ziel der Zone ist die Verhinderung von negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Zonen im Schutzgebiet.
2 Eine extensive Nutzung ohne das Ausbringen von Düngern jeglicher Art ist
zulässig.
3 Alle Vorkehrungen, die die Beschaffenheit des Bodens, den Wasserhaushalt und die Vegetation verändern können, sind verboten, insbesondere die
Düngung und Entwässerung.

## Art. 8 {#art_8}

Besondere Vorschriften für die Zone 5 (übrige Flächen)
1 Die Zone umfasst die befestigten Wege sowie die Strassen mit dem unmittelbar angrenzenden Bereich und dient dem Gemeingebrauch.

## Art. 9 {#art_9}

Ausnahmen
1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, dies rechtfertigen, keine Beeinträchtigungen von
Schutzzielen zu erwarten sind und übergeordnetes Recht dies zulässt.
2 Die Bewilligungen sind zu befristen, soweit es sich nicht um dauernde Bauten und Anlagen handelt.
3 Die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb und Unterhalt der
Werkanlagen erforderlichen Massnahmen (gemäss Artikel 22 der interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St. Gallen und
Zürich über das Linthwerk 4)), insbesondere Notfallmassnahmen im Hochwasserfall sowie das Befahren des Gebiets, dürfen von der Linthverwaltung
beziehungsweise dem Linthingenieur ausgeführt beziehungsweise angeordnet werden. Vorbehalten bleiben übergeordnete bau- oder umweltrechtliche
Vorgaben.
4) GS VII B/55/2
IV G/5/10
4 In den Zonen 3 (Artenförderung) und 4 (Pufferzonen) gelten auf dem Gebiet
des Schiessplatzes Walenberg folgende Ausnahmeregelungen:
a. Die militärische Nutzung gemäss den militärischen Vorgaben und
Zielen ist gewährleistet;
b. Der Unterhalt, die Erneuerung, der Wiederaufbau und die massvolle Erweiterung der militärischen Einrichtungen ist gewährleistet;
c. Unterhalt und Pflege erfolgen gemäss den Vorgaben des jeweils
geltenden Programmes Natur Landschaft Armee (NLA) für den
Schiessplatz Walenberg.
5 Das Betreten und, soweit notwendig, das Befahren zum Zwecke der Pflege, des Unterhalts oder der Kontrolle ist zulässig durch:
a. die jeweiligen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und ihre Beauftragten;
b. Organe des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und ihre jeweiligen Beauftragten.
6 Die Abteilung Jagd und Fischerei kann für die Regulierung von Tierarten,
die unter die Jagd- oder die Fischereigesetzgebung fallen, besondere Massnahmen vorsehen oder Abschuss- bzw. Fangbewilligungen erteilen, sofern
dies zur Verhütung von untragbaren Schäden an Bauten, Anlagen, Biotopen
und landwirtschaftlichen Kulturen oder zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist und die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden.
7 In der im Schutzzonenplan abgegrenzten Zone ist die Jagd mit Ausnahme
der Wasservogeljagd erlaubt.
8 Die Fischerei am orografisch linken Ufer der Linth ist vom Ufer aus zulässig.
9 Das Befahren des Escherkanals mit Kanus ist zwischen dem 15. Juli und
dem 31. September gestattet.

## Art. 10 {#art_10}

Pflege, Unterhalt und Pflegeplan
1 Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche
Unterhalts- und Pflegemassnahmen haben sich nach den Schutzzielen zu
richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss Artikel 3 ausgenommen und werden im Pflegeplan festgelegt.
2 Die Abteilung Umweltschutz und Energie beschliesst den Pflegeplan nach
Anhörung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der Gemeinde
Glarus Nord, den interessierten Organisationen und kantonalen Fachstellen.
Der Pflegeplan wird periodisch überprüft.
3 Notwendige Pflege- und Aufwertungsmassnahmen können durch die Abteilung Umweltschutz und Energie angeordnet werden, wenn innert sechs
Monaten keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
IV G/5/10
4 Die Abteilung Umweltschutz und Energie trägt die Kosten für die Massnahmen gemäss dem Pflegeplan. Ausgenommen sind allfällige Massnahmen
des Hochwasserschutzes, des Strassenunterhalts, des Unterhalts der übrigen Bauten und Anlagen im Schutzgebiet, Massnahmen in Sonderwaldreservaten, sowie von Massnahmen zur Sicherung und Durchführung der
landwirtschaftlichen Nutzung in Pufferzonen.
5 Die Naturwaldreservate und der Perimeter des Schiessplatzes Walenberg
werden im Pflegeplan nicht behandelt. Es gelten die entsprechenden Verträge bzw. die Vorgaben des Programms «Natur Landschaft Armee» für den
Schiessplatz Walenberg.

## Art. 11 {#art_11}

Unterhaltsverträge
1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie sichert Pflege und den Unterhalt
der Flächen gemäss Pflegeplan durch Verträge mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern.
2 Nach Anhörung der Betroffenen kann die Abteilung Umweltschutz und
Energie zur Bekämpfung von gebietsfremden Organismen, zur Aufwertung
des Gebiets und zur Förderung seltener Arten Verträge mit Dritten abschliessen.
3 Mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können
Pflegemassnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und Energie oder
von der Abteilung beauftragte Dritte durchgeführt werden.
4 Die Finanzierung der Massnahmen richtet sich nach den Artikeln 36 ff. der
Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung 5).

## Art. 12 {#art_12}

Vollzug
1 Der Vollzug dieses Beschlusses erfolgt durch die Abteilung Umweltschutz
und Energie. Vorbehalten bleiben ausdrückliche andere Zuständigkeiten in
der übergeordneten Gesetzgebung oder in diesem Beschluss.
2 Für die Schutzgebietskontrolle ist Artikel 40 der Kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung massgeblich.

## Art. 13 {#art_13}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20
des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. Vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes.
5) GS IV G/1/2

## Art. 14 IV G/5/10 {#art_14}

Wiederherstellung
1 Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Widerhandlungen
gegen die vorliegenden Bestimmungen richtet sich nach Artikel 22 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.

## Art. 15 {#art_15}

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz6).
6) GS III G/1
Kartendaten:
Kanton Glarus und Glarner Gemeinden
Kartengrundlage:
SwissIMAGE: © 2019 Bundesamt für Landestopografie
Schutzzonen
Zone 1: Aufweitung
Zone 2: Kernzone
Zone 3: Artenförderung
Zone 4: Pufferzone
Zone 5: Übrige Fläche
Ausnahme Jagd
Information
Schutzgebiet Rieterwald
Chli Gäsitschachen - Schutzzonenplan
Bau und Umwelt
Umweltschutz und Energie
Regierungsratsbeschluss § 464 vom 29.8.2023
