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title: "Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen"
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provisions: 10
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# Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen

## Art. 1 I. Datenregister {#art_1}

Das Register der Datensammlungen liegt während den normalen Schalteröffnungszeiten bei den Einwohnerdienstenauf. Die Abteilung Sicherheit ist gleichzeitig koordinierende Anlaufstelle.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sicherheit orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Auflage des Registers sowie über andere Belange des Datenschutzes.
2 Das Register wird im Internet veröffentlicht.

## Art. 3 II. Datenbearbeitungssysteme der Abteilung Sicherheit {#art_3}

Die Abteilung Sicherheit darf Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben
bearbeitet, durch ein Abrufverfahren den folgenden Behörden im Rahmen der Erforderlichkeit zugänglich machen:
a Administration Tiefbauamt,
b AHV-Zweigstelle,
c Energie Thun AG (Abonnentenbüro),
d Polizeiinspektorat3,
e Informatikdienste,
f Amt für Stadtliegenschaften,
g Planungsamt,
h Amt für Bildung und Sport,
i Sozialdienste,
1 Mit Revision vom 2.3.2022 (GRB Nr. 161, in Kraft seit 1.3.2022)
2 SSG 152.01
3 Anpassung vom 1.7.2015 (GRB 344)
Datenregister
Orientierung der
Öffentlichkeit
Datenbearbeitungssysteme der Abteilung Sicherheit
2 152.051.1
j Stadtbuchhaltung,
k Steuern und Inkasso,
l Kantonspolizei,
m Stadtkanzlei,
n Zivilschutz
o weiteren Organen, sofern eine gesetzliche Grundlage nachgewiesen
wird.
III. Bekanntgabe von Informationen im Internet und mittels internetähnlichen Diensten

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Bekanntgabe von Informationen, die nach der Informationsgesetzgebung öffentlich zugänglich sind und die Personendaten enthalten, im
Internet und mittels internetähnlichen Diensten richtet sich nach den folgenden Bestimmungen.
2 Der Zugang zu Informationen richtet sich nach dem kantonalen Informationsgesetz (IG; BSG 107.1) und nach der kantonalen Informationsverordnung (IV; BSG 107.111).
3 Der Begriff Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz
(KDSG; BSG 152.04).

## Art. 5 {#art_5}

Zuständige Stelle für die Bekanntgabe von Informationen ist der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin (Art. 11 DSR; SSG 152.01).

## Art. 6 {#art_6}

Informationen gemäss Art. 4 Abs. 1 werden für eine Dauer von maximal
10 Jahren im Internet veröffentlicht. Vorgaben für eine frühere Datenvernichtung bleiben vorbehalten.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die zuständige Stelle nach Artikel 5 stellt vor der Bekanntgabe von
Informationen im Internet, die Personendaten enthalten, sicher, dass
a diese Informationen nach der Informationsgesetzgebung zugänglich
sind,
b eine Information von Amtes wegen nach der Informationsgesetzgebung zulässig ist,
c die Veröffentlichung im Internet keine besonderen Risiken für die betroffene Person verursachen und
d die Persönlichkeit der betroffenen Person durch die Bekanntgabe ins
Ausland nicht schwerwiegend gefährdet wird (Art. 14a KDSG).
2 Betroffene Personen haben die Gelegenheit, ein der Bekanntgabe
entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
glaubhaft zu machen.
Grundsatz
Zuständigkeit
Befristung
Datenschutz
3 152.051.1
3 Betroffene Personen können zudem ihre Rechte nach Artikel 13 und
20 ff. KDSG, namentlich das Recht auf Sperrung, auf Auskunft sowie auf
Berichtigung unrichtiger Daten, geltend machen.
4 Die Sperrung gemäss Absatz 3 kann sich auf die Veröffentlichung im
Internet beschränken.
5 Von der Veröffentlichung wird abgesehen, wenn
a ein entgegenstehendes Interesse gemäss Absatz 2 glaubhaft gemacht
wird, oder
b eine Sperrung vorliegt.
6 Im Internet dürfen zudem nicht bekannt gegeben werden:
a Öffentliche Register, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage die Internet-Bekanntgabe vorsieht,
b persönliche Identifikationsnummern und –Codes
c systematisch geordnete Daten aus der Einwohnerkontrolle (Art. 12
Abs. 3 KDSG) und ihnen gleichgestellte Listenauskünfte.

## Art. 8 {#art_8}

1 Allfällige Email-Adressen dürfen nur in einer Form veröffentlicht werden, die ein Lesen durch Spamroboter soweit wie möglich erschweren.
2 Die zuständige Stelle nach Art. 5 stellt sicher, dass aus im Internet
bekannt gegebenen Informationen keine Zusatzinformationen auslesbar
sind (Dokumentenhistorie, Vorversionen etc.).
3 Sie trifft im Übrigen die nach einem anerkannten Standard verlangten
zusätzlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum
Schutz der Publikationsplattform vor Manipulationen.
IIIa. Führen von Personaldossiers1
Art. 8a1
1 Für alle Angestellten der Stadtverwaltung wird ein elektronisches Personaldossier geführt.
2 Das Personalamt ist für die Führung der Personaldossiers zuständig
und ist die für den Datenschutz verantwortliche Behörde.
Art. 8b1
1 Anderen Dienststellen kann der Zugriff auf die elektronischen Personaldossiers oder Teile davon eingeräumt werden, soweit sie zur Erfüllung
ihrer Aufgaben darauf angewiesen sind.
2 Das Personalamt regelt die Zugriffsberechtigung.
1 Eingefügt am 2.3.2022
Technische
Voraussetzungen
Elektronisches
Personaldossier
1. Grundsatz und
Zuständigkeit
2. Abrufverfahren
4 152.051.1

## Art. 9 IV. Gebühren {#art_9}

1 Den politischen Parteien, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie den ortsansässigen Vereinen sind die üblichen Listen auf
ihren Wunsch unentgeltlich abzugeben.
2 Im Übrigen werden unter Vorbehalt von Art. 16 des Datenschutzreglements folgende Gebühren erhoben:
Fr.
a Auskünfte am Schalter 5.--
b Einfache schriftliche Auskünfte 10.--
c Ausdruck von Jahrgangslisten
pro Jahrgang 300.--
zusätzliche Jahrgänge je 150.--
d Ausdruck anderer Listen 750.--
e Abweisende Verfügungen 400.--
f andere umfangreiche Arbeiten nach Aufwand
3 Versandspesen und Material werden zusätzlich berechnet.

## Art. 10 {#art_10}

Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2012 in Kraft. Die Datenschutzverordnung vom 1. Juni 2001 wird aufgehoben.
Thun, 20. September 2012 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
Gebühren
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
