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title: "Reglement über die Organisation des Kantonsgerichts des Kantons Glarus"
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provisions: 20
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# Reglement über die Organisation des Kantonsgerichts des Kantons Glarus

## Art. 1 {#art_1}

Organisation der Gesamtbehörde
1 Die Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 GOG wählt ein
Kantonsgerichtspräsidium zur vorsitzenden Person und bestimmt deren
Stellvertretung.
2 Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen der Gesamtbehörde teil und führt das Protokoll.

## Art. 2 {#art_2}

Einberufung
1 Die Gesamtbehörde wird durch die vorsitzende Person einberufen, zu Beginn einer Amtsdauer durch das amtsältere Kantonsgerichtspräsidium.
2 Sieben nebenamtliche Mitglieder des Kantonsgerichts oder die Geschäftsleitung können die Einberufung der Gesamtbehörde verlangen.

## Art. 3 {#art_3}

Beschlussfassung
1 Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn neun Mitglieder mitwirken.
Bei der Bildung der Kammern sowie der generellen Zuweisung der Geschäfte an die Kammern und das Einzelgericht gemäss Artikel 16 Absatz 2 müssen alle fünfzehn Mitglieder mitwirken.
2 Die Gesamtbehörde entscheidet mit Mehrheitsentscheid aller mitwirkenden Mitglieder.
3 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen
die vorsitzende Person gestimmt hat.
4 Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn alle fünfzehn Mitglieder zustimmen.
1) GS III A/2
SBE 2022 38 1
III A/3/4
2. Geschäftsleitung

## Art. 4 {#art_4}

Organisation der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts besteht aus den beiden
Kantonsgerichtspräsidien und dem teilamtlichen Vizepräsidium.
2 Die Geschäftsleitung wählt eine vorsitzende Person und regelt die Stellvertretung.
3 Bei Bedarf nimmt eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber mit
beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil und führt das
Protokoll.

## Art. 5 {#art_5}

Einberufung
1 Die Geschäftsleitung wird durch die vorsitzende Person einberufen, zu Beginn einer Amtsdauer durch das amtsältere Kantonsgerichtspräsidium.
2 Ein Mitglied der Geschäftsleitung kann deren Einberufung verlangen.

## Art. 6 {#art_6}

Beschlussfassung
1 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder mitwirken.
2 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für welchen
die vorsitzende Person gestimmt hat.
3 Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn alle drei Mitglieder zustimmen.

## Art. 7 {#art_7}

Vertretung
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung können sich ausnahmsweise durch ein
nebenamtliches Mitglied derjenigen Kammer vertreten lassen, welcher sie
vorstehen (Art. 30 Abs. 1 Bst. a GOG).

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang; sie:
a. erlässt interne Weisungen, insbesondere zur Abwicklung der Verfahren;
b. genehmigt die verwendeten Formulare und die einheitliche Gestaltung der Entscheide;
c. sorgt für eine einheitliche Praxis des Kantonsgerichts, nötigenfalls
unter Einbezug der Gesamtbehörde im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b GOG;
d. beschliesst, welche Entscheide in öffentlichen Entscheiddatenbanken publiziert werden;
e. beaufsichtigt das dem Kantonsgericht zugewiesene Personal, unter Vorbehalt der Kompetenzen der Verwaltungskommission der
Gerichte;
III A/3/4
f. entscheidet über den Einsatz von Kanzleiangestellten im Sinne
von Artikel 37 Absatz 2 GOG;
g. sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder und der Angestellten
des Kantonsgerichts;
h. gewährleistet die Sicherheit im Betrieb des Kantonsgerichts;
i. behandelt und verabschiedet Anträge an das Obergericht oder die
Verwaltungskommission der Gerichte;
j. erstattet den Tätigkeitsbericht zuhanden des Obergerichts.

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben der vorsitzenden Person
1 Die vorsitzende Person der Geschäftsleitung erledigt alle dem Kantonsgericht zugewiesenen Justizverwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht einem
anderen Organ übertragen sind; sie:
a. vertritt das Kantonsgericht nach aussen;
b. kann sich im Einzelfall durch ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung vertreten lassen;
c. bereitet die Geschäfte der Geschäftsleitung vor und besorgt deren
Umsetzung;
d. visiert Ausgaben (inkl. Sitzungsgelder), soweit diese nicht einem
Verfahren zugeordnet sind; von ihr ausgelöste Ausgaben visiert
die Stellvertretung;
e. wacht über die Pendenzen des Kantonsgerichts;
f. entscheidet über Akteneinsichtsgesuche gemäss Artikel 43 Absatz 2 GOG, soweit dafür nicht die frühere oder aktuelle Verfahrensleitung zuständig ist;
g. handelt in dringenden Fällen anstelle der Geschäftsleitung alleine.
3. Kammern

## Art. 10 {#art_10}

Organisation der Kammern
1 Das Kantonsgericht als Kollegialbehörde gliedert sich in drei Kammern.
2 Die Gesamtbehörde teilt die zwölf nebenamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts den einzelnen Kammern zu. Die Kantonsgerichtspräsidien und das
teilamtliche Vizepräsidium können jeder Kammer vorstehen.
3 Die Gesamtbehörde bestimmt für jede Kammer ein nebenamtliches Vizepräsidium.

## Art. 11 {#art_11}

Geschäftsverteilung auf die Kammern
1 Die einzelnen Geschäfte werden gemäss Beschluss der Gesamtbehörde
auf die Kammern verteilt (Art. 3 Abs. 1).
III A/3/4
2 In begründeten Fällen teilt die vorsitzende Person der Geschäftsleitung das
Geschäft einer anderen Kammer zu. Es gelten die in Artikel 17 aufgestellten
Kriterien.

## Art. 12 {#art_12}

Besetzung der Kammern
1 Über die Zusammensetzung des Spruchkörpers entscheidet die Verfahrensleitung.
2 Es gelten die in Artikel 15 und 17 aufgestellten Kriterien.
4. Einzelgericht

## Art. 13 {#art_13}

Vertretung
1 In nicht strittigen Familiensachen können auch die von der Geschäftsleitung bezeichneten nebenamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts als Einzelgericht amten.
5. Zwangsmassnahmengericht

## Art. 14 {#art_14}

Organisation
1 Die Geschäftsleitung bestimmt ein Präsidium sowie ein Vizepräsidium und
regelt die Stellvertretung.
2 Die Geschäftsleitung bezeichnet die nebenamtlichen Mitglieder des
Zwangsmassnahmengerichts.
3 Das Präsidium entscheidet über die Zuteilung der Geschäfte, soweit sich
diese nicht aus dem internen Pikettplan ergibt. Es gelten die in Artikel 15
und 17 aufgestellten Kriterien.
6. Geschäftsverteilung

## Art. 15 {#art_15}

Grundsätze der Geschäftsverteilung
1 Die Aufteilung der Geschäfte auf die vorsitzenden Personen der Kammern
und beim Einzelgericht sowie die Bildung der Spruchkörper geschehen nach
objektiven Kriterien.

## Art. 16 {#art_16}

Zuständigkeit
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung einigen sich über die übliche Verteilung
der Geschäfte auf die vorsitzenden Personen der Kammern und des Einzelgerichts. Die unterschiedlichen Pensen werden dabei berücksichtigt.
2 Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet das Kantonsgericht als Gesamtbehörde.
III A/3/4
3 Die im Regelfall anwendbare Geschäftsverteilung wird im Internet publiziert.

## Art. 17 {#art_17}

Abweichung vom Regelfall
1 Aus wichtigen Gründen kann von der für den Regelfall vorgesehenen Geschäftsverteilung abgewichen werden. Darüber entscheidet die vorsitzende
Person der Geschäftsleitung oder deren Stellvertretung.
2 Nebst den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen werden namentlich die
folgenden Kriterien berücksichtigt:
a. Dringlichkeit des Geschäfts;
b. Komplexität des Geschäfts;
c. Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
d. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;
e. Koordination von zusammenhängenden Verfahren durch eine Person;
f. Verfügbarkeit der mitwirkenden Personen;
g. Mitwirkung von Personen beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen
die Natur der Streitsache dies gebietet;
h. Sprachkenntnisse;
i. Ausgewogenheit der Belastung;
j. Vermeidung von absehbaren Ausstandsgründen.
3 Die Abweichung vom Regelfall wird unter Angabe des Grundes dokumentiert.
7. Besonderes

## Art. 18 {#art_18}

Führung des Personals
1 In personeller Hinsicht wird allen Angestellten des Kantonsgerichts aus
den Mitgliedern der Geschäftsleitung je eine Ansprechperson zugewiesen.
2 Fachliche Anweisungen erteilen die jeweiligen vorsitzenden Personen oder
in deren Auftrag die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
3 Administrative Belange können einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber zur Behandlung zugewiesen werden.

## Art. 19 {#art_19}

Aufsicht über die Kantonale Schlichtungsbehörde
1 Die Geschäftsleitung bestimmt, welches Mitglied die Kantonale Schlichtungsbehörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 GOG beaufsichtigt sowie über
Ausstandsbegehren im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a GOG entscheidet, und regelt dessen Stellvertretung.

## Art. 20 III A/3/4 {#art_20}

Kommunikation
1 Über ein hängiges oder ein abgeschlossenes Verfahren kommuniziert allein
die Verfahrensleitung.
2 Im Übrigen ist für die Kommunikation nach aussen die vorsitzende Person
der Geschäftsleitung oder eine von ihr bestimmte Person zuständig.
3 Die Mitglieder sowie die Angestellten des Kantonsgerichts kommunizieren
nicht nach aussen und verweisen Anfragen an die zuständige Person.
